LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009 - L 20 B 31/09 SO
Fundstelle
openJur 2011, 71460
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. S 25 SO 1/09 ER
Tenor

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.03.2009 sowie vom 20.03.2009 werden zurückgewiesen. Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die am 00.00.1945 geborene Antragstellerin bezog bis zum 31.12.2008 Leistungen der ARGE E nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem der Wegfall ihrer Erwerbsfähigkeit festgestellt worden war, bezieht sie seit dem 01.01.2009 Leistungen der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 und Zuerkennung des Merkzeichens "G". Ausweislich eines vom ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit (Dr. S, Arzt für Innere Medizin, Allgemeinmedizin und Betriebsmedizin) erstellten Gutachtens vom 18.06.2008 bestehen bei ihr an vermittlungs- und beratungsrelevanten Gesundheitstörungen eine ausgeprägte Minderbeweglichkeit und Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes nach mehrfacher Operation, ein Zustand nach Endoprothese beider Hüftgelenke, eine Osteoporose sowie eine Schilddrüsenüberfunktion. Aktuell bestehe keine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für sechs Monate und mehr; ob dies auf Dauer so sein werde, sei momentan noch nicht zu entscheiden, da intensive Behandlungen noch andauerten. Von einer wesentlichen Besserung sei allerdings nicht auszugehen. Infrage gestellt werden müsse vor allem die (Arbeits-) Wegefähigkeit der Antragstellerin; sie sei nicht in der Lage, viermal täglich 500 Meter in jeweils 20 Minuten zurückzulegen, und sie könne weder einen eigenen PKW führen noch öffentliche Verkehrsmittel benutzen, ohne ihre eigene Gesundheit zu gefährden. In einer nach Aktenlage erstellten, ergänzenden sozialmedizinischen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit (Dr. K, Arzt für Allgemeinmedizin, Betriebsmedizin und Sozialmedizin) vom 15.07.2008 ist ausgeführt, es bestehe generell bei der Antragstellerin Umzugsfähigkeit, wobei jedoch anfallende Arbeiten von Dritten durchgeführt werden müssten.

Mit Beschluss vom 12.11.2008 hatte das Sozialgericht Düsseldorf im Verfahren S 23 AS 328/08 ER die ARGE E im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab Antragstellung am 02.09.2008 monatlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 619,00 EUR bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31.12.2008 zu gewähren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss, der sich bei den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin befindet, Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 13.01.2009 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin für den Bewilligungszeitraum Januar bis März 2009 Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Höhe von monatlich 788,03 EUR. Darin enthalten waren 351,00 EUR Regelsatz, ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung von 59,76 EUR sowie ein Unterkunftskostenanteil von 377,36 EUR. Bei den Unterkunftskosten berücksichtigte die Antragsgegnerin eine berücksichtigungsfähige Miete von 331,00 EUR sowie eine monatliche Heizkostenvorauszahlung von 53,00 EUR abzüglich einer Bereinigung dieser Heizkosten um 6,64 EUR wegen des aus der Heizenergie erzeugten Warmwassers. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 13.01.2009 Bezug genommen. Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein mit dem Ziel der Gewährung von Leistungen für ihre Unterkunft in der tatsächlich anfallenden Höhe.

