OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2010 - 20 A 3379/07
Fundstelle
openJur 2011, 73310
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in ent-sprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt zwischen W. und X. das Kalkwerk G. . Das Kalkwerk umfasst neben Steinbrüchen zur Gewinnung von Kalkstein Anlagen zu dessen Verarbeitung zu gebrannten und ungebrannten Produkten sowie sonstige Anlagen. Nach Erschöpfung bislang genutzter Abgrabungsflächen beabsichtigt die Klägerin die Erweiterung des bisher von ihr betriebenen Steinbruchs S. in nordöstlicher Richtung sowie den Neuaufschluss des Steinbruchs T. . In der Umgebung des Vorhabens befindet sich Wohnbebauung. Der Steinbruch T. soll bis auf etwa 600 m an die Wohnsiedlung X1. im Ortsteil U. der Stadt W. heranreichen.

Unter dem 30. Juni 2003 beantragte die Klägerin die Zulassung des Vorhabens. Vorgesehen ist, den Kalkstein bis zum Jahr 2048 im Tagebaubetrieb bis unterhalb des natürlichen Grundwasserstandes abzugraben. Die hierzu erforderliche Grundwasserhaltung soll im Anschluss an die Abgrabung eingestellt werden. Durch das ansteigende Grundwasser sollen sich offene Wasserflächen bilden. Der Kalkstein soll durch Sprengarbeiten gewonnen werden. Die nach Sprengungen bei übergroßen Gesteinsstücken, sogenannten Knäppern, vor der Verarbeitung erforderliche Nachzerkleinerung soll unter Einsatz eines Knäppergeräts, d. h. eines Baggers mit Hydraulikhammer, oder einer Fallkugel oder in Ausnahmefällen durch Bohr- und Sprengarbeiten erfolgen. Als Betriebszeit ist der Zeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr von montags bis samstags geplant. Angestrebt wird, Sprengungen zu bestimmten Tageszeiten und an Samstagen zu vermeiden. Der Kalksteinbedarf der Verarbeitungsanlagen ist auf 7,5 Mio. t/Jahr, für die Zeit nach Errichtung eines neuen Zementwerks auf 9 Mio. t/Jahr, veranschlagt. Dem Antrag beigefügt waren u. a. ein Gutachten des Büros B. c. vom 30. Mai 2003 zu Lärmimmissionen und ein Gutachten des Büros G1. und Partner vom 28. April 2003 zu Erschütterungsimmissionen.

Der Beklagte führte das Planfeststellungsverfahren durch. Das Staatliche Umweltamt E. äußerte aus der Sicht des Immissionsschutzes für den Fall vorgeschlagener Nebenbestimmungen keine Bedenken. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden Einwendungen u. a. wegen zu erwartender Immissionen vorgebracht. Die Klägerin entgegnete unter Hinweis auf die Ergebnisse der Lärm- und Erschütterungsgutachten, die Belange der Nachbarschaft seien berücksichtigt. Der beantragte Zwei-Schichten-Betrieb solle ihr die maximale Flexibilität ermöglichen. Sie werde versuchen, die Arbeitszeit, soweit betrieblich möglich, auf Kernzeiten zu beschränken.

Unter dem 11. November 2005 stellte der Beklagte den Plan für das Vorhaben fest. Der Planfeststellungsbeschluss umfasst Genehmigungen hinsichtlich der Abgrabung, der Gewässerbenutzung und des Gewässerausbaus, des Immissionsschutzrechts und sonstiger Maßnahmen. Zu den zugehörigen Planunterlagen zählen u. a. die Gutachten zu den vorhabenbedingten Lärm- und Erschütterungsimmissionen. Unter V.F. sind dem Planfeststellungsbeschluss "Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen" beigefügt. V.F.2 lautet:

"Regelmäßige Betriebszeit

Die regelmäßige werktägliche Betriebszeit für Arbeiten in den beiden Steinbrüchen wird wie folgt festgelegt:

- montags bis freitags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr

- samstags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Gewinnungssprengungen dürfen während dieser Betriebszeit nur zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr und 15.00 Uhr und 17.00 Uhr durchgeführt werden.

Darüber hinaus sind Sprengungen samstags nicht zulässig.

Eine Abweichung von diesen Beschränkungen ist nur bei sicherheitsrelevanten Belangen zulässig.

. . ."

Nach V.F.3 ist an bestimmten Immissionsorten sicherzustellen, dass die beim Betrieb der technischen Einrichtungen, bei den Sprengarbeiten sowie beim Abbau und Abraumbetrieb entstehenden Geräusche mit Ausnahme kurzzeitiger Geräuschspitzen nicht zu einer Überschreitung der Richtwerte von tagsüber 60 dB(A) bzw. 50 dB(A) führen. V.F.5 legt für durch Gewinnungssprengungen hervorgerufene Erschütterungen die maximale Schwingungsstärke an bestimmten Immissionsorten fest. V.F.16 lautet:

"Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke

Bohr- und Sprengarbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung sind zur Minimierung von Lärmimmissionen an Samstagen nicht zulässig und an den übrigen Werktagen (Montag bis Freitag) auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere bei der Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke am äußeren Rand der sprengtechnischen Abbaugrenze. ..."

Zur Begründung ist ausgeführt: Die Nebenbestimmungen seien geeignet, erforderlich und angemessen, Beeinträchtigungen auszuschließen oder auf ein zulässiges Maß zu beschränken. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen würden, wie durch die Gutachten nachgewiesen werde, eingehalten. Bei einem Zwei-Schichten-Betrieb an Werktagen seien Überschreitungen von immissionsschutzrechtlichen Grenz- und Richtwerten nicht zu erwarten. Im Planfeststellungsverfahren sei aber eine Abwägung aller Belange vorzunehmen. Hierbei sei § 50 BImSchG zu berücksichtigen. Die Betriebsbeschränkungen an Samstagen würden in Abwägung der immissionsschutzrechtlichen Belange angeordnet. Hierdurch werde dem besonderen Ruhebedürfnis der Anwohner in den dem Wohnen dienenden Gebieten im Umfeld des Steinbruchs T. Rechnung getragen. Die Beschränkungen seien für die Klägerin nicht unzumutbar. Ein Ein-Schicht-Betrieb an Samstagen sei zulässig. Der Abbaubetrieb werde wirtschaftlich nicht unverhältnismäßig beschränkt, zumal die Klägerin im Antrag angegeben habe, Sprengungen an Samstagen zu vermeiden. Knäpperarbeiten stellten neben dem Sprengknall die lautesten Lärmereignisse dar.

Der Planfeststellungsbeschluss ist der Klägerin am 22. November 2005 zugestellt worden.

Am 21. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Nach teilweiser Erledigung der Hauptsache wendet sie sich noch gegen die Betriebsbeschränkungen an Samstagen durch die Nebenbestimmungen V.F.2 und V.F.16.

