OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2010 - 20 B 1320/09
Fundstelle
openJur 2011, 73313
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene die Ge-richtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte und jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 7.500,00 €.

Gründe

Die Beschwerden jeweils mit dem - sinngemäßen - Begehren,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 30. August 2006 abzulehnen,

hilfsweise den Antrag des Antragstellers abzulehnen, soweit er bestimmte - näher bezeichnete - Teile des planfestgestellten Vorhabens betrifft bzw. über bestimmte - näher bezeichnete - Teile hinausgeht,

haben keinen Erfolg.

Die zur Begründung der Beschwerden angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die erstrebte Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der von ihm vorgenommenen und im Verfahren nach § 80a, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung daran orientiert, dass mehr für einen Erfolg der Klage spreche als dagegen. Es hat hierzu Bezug genommen auf sein Urteil vom 11. August 2009 - 14 K 4719/06 - , mit dem es den Planfeststellungsbeschluss im Verfahren zur Hauptsache aufgehoben hat. Das Beschwerdevorbringen ergibt weder, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage durchgreifend verkannt hat, noch lassen sich aus ihm zureichende Anhaltspunkte dafür ableiten, dass dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses trotzdem der Vorrang vor dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers einzuräumen sein könnte.

Die Beigeladene hält die vom Antragsteller erhobene Klage für unzulässig. Die dazu angeführten Gesichtspunkte erschüttern die anderslautende Auffassung des Verwaltungsgerichts aber nicht.

Der Antragsteller hat die Klage fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), erhoben. Bekanntgegeben worden ist der Planfeststellungsbeschluss in der Form der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 VwVfG NRW. Er gilt den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die - wie der Antragsteller - Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW). Ausgelegt war der Planfeststellungsbeschluss nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 21. September bis zum 4. Oktober 2006. Die Klageerhebung am 3. November 2006 wahrt die Frist von einem Monat nach dem Ende der Auslegung.

Die am 18. September 2006 erfolgte Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses an den Antragsteller stellt keine - weitere - Bekanntgabe dar. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, also auch eines Planfeststellungsbeschlusses, erfordert den Willen der Behörde, den Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen zu eröffnen. Ist, wie hier nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW, die Bekanntgabe im Wege der Zustellung zu bewirken, bedarf es des Zustellungswillens.

Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 41 Rn. 7, 57.

Ein Zustellungswille der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses an den Antragsteller nicht festzustellen. Es spricht nichts dafür, dass die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller - sowie gegenüber den weiteren Personen, denen sie den Planfeststellungsbeschluss übergeben oder übersandt hat zusätzlich und parallel zur unmissverständlich vorgesehenen und auch verwirklichten Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung eine Individualzustellung vornehmen wollte. Mit der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses, die auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen nicht die Anforderungen einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis erfüllt, verfolgte die Antragsgegnerin ersichtlich lediglich in Ergänzung der Zustellung nach § 74 Abs. 5 VwVfG NRW Informationszwecke. Ihr Vorgehen entspricht § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW, wonach der Planfeststellungsbeschluss nach der öffentlichen Bekanntmachung von denjenigen, denen gegenüber auf diesem Weg zugestellt wird, angefordert werden kann. Die Erfüllung einer solchen Anforderung ist keine zusätzliche Individualzustellung. Das von der Antragsgegnerin standardmäßig verwandte Begleitschreiben zur Aushändigung bzw. Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses bringt den Informationszweck der Übermittlung eindeutig zum Ausdruck. In ihm heißt es unter Hinweis auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, die mit dem Ende der Auslegungsfrist beginne: Der Planfeststellungsbeschluss werde mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Er werde öffentlich zugestellt und gelte mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Mit der Übersendung werde keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt.

Darauf, ob der Antragsteller das Begleitschreiben mit dem Planfeststellungsbeschluss tatsächlich erhalten hat, was die Beigeladene bestreitet, kommt es nicht an. Denn jedenfalls war das Schreiben von der Antragsgegnerin für die Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses auf Anforderung hin gleichsam als Formular vorgesehen. Es ist auch entsprechend verwendet worden und verdeutlicht als generellen Willen der Antragsgegnerin ihr Ziel, durch die Aushändigung bzw. Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses keine Rechtsfolgen im Hinblick auf die Klagefrist auszulösen und dies den Empfängern des Planfeststellungsbeschlusses mitzuteilen. Eine Absicht der Antragsgegnerin, hiervon beim Antragsteller abzuweichen, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen hat der Antragsteller den Erhalt des Begleitschreibens durch Vorlage einer Kopie belegt.

Das Fehlen des Zustellungswillens bei der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller den Planfeststellungsbeschluss tatsächlich erhalten hat. Eine Heilung von Zustellungsmängeln durch den nachweislichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks (§ 8 LZG NRW) setzt den Zustellungswillen der Behörde gerade voraus.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943.

Die Zulässigkeit der Klage scheitert nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Prüfungstiefe auch nicht daran, dass der Antragsteller ausweislich des Grundbuchs lediglich Miterbe eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück ist, für das er mit der Klage vorhabenbedingte Beeinträchtigungen geltend macht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen Miterben gegen den Planfeststellungsbeschluss zu klagen, dürfte sich in Würdigung auch des Beschwerdevorbringens als richtig erweisen. Nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB kann jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Ob eine Maßregel notwendig ist, ist vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters zu entscheiden.

Vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05 -, NJW 2010, 765; BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1965 - 4 C 24.65 -, BVerwGE 21, 91.

Zu berücksichtigen sind die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Nachlasses und das Recht der anderen Miterben, an dessen Verwaltung mitzuwirken.

In der Rechtsprechung anerkannt ist die Notwendigkeit von Klagen, die der Abwehr des staatlichen Zugriffs auf ein zum Nachlass gehörendes Grundstück dienen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 1.04 , DVBl. 2005, 913.

