LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2010 - 11 Sa 1618/09
Fundstelle
openJur 2011, 72147
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.10.2009 - 1 Ca 2542/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, den der Kläger mit einem Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz - AGG - begründet. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des am 29.10.2009 verkündeten und dem Kläger am 02.12.2009 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Essen verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Mit seiner bei Gericht am 31.12.2009 eingegangenen Berufung, die er mit einem hier am 11.01.2010 eingereichten Schriftsatz begründet und um einen Schriftsatz vom 22.02.2010 ergänzt hat, will der Kläger die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Dieses hat seine Klage, mit der er die Verurteilung der Beklagten, an ihn eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach seinen Anträgen aus der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt in ihrer bei Gericht am 11.02.2010 eingegangenen Berufungserwiderung in erster Linie das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ausdrücklich Bezug genommen.

Gründe

A.

Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Zu Recht hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Hieran vermögen die Berufungsangriffe nichts zu ändern.

I.Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt i. S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger eine „angemessene Entschädigung“ - in seinem Aufforderungsschreiben an die Beklagte vom 11.03.2009 beziffert mit einem Betrag von 30.000,-- € - begehrt. Der Sache nach stellt der Kläger die Höhe der begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts. Nach § 15 Abs. 2 AGG kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt werden. Dem Gericht wird damit hinsichtlich der Höhe der Entschädigung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Steht dem Gericht ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Entschädigungshöhe zu bzw. hängt die Bestimmung eines Betrages vom billigen Ermessen des Gerichts ab, ist ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig. Der Kläger muss allerdings Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrages heranziehen soll, benennen und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angeben (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - EzA § 15 AGG Nr. 1; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 10 juris). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung ermöglicht, und Angaben zur Größenordnung dieser Entschädigung gemacht.

II.Die Klage ist jedoch unbegründet. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 AGG, der einzig denkbaren Anspruchsgrundlage. Dabei kann offen bleiben, ob bei einer Kündigung, die zudem die Beklagte in dem gerichtlichen Vergleich, den sie zur Erledigung des vom Kläger anhängig gemachten Kündigungsschutzprozesses gleichen Rubrums - 6 Ca 554/09 - geschlossenen hat, zurückgenommen hat, überhaupt ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht kommt. Denn die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Entschädigungsanspruchs sind im Streitfall nicht erfüllt.

1.Zu Gunsten des Klägers soll unterstellt werden, dass der sachliche Anwendungsbereich des Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG eröffnet ist. Zum einen sind trotz des Wortlauts des § 2 Abs. 4 AGG die Diskriminierungsverbote des AGG einschließlich der im Gesetz vorgesehenen Rechtfertigungen für unterschiedliche Behandlungen bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Kündigungsschutzgesetzes in der Weise zu beachten, als sie Konkretisierungen des Sozialwidrigkeitsbegriffs darstellen (vgl. näher BAG 06.11.2008 - 2 AZR 523/07 - EzA § 1 KSchG Soziale Auswahl Nr. 82; dem folgend BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 15 juris). Zum anderen erscheint eine Anwendung des § 15 Abs. 2 AGG in Fällen der Unwirksamkeit einer diskriminierenden Kündigung trotz der Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 Abs. 4 AGG nicht systemwidrig (vgl. näher BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz 16 juris).

2.Im Streitfall sind allerdings selbst bei unterstellter Anwendbarkeit des § 15 Abs. 2 AGG dessen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entschädigungszahlung an den Kläger nicht erfüllt.

a)Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG kann der oder die Beschäftigte wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Der Entschädigungsanspruch setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 1 AGG voraus. Dies stellt zwar § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG nicht ausdrücklich klar. Es ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 15 AGG (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - EzA § 15 AGG Nr. 1; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 17 juris).

b)Nach § 7 Abs. 1 1. Halbs. AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Gegen dieses Benachteiligungsverbot hat die Beklagte nicht verstoßen, auch wenn sich der Kläger auf das Merkmal der Behinderung beruft.

