Die Berufung des Klägers gegen das am 3. April 2009 verkündete Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe (gem. § 540 ZPO)
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Ehefrau, Zahlung anteiliger Mieterträge aus einer im Alleineigentum der Beklagten stehenden Immobilie für die Monate Juli, August und September 2008.
Die Parteien heirateten am 18.10.1985. Durch notarielle Vereinbarung vom 05.12.1989 verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger im Wege der Schenkung das hälftige Miteigentum an einer noch zu vermessenden Teilfläche von ca. 5.500 m² des in ihrem Alleineigentum stehenden Gesamtgrundstücks zu übertragen. Besitz sowie die mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte, Nutzungen, Gefahren und Lasten gingen laut Vereinbarung am Tag der Beurkundung auf den Kläger über. Eine Auflassung ist bisher nicht erfolgt. Die Übertragung des Miteigentums ist derzeit Gegenstand eines gesonderten Rechtsstreits (22 U 64/09 OLG Hamm) zwischen den Parteien.
Den auf der Teilfläche befindlichen Gebäudebestand bauten die Parteien in den Folgejahren unter der Regie des Klägers, der das Objekt fortan auch verwaltete, zum Zwecke der besseren Vermietbarkeit aus und um. Mit den stetig steigenden Mieteinnahmen tilgten die Parteien die für Umbau und Sanierung aufgenommenen Kreditmittel und deckten einen Teil ihres ehelichen Lebensbedarfs. Seit Mitte 2008 ist das Objekt schuldenfrei.
Im September oder Oktober 2007 trennten sich die Parteien innerhalb der Ehewohnung. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 25.04.2008 rechtshängig.
Am 01.07.2008 überwies die Beklagte von dem gemeinsamen Konto, über das sämtliche Ein- und Ausgaben der Immobilie abgewickelt wurden, einen Betrag i.H.v. 24.000,00 €, der im Wesentlichen das gesamte Guthaben darstellte, auf ein eigenes Konto und forderte die Mieter im laufe des Monats auf, zukünftig die Mieten auf ein neues, allein auf ihren Namen lautendes Konto zu überweisen. Die Mieter folgten der Aufforderung.
Gestützt auf die Auffassung, zwischen den Parteien bestehe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Juli, August und September 2008 jeweils 5.000,00 € als Gewinnabschlag aus der gemeinsamen GbR sowie 528,96 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
Die Beklagte hat die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestritten und behauptet, mit der Verwaltung ihrer Vermögensangelegenheiten habe der Kläger nur seine Verpflichtung erfüllt, zum Familienunterhalt beizutragen. Die Verwaltung habe er zudem an sich gerissen, um von den Mieteinnahmen profitieren zu können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es erübrige sich, das Vorliegen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu prüfen, da gem. §§ 721, 722 BGB ein Anspruch auf Gewinnabschläge nicht bestehe, weil ein hierzu erforderlicher Rechnungsabschluss unstreitig nicht erstellt sei. Eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien über eine laufende Gewinnbeteiligung sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Wegen der Begründung im Einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung.
Der Kläger beantragt abändernd,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Verfahrenskosten i.H.v. 528,96 € zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Rechnungsabschlusses für die M2 und M GbR für das Wirtschaftsjahr 2008 vorzunehmen, dem Kläger mitzuteilen und ihm einen Abschlag auf den auf ihn entfallenden Gewinnanteil i.H.v. 15.000,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet weiterhin unter näherer Darlegung die Existenz einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von je 5.000,00 € für die Monate Juli, August und September 2008 (Hauptantrag) noch hat er einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Rechnungsabschluss für das Wirtschaftsjahr 2008 nebst Abschlag i.H.v. 15.000,00 € auf einen Gewinnanteil (Hilfsantrag).
Der Kläger kann Haupt- und Hilfsanspruch nicht - wie von ihm geltend gemacht - auf einen gesellschaftsrechtlichen Anspruch gem. §§ 738 ff BGB stützen, weil zwar eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft vorliegt, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aber einen Zeitraum erfassen, der nach Beendigung der Innengesellschaft liegt.
1. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als sogenannte Außengesellschaft nicht gegründet worden.
2. Es liegt jedoch eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft vor, deren stillschweigende Gründung möglich ist.
Sie kommt in Betracht, wenn die Eheleute im Rahmen einer wirtschaftlichen Zielsetzung einen gemeinsamen Zweck verfolgen, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 705 Rn. 33, 39; BGH FamRZ 2006, 607 [Rz 13 ff]), es sei denn, ausdrücklich getroffene Vereinbarungen der Parteien stehen entgegen (BGH aaO Rz 15) oder es soll bewusst nur das Vermögen eines der Parteien gefördert werden (BGH NJW 1999, 2962/64 = FamRZ 1999, 1580 [Rz 15]).
Ob der erforderliche Wille zum stillschweigenden Abschluss eines Gesellschaftsvertrages anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bewusstsein der Einordnung als gesellschaftsrechtliche Beziehung ist nicht erforderlich (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 20]).
Diese Voraussetzungen liegen vor.
a) Gemeinsamer Zweck mit einer wirtschaftlichen Zielsetzung, der über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgeht, ist die gemeinsame, unter Federführung des Klägers erfolgte Umgestaltung und bessere wirtschaftliche Nutzung des von der Beklagten ererbten Grundstücks.
Der Wille der Parteien zum stillschweigenden Abschluss eines hierauf gerichteten Gesellschaftsvertrags ergibt sich
aus der notariellen Urkunde vom 05.12.1989, in der die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger im Wege der Schenkung eine noch zu vermessende Teilfläche des geerbten Grundstücks zu übertragen, sowie der nach § 6 der Urkunde mit dem Tag des Vertragsschlusses eingeräumte Mitbesitz und der vereinbarte Übergang aller "mit dem Grundbesitz verbundenen Rechte, Nutzungen, Gefahren und Lasten", aus dem gemeinsamen Bankkonto Nr. ......1 bei der Sparkasse Q, lautend auf "M1 und M2 M" über das die Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Grundstücksbewirtschaftung geflossen sind, aus dem Umstand, dass die Parteien die Mieterträge teils zur Finanzierung des weiteren Ausbaus zur Wertsteigerung reinvestiert und auch einen Teil ihres Lebensunterhalts aus dem gemeinsam erwirtschafteten Grundstücksertrag bestritten haben, während die GmbH des Klägers keine Gewinne abwarf, aus den gemeinsam aufgenommenen Finanzierungsdarlehen bei der Sparkasse Q Kto. .........# (KfW) v. 11.03.1996, Kto. .........# vom 21.03.1996 und Kto. ............... (KfW) v. 06.05.1998, aus dem Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung vom 16.09.1997 wonach umsatzsteuerliche Unternehmerin nicht die Beklagte sondern die "M2 und M1 M GbR" sei. Das Grundstück gehöre den Eheleuten je zu ½ und die Mietverträge seien ebenfalls von den Eheleuten abgeschlossen sowie den von den Parteien gemeinsam unterzeichneten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1997 bis 2006. Die gemeinsame Erklärung für das Jahr 2006 erfolgte noch am 14.01.2008 und damit nach der Trennung. Erst die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 vom 04.09.2008 wurde allein vom Kläger unterschrieben, nachdem die Beklagte am 01.07.2008 das Guthaben von dem gemeinsamen Bankkonto im Wesentlichen auf ihr Konto umgebucht und die Mieter aufgefordert hatte, fortan die Miete auf ihr Konto zu zahlen.
b) Die Art der geleisteten Beiträge ist für die Frage einer Gesellschaftsgründung ohne größere Bedeutung, jedoch dürfen die Beiträge eines Ehegatten nicht darauf abzielen, die Voraussetzung für die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft zu schaffen, wie dies in der Regel bei gemeinsamer Errichtung eines Familienheims oder der Mitarbeit im allgemein für Ehegatten üblichen Umfang der Fall ist (BGH FamRZ 1999, 1580 [Rz 18]).
