Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für die Präparate Natriumhydrogencarbonat sowie Natriumchlorid Infusionslösung betrifft; in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.
Unter Einbeziehung der rechtskräftigen Kostenentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werden dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Revisionsverfahren entstandenen Kosten in Gänze auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist als Versorgungsempfänger der Beklagten nach Maßgabe der Beihilfevorschriften des Bundes beihilfeberechtigt.
Am 7. Juni 2005 beantragte er u.a. die Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen, die ihm durch den Kauf von etlichen, nach insgesamt zehn Rezepten verordneten Präparaten/Arzneimitteln entstanden waren. Hierzu zählten u.a. zwei - vorliegend allein noch streitbefangene - Präparate, welche Dr. med. Dipl.-Psych. H. aus E. der Ehefrau des Klägers am 2. Mai 2005 mit dem dem Antrag als Beleg Nr. 8 beigefügten Rezept verordnet hatte. Bei den Präparaten handelte es sich um das Infusionslösungskonzentrat "Natrium Hydrog. Carb. 8.4 % 10x100.0" und um die Trägerlösung "Natriumchlorid Inf.-Lsg 10x500.0". Der Rechnungsbetrag belief sich für diese beiden Mittel auf insgesamt 129,92 Euro (104,70 Euro + 25,22 Euro).
Mit Bescheid vom 23. Juni 2005 versagte die Beklagte insoweit die beantragte Beihilfe mit der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen beträfen nicht rezeptpflichtige bzw. nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die nach aktueller Rechtslage nicht mehr beihilfefähig seien, soweit nicht Ausnahmen in den Arzneimittelrichtlinien (AMR) festgelegt seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 18. Juli 2005 Widerspruch. In der Folge bat die Beklagte den Kläger, die als nicht beihilfefähig angesehenen Medikamente auf den Rezepten mit einer ärztlichen Diagnose versehen zu lassen, um überprüfen zu können, ob die fraglichen Mittel nach den Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausnahmsweise als Standardtherapie bei schwerwiegenden Krankheiten verordnet werden dürften. Daraufhin überreichte der Kläger das fragliche Rezept, auf welchem nunmehr als Diagnose eine "Störung des Säure Basenhaushalts" vermerkt war. Daraufhin wurde der Ärztliche Dienst der Beklagten intern um Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob für die in Rede stehenden Präparate ein Ausnahmetatbestand gemäß Nr. 16.1 bis 16.4 AMR vorliege. In seiner Antwort führte der Ärztliche Dienst aus, dass Arzneimittel wegen der fehlenden Verschreibungspflicht nicht beihilfefähig seien; möglicherweise bestehe jedoch ein Ausnahmetatbestand nach Nr. 16.4.8 AMR ("Arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen"). Es bedürfe juristischer Klärung, ob die angeführten Lösungen nach den AMR grundsätzlich oder nur bei Vorliegen der in Abschnitt Nr. 16 AMR genannten schwerwiegenden Erkrankungen verordnungsfähig seien.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2005 u.a. auch in Bezug auf die vorliegend nur noch in Rede stehenden Aufwendungen als unbegründet zurück. Dabei vertrat sie die Ansicht, dass die als Trägerlösungen verwendeten Mittel nicht berücksichtigungsfähig seien, da auch die Aufwendungen für die verabreichten Medikamente mangels deren Verschreibungspflicht und mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nicht beihilfefähig seien.
Hiergegen hat der Kläger am 14. Oktober 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Kern ausgeführt: Die Aufwendungen für die Präparate Natriumhydrogencarbonat 8.4 % und Natriumchlorid-Infusionslösung seien schon deshalb beihilfefähig, weil es nach Nr. 16.4.8 AMR auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung insoweit nicht ankomme. Dies ergebe sich daraus, dass bei den anderen Unterpunkten zu Nr. 16.4 AMR die jeweiligen Erkrankungen und die zu deren Behandlung geeigneten rezeptfreien Arzneimittel genannt würden, während die bei Nr. 16.4.8 AMR nicht der Fall sei. Dessen ungeachtet seien die genannten Mittel seiner Ehefrau aber auch wegen einer schwerwiegenden Erkrankung i.S.v. Nr. 16.2 AMR verordnet worden. Seine Ehefrau leide infolge einer Borreliose an einer massiven Übersäuerung, die schon für sich genommen eine schwerwiegende Erkrankung darstelle und mit Infusionen behandelt werden müsse, für welche die streitigen Präparate benötigt würden. Hinzu komme die Borreliose, die eine schwerwiegende Erkrankung sei und die Lebensqualität der Ehefrau des Klägers auf Dauer ständig erheblich beeinträchtige. Die Ehefrau des Klägers habe sich diese Krankheit 1989 zugezogen. Die Krankheit sei damals nicht erkannt und deshalb nicht auskuriert worden. Seitdem sei die Ehefrau des Klägers ständig - und mit verschiedenen stationären Aufenthalten - in ärztlicher Behandlung. Nach dem jetzigen Stand der Medizin könne die Borreliose nicht mehr ausgeheilt werden; die ständigen Behandlungen könnten daher nur die