LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2009 - L 20 SO 96/08
Fundstelle
openJur 2011, 71474
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 2 (8) SO 21/08
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.09.2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dem Kläger gegenüber ausgesprochenen Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII).

Die Schwiegermutter des Klägers, Frau N T (im Folgenden: Hilfebedürftige), erhielt von der Beklagten vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2004 laufende Hilfe zur Pflege gemäß § 68 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und nachfolgend seit dem 01.01.2005 durchgehend entsprechende Leistungen nach §§ 61 ff. SGB XII sowie Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen gemäß § 35 SGB XII.

Neben der Ehefrau des Klägers hat die Hilfebedürftige noch drei weitere Kinder. Ein von der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers vor dem Amtsgericht Recklinghausen wegen gegenüber der Hilfebedürftigen bestehenden Unterhaltspflichten geführtes Klageverfahren, mit der die Beklagte für die Zeit vom 01.02.2003 bis 30.04.2004 von der Ehefrau des Klägers Unterhalt in Höhe von 2.057,45 EUR begehrte, endete durch Klagerücknahme, nachdem die Ehefrau des Klägers sich verpflichtet hatte, 630 EUR zur Abgeltung des geltend gemachten Betrages zu zahlen. In einem Schreiben vom 17.08.2005 wurde die Zahlung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte vorab bestätige, dass sie die unter dem 03.08.2005 eingereichte Klage zurücknehme und die Sache mit Zahlung des Betrages ihre endgültige Erledigung gefunden habe.

Mit Bescheid vom 03.09.2007 wandte sich die Beklagte zunächst mit einem neuerlichen Auskunftsersuchen "gemäß § 117 SGB XII bzw. §§ 1361 Abs. 4, 1580 oder 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Mahnung gemäß § 1613 BGB" an die Ehefrau des Klägers. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2007 zurück. In den nachfolgend vorgelegten Unterlagen wurden den Ehemann betreffende Daten des Einkommensteuerbescheides für 2006 geschwärzt.

Mit Bescheid vom 21.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf § 117 SGB XII auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dabei wies sie den Kläger darauf hin, dass sie der Hilfebedürftigen seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB XII gewähre. Die Auskunftspflicht umfasse nicht nur die Einkünfte (Einnahmen) und Vermögenswerte, Rechte und Güter, sondern auch Verpflichtungen und Belastungen, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse negativ beeinflussten, das heißt das Einkommen und Vermögen minderten. Dem Bescheid waren beigefügt die Anlagen "Einkommen und Vermögen" sowie "Hauseigentum".

Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 19.12.2007 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2008 zurück. Zur Begründung führt sie aus: Nach § 117 Abs. 1 SGB XII seien der Unterhaltspflichtige und sein nicht getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, soweit die Durchführung des SGB XII dies erfordere. Die Beklagte wies darauf hin, dass eine Auskunftserteilung nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung einer Unterhaltspflicht sei. Soweit der Kläger der Ansicht sei, dass Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau nicht bestünden, bleibe die Klärung einem zivilgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bestehe jedoch unabhängig davon.