Die vom Kläger geleisteten Beiträge gehen über diesen Rahmen weit hinaus. Die Beklagte hat dem Kläger im Wesentlichen die Geschäftsführung und Verwaltung der Immobilie überlassen. Die umfangreichen Umbauarbeiten über Jahre und die Verwaltung von 10 Mieteinheiten gehen deutlich über das im Rahmen einer Ehe geschuldete Maß an Solidarität und Hilfe hinaus. Zudem hat der Kläger, wie die Erörterung im Senatstermin ergeben hat, seine eigene GmbH nur nachrangig betrieben und sich im Wesentlichen auf den Aus-/Umbau und die Bewirtschaftung der Immobilie konzentriert. Ein derart über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam betriebener Vermögensaufbau, der auch der Absicherung des Alters dienen sollte, spricht für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft (BGH aaO, Rz. 14).
c) Es liegt eine gleichgeordnete Tätigkeit unter beiderseitiger Beteiligung an Gewinn und Verlust vor, wobei allerdings die Gleichordnung nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit, also etwa in Form gleich hoher oder gleichartiger Beiträge an Finanzierungsmitteln oder sonstigen Leistungen zu verstehen ist (BGH aaO Rz. 19). Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen reicht es aus, wenn - wie hier - ein nennenswerter und für den erstrebten Erfolg bedeutsamer Beitrag geleistet wurde (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 14).
3. Die Ehegatteninnengesellschaft endete spätestens zum 30.06.2008.
a) Eine Ehegatteninnengesellschaft endet in der Regel bei Trennung durch Auflösung, weil ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer gemeinsamen Vermögensbildung ausgegangen werden kann (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34; 2003, 1648 Rz. 2).
b) Spätestens aufgelöst ist die Innengesellschaft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ehegatten ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben (BGH FamRZ 2006, 607 Rz. 28).
Die Zusammenarbeit der Parteien endete, als die Beklagte ohne Absprache am 01.07.2008 von dem gemeinsamen Bankkonto einen Betrag i.H.v. 24.000,00 € und damit im Wesentlichen das vorhandene Guthaben auf ein eigenes Konto überwies sowie die Mieter der Immobilie anschrieb und diese aufforderte, die Mieten fortan auf ein neues, allein auf ihren Namen lautendes Konto zu überweisen.
Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es für die Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft keiner ausdrücklichen, empfangsbedürftigen "Kündigungserklärung". Ausreichend für die Auflösung der Ehegatteninnengesellschaft ist insoweit, dass einer der Ehegatten im Zuge der Trennung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er an der bisherigen gemeinsamen Zweckverfolgung nicht mehr festhalten will.
4. Rechtsfolge der Auflösung der Innengesellschaft ist ein Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff BGB sowie einzelnen Vorschriften der §§ 730 ff BGB bestimmt und in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens besteht (BGH FamRZ 1999, 1580 Rz. 34).
Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche haben danach keinen Erfolg.
a) Der Leistungsantrag (Hauptantrag) ist deshalb unbegründet, weil mit ihm die Beteiligung an Erträgnissen verlangt wird, die nach Beendigung der Innengesellschaft liegen.
Ansonsten ist der Anspruch auch deshalb unbegründet, weil der Kläger keine Abschläge verlangen kann. Er hat ggf. nur Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.
b) Erforderlich ist grundsätzlich eine Auseinandersetzungsbilanz, da der Kläger nach Auflösung keine Einzelansprüche mehr geltend machen kann. Diese sind ggf. nur noch Rechnungsposten in der Gesamtbilanz.
Hierauf zielt der Hilfsantrag des Klägers, wonach jedoch Abrechnung zu einem Stichtag (31.12.2008) verlangt wird, zu dem der Kläger keinen Anspruch auf Abrechnung hat, weil die Innengesellschaft bereits zeitlich vorher (s.o.) beendet wurde. Dieser Umstand ist im Senatstermin ausführlich erörtert worden.
III
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.