erheblichen und dauernden Beschwerden lindern. Zum Beleg dieses Vortrags hat der Kläger ein Ärztliches Attest des Dr. H. vom 31. Oktober 2005 vorgelegt, in dem es u.a. heißt: Bei der Ehefrau des Klägers sei wegen einer massiven Übersäuerung mit daraus resultierender Regulationsstarre eine Infusionsbehandlung mit Natriumhydrogencarbonat mit NaCl als Trägerlösung durchgeführt worden. Die Störung des Säure-Basenhaushalts resultiere seines Erachtens aus der vor Jahren stattgefundenen Borreliose. Daraus resultierten chronische Schmerz- und Schwindelzustände, die die Lebensqualität der Patientin auf Dauer massiv beeinträchtigten. Im Übrigen hat der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen. Die Beklagte habe ihn nicht in ausreichender und für einen medizinischen Laien verständlicher Weise über die Neuregelung unterrichtet. Zwar habe die Beklagte im Januar 2005 darauf hingewiesen, dass zuküftig nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel beihilfefähig seien. Dieser allgemein gehaltene Hinweis reiche jedoch nicht aus, da der Beihilfeberechtigte nicht erkennen könne, welche Medikamente im Einzelnen verschreibungspflichtig seien. Zudem sei ihm noch im Mai 2005 eine Beihilfe zu den Medikamenten Meditonsin und Tonsillopas gewährt worden, obwohl diese nicht der Verschreibungspflicht unterlägen, was ihn in seinem Vertrauen noch bestärkt habe.
Der Kläger hat (unter Mitberücksichtigung weiterer, ebenfalls nicht für beihilfefähig befundener Aufwendungen) sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 23. Juni 2005 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2005 zu verpflichten, eine weitere Beihilfe in Höhe von 126,11 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie - soweit hier nach erfolgter Zurückverweisung noch von Bedeutung - ausgeführt: Es treffe nicht zu, das die Präparate Natriumhydrogencarbonat und NaCl-Infusionslösung schon unabhängig vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung stets gemäß Nr. 16.4.8 AMR beihilfefähig seien. Maßgeblich für die ausnahmsweise Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sei § 6 Abs. 1 Ziffer 2b) Satz 2 BhV i.V.m. Nr. 16.1 Satz 2 AMR. Nach der zuletzt genannten Regelung sei die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausnahmsweise zulässig bzw. seien Aufwendungen zu solchen Arzneimitteln ausnahmsweise beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gälten. Sinn dieser Regelung sei es, den Beihilfeberechtigten in Fällen schwerwiegender Erkrankungen die Beihilfe nicht deshalb zu versagen, weil das Standardtherapeutikum zu deren Behandlung zufälligerweise nicht verschreibungspflichtig sei. Mit der Aufnahme bestimmter Standardtherapeutika in die unter Nr. 16.4 AMR enthaltene Auflistung solle die Grundsatzregelung in Nr. 16.1 Satz 2 AMR nicht in Einzelfällen außer Kraft gesetzt werden. Die als abschließender Positivkatalog zu verstehende Auflistung unter Nr. 16.4 AMR sei offensichtlich nur aus verwaltungsökonomischen Gründen geschaffen worden; den Krankenkassen und Beihilfestellen solle eine massenhafte medizinische Überprüfung von Standardfällen erspart werden, indem bestimmte Erkrankungen und Arzneimittel in konkreten Zusammenhängen von vornherein als schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika definiert würden. Im Lichte des § 5 BhV könne die fehlende Benennung einer bestimmten Erkrankung in Nr. 16.4.8 AMR nur bedeuten, dass die dort genannten Präparate bei allen schwerwiegenden Erkrankungen gemäß Nr. 16.2 AMR, bei denen ihre Anwendung zur Behandlung erforderlich sei, als Standardtherapeutika gälten und damit beihilfefähig seien. Dies bedeute hier, dass die Aufwendungen für die Präparate i.S.v. Nr. 16.4.8 AMR nicht beihilfefähig seien, da die Störung des Säure-Basenhaushalts keine schwere Erkrankung darstelle. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass diese Störung die Folge einer nicht behandelten Borreliose sei. Denn mit den streitigen Präparaten sei nicht letztere, sondern die Störung des Säure-Basenhaushalts behandelt worden.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Beihilfe. Sämtliche geltend gemachten Aufwendungen seien dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen. Der Anspruch scheitere auch nicht an § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV. Denn diese Ausschlussregelung entbehre schon der erforderlichen gesetzlichen Grundlage und stehe dem geltend gemachten Anspruch außerdem auch in der Sache nicht entgegen. Denn die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf welche (für Ausnahmefälle) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 b Satz 2 BhV verwiesen werde, stellten keine verbindliche und abschließende Regelung für das Beihilferecht dar.
Gegen dieses der Beklagten am 1. Februar 2007 zugestellte Urteil hat diese am 12. Februar 2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt; am 28. März 2007 hat sie die Berufungsbegründung vorgelegt.