Der Beklagte hat die Nebenbestimmung V.F.16 durch eine "2. Berichtigung" vom 31. Mai 2007 in Teilen neu gefasst. Die Überschrift und Satz 1 der Nebenbestimmung lauten nunmehr:

"Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke: Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung

Arbeiten zur Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung sind zur Minimierung von Lärmimmissionen an Samstagen nicht zulässig und an den übrigen Werktagen (Montag bis Freitag) auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren."

Zur Begründung ist angegeben, die Nebenbestimmung sei zu berichtigen, damit das von Anfang an Gewollte und Geregelte treffender zum Ausdruck komme. Die Klägerin hat gegen die "2. Berichtigung" Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

Ferner hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss unter dem 9. März 2006 in einigen Punkten berichtigt und unter dem 2. Mai 2007 geändert. Unter dem 10. Juli 2006 hat er die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet.

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die Betriebsbeschränkungen an Samstagen verstießen gegen durch Abwägung nicht zu überwindende Schranken. Immissionsschutzrechtlich seien die Zulassungskriterien nach § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 5 Abs. 1 BImSchG abschließend. Diese Kriterien seien erfüllt. Sie würden in Bezug auf Lärmimmissionen durch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm verbindlich konkretisiert. Ein Abweichen von diesen Richtwerten komme auch nach § 50 BImSchG nicht in Betracht. Unabhängig hiervon seien die Beschränkungen auch abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte habe die betriebliche Bedeutung des uneingeschränkten Zwei-Schichten-Betriebs an Samstagen nicht ermittelt und verkannt. Wegen der Beschränkungen an Samstagen sei die notwendige kontinuierliche Versorgung der ununterbrochen laufenden Verarbeitungsanlagen mit Kalkstein nicht hinreichend verlässlich gesichert. Ihre, der Klägerin, Absicht, Sprengungen an Samstagen zu vermeiden, lasse sich in Ausnahmefällen nicht ohne Gefährdung der Versorgung des Kalkwerks und erhebliche wirtschaftliche Nachteile umsetzen. Der Verlust an Flexibilität durch die Nebenbestimmungen könne die sonstigen Betriebsabläufe erheblich behindern. Die Annahme eines besonderen Ruhebedürfnisses von Anwohnern an Samstagen widerspreche der gesetzlichen Einstufung dieser Tage als Werktage. Der Beklagte habe zudem das unterschiedliche Ausmaß der Lärmimmissionen in den einzelnen räumlichen Abbauphasen nicht bedacht. Ferner habe er das Bestehen einer Gemengelage außer Acht gelassen. Die "2. Berichtigung" betreffe keine offenbare Unrichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, sondern beinhalte eine sachliche Änderung seines Regelungsgehalts. Die Änderung sei in verfahrensrechtlicher und materiellrechtlicher Hinsicht rechtswidrig.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des ihr erteilten Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 und 31. Mai 2007 zu verpflichten,

1.a) die Nebenbestimmung V.F.2 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abzuändern, dass als werktägliche Betriebszeiten für Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt werden und die Beschränkung entfällt, dass "Sprengungen samstags nicht zulässig sind",

b) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen,

2.a) die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung entfällt, derzufolge die Bohr- und Sprengarbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung "an Samstagen nicht zulässig sind",

2.b) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung entfällt, derzufolge die Arbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung "an Samstagen nicht zulässig sind",

c) äußerst hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Er habe über die Betriebsbeschränkungen an Samstagen fehlerfrei in Abwägung aller einzubeziehender Belange entschieden. Auch der Lärm unterhalb der Immissionsrichtwerte der TA Lärm, die ohnehin keine verbindlichen Grenzwerte seien, sei abwägungserheblich gewesen. Die Siedlung X1. sei ein reines Wohngebiet und schutzbedürftig nach § 50 BImSchG. Die Störwirkung von Lärmimmissionen an Samstagen sei größer als an anderen Werktagen. Die betriebliche Flexibilität der Klägerin sei hinreichend gewahrt. Die Klägerin nehme seit Jahren an Samstagen keine Sprengarbeiten vor. Sie habe im Erörterungstermin bestätigt, dass sie den an Wochenenden für die Brennanlagen benötigten Kalkstein an den übrigen Werktagen gewinne. Die ursprüngliche Fassung der Nebenbestimmung V.F.16 sei offenbar unrichtig gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie noch anhängig war, durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung ergänzt und vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen: Die Problematik, die von den Nebenbestimmungen geregelt werde, sei rein immissionsschutzrechtlicher Art. Sie unterliege im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht der Abwägung. Entscheidend seien vielmehr die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen nach § 12 BImSchG und damit die Anforderungen der TA Lärm. Deren Einhaltung bedeute, dass die Nachbarschaft keinen erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt sei. Auch das Rücksichtnahmegebot lasse eine Verschärfung dieser Anforderungen nicht zu. Jedenfalls sei die Abwägung fehlerhaft. Die Betriebsbeschränkungen seien unverhältnismäßig. Ihre, der Klägerin, Belange seien nicht, zumindest nicht ordnungsgemäß einbezogen worden. Ausreichende Ermittlungen zu den Auswirkungen der Beschränkungen habe der Beklagte nicht vorgenommen. Eine Vollauslastung der Brennanlagen, an der sie wirtschaftlich erheblich interessiert sei und die die Versorgung der Abnehmer der Produkte des Werks gewährleiste, sei unter Berücksichtigung auch der Durchsatzleistung der Brecheranlagen lediglich bei einem uneingeschränkten Betrieb an Samstagen gesichert. Die Beschränkungen hätten zur Folge, dass für die Brennöfen wöchentlich 6.000 t Kalkstein zu wenig verfügbar seien. Der Beklagte habe das Ruhebedürfnis der Anwohner überbewertet. Er habe die differenzierten Wertungen der TA Lärm übergangen. Ferner habe er unberücksichtigt gelassen, dass der Kalksteinabbau das Gebiet seit Jahrzehnten präge und das Gelände schon im Gebietsentwicklungsplan von 1986 als Abgrabungsbereich ausgewiesen sei. Hierdurch sei eine Gemengelage von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung entstanden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderung vom 31. Mai 2007 zu verpflichten,

1.a) die Nebenbestimmung V.F.2 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abzu-ändern, dass als werktägliche Betriebszeiten für Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt werden und die Beschränkung entfällt, dass "Sprengungen samstags nicht zulässig sind",

b) hilfsweise die Nebenbestimmung V.F.2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen,