aa)Nach der Gesetzesbegründung zu § 1 AGG entspricht der Begriff der Behinderung des AGG den sozialrechtlich entwickelten gesetzlichen Definitionen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und § 3 BGG (BT-Drucks. 16/1780, S. 31). Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) versteht den Behindertenbegriff der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahingehend, dass er eine Einschränkung erfasse, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigung zurückzuführen sei und die ein Hindernis für die Teilhabe der Betreffenden am Berufsleben bilden würde. Die Begriffe „Behinderung“ und „ Krankheit“ würden sich nicht schlicht und einfach einander gleichsetzen lassen. Die Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber Maßnahmen zur Einrichtung des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Behinderung beigemessen habe, zeige, dass er an Fallgestaltungen gedacht habe, in denen die Teilhabe am Berufsleben über einen langen Zeitraum eingeschränkt sei. Damit die Einschränkung unter den Begriff „Behinderung“ falle, müsse wahrscheinlich sein, dass sie von langer Dauer sei (EuGH 11.07.2006 - C-13/05 - Rz. 42 bis 47, NZA 2006, 839, 840).

bb)Zu Gunsten des Klägers soll eine Behinderung im Sinne der EuGH-Rechtsprechung unterstellt werden.

b)Ungeachtet einer zu Gunsten des Klägers angenommenen Behinderung stellt die Kündigungserklärung der Beklagten vom 12.01.2009 keine Benachteiligung des Klägers dar.

aa)Eine unmittelbare Benachteiligung i. S. von § 3 Abs. 1 AGG liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erleidet als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Es ist notwendig, dass die betreffende Person einer weniger günstigen Behandlung ausgesetzt ist als eine in einer vergleichbaren Situation befindliche Person, bei der das Merkmal nicht vorliegt (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 23 juris m. w. N.).

bb)Mit der Kündigungserklärung vom 12.01.2009 hat sich die Beklagte eines zulässigen Gestaltungsmittels zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses bedient. Sie hat die Kündigung auf Gründe in der Person des Klägers - konkret: Die in der Vergangenheit aufgetretenen Arbeitsunfähigkeitszeiten, die aus ihrer Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen geführt haben (vgl. Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 02.01.2009) - gestützt. Die Äußerung eines Beendigungswillens des Arbeitsverhältnisses mag für den Kläger ungünstig und nachteilig gewesen sein. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte gegenüber einem anderen, nicht behinderten Arbeitnehmer mit Arbeitsunfähigkeitszeiten in gleichem oder auch nur ähnlichem Umfang keine Kündigung ausspricht, ausgesprochen hat oder aussprechen würde (vgl. BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 24 juris).

cc)Auch bei dem - vom Kläger allerdings nicht geltend gemachten - Gesichtspunkt der mittelbaren Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG ist zu berücksichtigen, dass Behinderung und zu Ausfallzeiten führende Arbeitsunfähigkeit nicht gleichgesetzt werden können. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung basierte auf den Fehlzeiten des Klägers. Im Übrigen müsste der Schluss gezogen werden können, dass die Beklagte bei den von ihr ausgesprochenen personen- bzw. krankheitsbedingten Kündigungen überproportional behinderte Menschen trifft. Hierfür ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch nichts vorgetragen.

c)Letztlich muss die Frage einer Behinderung des Klägers und einer ihn etwa durch die Kündigung der Beklagten vom 12.01.2009 benachteiligende Maßnahme nicht abschließend geklärt werden. Der Kläger ist jedenfalls nicht wegen einer Behinderung benachteiligt worden.