Die Beklagte hat beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt, der Sache nach aber das angefochtene Urteil verteidigt.
Nach entsprechenden Verzichtserklärungen der Beteiligten hat der Senat ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 14. Mai 2008 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Das angefochtene Urteil sei zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klage sei zulässig und begründet. Dem Kläger stehe eine Beihilfe zu den Aufwendungen für die streitigen (10) Präparate zu. Anspruchsgrundlage für die beantragte Beihilfe sei § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Der Beihilfeanspruch für die vorliegend entstandenen Aufwendungen sei auch nicht in beachtlicher Weise durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BhV in der Fassung der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 - 27. ÄndVwV - (GMBl. S. 227) ausgeschlossen worden, weil diese Ausschlussregelung gegen höherrangiges Recht verstoße und deshalb nichtig sei. Der vorliegende Beihilfefall unterfalle dem grundsätzlichen Ausschluss nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 1 BhV. Ob die in dem nachfolgenden Satz 2 der vorgenannten Vorschrift in Bezug genommenen Arzneimittel-Richtlinien hier zumindest teilweise, nämlich bezogen auf die Mittel Natriumhydrogencarbonat und Natriumchlorid Infusionslösung, auf einen geregelten Ausnahmefall führten, erwiese sich als zweifelhaft. Zwar sei nach Abschnitt F Nr. 16.1 Satz 2 AMR die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel als Therapiestandard bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen gälten. Nach Nr. 16.4.8 AMR kämen als Standardtherapeutika in diesem Sinne u.a. Elektrolytlösungen in Betracht. Dass diese unabhängig vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung im Einzelfall stets verordnungsfähig sein sollten, wie der Kläger meine, erscheine unbeschadet dessen, dass es insoweit in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt an der Zuordnung konkreter, enumerativ aufgeführter Erkrankungen fehle, allerdings nicht überzeugend. Maßgeblich wäre daher, ob die streitigen Mittel vorliegend zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung (vgl. Nr. 16.2 AMR) verordnet worden seien. Diese Frage könne indes offen bleiben, weil die Ausschlussregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 1 BhV - auch bei Einbeziehung der in dem nachfolgenden Satz 2 bestimmten Ausnahmen - gegen höherrangiges Recht verstoße. Insoweit müsse nicht entschieden werden, ob die fragliche Regelung bereits wegen Verstoßes gegen den Grundsatz vom Gesetzesvorbehalt nicht angewendet werden dürfe oder ob sie noch zu denjenigen beihilferechtlichen Verwaltungsvorschriften des Bundes gezählt werden könne, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trotz Verletzung der Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts für eine Übergangszeit weitergälten. Denn der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Sätze 1 und 2 BhV sei jedenfalls deshalb rechtwidrig, weil er mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn - hier der die Beihilfevorschriften anwendenden Beklagten - als übergeordnetem Grundsatz, aus dem die Beihilfevorschriften gestalterisch zu entwickeln seien, unvereinbar sei. Durch den grundsätzlichen Ausschluss der Beihilfefähigkeit habe der Bund als Vorschriftengeber unter Überschreitung bestehender Gestaltungsfreiheit den Kernbereich der Fürsorgepflicht in unverhältnismäßiger, weil schon im Ansatz ungeeigneter Weise beschnitten. Darüber hinaus habe er keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen, um dem bestehenden Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation gerecht zu werden und in diesem Zusammenhang auszuschließen, dass der betroffene Beihilfeempfänger mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er nicht ohne weiteres aus seiner Besoldung bestreiten oder im Wege zumutbarer Eigenvorsorge absichern könne. Die im Satz 2 der Ausschlussregelung vorgesehenen Ausnahmen schließlich taugten nicht, die genannten Rechtsverstöße zu vermeiden. Denn die dort beschrittene "Verweisungstechnik" sei schon in formeller Hinsicht zu beanstanden. Die nach alledem fehlende Wirksamkeit der Ausschlussregelung hindere im Ergebnis deren Anwendung im Streitfall. Als maßgeblich zugrunde zu legen sei vielmehr das verbleibende Beihilfeprogramm der Beihilfevorschriften des Bundes, zu welchem der thematisch einschlägige § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV gehöre. Die Unwirksamkeit der umstrittenen Ausschlussregelung lasse dessen Fortgeltung unberührt. In Konsequenz dessen könne der Kläger mit Blick auf die noch ungedeckten Aufwendungen für die fraglichen (10) Präparate den hier noch streitigen Beihilfebetrag von 126,11 Euro voll beanspruchen. Anderweitige Leistungsausschlüsse/-begrenzungen, die hier noch in den Blick zu nehmen wären, seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auf den vom Kläger problematisierten Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes komme es nach alledem nicht mehr an. Gleichwohl weise der Senat ergänzend darauf hin, dass für eine Verletzung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Änderung der Beihilfevorschriften nichts ersichtlich sei. Im Übrigen ergebe sich bereits aus dem Vorbringen des Klägers selbst, dass dieser seitens der Beklagten frühzeitig über die anstehenden Änderungen informiert worden sei. Dass diese Information sich nicht auch darauf erstreckt habe, welche Medikamente im Einzelnen nicht der Verschreibungspflicht unterlägen, erweise sich dabei als unschädlich, da jeder Beihilfeberechtigte sich hierüber im Zweifelsfalle ohne weiteres vor Erwerb eines Mittels in der Apotheke kundig machen könne.