Am 30.01.2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr im Rahmen der gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter Unterkunftskosten in tatsächlich entstehender Höhe von 663,19 EUR monatlich zu gewähren, hilfsweise, ihr diese Kosten für sechs Monate übergangsweise zu gewähren, weiter hilfsweise, Unterkunftskosten in Höhe von 419,00 EUR monatlich zuzüglich Heizkosten zu gewähren. Sie hat vorgetragen, ihre Unterkunftskosten betrügen tatsächlich ausweislich des vorgelegten Mietvertrages monatlich 663,19 EUR. Die Frage, in welcher Höhe Unterkunftskosten zu übernehmen seien, sei bereits Gegenstand zweier Eilverfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf gewesen (S 22 AS 118/08 ER und S 23 AS 328/08 ER). Sie habe wiederholt vorgetragen, aus gesundheitlichen Gründen nicht umzugsfähig zu sein. Die ARGE habe im Verfahren S 23 AS 328/08 ER mit Schriftsatz vom 10.09.2008 lediglich eine Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes vorgelegt, der zufolge Umzugsfähigkeit bestehe, die Arbeit allerdings von Dritten ausgeführt werden müssten. Sie - die Antragstellerin - bestreite dieses Ergebnis jedoch, da diese Einschätzung nicht auf einer gesonderten Untersuchung ihrer Umzugsfähigkeit beruhe. Angesichts ihrer gesundheitlichen Situation kämen für sie von vornherein ohnehin nur Wohnungen im Erdgeschoss oder mit Aufzug in Betracht, so dass der Wohnungsmarkt für sie eingeschränkt sei. Dabei sei sie schon zu einer Wohnungsuche wie auch zu einem Umzug zumindest derzeit gesundheitlich nicht in der Lage. Zu einer ärztlichen Untersuchung dieses Umstandes sei sie bereit. Jedenfalls aber sei die Antragsgegnerin verpflichtet, für volle sechs Monate Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe an sie zu leisten und auch die Kosten eines Umzugs zu tragen. Die Anforderungen an eine neue Wohnung (Erdgeschoss oder Aufzug, Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln) bedeuteten die Notwendigkeit einer so langen Frist zum Suchen einer neuen Wohnung. Zumindest aber müsse die Antragsgegnerin Leistungen für eine sog. Bestandswohnung (Höchstwert 419,00 EUR zzgl. Heizkosten) erbringen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre laufende Miete zu zahlen. Wegen des Unterschiedsbetrages zwischen gewährten Leistungen für Miete und tatsächlicher Mieter sei ihr ein Abwarten des Hauptsacheverfahren nicht zumutbar.

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber vorgetragen, die Antragstellerin sei seitens der ARGE E schon im Jahre 2006 erstmals auf die Unangemessenheit ihrer Unterkunftskosten hingewiesen worden. Zuletzt sei eine diesbetreffende Niederschrift am 24.04.2008 erfolgt. Nachdem die ARGE zunächst bis einschließlich 31.01.2008 die tatsächlichen und unangemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt gehabt habe, seien nach Vorlage von Attesten und unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin zuletzt noch bis zum 30.06.2008 und schließlich aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.11.2008 im Verfahren S 23 AS 328/08 ER bis zum 31.12.2008 erhöhte Unterkunftskosten getragen worden. Da die Antragstellerin ausweislich der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich umzugsfähig sei und die Antragstellerin hiervon im September 2008 im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei, sie gleichzeitig jedoch keine Bemühungen zum Finden einer kostengünstigeren Wohnung nachgewiesen habe, kämen weitere Leistungen oberhalb der Angemessenheitsgrenze nicht in Betracht. Sofern die Antragstellerin geltend mache, weiterhin aus gesundheitlichen Gründen sich nicht um eine andere Wohnung bemühen oder überhaupt umziehen zu können, sei dies durch die amtsärztliche Stellungnahme vom 15.07.2008 entkräftet. Diese Stellungnahme vom 15.07.2008 sei nur einen Monat nach dem ärztlichen Gutachten vom 18.06.2008 erfolgt; die Stellungnahme habe deshalb nach Aktenlage erfolgen dürfen. Die Antragstellerin führe auch keinen Nachweis ihrer Behauptung, nicht in der Lage zu sein, sich eine andere Wohnung zu suchen. Es entstehe vielmehr der Eindruck, sie sei nicht ernsthaft interessiert, ihre Unterkunftskosten zu senken. Die Antragsgegnerin sei bereit, die Antragstellerin im Falle eines Umzuges nach Kräften zu unterstützen, wobei allerdings mögliche Hilfestellungen seitens Verwandter (insbesondere ihres 1961 geborenen Sohnes Dietmar) thematisiert werden müssten. Solange das Mietverhältnis der Antragstellerin noch ungekündigt sei, bestehe ohnehin kein Eilbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.