In dem daraufhin am 13.02.2008 beim Sozialgericht Gelsenkirchen anhängig gemachten Klageverfahren hat sich der Kläger gegen die von ihm über sein Vermögen verlangte Auskunftserteilung gewandt. Er sei als Schwiegersohn der Hilfebedürftigen nicht unterhaltspflichtig. Eine Beteiligung des Klägers am Unterhaltsverhältnis seiner Ehefrau zu seiner Schwiegermutter ergebe sich allenfalls über den so genannten Familienunterhalt. Der Familienunterhalt werde jedoch nicht durch Vermögen, sondern durch Einkünfte finanziert. Auf Grund der Einkommensverhältnisse sowohl des Klägers als auch seiner Ehefrau seien die Vermögensverhältnisse des Klägers für das Unterhaltsverhältnis seiner Ehefrau zu deren Mutter vollständig irrelevant. Da das Einkommen der Eheleute ausreiche, ihren Lebensbedarf zu finanzieren, werde ein Vermögensverzehr nicht vorgenommen. Auf sein Vermögen komme es für das Unterhaltsverhältnis zwischen seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt an. Soweit in § 117 SGB XII eine Auskunftspflicht des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Gatten auch über Einkünfte und Vermögensverhältnisse normiert werde, komme eine Auskunftsverpflichtung nur insoweit in Betracht, als bei deren Erfüllung unterhaltsrechtliche Rückschlüsse gezogen werden könnten. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine Auskunftsverpflichtung dann nicht bestehe, wenn sie sinnlos sei, weil eine Unterhaltspflicht des zur Auskunftserteilung Aufgeforderten aus der Auskunft selbst nicht herzuleiten sei. Ferner verstoße ein auf sein Vermögen bezogenes Auskunftsersuchen gegen sein grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Übrigen habe selbst seine Ehefrau ihm gegenüber nach bürgerlichem Recht keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich seines Vermögens.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 aufzuheben, soweit er darin zur Erteilung von Auskünften über die Höhe seines Vermögens verpflichtet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in Ergänzung ihrer Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 17.12.2003 - XII ZR 224/00 festgestellt, dass neben dem Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten von Bedeutung sein könne, da dieses die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beeinflusse. Gemäß § 1360 BGB seien die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Da der angemessene Familienunterhalt gemäß § 1360a BGB seinem Umfang nach alles umfasse, was für die Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und eventueller Kinder erforderlich sei und sich an den ehelichen Verhältnissen ausrichte, könne er nicht generell mit den Mindestselbstbehalten des Unterhaltspflichtigen und seines Ehegatten angesetzt werden. Was die Ehegatten für ihren Familienunterhalt benötigten, müsse vielmehr nach den im Einzelfall maßgebenden Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensstellung, des Einkommens, Vermögens und sozialen Rangs bestimmt werden. Es entspreche nämlich der Erfahrung, dass der Lebensstandard sich hieran ausrichte. Um die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen beurteilen zu können, sei somit notwendig, den angemessenen Familienunterhalt zu bestimmen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit komme es unter anderen darauf an, welche Verpflichtungen und Belastungen einkommensmindernd in Abzug gebracht werden könnten. Um die Abzugsfähigkeit strittiger Positionen besser beurteilen zu können, sei es von Relevanz, ein Gesamtbild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu erlangen.

Mit Urteil vom 29.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, ein Auskunftsersuchen sei nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch bestehe (so genannte "Negativevidenz"). Eine nähere Prüfung vermeintlicher Unterhaltsansprüche nach § 1360a BGB habe die Kammer nicht vorzunehmen. Eine solche Prüfung bleibe den Zivilgerichten vorbehalten. Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei der Träger der Sozialhilfe nicht verpflichtet, sein Auskunftsersuchen im Wege eines gestuften Verfahrens dergestalt auszuüben, dass er erst nach Vorlage und Auswertung der Auskünfte über das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten eine Auskunft über das Vermögen des Ehegatten in Betracht ziehen dürfe. Eine solche Auslegung würde die berechtigten Interessen des Trägers der Sozialhilfe und damit letztlich der Allgemeinheit sowohl zeitlich als auch praktisch in unzumutbarer Weise einschränkten. Der Sozialhilfeträger bedürfe angesichts der Regelungen des § 94 SGB XII zeitnaher Kenntnisse über Art und Umfang der ggf. übergegangenen Unterhaltsansprüche. Nur dann sei er in der Lage, den Nachrang der Sozialhilfe in effektiver Weise umzusetzen. Die Kammer sei auch nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 117 Absatz 1 S. 1 SGB XII, soweit die Vorschrift auch einem Schwiegersohn einer Hilfebedürftigen Auskunftspflichten auferlege, überzeugt. § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII schränke das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässigerweise ein, sofern die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich seien, den Leistungsanspruch zu klären. Dies sei bei dem vorliegenden Auskunftsverlangen der Fall. Von der Beklagten begehrten Auskünfte über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers enthielten keinerlei Fragen, die über das für die Prüfung eines etwaigen Anspruchsübergangs nach § 94 SGB XII und damit für die Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe geeignete und notwendige Maß hinausgingen. Schließlich stehe dem Kläger auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu. Auf ein solches habe sich der Kläger auch nicht berufen.