Hierzu gehören u. a. Klagen von Miterben eines Grundstücks, das von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen wird. Der in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist nicht auf die klageweise Geltendmachung von Abwehrrechten gegen die Inanspruchnahme der Substanz eines Grundstücks beschränkt. Notwendig können im Interesse der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses liegende Maßnahmen auch in Bezug auf den wirtschaftlichen Wert des Nachlasses sein. Das kann für Anfechtungsklagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für ein Vorhaben, das - wie hier - in der Umgebung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks geplant ist, dann zutreffen, wenn von dem Vorhaben möglicherweise rechtswidrige und für den Wert oder die Nutzung des Grundstücks nachteilige Auswirkungen ausgehen. Eine derartige Klage dient der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses und kann lediglich als Folge der unter Umständen aufzubringenden Verfahrenskosten zu dessen Entwertung führen. Zu bedenken ist dabei, dass ein Planfeststellungsbeschluss nur fristgebunden angefochten werden kann. Mit seiner Unanfechtbarkeit sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen (§ 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW). Die Ausschlusswirkung erfasst vor dem Hintergrund der im Planfeststellungsverfahren und in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auch an sich nach bürgerlichem Recht bestehende Schutzansprüche.

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 -, NJW 2005, 660.

Das unterscheidet die Rechtswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses etwa von denjenigen einer Baugenehmigung, bei der einem von mehreren Miterben eines benachbarten Grundstücks zum Teil die Befugnis zur Anfechtung abgesprochen wird.

Vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 1999 15 ZB 99.275 -, BayVBl. 2000, 182.

Die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses ist hier auch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls vernünftig im vorstehenden Sinn. Der Antragsteller macht zur Begründung der Klage unter anderem vorhabenbedingte Belastungen des Grundstücks durch Lärmimmissionen und Hochwasserrisiken geltend. Jedenfalls die Lärmimmissionen dürften für das Grundstück angesichts der Vorbelastung, die zum Teil die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm übersteigt, und der prognostizierten Lärmzunahme sowie der vom Antragsteller diesbezüglich vorgebrachten Kritik von realer und nicht nur unerheblicher Bedeutung sein. Denn Lärm ist ein Umstand, der für die Nutzbarkeit und Nutzung eines Grundstücks vielfach wesentlich ist mit Auswirkungen auch auf dessen Verkehrswert. Wird der Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig, müssen die nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auch dann hingenommen werden, wenn er rechtswidrig sein sollte. Das Prozesskostenrisiko, das als nachteilige Folge der Klage für den Nachlass in Betracht kommt und dem Risiko rechtswidriger nachteiliger Veränderungen der Grundstückssituation gegenübersteht, ist bei dem gegebenen Streitwert überschaubar. Es steht nicht außer Verhältnis zu den vom Antragsteller vorgebrachten Nachteilen des Vorhabens für das Grundstück.

Die von der Beigeladenen angenommene Möglichkeit des Antragstellers, vor der Klageerhebung die Zustimmung der übrigen Miterben einzuholen, dürfte der Notwendigkeit der Klage nicht entgegenstehen. Eine solche Möglichkeit ist nicht durch konkretes Vorbringen zum Lauf der Klagefrist einerseits und zur Zeitdauer eines eventuellen Verfahrens auf Erlangung der Zustimmung andererseits belegt. Fest steht indessen, dass die Klage im Zeitpunkt ihrer Erhebung Anfang November 2006, also in dem für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßregel entscheidenden Zeitpunkt der Vornahme der entsprechenden Handlung, nicht mehr aufgeschoben werden konnte. Ein Erfordernis, vorrangig vor einem Tätigwerden nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB die Zustimmung der übrigen Miterben herbeizuführen, besteht auch nicht stets. Lediglich bei einer bedeutsamen Maßnahme, durch die erhebliche Verpflichtungen für den Nachlaß oder die anderen Miterben begründet werden, hängt die Notwendigkeit weiterhin davon ab, dass die Maßnahme so dringend ist, dass die Zustimmung der anderen Miterben nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

Vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 208/51 -, BGHZ 6, 76 (83); Palandt, BGB, 69. Auflage, § 2038 Rn. 11.

Derartige, der Notwendigkeit entgegenstehende Umstände sind hier nicht erkennbar.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene sind ferner der Ansicht, die vom Antragsteller erhobene Klage sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Ihr Beschwerdevorbringen trägt diesen Schluss nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses darauf gestützt, dass er Maßnahmen umfasse, für deren Zulassung die Antragsgegnerin sachlich nicht zuständig sei. Das dürfte sich im Ergebnis als richtig erweisen. Jedenfalls überwiegt nicht die Wahrscheinlichkeit einer Abweisung der Klage im Berufungsverfahren.

Die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist entscheidungserheblich. Ihr Fehlen ist für den Ausgang des Klageverfahrens nicht deshalb unerheblich, weil der Antragsteller mit einer hierauf bezogenen Einwendung ausgeschlossen wäre. Richtig ist, dass ein Kläger im gerichtlichen Verfahren gegen einen - wie hier - auf § 31 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden und deshalb vorliegend maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - im Folgenden: WHG a. F. - gestützten Planfeststellungsbeschluss vorbehaltlich hier nicht im Einzelnen zu erörternder Voraussetzungen mit Einwendungen ausgeschlossen ist, die er im Anhörungsverfahren nicht fristgerecht erhoben hat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 LWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss erstreckt sich aber von vornherein nicht auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde. Denn unter Einwendungen ist in diesem Zusammenhang sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen zu verstehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 9 B 3.06 , NVwZ-RR 2006, 759.

Sinn und Zweck der Einwendungen sowie des Ausschlusses nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen ist die konzentrierte Ermittlung der für die Planfeststellung entscheidungserheblichen, insbesondere abwägungserheblichen, Belange.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 -, UPR 1996, 386, Beschluss vom 12. Februar 1996 4 A 38.95 , Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109.