2.a) die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung entfällt, derzufolge die Arbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung "an Samstagen nicht zulässig sind",

b) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung entfällt, derzufolge die Bohr- und Sprengarbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung "an Samstagen nicht zulässig sind",

c) äußerst hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Der Klageantrag zu 1.a) sei unzulässig. Jedenfalls sei die Klage insgesamt unbegründet. Trotz Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm unterliege der Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen bei der Planfeststellung der Abwägung. Diese sei fehlerfrei erfolgt. Die Klägerin habe im Planfeststellungsverfahren auch im Anschluss an den Erörterungstermin und trotz Nachfrage keine konkreten betrieblichen Beeinträchtigungen bei einer Beschränkung des Samstagsbetriebs genannt. Bei einer zugelassenen wöchentlichen Betriebszeit von 89 Stunden und der seit langem praktizierten Möglichkeit der Zwischenlagerung von Kalkstein sei eine Gefährdung der Vollauslastung der Verarbeitungsanlagen nicht erkennbar. Die Lärmimmissionen seien auch angesichts der TA Lärm erheblich. Eine Gemengelage zwischen der Kalksteingewinnung und der Siedlung X1. könne erst infolge des Vorhabens entstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klage ist mit den in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Verpflichtungsanträgen (Anträge zu 1.a), 2.a) und b)) und - hilfsweise - Bescheidungsanträgen (Anträge zu 1.b), 2.c)) zulässig. Die Klägerin wendet sich gegen mit den Nebenbestimmungen V.F.2 und V.F.16 verfügte Beschränkungen des Betriebs der Steinbrüche. Ihr Klageziel ist, ausgehend von den im Planfeststellungsantrag zeitlich und inhaltlich konkretisierten betrieblichen Tätigkeiten in den Steinbrüchen, ausgerichtet auf deren weniger eingeschränkte Zulassung an Samstagen. Zur Verfolgung dieses Klageziels steht der Klägerin die angebrachte Verpflichtungs bzw. Bescheidungsklage zur Verfügung (§ 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO). Das Begehren, das auf die Erweiterung der Zulassungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses über dessen bisherigen Regelungsgehalt hinaus zielt, ist im Wege der Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage geltend zu machen, obwohl es als Nebenbestimmungen bezeichnete Regelungen betrifft.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 -, NVwZ 2008, 906, und vom

17. Juni 1999 - 3 C 20.98 -, NVwZ-RR 2000, 213.

Dagegen spricht nicht, dass gegen belastende Nebenbestimmungen zu einem begünstigenden Verwaltungsakt die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO) gegeben ist, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 3 C 39.06 -, NVwZ-RR 2007, 776, und vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, NVwZ 2001, 429.

Das betrifft Nebenbestimmungen im Sinne von § 36 VwVfG, insbesondere die einem Verwaltungsakt beigefügten Auflagen. Um solche Nebenbestimmungen handelt es sich bei den streitigen Regelungen unabhängig davon nicht, dass sie Teil der im Planfeststellungsbeschluss als "Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen" bezeichneten Aussagen sind. Ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach legen die angegriffenen Beschränkungen der Betriebszeit und des zeitlichen Rahmens für bestimmte lärmintensive Arbeiten als integrierte Bestandteile der Planfeststellung den Inhalt und Umfang der Genehmigungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, also das zugelassene Vorhaben, fest. Sie konkretisieren in teilweiser Ablehnung des Planfeststellungsantrags die Reichweite des zugelassenen Betriebs der Steinbrüche dahin, dass ein die Beschränkungen missachtender Betrieb ohne die erforderliche behördliche Gestattung stattfinden würde.

Die Klägerin kann ferner geltend machen, durch die Ablehnung der von ihr erstrebten weniger eingeschränkten Feststellung des Plans in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das wäre dann zu verneinen, wenn ihr der geltend gemachte Anspruch offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht zustehen würde.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329.

Das ist hinsichtlich der mit den Verpflichtungsanträgen verfolgten Ansprüche nicht festzustellen. Das Vorhaben der Klägerin bedarf, weil die Gewinnung des Kalksteins mit der dauerhaften Herstellung eines offenen Gewässers einhergeht, nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden und damit für die gerichtliche Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245 (nunmehr § 67 Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1 WHG vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2585), der Planfeststellung. Als Trägerin des Vorhabens hat die Klägerin einen Rechtsanspruch darauf, dass die zuständige Planfeststellungsbehörde über ihren Planfeststellungsantrag ohne zu ihren Lasten gehende Abwägungsfehler entscheidet. Ein diesem Anspruch entgegenstehender zwingender, d. h. mittels planerischer Abwägung nicht überwindbarer, Grund, die erstrebte weniger eingeschränkte Planfeststellung zu versagen, liegt ersichtlich nicht vor. Die behördliche Befugnis zur Planfeststellung schließt zwar auch bei einer privatnützigen wasserrechtlichen Planfeststellung wie hier einen lediglich auf die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen des Abwägungsgebots gerichtlich überprüfbaren planerischen Gestaltungsspielraum ein. Die Klägerin beruft sich jedoch darauf, dass die getroffene Entscheidung fehlerhaft und allein eine ihrem Begehren entsprechende Entscheidung fehlerfrei sei. Die von ihr hierfür angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte betreffen die der Behörde bei der Abwägung gezogenen rechtlichen Grenzen. Sie sind nicht von vornherein ungeeignet, die geltend gemachten Ansprüche zu tragen. Das gilt nicht nur für das Bescheidungsbegehren, sondern auch für die Verpflichtungsbegehren, weil nicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die beanspruchte Planfeststellung bei rechtsfehlerfreier Abwägung alternativlos ist.

Hinsichtlich der Nebenbestimmung V.F.16 gilt das für deren ursprüngliche Fassung wie deren Fassung durch die "2. Berichtigung" vom 31. Mai 2007. Bezogen auf die Letztere stehen der Zulässigkeit der Klage auch keine sonstigen Hindernisse entgegen. Dabei ist unerheblich, ob die "2. Berichtigung" eine selbständig anfechtbare sachliche Änderung des Planfeststellungsbeschlusses oder die bloße Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit beinhaltet. Handelt es sich um eine Berichtigung, ist die neue Fassung der Nebenbestimmung ohne weiteres vom Planfeststellungsbeschluss umfasst und Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Handelt es sich dagegen um eine sachliche Änderung, war die Klägerin unabhängig von der Frage eines "Anwachsens"

- vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2009

- 9 A 31.07 -, UPR 2010, 28 -

jedenfalls befugt, sie mit dem erstinstanzlichen Antrag zu 2.b) - nunmehr Antrag zu 2.a) - nachträglich in das Verfahren einzubeziehen. Das von der Klägerin angenommene Erfordernis eines Vorverfahrens vor Erhebung der Klage ändert daran unabhängig von seinem tatsächlichen Bestehen nichts. Denn die Klägerin hat die Klage auf die "2. Berichtigung" erst erstreckt, nachdem sie zuvor Widerspruch eingelegt hatte. Der Widerspruch ist sachlich unbeschieden geblieben. Dementsprechend sind jedenfalls die Voraussetzungen nach § 75 Satz 1 VwGO für eine von § 68 VwGO abweichende Erhebung der Klage erfüllt. Der Beklagte hat sich zudem auf die Klage auch insoweit eingelassen, ohne deren Unzulässigkeit zu rügen.