aa)Da für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt sein muss, ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Dieser ist gegeben, wenn die Benachteiligung an einen der in § 1 AGG genannten oder an mehrere der in § 1 AGG genannten Gründe anknüpft oder dadurch motiviert ist (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 27 juris; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08 - Rz. 19 EzA § 15 AGG Nr. 6, jeweils unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/1780, S. 32). Ausreichend ist, dass ein in § 1 AGG genannter Grund Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Entscheidung beeinflusst hat (BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07 - Rz. 37 EzA § 15 AGG Nr. 1; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 27 juris; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 670/08 - Rz. 19 a. a. O.). Nach der gesetzlichen Beweisregelung gemäß § 22 AGG genügt es, dass der Anspruchsteller im Streitfalle Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Alsdann trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

bb)Das Vorbringen des Klägers lässt keinen Schluss auf die Vermutung einer Ursächlichkeit zwischen der (zu seinen Gunsten als Benachteiligung gewerteten) Kündigungserklärung und einer (ebenso zu seinen Gunsten angenommenen) Behinderung zu. Der Kläger beruft sich allein auf die Gestaltungserklärung und auf ein in seiner Person erfülltes Diskriminierungsmerkmal. Dies vermag eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine gesetzwidrige Motivation der Kündigungsentscheidung der Beklagten oder deren Verknüpfung mit einem pönalisierten Merkmal nach § 1 AGG nicht zu begründen. Es bedarf bei einem u. a. mit dem Entschädigungsanspruch sanktionierten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot zwar keiner „subjektiven Komponente“ i. S. einer Benachteiligungsabsicht. Es muss jedoch eine Anknüpfung der Handlung des Benachteiligenden an ein Diskriminierungsmerkmal zumindest in Betracht kommen können (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 28 juris).

cc)Als gestaltende Willenserklärung knüpft eine Kündigung als solche nicht an ein Diskriminierungsmerkmal an. Insoweit können aber die Kündigungsmotivation bzw. die dem Kündigungsentschluss zugrunde liegenden Überlegungen durchaus Anhaltspunkte für eine Relation der Erklärung zu einem Merkmal nach § 1 AGG sein. Auf solche kann aus der Kündigungsbegründung oder aus anderen äußeren Umständen geschlossen werden. Derartige Umstände sind aber im Streitfall zu Lasten der Beklagten nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Der äußere Anschein spricht vorliegend gerade dafür, dass es der Beklagten allein um eine mit den arbeitsunfähigkeitsbedingten Fehlzeiten des Klägers begründete Kündigung ging. Soweit sie ausweislich ihres Schreibens an den Betriebsrat vom 02.01.2009 - wenn auch nach Ansicht des Klägers "formelhaft" - "krankheitsbedingt" kündigen wollte - das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ist (nur) subjektiv determiniert (vgl. nur BAG 27.11.2008 - 2 AZR 193/07 - Rz. 42 juris) - und ausweislich ihres Schreibens vom 12.01.2009 „aus krankheitsbedingten Gründen“ gekündigt hat - die Nichtdurchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 84 Abs. 2 SGB IX) hat nur Bedeutung im Rahmen der dem Arbeitgeber für die Wirksamkeit einer personenbedingten (hier: krankheitsbedingten) Kündigung (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG obliegenden Darlegungslast (vgl. näher BAG 23.04.2008 - 2 AZR 1012/06 - Rz. 26 EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 55) -, ist die Krankheit als solche kein Grund, derentwegen Personen zu benachteiligen nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ihrer Umsetzung im AGG verboten wäre (EuGH 11.07.2006 - C-13/05 - Rz. 42-47, NZA 2006, 839, 840; BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 29 juris). Mit der Argumentation des Klägers könnte letztlich bei jeder Kündigungserklärung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin, der oder die ein Merkmal i. S. von § 1 AGG aufweist - beim Geschlecht ist dies immer der Fall -, auch eine Kündigung wegen dieses Merkmals angenommen werden. Das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals in der Person des Benachteiligten reicht für die Annahme eines Kausalzusammenhangs jedoch prinzipiell nicht aus (BAG 22.10.2009 - 8 AZR 642/08 - Rz. 29 juris unter Hinweis auf Wendeling-Schröder, in: Wendeling-Schröder/Stein, AGG, 2007, § 7 Rz. 14).

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

Da der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Voraussetzungen einer Divergenzrevision ersichtlich sind, bestand für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht kein gesetzlicher Grund (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG).

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

gez.: Prof. Dr. Vossengez.: Horstgez.: Franken