Bei derartigen Belangen kann es sich um Rechtspositionen oder um schutzwürdige Interessen handeln.

Die Rüge fehlender sachlicher Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde unterfällt dem nicht. Die Beachtung der sachlichen Zuständigkeit ist kein individueller Belang eines von einem Vorhaben Betroffenen. Sie zählt zu den Anforderungen an das Planfeststellungsverfahren, die den verfahrensmäßigen Rahmen für die zu treffende Entscheidung bilden und deren Einhaltung unabhängig ist von der potentiellen Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechten oder Interessen Betroffener.

Der Antragsgegnerin fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Diese kann weder umfassend aus § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. hergeleitet noch ergänzend aus anderen Regelungen abgeleitet werden.

Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses richtet sich nach dem geplanten Vorhaben. "Vorhaben" ist die in dem konkreten Plan festgelegte Gestaltungsabsicht des Vorhabenträgers (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen greift über Maßnahmen, die der im Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommenen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Planfeststellung und Genehmigung eines Gewässerausbaus bei einem Gewässer erster Ordnung (Nr. 20.1.19 der Anlage zu § 1 ZustVOtU) unterfallen, hinaus. Bei dem planfestgestellten Vorhaben handelt es sich lediglich in Teilen um einen Gewässerausbau.

Unter einem Gewässerausbau ist nach der Definition von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Ein Gewässer ist, soweit hier von Belang, das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a. F.). Beim Bett des Gewässers handelt es sich um eine das Wasser begrenzende Eintiefung der Landoberfläche. Es umfasst neben dem vom Wasser bedeckten Boden die seitliche Begrenzung des Wassers. Seitlich endet das Gewässer mit der durch den Mittelwasserstand bestimmten Uferlinie (§ 8 Abs. 1 LWG). Nicht zum Gewässer gehören die an die Uferlinie anschließenden landseitigen Flächen.

Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiernach solche, durch die ein Gewässer im vorstehenden Sinne geschaffen, beseitigt oder in seinem äußeren Zustand wesentlich umgestaltet wird. Eine Umgestaltung, wie sie mit dem von der Beigeladenen geplanten neuen Hafenbecken in Rede steht, findet statt, wenn der Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise geändert wird.

Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 Rn. 20 bis 22.

Der Gewässerausbau wird dadurch räumlich auf die Flächen begrenzt, die das Gewässer in seinem äußeren Zustand ergeben. Das gilt unabhängig davon, ob die an das Gewässer angrenzenden Landflächen in einer Weise genutzt werden, die mit dem Gewässer und dessen Funktionen in enger Beziehung steht. Weder die vielfältigen Funktionen eines Gewässers noch die bei seiner Bewirtschaftung zu beachtenden Ziele und Anforderungen (§ 1a Abs. 1, § 28 Abs. 1 i. V. m. §§ 25a ff. WHG a. F.) erweitern die gegenständliche Reichweite eines Gewässerausbaus. Das trifft auch zu für die vorliegend in Rede stehende Verkehrsfunktion eines schiffbaren Gewässers. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. definiert den Gewässerausbau ausschließlich als Maßnahmen, die das Vorhandensein und den Zustand des Gewässers betreffen. Die Vorschrift bezieht die mit dem Ausbau verfolgten Zwecke ebenso wenig ein wie die Nutzungsverflechtungen, die sich zu den an das Gewässer angrenzenden Landflächen ergeben. Auch auf die funktionale Verknüpfung eines Gewässerausbaus mit anderen gleichzeitig geplanten Maßnahmen kommt es nicht an. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Nutzung der landseitig an das Gewässer angrenzenden Flächen bei einem Umschlaghafen - wie er hier geplant ist - zwingend auf einen Gewässerausbau angewiesen ist. Ein Umschlaghafen ist insofern nicht anders zu betrachten als etwa ein an einem Gewässer anzulegender oder zu verändernder Industriebetrieb, der zum An-/Abtransport der Rohstoffe und Produkte eine im Wege des Gewässerausbaus zu schaffende Anlegestelle benötigt und dennoch seinerseits nicht § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. unterliegt. Die Vorschrift bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines Umschlaghafens als Gesamtheit der für eine solche Anlage funktional erforderlichen wasserseitigen und landseitigen Teilanlagen, wie sie der Sache nach mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfolgt ist. Die funktionale Einheit zwischen der Veränderung der Gestalt des Gewässers und der jenseits der Uferlinie liegenden Hafenflächen reicht hierfür nicht aus.

Die räumliche Beschränkung des Gewässerausbaus im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. auf das Gewässer entspricht der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes insgesamt wie auch dem Zweck der Vorschrift, (nur) Ausbaumaßnahmen wegen ihrer von sonstigen gewässerbezogenen Maßnahmen zu unterscheidenden Bedeutung einem vorherigen Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist die geordnete, haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorkommenden Wassers.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 1 BvL 77/78 -, ZfW 1981, 283 (292 f.).

Die Planfeststellungspflicht von Gewässerausbaumaßnahmen ist ein Mittel, dauernde Einwirkungen auf den Bestand und/oder den Zustand von Gewässern von der vorherigen Zulassung gerade im Planfeststellungsverfahren abhängig zu machen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 -, ZfW 1978, 363.

Aus der Planfeststellungspflicht kann dagegen nicht darauf geschlossen werden, dass ein außerhalb des Gewässers liegendes Hafengelände entgegen dem Vorstehenden auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. zugelassen werden kann. Diese Vorschrift bezweckt nicht, Maßnahmen, die lediglich im Zusammenhang mit einem Gewässerausbau stehen, gerade durch einen Planfeststellungsbeschluss zu legalisieren. Das Planfeststellungsverfahren ist ein verfahrensmäßiges Instrument, um die spezifisch mit einem Gewässerausbau verbundenen komplexen Fragen adäquat zu bewältigen. Hierzu ist die Planfeststellungsbehörde befugt, über die zur Rechtmäßigkeit des eigentlichen Gewässerausbaus zwingend erforderlichen Maßnahmen hinaus auch die notwendigen Folgemaßnahmen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) zu regeln. Ferner eröffnet § 78 Abs. 1 VwVfG NRW unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, mehrere Planfeststellungsverfahren zu einem Verfahren zusammenzufassen.

Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. bietet keine Rechtsgrundlage dafür, nicht der Planfeststellungspflicht unterworfene Maßnahmen mittels eines Planfeststellungsbeschlusses zuzulassen. Sie ist wie vergleichbare Bestimmungen auf anderen Gebieten des Fachplanungsrechts Teil eines aufeinander bezogenen Regelungssystems. Sie ist zu sehen u. a. im Zusammenhang mit der Planfeststellungsfähigkeit von Maßnahmen. Die Planfeststellung von auch unter Einbeziehung von §§ 75, 78 VwVfG NRW nicht der Planfeststellungspflicht unterworfenen Maßnahmen würde bedeuten, die Besonderheiten des Planfeststellungsrechts - wie etwa die Präklusion verspäteter Einwendungen, die Entscheidung in planerischer Abwägung der widerstreitenden Belange und die Ausschlusswirkung des Planfeststellungsbeschlusses - auszuweiten, obwohl für die Zulassung dieser Maßnahmen andere verfahrensmäßige und materielle Maßstäbe gesetzlich vorgegeben sind. Dafür fehlt angesichts des differenziert ausgestalteten Zulassungsrechts für die jeweils berührten Rechtsbereiche und Maßnahmen die notwendige gesetzliche Grundlage. Die Planfeststellungspflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. ermöglicht es nicht, ein nach selbst gesetzten funktionalen Kriterien unter Einschluss eines Gewässerausbaus gebildetes Vorhaben in einem einzigen Verwaltungsverfahren umfassend zu prüfen und zuzulassen.

Der Gesichtspunkt der umfassenden Problembewältigung im Planfeststellungsverfahren führt nicht weiter. Er betrifft allein die durch das jeweils planfeststellungspflichtige Vorhaben aufgeworfenen Probleme. Übereinstimmend hiermit ist einem Planfeststellungsbeschluss Konzentrationswirkung nur für ein nach Maßgabe des jeweiligen Fachplanungsrechts planfeststellungspflichtiges Vorhaben beigelegt. Soweit dieses Bestandteil eines weitergreifenden "Gesamt-"Vorhabens ist, stehen durch das Vorhaben aufgeworfene Probleme und/oder Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW von vornherein nicht in Rede. Zur Realisierung eines solchen "Gesamt-"Vorhabens bedarf es, nicht anders als bei sonstigen Vorhaben, die mehrere Rechtsbereiche mit gesonderten Zulassungserfordernissen berühren, aller dieser Zulassungen nebeneinander. Die in Richtung auf eine integrierende Vorhabengenehmigung zielenden anderslautenden Erwägungen der Beigeladenen sind rechtspolitischer Natur.

Auch der Begriff des Vorhabens im Sinne der §§ 72 ff. VwVfG NRW trägt kein Verständnis, die fachrechtlich für planfeststellungspflichtig erklärten Maßnahmen seien lediglich Anknüpfungspunkt, nicht aber - unter Einbeziehung u. a. von §§ 75, 78 VwVfG NRW - gleichzeitig Begrenzung für den Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keinen gegenüber dem jeweiligen Fachplanungsrecht eigenständigen Begriff des Vorhabens. Im Gegenteil legt das Fachplanungsrecht fest, was als planfeststellungspflichtiges Vorhaben anzusehen ist, und bezieht dabei das Verwaltungsverfahrensrecht ein in die formellen sowie materiellen Anforderungen an dieses Vorhaben. Hiervon unter Berufung auf einen lediglich verfahrensrechtlich bestimmten Begriff des Vorhabens abzuweichen, hieße, gesetzlich vorgegebene Unterschiede zu überspielen, etwa Raum zu schaffen für Verschiebungen der sachlichen Zuständigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs von § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1 VwVfG NRW. Entsprechendes trifft zu für den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen betonten Aspekt des Einwendungsausschlusses. Dieses Rechtsinstitut findet nur Anwendung, soweit dies (fach-)gesetzlich u. a. durch die Festlegung der Planfeststellungspflicht für bestimmte Vorhaben angeordnet ist.

Die Anforderungen, die sich für das nationale Recht aus der durch das europäische Gemeinschaftsrecht vorgegebenen UVP-Pflichtigkeit von Projekten ergeben, ändern daran nichts. Der Gegenstand eines Projekts im Sinne der europarechtlichen UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG) und eines Vorhabens im Sinne des nationalen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis der Zulassung des jeweiligen Projekts bzw. Vorhabens in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren. Zwar zählen, soweit hier von Belang, Häfen für die Binnenschifffahrt zu den UVP-pflichtigen Projekten (Nr. 8 Buchst. a des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG) und Vorhaben (Nr. 13.9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG). § 2 Abs. 1 Satz 4, § 14 UVPG setzen aber voraus, dass über die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens auch auf der Grundlage mehrerer Verwaltungsverfahren entschieden werden kann, und enthalten Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem solchen Fall. Das lässt keinen Zweifel daran, dass ein einziges Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 UVPG und der Anlage 1 nicht Zulassungsgegenstand eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens sein muss. Trotz der UVP-Pflichtigkeit bleibt es vielmehr bei den jeweiligen fachrechtlichen Zulassungserfordernissen. Das mag, wie die Beigeladene geltend macht, mit Blick auf die europarechtliche UVP-Richtlinie Bedenken aufwerfen.

Vgl. hierzu Appold in: Hoppe (Hrsg.), UVPG, 3. Aufl., § 2 Rn. 74; Schieferdecker in: Hoppe, a. a. O., § 14 Rn. 5 f.