Gegen dieses der Beklagten am 30. Mai 2008 zugestellte Urteil hat diese am 10. Juni 2008 die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie hat sinngemäß beantragt,
die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2008 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat das angefochtene Urteil verteidigt und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Mit dem im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 6. November 2009 ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2008 aufgehoben, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, soweit die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Beihilfefähigkeit der Präparate Natriumhydrogencarbonat sowie Natriumchlorid Infusionslösung zurückgewiesen wurde, und im Übrigen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht im Kern ausgeführt: Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht. Der Kläger habe grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe zu Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Ob dies auch für seine Aufwendungen zum Erwerb von Natriumhydrogencarbonat sowie einer Natriumchlorid Infusionslösung gelte, lasse sich wegen insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen, sodass in diesem Umfang eine Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung geboten sei.
Die für eine Übergangszeit i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch hier weiterhin anwendbare Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV i.dF. der 27. ÄndVwV verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwar werde diese Regelung nicht der sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ergebenden Anforderung, den Beamten vor dem Verbleib erheblicher, im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbarer Aufwendungen zu bewahren, in vollem Umfang gerecht, weil es an einer Regelung zur Vermeidung unzumutbarer Härten fehle. Um die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Anforderungen im Übergangszeitraum zu gewährleisten, halte der Senat es für angezeigt, die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Falle ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit vorläufig im Rahmen des § 12 Abs. 2 BhV zusätzlich zu den in § 12 Abs. 1 BhV genannten Aufwendungen zu berücksichtigen. Ein etwaiger Anspruch sei durch gesonderten Antrag geltend zu machen. Der Ausschluss verschreibungsfreier Medikamente von der Beihilfefähigkeit scheitere auch nicht an der vom Vorschriftengeber verwendeten Verweisungstechnik, weil den diesbezüglichen Bedenken jedenfalls für den Übergangszeitraum nicht mehr nachgegangen werden müsse. Nicht durchgreifend sei auch die Erwägung des Berufungsgerichts, bei der Schaffung der Ausschlussregelungen habe der Beihilfegeber keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen, um dem Zusammenhang zwischen Fürsorge und Alimentation gerecht zu werden. Denn insoweit sei ein Beamter auf die Erhebung einer Klage auf Feststellung verwiesen, sein Nettoeinkommen sei (auch) aufgrund von beihilferechtlichen Kürzungs- oder Streichungsregelungen verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
Nach alledem finde die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 1 BhV Anwendung, sodass die Versagung der Beihilfe zu den Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente im Grundsatz nicht zu beanstanden und die Revision der Beklagten insoweit erfolgreich sei. Anwendung finde damit allerdings auch die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 2 BhV i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB V und den konkretisierenden Arzneimittelrichtlinien (in der seinerzeit maßgeblichen Fassung). Nach Nr. 16.4.8 der Arzneimittelrichtlinien seien arzneistofffreie Injektions/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen in die Versorgung nach Nr. 16.1 Satz 2 dann ausnahmsweise eingeschlossen, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gälten. Nach Nr. 16.2 der Arzneimittelrichtlinien sei eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich sei oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. Die Frage, ob das vom Kläger erworbene Natriumhydrogencarbonat sowie die Natriumchlorid-Infusionslösung der Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung gedient hätten, sei das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht nachgegangen. Da dazu entsprechende Tatsachenfeststellungen fehlten, sei die Sache insoweit nicht entscheidungsreif und deshalb in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt nunmehr,
das angefochtene Urteil zu ändern, soweit sie durch dieses unter entsprechender Änderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet worden ist, Beihilfe zu Aufwendungen für die Präparate Natriumhydrogencarbonat und Natriumchlorid Infusionslösung zu gewähren, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.
Der Kläger stellt weiterhin keinen Antrag. Ergänzend trägt er vor: Die Borreliose-Erkrankung seiner Ehefrau befinde sich im dritten Stadium und sei chronisch. Wegen dieser als schwerwiegend einzustufenden Erkrankung sei sie mit einem GdB von 60 schwerbehindert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
Die nach teilweise erfolgter Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht verbliebene, nur noch die Beihilfefähigkeit der Präparate Natriumhydrogencarbonat sowie Natriumchlorid Infusionslösung betreffende Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die zulässige Verpflichtungsklage des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die soeben genannten Präparate ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit seinem entsprechenden Antrag vom 7. Juni 2005 geltend gemachte Beihilfe; die diesen Anspruch verneinenden Bescheide sind deshalb rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der behauptete Anspruch ergibt sich weder aus beihilferechtlichen Regelungen (A.) noch aus Gründen des Vertrauensschutzes (B.).