Der (jetzige) Antrag zu 2.b) geht auch nicht deshalb ins Leere, weil die mit ihm angegriffene ursprüngliche Fassung der Nebenbestimmung nach dem Willen des Beklagten durch die "2. Berichtigung" überholt ist. Denn Gegenstand der Anträge zu 2.a) und 2.b) ist der inhaltlich abgestufte Verpflichtungsanspruch der Klägerin auf Zulassung weiterer Arbeiten an Samstagen.

Die Klage ist mit keinem der Anträge begründet. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten weniger eingeschränkten Fassung der Nebenbestimmungen ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO).

Ein strikter Rechtsanspruch auf eine Planfeststellung ohne die angegriffenen Beschränkungen steht der Klägerin nicht zu. Das Erfordernis der Planfeststellung für das Vorhaben hat zur Folge, dass dessen Zulässigkeit durch den Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt wird und andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW). Diese Konzentrationswirkung ist formeller Art. Sie erstreckt sich nicht auf die materiell für die ersetzten bzw. eingeschlossenen Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, Rn. 448, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1 - 11.92 -, NVwZ 1993, 572.

Strikte Gebote oder Verbote, die sich aus dem materiellen Recht ergeben, das für die nicht mehr erforderlichen Entscheidungen erheblich ist, kommen auch in der Planfeststellung als solche zur Geltung. Die aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit der Steinbrüche (§ 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i. V. m. Nr. 2. 1 Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV) folgenden materiellen Anforderungen an das Vorhaben werden nicht verdrängt. Die Ausgestaltung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer von der Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen abhängigen gebundenen Entscheidung (§ 6 Abs. 1 BImSchG) lässt aber nicht das mit der wasserrechtlichen Planfeststellungsbedürftigkeit einhergehende Erfordernis der planerischen Abwägung entfallen. Entsprechendes gilt in Bezug auf Nebenbestimmungen für die nach § 12 Abs. 1 BImSchG bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bestehende Bindung von Bedingungen und Auflagen an die Erforderlichkeit zur Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen. Das Vorhaben wird einzig durch den Planfeststellungsbeschluss, der eine einheitliche Gesamtentscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen entscheidungsrelevanten Belangen enthält und als Abwägungsentscheidung ergeht, zugelassen. Die Einheitlichkeit der Entscheidung bestimmt die Rechte sowohl des Vorhabenträgers als auch der durch das Vorhaben in ihren abwägungsrelevanten Belangen betroffenen Dritten.

Die streitigen Nebenbestimmungen sind trotz ihrer Bezeichnung als "Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen" Teil der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens insgesamt, nicht aber Teil lediglich der durch die Planfeststellung ersetzten bzw. in sie eingeschlossenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das ist nicht deshalb verfehlt, weil die durch das Vorhaben berührten immissionsschutzrechtlichen Belange allein nach Maßgabe der für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltenden Kriterien zu beurteilen und gleichsam abzuschichten gewesen wären. Das Abwägungserfordernis nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG bezieht sich innerhalb des durch das materielle Recht gezogenen Rahmens auf die zulassungsrelevanten Belange insgesamt, nicht allein auf die vom Vorhaben betroffenen spezifisch wasserwirtschaftlichen Belange. Die mit den angegriffenen Nebenbestimmungen in deren Zusammenwirken mit den sonstigen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses bezweckte Bewältigung der vorhabenbedingten Lärm- und Erschütterungsimmissionen betrifft weder tatsächlich noch rechtlich einen abtrennbaren und ausschließlich nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden selbständigen Teil oder Aspekt des Vorhabens. Die durch das Vorhaben ausgelösten Immissionen gehen auf ein einheitliches betriebliches Geschehen zurück, das u. a. immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Fragen aufwirft. Der Betrieb der Steinbrüche fällt mit den Maßnahmen zur Herstellung des Gewässers zusammen. Das nach Abschluss der immissionsträchtigen Abgrabungstätigkeit verbleibende offene Gewässer entsteht durch diejenigen Maßnahmen, die auch für die Beurteilung der Errichtung und des Betriebs der Steinbrüche aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wesentlich sind. Die sich daraus für die Zulassung der vorliegenden Nassabgrabung gegenüber der Zulassung einer Trockenabgrabung ergebenden rechtlichen Unterschiede hinsichtlich der Rechtsstellung einerseits des Vorhabenträgers und andererseits, was den in Rede stehenden Immissionsschutz angeht, der betroffenen Dritten sind Folge der divergierenden gesetzlichen Ausgestaltung der materiellen Anforderungen an das Vorhaben.

Danach löst die von den Beteiligten übereinstimmend angenommene Erfüllung der Anforderungen der TA Lärm, deren Einhaltung durch für bestimmte Immissionsorte festgelegte Immissionsrichtwerte gesichert ist (Nebenbestimmung V.F.3), und der in Bezug auf Erschütterungen für maßgeblich erachteten technischen Bestimmungen in erster Linie der DIN 4150-2, zu deren Beachtung der Planfeststellungsbeschluss ebenfalls Vorgaben in Gestalt von Nebenbestimmungen (V.F.5 ff.) enthält, einen strikten Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens ohne die angegriffenen Beschränkungen nicht aus.

Die auf der Grundlage von § 48 BImSchG als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Die Konkretisierung des Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen hat Bindungswirkung auch für das gerichtliche Verfahren. Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Grenze der Schädlichkeit von Geräuschen ist nur innerhalb der Regelungen der TA Lärm zulässig.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, NVwZ 2008, 76.

Abwägungserheblich sind Geräusche aber nicht lediglich dann, wenn und soweit sie als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG unterfallen. Die Schädlichkeit von Geräuscheinwirkungen bestimmt die Schwelle zu deren Unzumutbarkeit. Die Abwägung beschränkt sich indessen nicht auf solche Nachteile eines Vorhabens, die unzumutbar sind und deshalb nicht hingenommen werden müssen. Bei der Abwägung sind vielmehr alle vom Vorhaben berührten öffentlichen sowie privaten Belange zu berücksichtigen und, sofern zwischen ihnen Konflikte auftreten, einer umfassenden planerischen Problembewältigung zuzuführen. Dabei sind abwägungserheblich alle im jeweiligen Einzelfall von der Planung betroffenen Belange mit Ausnahme derjenigen, die geringwertig oder nicht schutzwürdig sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2007 - 9 A 17.06 -, UPR 2007, 386, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118.

Schutzwürdig ist auch der Belang, nicht von mehr als nur geringfügigem Lärm unterhalb der Schwelle der Unzumutbarkeit betroffen zu sein. Das gilt selbst bei normativ festgesetzten Immissionsgrenzwerten.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51, und vom 5. März 1999 - 4 A 7.98 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 149.

§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW, wonach dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder Anlagen aufzuerlegen sind, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, besagt nichts anderes. Im Gegenteil kennzeichnet die Vorschrift in Übereinstimmung mit dem Vorstehenden eine im Wege der Abwägung nicht zu überwindende Schwelle zum Schutz von Rechtspositionen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, a. a. O., Rn. 250 ff., und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 52.