Es geht aber jedenfalls über den Rahmen einer Auslegung des nationalen Rechts hinaus, das vom nationalen Gesetzgeber unübersehbar mit Blick auf die UVP-Pflichtigkeit gewollte Beibehalten möglicherweise paralleler Zulassungsverfahren außer Acht zu lassen. Im Übrigen kann aus den zuvor angesprochenen Bedenken keinesfalls ein zwingendes Erfordernis eines einheitlichen Zulassungsverfahrens abgeleitet werden, weil etwa die Möglichkeit bestünde, die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem von mehreren Zulassungsverfahren - unter Einbeziehung der Regelungsgegenstände der anderen Zulassungsverfahren - zu konzentrieren.

Das Fehlen der im Planfeststellungsbeschluss angenommenen, umfassend aus § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. hergeleiteten Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die nicht als Gewässerausbau anzusehenden Teile des festgestellten Plans dürfte zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Das gilt auch in Ansehung der Meinung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, die Antragsgegnerin sei für die Planfeststellung auch dieser Teile des Vorhabens jedenfalls deshalb sachlich zuständig (gewesen), weil es sich insofern um ebenfalls ihrer Zuständigkeit unterfallende planfeststellungspflichtige Maßnahmen des Baus von Straßen und Eisenbahnanlagen handele.

Es kann auf sich beruhen, ob diese Erwägungen schon deshalb nicht zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses führen können, weil dieser bislang allein auf § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. gestützt ist und mit der Einbeziehung von in ihm nicht bedachten sachlichen Zuständigkeiten der Antragsgegnerin für die Entscheidung zu den vom Vorhaben berührten Rechtsbereichen außerhalb des Gewässerausbaus unumgänglich die Heranziehung zusätzlicher Rechtsgrundlagen verbunden ist. Eine sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für eine straßenbezogene und/oder eisenbahnbezogene Planfeststellung kann allenfalls zur Folge haben, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss wegen eines Nachschiebens von Gründen seine Rechtsgrundlage partiell auch im Straßenrecht und/oder im Eisenbahnrecht findet. Das Verwaltungsgericht hat indessen die nachträgliche Berücksichtigung von im Planfeststellungsbeschluss nicht herangezogenen Rechtsgrundlagen für ausgeschlossen erachtet, weil der Planfeststellungsbeschluss hierdurch in seinem Wesen verändert werde. Die Antragsgegnerin geht hierauf in ihrem Beschwerdevorbringen nicht ein. Ihr Beschwerdebegehren dürfte bereits daran scheitern (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Das bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil des weiteren nicht angenommen werden kann, dass das Beschwerdevorbringen der Beigeladenen die vom Verwaltungsgericht zu diesem Aspekt vertretene Auffassung erschüttert. Denn unabhängig hiervon ist auch unter dem Blickwinkel von möglicherweise zusätzlich zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen für den Planfeststellungsbeschluss durchgreifend zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin mit ihm die ihrer sachlichen Zuständigkeit gezogenen Grenzen gewahrt hat.

Der festgestellte Plan umfasst jenseits der Uferlinie des Gewässers die Anlegung u. a. eines Container-Terminals, eines Schütt- und Stückgut-Terminals und eines Magazins sowie von Straßenverkehrsflächen und Gleisanlagen. Darüber hinaus wird die Zulässigkeit der baulichen Anlagen des sog. "Ingates" sowie des Reinigungs-, Wasch, Tank und Reparaturbereichs im Wege eines Vorbescheides positiv geregelt. Diese Maßnahmen sämtlich sich aus dem Straßenrecht bzw. Eisenbahnrecht ergebenden sachlichen Zuständigkeiten der Antragsgegnerin für Planfeststellungen zuzuordnen, ist zumindest erheblich zweifelhaft. Sonstige Ansatzpunkte für sachliche Zuständigkeiten der Antragsgegnerin, die ergänzend für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses einbezogen werden könnten, sind nicht dargetan worden oder sonst ersichtlich. Solche ergeben sich weder aus dem Straßen- noch aus dem Eisenbahnrecht.

Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Planfeststellung von Straßen (§ 39a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW) ist vorliegend nicht gegeben. Eine solche kommt nur in Betracht für Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen (§ 38 Abs. 1 StrWG NRW). Hierbei handelt es sich sämtlich um öffentliche, also dem öffentlichen Verkehr gewidmete, Straßen (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1, § 6 StrWG NRW). Die Eigenschaft als öffentliche Straße ist unproblematisch für die Zufahrt zum geplanten "Ingate" des Hafengeländes. Demgegenüber ist dem Planfeststellungsbeschluss und den zugehörigen Planunterlagen nicht zu entnehmen, dass die der inneren Erschließung des Hafengeländes - ab dem "Ingate" - dienenden Verkehrsflächen öffentliche Straßen werden sollen. Eine dahingehende Aussage enthält auch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht. Die Öffentlichkeit der Verkehrsflächen innerhalb des Hafengeländes ist auch nicht etwa selbstverständlich. Denn das verkehrsmäßig allein über den Bereich des "Ingates" zu erreichende Hafengelände dient der Beigeladenen insgesamt als eine von ihr zu gewerblichen Zwecken betriebene Anlage. Das Hafengelände und seine Nutzung unterscheiden sich zwar von einem rein privaten Güterverkehrszentrum mit Gleisanschluss und Schiffsanlegestelle im Wesentlichen dadurch, dass die Beigeladene selbst u. a. als Eisenbahnunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 AEG tätig ist. Für die Öffentlichkeit der Flächen für den Straßenverkehr ist das jedoch ebenso wie die auf das Umschlagen von Gütern ausgerichtete Zweckbestimmung der Gesamtanlage unergiebig.