A. Das Vorliegen eines beihilferechtlichen Anspruchs auf Gewährung der begehrten Beihilfe bemisst sich hier - wie auch in dem zurückverweisenden Urteil zugrundegelegt - noch nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 der vom Bundesministerium des Innern erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV - vom 1. November 2001, GMBl S. 919). Die Anwendbarkeit der BhV und nicht der Vorschriften des aktuell geltenden Rechts ergibt sich aus diesem selbst, nämlich aus der Regelung des § 58 Abs. 1 der am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) vom 13. Februar 2009, BGBl. I S. 326. Nach der angeführten Vorschrift ist nämlich auf Aufwendungen, die - wie hier (Mai 2005) - vor Inkrafttreten dieser Verordnung - der BBhV - entstanden sind, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen vom 1. November 2001 (GMBl S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) weiter anzuwenden. Der Beurteilung zugrunde zu legen ist demnach die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 5 Abs. 2 BhV), für die eine Beihilfe verlangt wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21 = juris, dort Rn. 11, m.w.N.
Dieser Zeitpunkt lag hier, wie bereits erwähnt, im Mai 2005. Für den vorliegenden Fall maßgeblich ist damit die Fassung der Beihilfevorschriften vom 1. November 2001 (GMBl. S. 919) unter Einbeziehung der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17. Dezember 2003 - 27. ÄndVwV - (GMBl. S. 227) und der 28. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30. Januar 2004 - 28. ÄndVwV - (GMBl. S. 379). Während die 28. ÄndVwV insgesamt am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, gilt dies für die - hier allein interessierende - 27. ÄndVwV nur vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in ihrem Art. 2 Abs. 2 bis 4. In Art. 2 Abs. 3 Satz 1 27. ÄndVwV ist insoweit bestimmt, dass die durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a, Doppelbuchstabe aa) geänderte - hier relevante - Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 an dem Tag in Kraft tritt, an dem die nächste Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung in Kraft tritt; dieser Tag war der 21. Juli 2004 (vgl. Art. 2 der Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung - ApoBetrO1987ÄndV2004 - vom 12. Juli 2004, BGBl. S. 1611).
Nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 bis 3 BhV wird Beihilfeberechtigten auf Antrag Beihilfe zu den Aufwendungen gewährt, die ihnen u.a. als Folge einer Erkrankung entstehen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 BhV sind u.a. Aufwendungen für die vom Arzt bei ärztlichen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Jedoch sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b BhV nicht beihilfefähig Aufwendungen für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Von diesem Leistungsausschluss ausgenommen sind nach dem sich hieran unmittelbar anschließenden Satz der Vorschrift solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - aufgrund von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB V ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Diese Ausnahmeregelung soll hier als § 6 Abs. 1 Nr. 2 (Buchstabe b) Satz 3 BhV (und nicht als § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b Satz 2 BhV) zitiert werden, da § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BhV den durch die Nummerierung der Sätze erkennbar gewordenen Vorstellungen des Verordnungsgebers folgend bereits vor Buchstabe a beginnt, diesen komplett erfasst und erst innerhalb des Buchstaben b endet (" ... Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind.") und sich für die sich daran unmittelbar anschließende, an Regelungen des SGB V anknüpfende Ausnahmeregelung bei konsequenter Weiterzählung trotz deren Einordnung in den Buchstaben b, innerhalb dessen sie als Satz 2 zu zählen wäre, ergeben muss, dass es sich um Satz 3 handelt (vgl. insoweit auch die Bezugnahme der weiteren Ausnahmeregelung in Satz 4 - Regelung für bestimmte Kinder und Jugendliche - auf "Satz 2", womit offensichtlich der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gemeint ist, welche voraussetzt, dass es sich bei der an Regelungen des SGB V anknüpfenden Ausnahmeregelung um Satz 3 handeln muss).
Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die nicht verschreibungspflichtigen Präparate Natriumhydrogencarbonat sowie Natriumchlorid Infusionslösung sind in Anwendung dieser Vorschriften nicht beihilfefähig.
Ihre Beihilfefähigkeit ist durch die Regelungen über den Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b BhV in der Fassung der 27. ÄndVwV grundsätzlich ausgeschlossen worden, und diese Regelungen waren in dem - inzwischen abgelaufenen - Übergangszeitraum, in welchem die hier maßgeblichen Aufwendungen entstanden waren, nach der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Revisionsentscheidung, welche der Senat seiner Entscheidung nach § 144 Abs. 6 VwGO zugrunde zu legen hat, weiterhin anwendbar.