Sie vermittelt einen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Schutzmaßnahmen und lässt nicht den Gegenschluss zu, dass nachteilige Wirkungen unterhalb dieser Schwelle Dritte nicht in schutzwürdigen und - nach den jeweiligen Umständen - schutzbedürftigen Interessen betreffen. Planbetroffene haben Anspruch auf fehlerfreie Abwägung gerade auch dann und insoweit, als ihr Betroffensein die Behörde nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW zu Schutzanordnungen verpflichtet. Ebenso wenig hindert § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW die Behörde, abwägungserhebliche Belange nach Maßgabe der jeweiligen Gegebenheiten als so gewichtig zu betrachten, dass der Vorhabenträger zur Vornahme von Schutzmaßnahmen verpflichtet wird, obwohl die in Frage stehenden Einwirkungen Rechte anderer nicht unzumutbar beeinträchtigen.

§ 100 Abs. 4 LWG, wonach die Zulassung des Gewässerausbaus unter bestimmten Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen verbunden werden kann, hebt ebenfalls nicht die Befugnis der Planfeststellungsbehörde auf, in Abwägung aller Belange zugunsten von durch das Vorhaben betroffenen Dritten Schutzanordnungen über das rechtlich zwingend Erforderliche hinaus zu treffen. § 100 Abs. 5 LWG erklärt für Nebenbestimmungen zu einem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss allgemein u. a. § 4 WHG für entsprechend anwendbar, was die Berücksichtigung nicht nur der Rechte, sondern auch der Belange anderer einschließt. Des weiteren verweist § 152 Abs. 1 Nr. 1 LWG für den Gewässerausbau uneingeschränkt auf das Planfeststellungsverfahren nach §§ 72 ff. VwVfG NRW und setzt so das Abwägungsgebot als selbstverständlich voraus.

Im Hinblick auf Erschütterungsimmissionen gilt nichts anderes. Darüber hinaus sind die Maßstäbe der im Planfeststellungsbeschluss umgesetzte DIN 4150-2, rechtlich nicht bindend. Die DIN 4150-2 ist ein technisches Regelwerk und bringt naturwissenschaftlichtechnischen Sachverstand für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Erschütterungen zum Ausdruck.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 9 B 41.04 -, juris.

Sie hindert die Planfeststellungsbehörde nicht, über den in ihr festgelegten Schutzstandard hinauszugehen.

Die angegriffenen Beschränkungen sind mit dem Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Abwägung vereinbar. Mängel bei der Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW). Solche Mängel weist der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Nebenbestimmungen V.F.2 und V.F.16 nicht auf.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gebildeten Rahmens besteht ein planerischer Gestaltungsspielraum, den die Planfeststellungsbehörde eigenverantwortlich dadurch ausfüllen darf und muss, dass sie sich bei der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet.

Dem Planfeststellungsbeschluss liegt kein Abwägungsausfall zugrunde. Der Beklagte hat die angegriffenen Beschränkungen in Abwägung der widerstreitenden Belange einerseits der Klägerin und andererseits der planungsbetroffenen Bevölkerung im Einwirkungsbereich der Steinbrüche festgelegt. Er hat sich nicht für gebunden erachtet. In der "Abwägung zu immissionsschutzrechtlichen Belangen" wie auch in den Ausführungen zu vorgebrachten Einwendungen, Anregungen und Bedenken ist er davon ausgegangen, dass unzumutbare Immissionen nicht zu erwarten sind, dass ihn dies aber nicht seiner Verpflichtung enthebt, das darüber hinausgehende Interesse der Anwohner an einer Vermeidung bzw. Verminderung der Immissionen abwägend zu berücksichtigen. Das trifft im Ausgangspunkt, wie ausgeführt, zu.

Durch die Heranziehung des Abwägungsgebotes als Rechtsgrundlage für die betrieblichen Begrenzungen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt zugleich von demjenigen, der der von der Klägerin genannten und zu einer auf der Grundlage von § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG angeordneten Schutzmaßnahme ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

- Urteil vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -,

a. a. O. -

zugrunde lag. Ausschlaggebend für den Beklagten war seine Absicht, zugunsten der Wohngrundstücke in der Umgebung und deren Bewohner Mehr an Immissionsschutz zu gewähren als unumgänglich erforderlich.

Auf die von ihm in diesem Zusammenhang herangezogene Vorschrift des § 50 BImSchG und die diesbezüglichen Einwände der Klägerin kommt es nicht an. Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maß-nahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass u. a. schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten so weit wie möglich vermieden werden. Das zielt auf Vorsorge gegenüber Immissionen durch räumliche Trennung unverträglicher Nutzungen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320.

Eine derartige Trennung steht hinsichtlich der angegriffenen Beschränkungen zwar nicht in Rede. Mit seinem Rückgriff auf § 50 BImSchG umschreibt der Beklagte aber im Kern lediglich die Notwendigkeit eines planerischen Interessenausgleichs, der nicht bei der Begrenzung von Immissionen auf das der Nachbarschaft des Vorhabens noch Zumutbare stehenbleibt. Die hierfür zentrale Annahme des Beklagten, aus der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und der Anhaltswerte der DIN 4150-2 lasse sich wegen der gebotenen Abwägung aller erheblichen Belange kein Anspruch auf eine insofern dem Planfeststellungsantrag uneingeschränkt stattgebende Zulassung des Vorhabens ableiten, ist nach den vorstehenden Ausführungen fehlerfrei.

Ein Abwägungsausfall ergibt sich ferner nicht bezogen auf die "2. Berichtigung". Zwar ist mit der Konzeption der Neufassung der Nebenbestimmung V.F.16 als Berichtigung das Fehlen abwägender Erwägungen zu einer Verschärfung der Beschränkungen zu Lasten der Klägerin verbunden. Das ist aber unschädlich, weil die "2. Berichtigung", wie vom Beklagten zugrunde gelegt, keine gegenüber der Planfeststellung andere und eine erneute Abwägung erfordernde Regelung hinsichtlich der von der Nebenbestimmung erfassten Sachverhalte beinhaltet, sondern deren ursprünglichen Regelungsgehalt klarstellt. Die textliche Neufassung findet ihre Rechtsgrundlage in § 42 VwVfG NRW. Danach kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Die Verwendung des Begriffs der "Bohr- und Sprengarbeiten" in der ursprünglichen Fassung der Nebenbestimmung ist eine derartige offenbare Unrichtigkeit. Die Ersetzung dieses Begriffs durch den der "Arbeiten" bringt das vom Beklagten von Anfang an wirklich und erkennbar Gewollte zum Ausdruck. Der Planfeststellungsbeschluss sagte in seiner Gesamtheit bereits vor der "2. Berichtigung" dasjenige aus, was durch sie nunmehr mit anderer Formulierung ausgedrückt wird.