Dass die innere Erschließung des Hafengeländes nicht durch öffentliche Straßen erfolgen soll, ergibt sich im Einzelnen aus folgenden Gesichtspunkten: Die zeichnerischen Planunterlagen für die Aufteilung des Hafengeländes in die einzelnen Funktionsbereiche fassen die "Erschließungsstraße, sonstigen Verkehrsflächen und Eingangsbereich" zusammen. Der Erläuterungsbericht unterscheidet zwischen "Straßenverkehrsflächen, einschließlich Eingangsbereich" und der "Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr". Letzteres betrifft die Verbindung des Hafengeländes mit dem öffentlichen Straßennetz. Ferner sieht der Erläuterungsbericht ein straßenrechtlich begründetes Planfeststellungserfordernis lediglich bezogen auf den Rad- und Fußweg; er zählt die Verkehrswege zur Hafeninfrastruktur. Des weiteren stuft er im Einklang mit der Flächeneinteilung für die nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen einen Teil der Verkehrsflächen zugleich als Umschlag- oder Lagerflächen ein. Hieraus ergibt sich insgesamt das Bild, dass die öffentlichen Straßen an der äußeren Grenze des Hafengeländes, also am "Ingate", enden und dass die innere Erschließung über nicht öffentliche "Betriebsstraßen" erfolgen soll. Das wird bestätigt durch die Abschätzung der Lärmemissionen/-immissionen. In der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme wird der Lärm im Bereich der Hafenerweiterung einschließlich der Erschließungsstraße insgesamt - mit Ausnahme des Schienenverkehrslärms - als Gewerbelärm erfasst und nach TA Lärm bewertet. Übereinstimmend hiermit betrachtet der Planfeststellungsbeschluss als nach der 16. BImSchV zu bewertenden straßenbezogenen Lärm allein den Lärm, der außerhalb des Hafengeländes entsteht. Auch die sonstigen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere diejenigen zu mit der Hafenerweiterung verbundenen straßenrechtlichen Belangen, lassen nicht erkennen, dass das Hafengelände von öffentlichen Straßen durchzogen sein soll.

Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für eine Planfeststellung von Anlagen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (§ 14 Satz 1 Landeseisenbahngesetz in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung, nunmehr § 2 Abs. 1 Nr. 6 Eisenbahnzuständigkeitsverordnung) dürfte den umfassenden Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben ebenfalls nicht rechtfertigen. Planfeststellungspflichtig sind insofern Betriebsanlagen einer Eisenbahn (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AEG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung, nunmehr § 18 Satz 1 AEG i. V. m. § 2 Abs. 1, Abs. 3 AEG). Maßgebliches Merkmal derartiger Betriebsanlagen ist deren Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A 2.96 -, BVerwG 102, 269.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO).

Das vom Planfeststellungsbeschluss jenseits der Uferlinie des Gewässers erfasste Hafengelände ist nicht vollständig eisenbahnbetriebsbezogen im vorstehenden Sinne. Die Gleisanlagen sind zwar Teil der von der Beigeladenen betriebenen und mit dem Schienennetz der Deutschen Bahn AG verknüpften Eisenbahninfrastruktur. Zwischen den Gleisanlagen und dem übrigen Hafengelände besteht des weiteren ein enger räumlicher Zusammenhang, weil die Gleise bis an die Kaianlagen und die dort befindlichen Umschlageinrichtungen führen. Ferner können Güterterminals als Anlagen für den Umschlag von Gütern einschließlich der Flächen für das Abstellen und Lagern der Güter/Transportbehälter sowie derjenigen für den Straßenverkehr eisenbahnbetriebsbezogen sein. Zudem sind ausschließlich bahnfremd genutzte, abgrenzbare Teilanlagen, für die eine Planfeststellung nach § 18 AEG bereits im Ansatz ausscheidet, nicht - zumindest nicht eindeutig - zu erkennen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist in seiner Gesamtheit konzipiert als Schnittstelle für den kombinierten Güterverkehr. Die Teilanlagen sind räumlich und funktional miteinander verflochten und in ihrem Zusammenwirken ausgerichtet auf den sog. trimodalen Umschlag zwischen den Verkehrsmitteln Binnenschiff/Lkw/Bahn. Soweit die Einrichtungen für den Güterumschlag von/zu der Bahn genutzt werden, ermöglichen und fördern sie deren Güterverkehr. Das trifft auch zu für das "Ingate", das u. a. der Abfertigung des gesamten Umschlags dienen soll.

Das Hafengelände weist aber mit Ausnahme der Gleisanlagen auch keine abgrenzbaren Teilanlagen auf, die eine Verkehrsfunktion allein für den Eisenbahnbetrieb haben. Die baulichen und technischen Einrichtungen für den Umschlag unterliegen, auch soweit sie für den Eisenbahnbetrieb nutzbar sind, keiner ausschließlichen Zweckbindung für die Eisenbahn. Sie sind u. a. auch für den direkten Umschlag Schiff/Lkw bestimmt und sollen im Rahmen aller Verkehrsfunktionen des Hafengeländes, also sowohl für die Bahn als auch für die bahnfremden Verkehrsmittel, gleichermaßen genutzt werden. Die Zulassung derartiger gemischt genutzter Anlagen wirft bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfragen auf.

Vgl. Vallendar in: Hermes/Sellner (Hrsg.), Beck´scher AEG-Kommentar, § 18 Rn. 29, 42, 48 ff.

Das gilt auch vorliegend, und zwar in besonderem Maße. Es ist nämlich offen, in welchem anteiligen Verhältnis die bahnbezogene Nutzung zur sonstigen, bahnfremden Nutzung des Hafengeländes steht. Hält man insofern mangels anderer Kriterien die anteilige Verteilung der umgeschlagenen Güter auf die einzelnen Verkehrsmittel für aussagekräftig, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht festgelegt ist, sondern sich rein tatsächlich aus dem Verhalten derjenigen ergibt, die Gütertransporte über den Hafen abwickeln. Insofern ist nach dem Nutzungskonzept für den Hafen aus November 2001 (Büro M. & Q. ) beim prognostizierten Verkehrsfluss nicht mit einem signifikanten Übergewicht der Nutzung des Bahnverkehrs zu rechnen, sondern mit einem jeweils etwa hälftigen Anteil des Lkw- bzw. Bahnverkehrs an der umgeschlagenen Gütertonnage.