Die mit der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 (Buchst. b) Satz 3 BhV in Bezug genommenen Richtlinien - es handelt sich insoweit um die Arzneimittel-Richtlinien/AMR, die für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen hat und die hier in der Fassung vom 31. August 1993 (BAnz 1993, S. 11 155), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz 2005, S. 5 416), in Kraft getreten am 8. April 2005, anzuwenden sind - führen vorliegend auch nicht auf einen geregelten Ausnahmefall. Das gilt namentlich für den Abschnitt F ("Gesetzliche Verordnungsausschlüsse bei der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen") dieser Richtlinien, auf den sich die in Rede stehende Inbezugnahme den vom Bundesministerium des Innern gegebenen Hinweisen zu § 6 BhV zufolge ausschließlich beziehen soll (vgl. Hinweis Nr. 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 2). Nach den dortigen Regelungen gilt Folgendes: Nach Nr. 16.1 AMR sind apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach § 31 SGB V ausgeschlossen. Etwas anderes gilt allerdings nach Satz 2 dieser Vorschrift. Danach ist nämlich die Verordnung dieser Arzneimittel nach § 34 Abs. 1 Satz 2 (SGB V) ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung werden in Nrn. 16.2 und 16.3 AMR näher umschrieben. Nach Nr. 16.2 AMR ist eine Krankheit schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Ein Arzneimittel gilt gemäß Nr. 16.3 AMR als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Nach Nr. 16.4 AMR sind schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung die in den Unterpunkten Nr. 16.4.1 bis Nr. 16.4.43 aufgeführten Erkrankungen und Therapeutika.
Für die Bewertung, ob die hier in Rede stehenden Präparate zu den zugelassenen Ausnahmen von den gesetzlichen Verordnungsausschlüssen i.S.d. Nrn. 16 ff. AMR zählen und damit hierauf bezogene Aufwendungen ausnahmsweise beihilfefähig sind, bedarf es keiner Klärung der (ausweislich der überzeugenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 13. Januar 2006, nach dem Senatsurteil vom 14. Mai 2008 - UA S. 11 - und nach der gemäß § 144 Abs. 6 VwGO auch insoweit bindenden Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts zu verneinenden) Frage, ob - wie der Kläger meint - arzneistofffreie Injektions/ Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen nach Nr. 16.4.8 AMR grundsätzlich schon unabhängig vom Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung verordnungsfähig sind. Ebenso muss der Senat auf der Grundlage der (zutreffenden) gegenteiligen Auffassung, nach welcher diese Mittel nur dann verordnungsfähig sind, wenn sie bei der Behandlung einer gegebenen schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gelten, nicht entscheiden, ob die in Rede stehende Störung des Säure-Basen-Haushaltes oder die ihr (möglicherweise) zugrundeliegende Grunderkrankung (chronische Borreliose) eine schwerwiegende Erkrankung i.S.d. Nr. 16.2 AMR ist und die fraglichen Mittel bei deren Behandlung als Therapiestandard gelten (Nr. 16.3 AMR).
Denn die Verordnungsfähigkeit gerade des Natriumhydrogencarbonats und damit die Beihilfefähigkeit hierauf bezogener Aufwendungen ist in Anwendung der speziellen, nämlich einen Teilbereich der von Nr. 16.4.8 AMR erfassten Therapeutika abdeckenden und diesen einer abschließenden Regelung zuführenden eindeutigen Vorschrift der Nr. 16.4.4 AMR hier ausdrücklich ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind Acidosetherapeutika verordnungsfähig "nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase". Damit sind Acidosetherapeutika nur dann verschreibungsfähig i.S.d. Richtlinien, wenn sie (als Standardtherapeutikum) der Behandlung einer der drei in Nr. 16.4.4 AMR abschließend (vgl. insoweit auch Nr. 16.7 AMR) aufgeführten, durch die Regelung selbst als schwerwiegend bewerteten (Grund-)Erkrankungen dienen; sie können also nicht in sonstigen, auf andere Ursachen zurückzuführenden Fällen einer Acidose verschrieben werden.
Das der Ehefrau des Klägers verordnete Natriumhydrogencarbonat 8.4 % stellt ein Acidosetherapeutikum in diesem Sinne dar, weil es, wie die folgenden Ausführungen verdeutlichen, generell (und auch hier) nur der Behandlung einer (metabolischen) Acidose bzw. - nach anderer Schreibweise - Azidose dient. Bei der Azidose handelt es sich um die (im Falle der Ehefrau des Klägers diagnostizierte) Störung des Säure-Basen-Haushaltes zugunsten der sauren Valenzen, die in ihrer metabolischen Variante stoffwechselbedingt ist.
Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Aufl. 2004, Stichwort "Azidose" = S. 176; vgl. ferner www.gesundheit.de/lexika/medizinlexikon/azidose und www.gesundheit.de/lexika/ medizinlexikon/azidosemetabolische (Ausdrucke vom 12. April 2010); Schaefer, Roland M./Kosch, Markus, "Störungen des Säure-Basen-Haushalts: Rationale Diagnostik und ökonomische Therapie, in: Deutsches Ärzteblatt 2005, 102: A 1896-1899, zu finden unter www.aerzteblatt.de/V4/archiv/artikeldruck.asp?id=47498 (Ausdruck vom 12. April 2010).