Der Beklagte wollte mit dem neu formulierten Satz 1 der Nebenbestimmung von Anfang an sämtliche Arbeiten zur Knäpperzerkleinerung an Samstagen verbieten und nicht nur die ursprünglich genannten Arbeitsmethoden. Ihm war bewusst, dass zur Nachzerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke neben Bohr- und Sprengarbeiten der Einsatz eines Knäppergerätes oder einer Fallkugel in Betracht kommen. Die alternativen Methoden sind im Erläuterungsbericht sowie im Lärmgutachten genannt und vom Beklagten im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen seiner Erwägungen zu Einwendungen wiedergegeben worden. Zwischen den genannten Methoden wollte der Beklagte bei dem Verbot nicht differenzieren. Er wollte an Samstagen alle Knäpperarbeiten gleichermaßen ausschließen. Das folgt bereits aus unmissverständlichen Grünvermerken, die er am Erläuterungsbericht und am Lärmgutachten angebracht hat und die beinhalten, dass eine Knäpperzerkleinerung an Samstagen unzulässig sei, und ist nach außen in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses eindeutig verlautbart worden. Dort ist ausdrücklich und durchgängig ausgeführt, zusätzlich zur Beschränkung der Betriebszeit und zum Verbot von Sprengungen an Samstagen sei in die Nebenbestimmungen ein Verbot von Knäpperarbeiten an Samstagen aufgenommen worden. Durch das Verbot von Sprengungen und der Knäpperzerkleinerung, die zu den lautesten Arbeiten gehöre, werde dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung getragen. Die Erwähnung des eigentlichen Sprengknalls in diesem Zusammenhang engt die angeführten Knäpperarbeiten nicht auf solche ein, die mit Sprengungen einhergehen. Demgegenüber findet sich im gesamten Planfeststellungsbeschluss kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte den Nebenbestimmungen einen Erklärungsgehalt beimessen wollte, der im Widerspruch zu diesen Erwägungen, die unverkennbar einen in der Begründung zu erläuternden und in den Regelungen enthaltenen Ausschluss aller Knäpperarbeiten an Samstagen voraussetzen, steht. Eine auf den ursprünglichen Wortlaut der Nebenbestimmung bezogene, speziell das Verbot von Bohr- und Sprengarbeiten in den Blick nehmende Erwägung ist dem Planfeststellungsbeschluss nicht zu entnehmen. Die von der Klägerin aufgegriffene Aussage auf Blatt 317 des Planfeststellungsbeschlusses besagt nichts anderes. Dort heißt es, dass Bohr- und Sprengarbeiten zur Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung durch die Nebenbestimmung auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden und darüber hinaus die Knäpperzerkleinerung an Samstagen verboten ist. Das knüpft daran an, dass die Nebenbestimmung neben dem Verbot von Arbeiten an Samstagen das Gebot enthält, die Arbeiten an den sonstigen Werktagen nur im Rahmen des Notwendigen durchzuführen, und zielt im Einklang mit dem sonstigen Gehalt des Planfeststellungsbeschlusses auf einen an Samstagen gegenüber den übrigen Werktagen gesteigerten Immissionsschutz. Ein Verständnis des speziell für samstags vorgegebenen Verbots dahingehend, als Knäpperzerkleinerung seien nur die zuvor als Bohr- und Sprengarbeiten bezeichneten und an allen Werktagen auf das Notwendige zu beschränkenden Arbeiten zu verstehen, ist hiermit unvereinbar. Dagegen, dass als Folge der "2. Berichtigung" an allen Werktagen sämtliche Arbeiten zur Knäpperzerkleinerung auf das Notwendige zu reduzieren sind, richtet sich die Klage nicht.

Dass der ursprüngliche Wortlaut der Nebenbestimmung seinerseits eindeutig war und Arbeiten zur Knäpperzerkleinerung nicht generell umfasste, hindert die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit nicht. Die Befugnis zur Berichtigung nach § 42 VwVfG NRW dient gerade auch dazu, eine durch Auslegung nicht zu korrigierende Erklärung eines Willens in Übereinstimmung mit dem wahren Willen zu bringen.

Angesichts der für die Unrichtigkeit der ursprünglichen Fassung der Nebenbestimmung sprechenden Umstände, die bei verständigem Lesen des Planfeststellungsbeschlusses und der zugehörigen Planunterlagen unübersehbar sind, war die Unrichtigkeit für die Klägerin und den Beklagten auch ohne weiteres und zweifelsfrei ersichtlich. Das Verständnis unbeteiligter Dritter ist insofern unerheblich.

Das Vorstehende bedeutet zugleich, dass bereits der Planfeststellungsbeschluss eine Abwägung zur neuen Fassung der Nebenbestimmung selbst dann enthält, wenn die "2. Berichtigung" eine sachliche Änderung deren Regelungsgehalts beinhalten sollte.

Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials ist frei von Fehlern. Der Beklagte hat das Interesse der Klägerin an einem Betrieb der Steinbrüche, der den im Erläuterungsbericht dargestellten zeitlichen Rahmen vollständig ausschöpft, ebenso eingestellt wie das Interesse der Nachbarschaft an einer auch zeitlich möglichst geringen Immissionsbelastung.

Die Anerkennung eines besonderen Ruhebedürfnisses der Anwohner, insbesondere der Bewohner der Wohnsiedlung X1. , an Samstagen, dessen Wahrung die angegriffenen Beschränkungen bezwecken, verstößt nicht gegen vom Beklagten bei der Abwägung zu beachtende Maßstäbe und Vorgaben. Samstage sind bei der Beurteilung der Störwirkung von Immissionen aufgrund gewerblicher Tätigkeiten zwar den Werktagen zuzurechnen. Werktage sind in Abgrenzung zu Sonn- und Feiertagen für die Ausübung gewerblicher immissionsträchtiger Tätigkeiten geradezu bestimmt. Die Unterscheidung lediglich zwischen Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen hat hinsichtlich der Ausführung bemerkbarer Arbeiten ihren Niederschlag gefunden in den gesetzlichen Regelungen zur Arbeitsruhe (§ 1 Abs. 1, § 3 Satz 1 Feiertagsgesetz NRW) und, speziell bezogen auf den Anwendungsbereich der TA Lärm, in deren Nr. 6.5. Die DIN 4150-2 bewertet Erschütterungen an Samstagen ebenfalls nicht anders als diejenigen an anderen Werktagen. Das bedeutet, dass die Zumutbarkeit von Immissionen an Samstagen sich nicht notwendig anders darstellt als an anderen Werktagen. Es gebietet auf der anderen Seite jedoch auch nicht, Samstage und sonstige Werktage bei einer abwägenden Bewertung der Immissionen gewerblicher Betätigungen völlig gleich zu behandeln. Es ist gesellschaftliche Realität und allgemein bekannt, dass Samstage für Berufstätige vielfach arbeitsfrei sind mit der Folge, dass sie zur Erholung und Freizeitgestaltung genutzt werden. Hierzu werden die Wohngrundstücke mitsamt den Außenwohnbereichen stärker in Anspruch genommen als an anderen Werktagen. Das Interesse, hierbei an Samstagen nicht mehr als geringfügigen Immissionen ausgesetzt zu sein, ist zwar rechtlich nicht verbindlich abgesichert. Es ist dennoch nicht zuletzt dann, wenn wie hier gewerbliche Betätigung an Wohnbereiche heranrückt, ein tatsächlich vorhandener, nicht nur unerheblicher und damit abwägungserheblicher Belang.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332.