Nimmt man mit der Beigeladenen an, dass eine Anlage, die auch, aber nicht ausschließlich oder zumindest nicht ganz überwiegend zu Bahnverkehrszwecken genutzt wird, überhaupt der Planfeststellung nach § 18 AEG unterliegt, reicht diese jedenfalls nicht aus, die bahnfremden Nutzungen der Anlage zu legalisieren.

Vgl. Vallendar in: Hermes/Sellner, a. a. O., § 18 Rn. 42; Heyl/Steinfort, DVBl. 1999, 1311 (1319 ff.).

Denn die eisenbahnrechtliche Regelungskompetenz ist begrenzt auf die Eisenbahnbetriebsanlagen und deren Verkehrsfunktion für die Eisenbahn. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, dass die eisenbahnrechtliche Fachplanung nicht jegliche andere Planung für dieselbe Fläche hindert. Ausgeschlossen sind nur Planungen, die der besonderen Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage widersprechen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, BVerwGE 81, 111 (116 f.).

Anerkannt ist weiter, dass bahnfremde Nutzungen von dem Bahnverkehr gewidmeten Flächen ordnungsrechtlich nicht der Entscheidungskompetenz der für das Ordnungsrecht zuständigen Behörden entzogen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 -, a. a. O. (119); Bay. VGH, Urteil vom 11. März 2009 - 15 BV 08.1306 -, NVwZ-RR 2009, 671; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1998 20 A 98.40022 -, UPR 1999, 76.

Diese Kompetenz setzt voraus, dass es zur Aufnahme einer solchen bahnfremden Nutzung einer Zulassungsentscheidung nach dem jeweils berührten Rechtsgebiet bedarf. Davon gehen auch die Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes (Stand: 20. April 2010) aus. Nach diesen unterliegt (auch) eine nur teilweise eisenbahnbetrieblich genutzte Anlage insgesamt einer Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG (I.1. Abs. 5 Satz 1 der Richtlinien); die Zulassungsentscheidung trifft jedoch keine Entscheidungen zu den bahnfremden Nutzungen (I.1. Abs. 5 Satz 4 der Richtlinien).

Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulassung des Vorhabens unmissverständlich in vollem Umfang, also in Bezug auf sämtliche für die Durchführung des Vorhabens behördlichen Entscheidungen. Er nimmt, vor dem Hintergrund der angenommenen Reichweite der Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. für die Zulassung eines Umschlaghafens folgerichtig, unter Nr. A. 4 ausdrücklich für sich in Anspruch, die vollumfängliche Zulassungswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auszulösen. Damit legt er sich gleichzeitig uneingeschränkt Ausschlusswirkung im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW für das gesamte planfestgestellte Vorhaben bei.

Hierfür fehlt jedoch mangels Planfeststellungspflicht des gesamten Vorhabens - d. h. sämtlicher Vorhabenteile - der erforderliche rechtfertigende Grund. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Durchführung eines einzigen Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. für zum Teil nach dieser Vorschrift und zum Teil nach § 18 AEG zu beurteilende Maßnahmen verfahrensfehlerfrei wäre und, sollte das zu verneinen sein, unter diesem Gesichtspunkt Rechte des Antragstellers verletzt wären. Jedenfalls ist es auch dann, wenn man annimmt, dass § 78 Abs. 1 VwVfG NRW auf ein "unechtes Zusammentreffen" von Vorhaben, wie es hier mangels mehrerer selbständiger Vorhaben der Fall ist, überhaupt anwendbar ist, ausgeschlossen, gestützt auf diese Vorschrift ein einheitliches Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn für die einzelnen unselbständigen Teile des Vorhabens nur teilweise Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW kann allein beim Zusammentreffen von vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahren Anwendung finden. Die Vorschrift dient dazu, bei an sich erforderlichen mehreren Planfeststellungsverfahren die behördlichen Zuständigkeiten zu bündeln und ein einheitliches Verfahrensrecht herbeizuführen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389.

Sie bietet aber keine Handhabe dafür, ein einziges Planfeststellungsverfahren auch dann durchzuführen, wenn über ein Vorhaben von unterschiedlichen Behörden zum Teil im Planfeststellungsverfahren und zum Teil in sonstigen Zulassungsverfahren zu entscheiden ist. Letzteres trifft hier nach den vorstehenden Ausführungen auf die Vorhabenteile zu, die auf die Errichtung nicht-öffentlicher Straßen sowie von Gebäuden und sonstigen Anlagen gerichtet sind, für die keine ausschließliche oder zumindest überwiegende Nutzung zu Eisenbahnverkehrszwecken vorgesehen ist.

Das zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führende Fehlen der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Planfeststellung von Teilen des planfestgestellten Vorhabens dürfte den Antragsteller in seinen Rechten verletzen.

§ 46 VwVfG NRW findet insofern keine Anwendung. Die Erwähnung der örtlichen Zuständigkeit in dieser Vorschrift zeigt im Umkehrschluss, dass sie Fehler hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit nicht erfasst.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 3.04 -, NJW 2005, 2330.