Die (metabolische) Azidose wird regelmäßig mit einem Antiazdotikum, d.h. einem alkalisierenden, also die basischen Valenzen verstärkenden Mittel korrigiert bzw. therapiert, und Standardmittel ist insoweit Natriumhydrogencarbonat.
Vgl. Pschyrembel, a.a.O., Stichworte "Antiazidotika", "Natriumhydrogencarbonat” und "Natriumbicarbonat" = S. 92 bzw. 1239, und Rote Liste 2008 - Arzneimittelverzeichnis für Deutschland, laufende Nummer 52 066, wo es in Bezug auf das von dem Kläger angeschaffte Mittel "Natriumhydrogencarbonat 8,4 % Infusionslösung B. Braun" zu dessen Anwendungsgebiet allein heißt: "Metabolische Acidosen."; vgl. ferner www.gesundheit.de/lexika/medizinlexikon/ azidosetherapeutica (Ausdruck vom 12. April 2010); Schaefer, Roland M./Kosch, Markus, "Störungen des Säure-Basen-Haushalts: Rationale Diagnostik und ökonomische Therapie, in: Deutsches Ärzteblatt 2005, 102: A 1896-1899, zu finden unter www.aerzteblatt.de/V4/archiv/ artikeldruck.asp?id=47498 (Ausdruck vom 12. April 2010).
Es liegt bei der Ehefrau des Klägers aber ausweislich des Akteninhalts und insbesondere ausweislich der anderslautenden Diagnose des Dr. H. (Störung des Säure-Basen-Haushalts wegen chronischer Borreliose) keine in Nr. 16.4.4 AMR genannte Erkrankung vor. Dass die Ehefrau des Klägers nicht an einer dieser Erkrankungen gelitten hat, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 auch bestätigt.
Ist nach alledem die Verordnungsfähigkeit von Natriumhydrogencarbonat 8,4 % bzw. die Beihilfefähigkeit hierauf bezogener Aufwendungen im vorliegenden Behandlungszusammenhang (Behandlung einer Störung des Säure-Basen-Haushalts, die auf eine chronische Borreliose zurückgeführt wird) zu verneinen, so kann für das insoweit weiter verordnete Natriumchlorid nichts anderes gelten. Denn letzteres wird lediglich als Trägerlösung bei der Verabreichung des Natriumhydrogencarbonats - also in gleichsam dienender Funktion - benötigt.
Der Senat ist nicht durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 6. November 2009 zur Frage des eventuellen Eingreifens der Ausnahmeregelung § 6 Abs. 1 Nr. 2 (Buchstabe b) Satz 3 BhV i.V.m. § 34 Abs. 1 SGB V und den konkretisierenden Arzneimittelrichtlinien gehindert, die Zurückweisung der Berufung, soweit sie die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für die beiden noch in Rede stehenden Mittel betrifft, maßgeblich auf die Regelung der Nr. 16.4.4 AMR zu stützen. Denn bei diesen in Bezug auf die insoweit erfolgte Zurückverweisung gemachten Ausführungen handelt es sich nicht um eine nach § 144 Abs. 6 VwGO die Vorinstanz bindende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts. Bindungswirkung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer in der zurückverweisenden Entscheidung geäußerten Rechtsauffassung des Revisionsgerichts nur insoweit zu, als sie unmittelbar tragender Grund für die Zurückverweisung oder eine notwendige Voraussetzung eines solchen Grundes war. Zu den entscheidungstragenden Rechtsauffassungen einschließlich der davon mit umfassten logischen Voraussetzungen gehören abgesehen von etwaigen Gründen, die eine Bestätigung des Urteils nach § 144 Abs. 4 VwGO ausschließen, die Ausführungen im Revisionsurteil, welche die Verletzung von Bundesrecht dartun und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt haben. Diese Eingrenzung entspricht dem Zweck der Vorschrift, die den rechtlichen Ertrag des Revisionsverfahrens sichern und verhindern will, dass der vom Revisionsgericht festgestellte Fehler bei der erneuten Entscheidung wiederholt wird.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rn. 66, 68; Berlit, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 144 Rn. 50, 52 f., m.w.N.; Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 144 Rn. 115.
In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Berufungsgericht der Frage, ob das vom Kläger erworbene Natriumhydrogencarbonat sowie die Natriumchlorid-Infusionslösung der Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit diene, auf der Grundlage der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht nachgegangen sei und dass die Sache, da dazu entsprechende Tatsachenfeststellungen fehlten, insoweit nicht entscheidungsreif und deshalb in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen sei, nicht um die Äußerung (unmittelbar) entscheidungstragender Rechtsauffassungen. Entscheidungstragend war insoweit vielmehr allein die Feststellung, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht dadurch, dass es die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b BhV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig gehalten und deshalb nicht angewendet habe. Bei den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, die mit Blick auf die nunmehr in diesem Verfahren feststehende grundsätzliche Anwendbarkeit der Ausschlussregelung von der Möglichkeit eines Anspruches auf der Grundlage der Ausnahmeregelungen der AMR ausgehen, handelt es sich deshalb allenfalls um Hinweise, die das Revisionsgericht der Vorinstanz für die erneute Verhandlung und Entscheidung mit auf den Weg gibt. Solche bloßen Hinweise entfalten indes - weil die Zurückverweisung gerade nicht tragend - keine Bindungswirkung nach § 144 Abs. 6 VwGO.