Die Klägerin erkennt das im Erläuterungsbericht faktisch selbst an, indem sie ihre Bereitschaft bekundet, Sprengungen an Samstagen nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Gewichtung einerseits des Ruhebedürfnisses der Immissionsbetroffenen und andererseits der betrieblichen Interessen der Klägerin steht im Einklang mit der objektiven Bedeutung der betroffenen Belange. Eine unvertretbare und damit abwägungsfehlerhafte Gewichtung der Belange ist nicht festzustellen.

Im Vordergrund der Erwägungen des Beklagten steht der Schutz des am westlichen dem Vorhaben zugewandten - Rand der Wohnsiedlung X1. gelegenen Immissionsortes 18 und des von diesem Punkt repräsentierten Gebiets vor Lärm. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung am Immissionsort 18 ist im Lärmgutachten für die dort betrachteten unterschiedlichen Abbauphasen prognostiziert auf Werte zwischen 46,5 dB(A) und 48,6 dB(A). Bei den Teilimmissionspegeln ragen dabei diejenigen der Knäpperzerkleinerung und der Sprengungen hervor; bei Sprengungen treten Maximalpegel von mehr als 83 dB(A) auf. Die zu erwartende Gesamtbelastung aus gewerblicher Tätigkeit beläuft sich nach dem Gutachten auf Werte zwischen 47,1 dB(A) und 49,0 dB(A). Sowohl die Zusatzbelastung als auch die Gesamtbelastung nähern sich damit phasenweise dem nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten einschlägigen Immissionsrichtwert für reine Wohngebiete von 50 dB(A) an.

Die mit dieser Annäherung einhergehende klar ausgeprägte Schutzwürdigkeit der Wohnsiedlung vermindert sich nicht wegen einer potentiell zulässigen Erhöhung dieses Immissionsrichtwertes. Die von der Klägerin für eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes angeführte Gemengelage (Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm) besteht im Hinblick auf das Wohngebiet X1. ohne das Vorhaben nicht. Eine Gemengelage in diesem Sinne ist gegeben, wenn in der tatsächlichen Situation gewerblich oder in den Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete sowie Wohngebiete aneinandergrenzen. Ob sie aneinandergrenzen, hängt angesichts dessen, dass es um die Bewältigung einer vorhandenen Nutzungssituation anhand von Gesichtspunkten der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme geht, vom Einwirkungsbereich der Nutzungen ab (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm). Der bisherige Einwirkungsbereich des Kalkwerks, besonders der Flächen zur Rohstoffgewinnung, endet vor dem Wohngebiet X1. . Die Abgrabungstätigkeit rückt durch den neuen Steinbruch T. auf das Gelände östlich der K 32 und damit u. a. auf dieses Wohngebiet vor. Der Abstand zwischen dem Wohngebiet und den bisherigen Abbauflächen im Steinbruch S. beträgt beträchtlich mehr als 1.000 m. Die vorhandene räumliche Trennung wird durch die dem Wohngebiet zum Kalkwerk, dessen Anlagen sich bislang ganz überwiegend westlich der K 32 befinden, vorgelagerten ausgedehnten Freiflächen unterstrichen. Das näher zum Wohngebiet gelegene ehemalige Sedimentationsbecken F. steht dem Erläuterungsbericht zufolge schon seit Ende der 1990er bzw. Anfang der 2000er Jahre zur Wiederherrichtung an. Anhaltspunkte dafür, dass die gewerbliche Nutzung dieser Fläche gleichwohl das Wohngebiet in einer Weise prägt, die die Annahme einer Gemengelage rechtfertigen könnte, sind nicht gegeben. Vorhandensein und Lage des abzubauenden Kalksteinvorkommens stellen als solche keine Nutzung des Gebietes dar. Die Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans zur Nutzung der Erweiterungsflächen als Abgrabungsbereich haben eine Gemengelage nicht entstehen lassen. Sie haben planerische Bedingungen für eine zukünftige Inanspruchnahme des Gebiets zur Kalksteingewinnung geschaffen, nicht aber die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse geändert. Soweit mit dem Gebietsentwicklungsplan Fragen einer planerischen Vorbelastung verbunden sein können, macht die Klägerin selbst nicht geltend, dass daraus etwas Entscheidungserhebliches zu ihren Gunsten abzuleiten sein könnte.

Die angegriffenen Beschränkungen enthalten Abstriche gegenüber einer dem Planfeststellungsantrag voll umfänglich stattgebenden Zulassung des Vorhabens. Sie gehen jedoch nicht über das Maß dessen hinaus, was in der gegebenen Situation angesichts der Annäherung der Immissionsverhältnisse an die Immissionsrichtwerte objektiv vertretbar und verhältnismäßig ist. Das Vorhaben ist der Klägerin zeitlich und inhaltlich weit überwiegend so ermöglicht worden, wie es von ihr zur behördlichen Zulassung gestellt worden ist und nach den Wertungen der TA Lärm gegenüber den Bewohnern der Wohnsiedlung X1. überhaupt noch als zumutbar zugelassen werden darf. Die Kalksteingewinnung wird unter weitgehender Ausschöpfung des nach der TA Lärm für die Nachbarschaft eines gewerblichen Vorhabens noch Zumutbaren substantiell ermöglicht. Zu mehr war der Beklagte auch vor dem Hintergrund des Gebietsentwicklungsplans nicht verpflichtet. Durch dessen Festsetzungen erlangt das Abgrabungsvorhaben keinen Vorrang im Sinne einer betriebswirtschaftlich optimalen und maximalen Ausnutzung des Rohstoffvorkommens. Ferner ist der Charakter von Samstagen als Werktagen dadurch gewahrt, dass an diesen Tagen Arbeiten in den Steinbrüchen über 9 Stunden hinweg ausgeübt werden dürfen und hiervon nur bestimmte besonders lärmintensive Arbeiten ausgenommen sind.