Mit Beschluss vom 06.03.2009 hat das Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Es bestehe bereits keine Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) für eine gerichtliche Entscheidung. Das Auftürmen von Mietschulden allein reiche für die Annahme einer Eilbedürftigkeit nicht aus. Zudem sprächen auch gewichtige Umstände gegen einen Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin bewohne eine objektiv mit 65 m² zu großen Wohnung. Hinsichtlich der objektiven Unangemessenenheit der Wohnung bestehe zwischen den Beteiligten auch kein Streit. Grundsätzlich treffe die Antragsgegnerin jedoch nur die Verpflichtung, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB XII). Zwar sei einem Leistungsberechtigten nach § 29 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der Regel eine Frist von sechs Monaten für die Suche einer angemessenen Unterkunft einzuräumen. Diese Vorschrift entspreche § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Die Antragstellerin habe jedoch seit mehreren Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen und habe bereits 2008 ausreichend Zeit gehabt, für eine angemessene Wohnung Sorge zu tragen und so ihre Unterkunftskosten zu senken. Insofern bestünden auch erhebliche Zweifel an einem Anordnungsanspruch betreffend die gestellten Hilfsanträge. Letzteres gelte auch für den Hauptantrag, weil und soweit die Antragstellerin behaupte, nicht umzugsfähig zu sein. Nicht die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Umzugsfähigkeit nachzuweisen, sondern die Antragstellerin sei verpflichtet, ihre Umzugsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Dies habe sie nicht getan. Gegen diesen am 09.03.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.03.2009 Beschwerde eingelegt.

Mit weiterem Beschluss vom 20.03.2009 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht bestehe. Gegen diesen am 26.03.2009 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin ebenfalls am 26.03.2009 Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin verweist auf den Beschluss des Sozialgerichts vom 12.11.2008 im Verfahren S 23 AS 328/08 ER, in dem das Sozialgericht noch einen Anordnungsgrund angenommen habe, weil im Hinblick auf die erhebliche Differenz der tatsächlich geschuldeten Unterkunftskosten und der gewährten Unterkunftskosten bereits eine erhebliche, existenzgefährdende Notlage vorliege. Wenn das Gericht einen Anordnungsanspruch verneine, so habe es nicht umfänglich gewürdigt, dass sehr wohl wesentliche Hinweise auf eine Umzugsunfähigkeit vorlägen. Sie - die Antragstellerin - sei schwerbehindert und erwerbsunfähig. Wenn die ARGE die Umzugsfähigkeit nicht gesondert untersucht habe, so hätte das Gericht nach § 103 SGG weitere Ermittlungen durchführen müssen. Hinsichtlich der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe das Sozialgericht nicht hinreichend zwischen Erfolg und Erfolgsaussichten unterschieden. Wenn das Gericht im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Erfolg des Anordnungsantrages abhängig mache, wäre eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur noch dann möglich, wenn der Antragsteller ohnehin obsiegen würden und damit gar nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen wäre.

Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf ihr bisheriges Vorbringen sowie die Entscheidungen des Sozialgerichts.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten (Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie Prozessakte S 25 SO 22/07 SG Düsseldorf) Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin sind unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

Denn der Antragstellerin stehen bei summarischer Prüfung höhere Leistungen für Unterkunft als die (sich an den im Gebiet der Antragsgegnerin geltenden Angemessenheitsgrenzen orientierenden) gewährten Leistungen nicht zu.

Einziger Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist insofern, ob der Antragstellerin deshalb doch höhere Leistungen deshalb zustehen, weil sie nicht umzugsfähig sei.

Hierzu hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, die Antragstellerin habe Nachweise für eine solche fehlende Umzugsfähigkeit nicht beigebracht. Auch der Senat hält eine fehlende Umzugsfähigkeit der Antragstellerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht für glaubhaft gemacht. Zwar leidet die Antragstellerin ausweislich des Gutachtens des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit vom 18.06.2008 an ausgeprägter Minderbeweglichkeit und Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenkes nach mehrfacher Operation und einem Zustand nach Endoprothese beider Hüftgelenke sowie an einer Osteoporose. Daraus wird deutlich, dass die Einschätzung in der nach Aktenlage erstellten ergänzenden gutachtlichen Äußerung des ärztlichen Dienstes vom 15.07.2008, Umzugsarbeiten könnten nicht von der Antragstellerin, sondern ggf. nur von Dritten durchgeführt werden, zutreffen dürfte. Allerdings hat sich die Antragsgegnerin bereit erklärt, in diesem Zusammenhang unter Beachtung der Selbsthilfemöglichkeiten der Antragstellerin die notwendigen Hilfen zu leisten. Dass allerdings aus den orthopädischen Leiden der Antragstellerin eine gänzliche Unfähigkeit, überhaupt eine andere Wohnung zu beziehen, folge, lässt sich nicht einmal im Ansatz nachvollziehen. Denn sämtliche festgestellten Leiden, auch die über die orthopädischen Leiden hinausgehende Schildrüsenüberfunktion, lassen in keiner Weise erkennen, dass ein von Dritten bewerkstelligter Umzug der Antragstellerin unzumutbar sei. Der Senat geht im Übrigen bei summarischer Prüfung davon aus, dass wegen des derzeit entspannten Wohnungsmarktes im Bereich der Antragsgegnerin auch ausreichend Wohnungen von angemessener Größe und mit angemessenen Mietkosten zur Verfügung stünden, die den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin Genüge täten (Erdgeschoss oder Aufzug, Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften).