Vgl. Neumann, a.a.O., § 144 Rn. 70; Berlit, a.a.O., § 144 Rn. 54 m.w.N.; Eichberger, a.a.O., § 144 Rn. 120.
Selbst wenn man aber zugrunde legte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Frage für entscheidungserheblich gehalten hat, ob die in Rede stehenden Therapeutika der Behandlung einer schwerwiegenden Krankheit dienen und die Zurückverweisung in der angenommenen Notwendigkeit der Klärung dieser Frage ihren Hauptgrund hatte, fehlt es gleichwohl an einer Bindung des Senats an den entsprechenden Aufklärungsauftrag. Denn mit Blick auf den aus Nr. 16.4.4 AMR herzuleitenden speziellen Ausschlussgrund, der bis zur mündlichen Verhandlung vom 30. April 2010 noch nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist, erübrigt sich die Klärung der die Zurückverweisung tragenden Fragestellung. Der Wechsel des Senats in der entscheidungstragenden Argumentation ist durch eine zurückverweisende Entscheidung aber nicht ausgeschlossen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2000 - 8 B 154.00 -, NVwZ 2000, 1299; Eichberger, a.a.O., § 144 Rn. 114, 116; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, § 144 Rn. 27.
Sie geht insoweit ins Leere, wird aber nicht im Rechtssinne missachtet.
B. Der behauptete Anspruch kann auch nicht mit Erfolg auf den (vom Bundesverwaltungsgericht nicht erörterten) Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gestützt werden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Mai 2008 (UA S. 37 f.) ausgeführt, dass für eine Verletzung dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der hier maßgeblichen Änderung der Beihilfevorschriften nichts ersichtlich ist; hieran wird auch nach erneuter Überprüfung festgehalten. Es ergibt sich, wie der Senat seinerzeit zutreffend weiter festgestellt hat, bereits aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers selbst, dass die Beklagte ihn frühzeitig darüber informiert hat, dass Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel künftig grundsätzlich nicht mehr beihilfefähig sein würden. Denn der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2005 vorgetragen, in dem (auf den Rundbrief 1/2004 bezogenen) Anschreiben zum Rundbrief 2005 (Anlage 4) derart über diese hier in Rede stehende maßgebliche Änderung der Beihilfevorschriften informiert worden zu sein, dass er aus diesen Informationen den Schluss gezogen habe, dass "nach Februar 2005 Bewilligungen ausschließlich nach neuem Recht" erfolgen würden. Dass diese Information sich nicht auch darauf erstreckt hat, welche Medikamente im Einzelnen nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, erweist sich dabei (ungeachtet der wohl zu verneinenden Frage der praktischen Durchführbarkeit einer solchen Forderung) offensichtlich als unschädlich, weil jeder Beihilfeberechtigte sich hierüber im Zweifelsfall ohne weiteres vor Erwerb eines Mittels bei dem verordnenden Arzt oder spätestens in der Apotheke kundig machen kann. Das nach alledem mit Erhalt des Rundbriefs 1/2005 entfallene Vertrauen in den Fortbestand günstigerer Beihilferegelungen "ab voraussichtlich Februar 2005" konnte auch nicht dadurch wieder begründet werden, dass die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Mai 2005 noch eine Beihilfe zu Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Meditonsin und Tonsillopas) gewährt hat. Zwar ist ein von den eigenen Verwaltungsvorschriften abweichendes Handeln einer Behörde nicht ausgeschlossen und kann seine Verstetigung grundsätzlich auch geeignet sein, Vertrauen in dieses abweichende Handeln zu begründen; wird aber gerade auf schriftlichem Wege eine Änderung der das Verwaltungshandeln steuernden Regelungen angekündigt, kann ein hiervon abweichendes tatsächliches Verhalten während einer Übergangsphase ohne erneute schriftliche Verlautbarung kein solches Vertrauen begründen, sondern den Betroffenen allein zu der Nachfrage veranlassen, ob die Weitergewährung in Ansehung der ihm mitgeteilten Änderung des Beihilferechts überhaupt noch zu Recht erfolgt ist. Abgesehen davon darf der Vorschriftengeber die Beihilfevorschriften jedenfalls für die Zukunft jederzeit ändern und kann ein Beihilfeberechtigter dementsprechend nicht auf den unveränderten Fortbestand dieser Vorschriften vertrauen. Ist dies aber so, so kann er erst recht nicht darauf vertrauen, dass eine Verwaltungspraxis, welche entsprechend erfolgter Ankündigungen nicht (mehr) mit dem (neuen) Beihilferecht im Einklang steht, aufrechterhalten und nicht zugunsten einer (nunmehr) vorschriftenkonformen Praxis aufgegeben wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht gegeben sind.