Gegen das ihm am 13.10.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 12.11.2008. Die Annahme des Sozialgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass das Vermögen des Klägers angesichts der unterhaltsrechtlichen Regelungen im Familienrecht Auswirkungen auf das Unterhaltsverhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und ihrer Mutter haben könne, sei unzutreffend und verletze den Kläger in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht. Die angefochtene Entscheidung erkläre auch nicht, wie es zu solchen Auswirkungen kommen solle. Die Ehefrau des Klägers habe diesen gegenüber lediglich Anspruch auf den so genannten Familienunterhalt nach § 1360a BGB. Der Kläger habe über Vermögenserträge vollständig Auskunft erteilt. Dies gelte auch für Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Danach stehe fest, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau über Einkünfte in Höhe von netto 5.000 EUR verfüge. Derartige Einkünfte seien ausreichend, den angemessenen Familienunterhalt sicherzustellen. Die Unangemessenheit eines Familienunterhalts im Sinne von § 1360 BGB könne nur die Ehefrau des Klägers rügen, nicht aber ein am Unterhaltsverhältnis nicht beteiligter Dritter. Soweit das Einkommen von Eheleuten aus ihrer Erwerbstätigkeit ausreiche, um den angemessenen Unterhalt der Familie zu sichern, spiele die Vermögenssituation der Ehegatten keine Rolle. Das Erwerbseinkommen der Eheleute betrage nahezu 80.000 EUR. Es dürfe unstreitig sein, dass von derartigen Einkünften ein angemessener Lebensunterhalt der Familie abgesichert werden könne. Immerhin liege dieses Einkommen höher als das doppelte Durchschnittsentgelt abhängig Beschäftigter.

Der Kläger würde mithin in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht insoweit verletzt, als die Beklagte aus den verlangten Auskünften keinerlei Rückschlüsse über die Höhe der der Ehefrau des Klägers ihrer Mutter gegenüber obliegenden Unterhaltspflichtverpflichtung ziehen könnte. Die Einschränkung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung durch § 117 SGB XII könne nur verhältnismäßig sein, wenn mit den durch Auskunftserteilung erlangten Informationen öffentliche Aufgaben erfüllt werden könnten. Die Vermögensverhältnisse könnten nur in Fällen, in denen die Erwerbseinkünfte zur Sicherstellung des angemessenen Familienunterhalts nicht ausreichten, eine Rolle spielen. Den Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07 werde nahezu vollständig zugestimmt. In diesem Verfahren seien jedoch die Einkommensverhältnisse streitig gewesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.09.2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 aufzuheben, soweit der Kläger zur Erteilung von Auskünften über die Höhe seines Vermögens verpflichtet wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Zu Unrecht gehe der Kläger davon aus, dass sein Vermögen keinesfalls die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit seiner Ehefrau gegenüber der Schwiegermutter beeinflussen könne. Die Leistungsfähigkeit der Ehefrau hänge maßgeblich von der Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts ab. Hierfür sei entscheidend, wie hoch der angemessenen Familienunterhaltsbedarf im Sinne des § 1360a BGB sei. Es entspreche der Erfahrung, dass der Lebensstandard sich auch nach dem Vermögen ausrichte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) zu Recht abgewiesen. Das im Bescheid der Beklagten vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2008 formulierte Auskunftsverlangen der Beklagten verletzt den Kläger nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in seinen Rechten.