Der Senat sieht sich diesbezüglich auch deshalb nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst, weil die die Antragstellerin, obwohl sie seit langer Zeit schon aus ihren Erfahrungen im Leistungsbezug bei der ARGE E darum wusste, dass sie in einer unangemessen teuren Wohnung lebt, keinerlei glaubhaft machende Darlegungen dafür erbracht hat, dass sie sich überhaupt je darum bemüht hätte, ihre Unterkunftskosten zu senken. Wenn das Sozialgericht in einem gegen die ARGE E geführten Verfahren insofern die ARGE im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zunächst dazu verpflichtet hatte, der Antragstellerin bis zum 31.12.2008 weiterhin Unterkunftskosten in tatsächlich anfallender Höhe zu leisten, so kann dies nicht dazu führen, dass nur wegen des Wechsels des Leistungsregimes vom SGB II zum SGB XII nunmehr wiederum für eine weitere Zeit Leistungen in tatsächlicher oder auch nur - im Sinne der Hilfsanträge der Antragstellerin - in einer oberhalb der Angemessenheitsgrenze liegende Höhe zu gewähren wären. Unternimmt die Antragstellerin vielmehr seit geraumer Zeit nichts, um ihre Unterkunftskosten zu senken, so erscheint es nicht angemessen, bei tatsächlich bestehender Möglichkeit der Senkung der Unterkunftskosten die die Sozialhilfe aufbringende Allgemeinheit weiterhin mit den erhöhten Kosten der Antragstellerin zu belasten. Dass der Antragstellerin insoweit gegenüber ihrem jetzigen Vermieter erhebliche Schulden entstehen mögen, ist allein Folge ihres eigenen Verhaltens, welches ihre rechtliche Verpflichtung zur Geringhaltung ihrer Unterkunft missachtet.

Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass Sozialgericht habe zunächst nach § 103 SGG selbst Ermittlungen anstellen müssen, ob bei ihr überhaupt Umzugsfähigkeit vorliege, so teilt der Senat diese Ansicht nicht. Denn mit dem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der ergänzenden Stellungnahme zur Umzugsfähigkeit der Antragstellerin liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Umzugsfähigkeit gerade vorliegt, sofern der Umzug nicht von der Antragstellerin selbst (im Sinne der Durchführung schwererer körperlicher Anstrengungen) durchgeführt wird.

Vor diesem Hintergrund kommt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht, selbst wenn man entgegen dem Sozialgericht für den Fall des Bestehens eines Anordnungsanspruchs davon ausgehen könnte, dass wegen auflaufender Mietschulden in erheblicher Höhe möglicherweise doch ein Anordnungsgrund bestünde.

Zu Recht hat das Sozialgericht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar ist der Antragstellerin insofern zuzustimmen, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 73a SGG i.V.m § 114 ZPO nicht gleichzusetzen ist mit dem letztendlichen Erfolg eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Jedoch bestand von Anfang an auch keine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Denn die Antragstellerin hatte bereits im Verfahren S 23 AS 328/08 ER Kenntnis von den gutachterlichen Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Allein aufgrund dieser gutachterlichen Stellungnahmen, die bei summarischer Prüfung ein hinreichendes Bild über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin geben, hätte die Antragstellerin sich auf die Suche nach einer den Angemesseneheitskriterien entsprechenden neuen Wohnung machen müssen und zudem darauf schließen können, dass ihr (nach Beanspruchung der ARGE E) nochmaliger Antrag auf Weiterleistung zu hoher Unterkunftskosten keinen Erfolg haben könne.

Aus entsprechenden Gründen wie zu 2. ist auch die für das Beschwerdeverfahren beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind Kosten nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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