Der Beklagte hat die Belange der Klägerin nicht mit einem zu geringen Gewicht berücksichtigt. Er hat diese Belange so in seine Abwägung eingestellt, wie sie von der Klägerin vorgetragen und für ihn erkennbar geworden waren. Weitergehendes musste sich ihm nicht aufdrängen. Er war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu weiteren Ermittlungen, und sei es in Form ihrer gesonderten Anhörung zum Entwurf des Planfeststellungsbeschlusses, verpflichtet. Die Bedeutung des Vorhabens für die Klägerin liegt in der Funktion der Kalksteingewinnung für die Weiterverarbeitungsanlagen des Kalkwerks. Durch die Abgrabung in den Steinbrüchen erlangt die Klägerin das Rohmaterial, das sie für die Erzeugung ihrer gebrannten und ungebrannten Produkte benötigt. In ihrer Entgegnung auf Einwendungen gegen einen durchgängigen Zwei-Schichten-Betrieb, mit denen u. a. vorgebracht worden war, dass der Steinbruch bislang im Ein-Schicht-Betrieb betrieben worden sei, hat die Klägerin darauf verwiesen, die gesetzlich zulässige Arbeitszeit werde voll ausgeschöpft, um dem Betrieb die maximale Flexibilität zu ermöglichen. Sie werde versuchen, die Arbeitszeit, soweit betrieblich möglich, auf Kernzeiten zu beschränken. Im Erörterungstermin hat sie auf Schwankungen in der Auslastung der Verarbeitungsanlagen und in den Betriebszeiten verwiesen. In der jüngeren Vergangenheit sei die Auslastung gestiegen. Die momentane Arbeitszeit im Steinbruch belaufe sich auf 12 Stunden/Tag von montags bis freitags. Der vom Beklagten im Anschluss an den Erörterungstermin unter Hinweis auf das Erfordernis der maximal möglichen aktiven Lärmminderung im Allgemeinen und des Interessenausgleichs hinsichtlich des Zwei-Schichten-Betriebs im Besonderen geäußerten Bitte, konkrete Vorschläge für über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Lärmminderungsmaßnahmen und für die Festlegung der Betriebszeiten zu unterbreiten, ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie konnte dabei angesichts der unübersehbar auf eine planerische Kompromisslösung zielenden Nachfrage nicht im Zweifel darüber sein, dass der Beklagte ihren Rechtsstandpunkt, für derartige Vorschläge gebe es wegen der Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm keine rechtliche Grundlage, nicht teilte. Ebenso wenig konnte für die Klägerin unklar sein, dass dem Beklagten die von ihm angesprochenen näheren betrieblichen Gründe für eine Immissionsbelastung (auch) an Samstagen nicht bekannt waren und von ihr, sollten sie im Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung finden, konkret und deutlich mitzuteilen waren. Wenn die Klägerin gleichwohl von einer weitergehenden Konkretisierung ihrer betrieblichen Belange hinsichtlich der zeitlichen Durchführung der immissionsträchtigen Arbeiten auch an Samstagen und der für sie nachteiligen Auswirkungen von nicht in jeder Hinsicht ihrem Planfeststellungsantrag entsprechenden Betriebszeiten abgesehen hat, fällt das ihr und nicht dem Beklagten zur Last. Dementsprechend ist auch eine weitergehende gerichtliche Aufklärung des Sachverhaltes, was die nachteiligen betrieblichen Auswirkungen der angegriffenen Beschränkungen anbelangt, nicht veranlasst.

Auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin im Planfeststellungsverfahren führen die angegriffenen Beschränkungen nicht zu schwerwiegenden, geschweige denn zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen der Klägerin. Die Beschränkung der Betriebszeiten an Samstagen und der Ausschluss besonders lärmintensiver Arbeiten an diesen Tagen engt die betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten der Klägerin ein. Die Klägerin wird darauf verwiesen, die ihr nicht verwehrte Vollauslastung der Verarbeitungsanlagen dadurch zu erreichen, dass die an Samstagen ausgeschlossenen Gewinnungstätigkeiten an den übrigen Werktagen vorgenommen werden. Für diese zeitliche Konzentration des Arbeitsanfalls in den Steinbrüchen stehen ihr - vorbehaltlich von Feiertagen - wöchentlich fünf Tage mit einer Betriebszeit von insgesamt 80 Stunden zur Verfügung. Das entspricht bei Außerachtlassung der an Samstagen ohnehin zulässigen Tätigkeiten mehr als 80 % der nach der TA Lärm der Nachbarschaft tagsüber maximal zumutbaren Arbeitszeit und geht über die nach den Angaben der Klägerin im Erörterungstermin bei einer Auslastung der Verarbeitungsanlagen von 90 % bislang praktizierte Betriebszeit erheblich hinaus. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die mit einer noch höheren Auslastung verbundenen Anforderungen nicht oder zumindest nicht ohne entscheidend ins Gewicht fallende Schwierigkeiten, Nachteile oder Risiken durch Anpassung der Arbeitsabläufe an den durch die Planfeststellung gezogenen zeitlichen Rahmen bewältigen kann, waren für den Beklagten, wie ausgeführt, nicht erkennbar. Das gilt umso mehr deshalb, weil die Abbauphasenplanung ab 2008 eine innerhalb der werktäglichen Betriebszeiten zu erreichende Steigerung der Kalksteingewinnung von 7,5 Mio. t/Jahr auf 9 Mio. t/Jahr vorsieht, wovon 1,5 Mio. t/Jahr auf ein neues, bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht genehmigtes und daher allenfalls als mögliche Option für eine ungewisse Vergrößerung des Arbeitsanfalls einzubeziehendes Zementwerk entfallen. Das Vorenthalten von erstrebter betrieblicher Flexibilität bedeutet als solches in erster Linie das Fehlen eines nach eigenem Dafürhalten der Klägerin erforderlichen Potentials für Optimierungen. Faktisch zwingende objektive Erfordernisse gerade für den Betrieb an Samstagen sind dem nicht zu entnehmen.

Die erstmals im Klageverfahren aufgestellte Behauptung, das Fehlen eines durchgängigen werktäglichen Zwei-Schichten-Betriebs führe dazu, dass die kontinuierliche Versorgung des Kalkwerks sich nicht hinreichend verlässlich sicherstellen lasse, konnte der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss nicht berücksichtigen und ist im Übrigen nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat nicht im einzelnen dargetan, dass die Versorgung des Kalkwerks mit Kalkstein bei Anpassung der einzelnen Arbeitsabläufe an die angegriffenen Beschränkungen nicht unter Bedingungen hinlänglich gesichert werden kann, die sie ohne schwerwiegende Beeinträchtigungen hinnehmen kann. Die von ihr angesprochene Durchsatzleistung der den Brennöfen vorgelagerten Brecher und deren Betriebszeit verdeutlichen das Ineinandergreifen der einzelnen Arbeitsschritte und die Notwendigkeit der organisatorischen Steuerung sowie Abstimmung aller Tätigkeiten im Zusammenhang der betrieblichen Dispositionen. Entsprechendes gilt für die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannten sprengtechnischen Gesichtspunkte. Durch diese Umstände werden aber keine Auswirkungen der angegriffenen Beschränkungen belegt, die in ihrer negativen Tragweite für die betrieblichen Abläufe durch in der Hand der Klägerin liegende Maßnahmen nicht oder nur unter Inkaufnahme sicher eintretender oder doch realistisch drohender beträchtlicher Nachteile verhindert werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.