Außerdem ist, was § 46 VwVfG NRW für die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers verlangt, ein Einfluss des Zuständigkeitsmangels auf die Sachentscheidung nicht offensichtlich zu verneinen. Die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist vorliegend verknüpft mit der Frage der Zulassung des Vorhabens gerade im Wege der Planfeststellung. Soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss über die planfeststellungspflichtigen Maßnahmen hinausgreift, kommt lediglich eine Zulassung durch Genehmigungsakte in Betracht, die nicht die besonderen Rechtsfolgen eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) auslösen. Für eine Zulassung der nach dem oben Gesagten (auch) bahnfremden Nutzungen ist, da der Planfeststellungsbeschluss der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht einzelner Anlagen auf dem Hafengelände bereits Rechnung tragen dürfte, vorbehaltlich weiterer erforderlicher Entscheidungen etwa unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsrechts eine Baugenehmigung zu erwägen. Eine Baugenehmigung ergeht aber unbeschadet der privaten Rechte Dritter (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist dagegen, wie ausgeführt, darauf ausgerichtet, die umfassende Ausschlusswirkung auch hinsichtlich der Zulassung der bahnfremden Nutzungen herbeizuführen.

Dieser Umstand spricht gleichzeitig mit durchschlagendem Gewicht für die Annahme, dass der Antragsteller sich auf den Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit berufen kann, weil sie auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, beim Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine sachlich unzuständige Behörde hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen dem Schutz von durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Plans betroffenen Dritten sowie demjenigen von nicht enteignend betroffenen Dritten zu differenzieren,

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 3.04 -, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 7 LC 97/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. April 2006 - 3 S 547/06 -, NVwZ-RR 2007, 82,

sind jedenfalls dann nicht erkennbar, wenn und soweit das planfestgestellte Vorhaben - wie hier - nicht planfeststellungspflichtig ist.

Das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin für einen Teil des planfestgestellten Vorhabens dürfte zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in vollem Umfang führen. Die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen hilfsweise erstrebte Teilung des Planfeststellungsbeschlusses dürfte ausscheiden. Ein Verwaltungsakt ist teilbar, wenn sich die Rechtswidrigkeit des einen Teils nicht auf den übrigen Teil auswirkt. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354.

Bei einem Planfeststellungsbeschluss lässt sich eine fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung dann abtrennen, wenn der Planfeststellungsbeschluss auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118.91 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12.

Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht aus von der Annahme, dass alle Teile des Vorhabens funktional derart eng miteinander verflochten sind, dass eine Aufteilung ausscheidet. Er betont die funktionale Einheit zwischen dem Gewässerausbau und den übrigen Maßnahmen. Aus dieser Einheit leitet er unter den Gesichtspunkten der Konzentrationswirkung und der Problembewältigung die Kompetenz der Antragsgegnerin zur Entscheidung über das Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren ab. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Reichweite eines Gewässerausbaus im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. zielt in die gleiche Richtung. Es bringt zutreffend zum Ausdruck, dass die einzelnen Teile des Vorhabens nicht lediglich formell zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zusammengefasst worden sind, sondern dass sie sich inhaltlich zu einem in sich geschlossenen Ganzen zusammenfügen. Der angestrebte sog. trimodale Güterumschlag lässt sich nur dann erreichen, wenn die Verkehrsträger Wasserstraße, Straße und Schiene räumlich an einem Schnittpunkt zusammengeführt und dort die erforderlichen Umschlageinrichtungen geschaffen werden. Erst das mit dem gesamten Vorhaben erreichbare Umschlagpotential rechtfertigt den mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriff u. a. im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft. Das mag unter dem Blickwinkel der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin einer Teilung des Planfeststellungsbeschlusses nicht von vornherein entgegenstehen, weil zusätzliche Zulassungsentscheidungen anderer Behörden in Betracht zu ziehen sind. Die Teilung scheidet dennoch nach den Umständen des Einzelfalles aus.

Bezogen auf die Zulassung der bahnfremden Nutzung von Anlagen, die auch dem Eisenbahnbetrieb dienen, kommt eine gegenständliche Teilung des Vorhabens von vornherein nicht in Betracht. Insofern geht es allein um die Zweckbestimmung dieser Anlagen. Eine teilweise Aufhebung der Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Zweckbestimmung dieser Anlagen scheidet ebenfalls aus.

Bezogen auf die räumlich und/oder funktional abgrenzbaren Teile des Vorhabens, insbesondere die Maßnahmen des Gewässerausbaus, ist einzustellen, dass mit dem Vorhaben negative Umweltauswirkungen verbunden sind. Diese werden nach dem Planfeststellungsbeschluss durch die Schutzmaßnahmen und landschaftspflegerischen Maßnahmen auf ein vertretbares Maß begrenzt. Die zum Ausgleich und zur Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft planfestgestellten Maßnahmen betreffen die Auswirkungen des gesamten Vorhabens. In die Bilanzierung des Eingriffs eingeflossen ist die Summe aller u. a. flächen- und biotopbezogenen Gesichtspunkte, die durch die einzelnen Teile des Vorhabens unterschiedlich berührt werden. Zumindest ohne weitere, jedoch fehlende Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen auch dann in vollem Umfang von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gewollt sind, wenn der Planfeststellungsbeschluss teilweise aufgehoben wird und über Teile des Vorhabens in gesonderten Zulassungsverfahren zu entscheiden ist. Die in Erwägung zu ziehenden, in den Beschwerdeanträgen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen genannten Teile des Planfeststellungsbeschlusses sind für sich genommen jeweils ohne eigene Funktion und sämtlich sowohl für den Eingriff wie für das planfestgestellte Konzept der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.

Auch die im Planfeststellungsbeschluss zusätzlich angenommenen positiven Auswirkungen des Vorhabens stehen einer Teilung des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Die in diesem Zusammenhang angeführte Verlagerung von Gütern vom Lkw auf das Schiff ist durch das Vorhaben insgesamt bedingt, zumindest aber durch die Einrichtungen, die einen Umschlag zwischen Lkw und Schiff ermöglichen.

Gründe, die es rechtfertigen könnten, der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses trotz der sich nach dem Vorstehenden klar abzeichnenden Erfolgsaussichten der Klage den Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Antragstellers einzuräumen, sind weder dargetan worden noch sonst erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.