Aus § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ergibt sich die Verpflichtung des Klägers nicht lediglich über seine Einkommens-, sondern auch seine Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Diese stehen grundsätzlich auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zur Verpflichtung auch von Ehegatten des Unterhaltspflichtigen zur Auskunftserteilung gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (vgl. eingehend auch zur grundsätzlichen Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift Urteil des Senats vom 09.06.2008 - L 20 SO 36/07). Dabei beansprucht diese Rechtsprechung entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich Geltung für die Einkommensverhältnisse betreffende Auskünfte.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zulässig im (höherrangigen) Allgemeininteresse - konkret: der Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe - eingeschränkt (Schoch in: LPK-SGB XII, 2. Auf. 2008, § 117 Rn. 5). Dabei müssen, was der Senat bereits früher ausgeführt hat (Urteil vom 09.06.2008, a.a.O.), die begehrten Auskünfte geeignet und erforderlich sind, den Leistungsanpruch zu klären (Schoch, a.a.O., Rn. 10). Auch die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit ist jedoch insoweit lediglich eingeschränkt zu prüfen, als es ausreicht, festzustellen, dass die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andernfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich daraus, dass auch das Auskunftsersuchen nur dann rechtswidrig ist, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (Negativevidenz - grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.08.1986 - 5 B 33/86; vgl. auch die weiteren Nachweise im angefochtenen Urteil).

Der Auffassung des Klägers, sein Vermögen könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen gegenüber seiner Ehefrau erlangen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Argumentation des Klägers beachtet nicht hinreichend, dass die Prüfung der unterhaltsrechtlichen Fragen den Zivilgerichten obliegt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, unterhaltsrechtlichen Fragen nachzugehen. Negativevidenz kann nur dann vorliegen, wenn ein Anspruch von vornherein, ohne nähere Prüfung - offensichtlich - ausgeschlossen ist. Dies wird schon angesichts der Bedeutung etwa der Rechtsprechung für die Rechtspraxis und fortschreitender Rechtsentwicklung ohnehin nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zur Klärung der hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Fragen reicht nicht einmal ein Auffinden der maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften (wohl §§ 1360, 1360 a und 1578 BGB) aus, da sich die Frage, ob das Vermögen des Klägers für einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau ihm gegenüber und damit ggf. auch für Unterhaltsansprüche der Hilfebedürftigen bedeutsam ist, aus dem Gesetz heraus nicht beantwortet. Und selbst unter Würdigung der einschlägigen Judikatur und Kommentarliteratur erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass auch das Vermögen Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse ist, weil es den ehelichen Lebensstandard prägen kann. Auch wenn schließlich eine weitere, nur summarische Prüfung eher dafür spricht, dass das Vermögen, anders als Vermögenserträge, nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt wird (vgl. etwa Kleffmann/Soyka, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Auflage 2009, § 1578 Rnr. 2 unter Verweis auf BGH FamRZ 99, 367) kann nicht die Rede davon sein, dass Auskünfte über das Vermögen des Klägers für die (zivilrechtliche) Inanspruchnahme seiner Ehefrau offensichtlich irrelevant sind.

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte - wofür aus Sicht des Senats viel spricht - entsprechende Auskünfte schon im Hinblick auf die Plausibilität der Angaben der Ehefrau des Klägers sowie des Klägers (etwa zur Höhe seiner Vermögenserträge) verlangen kann.

Ebenso kann der Senat offen lassen, ob - wie vom Sozialgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt - nicht bereits aus Gründen der Verwaltungspraktibilität sowie der Notwendigkeit der zeitnahen Durchsetzung etwaiger Unterhaltsansprüche verlangt werden kann, in jedem Einzelfall zunächst die Einkommensverhältnisse des Ehepartners eines Unterhaltspflichtigen abzufragen, um erst dann in die Prüfung einzusteigen, ob auch dessen Vermögen von Bedeutung sein könnte.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die in Klage- und Berufungsverfahren nicht weiter verfolgte Argumentation zur Verwirkung etwaiger Ansprüche durch die Beklagte und die geäußerten formalen Bedenken vom Senat nicht geteilt werden. Die zur Erledigung des seinerzeitigen zivilgerichtlichen Verfahrens getroffene außergerichtliche Einigung bezog sich ersichtlich allein auf die von der Beklagten in diesem Verfahren verfolgten Ansprüche. Keineswegs können die Erklärungen der Beklagten dahingehend verstanden werden, dass nunmehr für alle Zeit auf die Durchsetzung des Nachranggrundsatzes verzichtet werden sollte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.