LAG Hamm, Urteil vom 06.10.2009 - 9 Sa 898/09
Fundstelle
openJur 2011, 70752
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 Ca 9/09
  • nachfolgend: Az. 5 AZR 763/09
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2009 - 1 Ca 9/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen im Hinblick auf die Zinsentscheidung teilweise dahingehend abgeändert, dass die Beklagte Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 20.01.2009 zu zahlen hat und hinsichtlich der Hauptforderung dahin klargestellt, dass es sich bei dieser um eine Bruttoforderung handelt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird für die Beklagte insoweit zugelassen, als sie verurteilt ist, für das Jahr 2008 wegen der Tariferhöhung im TVöD ab dem 01.01.2008 weitere 748,08 € brutto nebst Zinsen darauf an die Klägerin zu zahlen; im Übrigen wird die Berufung nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der nicht tarifgebundenen Beklagten, das Gehalt der Klägerin entsprechend den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes für das Jahr 2004 sowie des TVöD für 2008 zu erhöhen.

Die am 17.10.1950 geborene Klägerin wird seit dem 01.08.1991, zunächst bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Altenpflegehelferin in einem Seniorenzentrum in G1, L2 56 - 67 beschäftigt.

Dem Arbeitsverhältnis liegt ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 19.08.1991 zugrunde, in dessen Ziffer 11 bestimmt wird, dass Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrags, für die nicht dessen Ziff. 7 zutrifft, der Schriftform bedürfen.

Am 01.11.1999 übernahm die Beklagte von der in Insolvenz geratenen Rechtsvorgängerin den Betrieb des Seniorenzentrums. Anlässlich der Übernahme traf sie mit der örtlich zuständigen ÖTV-Kreisverwaltung am 01.10.1999 eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:

"1.

.........

Mit der vorliegenden Vereinbarung soll betreffend der am Standort G1, L2 56 - 67 gegenwärtig im Bereich Pflege und Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern, soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613a BGB fallen, eine Regelung getroffen werden. Im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 613a BGB ist es das Ziel der C1 und der ÖTV, die Grundlagen der Übernahme der Arbeitnehmer durch die C1 zu konkretisieren. In diesem Sinne ist die vorliegende Vereinbarung als eine solche zugunsten Dritter, nämlich der Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des § 613a BGB fallen, zu verstehen und zwar mit der Maßgabe, daß die vorgenannten Arbeitnehmer der Vereinbarung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang schriftlich zustimmen. Die C1. bietet daher den vormals am Ort der Betriebsstätte G1, L2 56 - 67 im Bereich der Pflege und der Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern, soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613a BGB fallen, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Betriebstätigkeit durch die C1 am Standort G1, L2 56 - 67 zu den nachfolgenden Bedingungen an:

a) Das Arbeitsverhältnis mit dem am Standort G1, L2 56 - 67 im Bereich Pflege und Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern - soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613a BGB fallen - wird zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen unverändert fortgesetzt. Die Arbeitnehmer werden auf Anfordern der C1 Abschriften der Arbeitsverträge nebst etwaigen Zusatzvereinbarungen zur Verfügung stellen und ggfls. Einsicht in die Originalunterlagen gewähren.

...

c) Die C1 wird ab dem 1. Oktober 1999 - die Aufnahme der tatsächlichen Betriebstätigkeit vorausgesetzt - die Grundgehälter der Beschäftigten auf der Grundlage des Tarifabschlusses des öffentlichen Dienstes um 3,1 % erhöhen. Für den Zeitraum April bis September 1999 wird sich die C1 beim Treuhänder um eine Übernahme der anteiligen Gehaltserhöhung von 3,1 % und der auf der Grundlage des Tarifabschlusses vereinbarten Einmalzahlung von DM 300,-- bemühen. Die C1 weist die Mitarbeiter darauf hin, daß die Übernahme der 3,1 % durch den Treuhänder ungewiß ist.

Die C1 bestätigt den vorgenannten Arbeitnehmern weiterhin, daß ab dem Kalenderjahr 2000 auf der Grundlage der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zum BAT und BMT-GII die vereinbarten prozentualen Gehaltserhöhungen an die vorgenannten Beschäftigten weitergegeben werden.

Die C1 und die ÖTV stellen klar, daß diese Vereinbarung nur für die am Standort G1, L2 56 - 67 Beschäftigten des Pflege- und Hauswirtschaftsbereiches - soweit diese in den Anwendungsbereich des § 613a BGB fallen - gilt, die innerhalb von drei Wochen nach Kenntniserlangung von der Vereinbarung den Regelungen vorbehaltlos schriftlich zustimmen. Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf solche Beschäftigten, die ab dem 1. Oktober 1999 von der C1 neu eingestellt werden. Ebensowenig findet die Vereinbarung Anwendung auf solche Mitarbeiter, die in der Vergangenheit außerhalb des vorgenannten Standortes beschäftigt worden sind.

Weiterhin bekräftigen die C1 und die ÖTV ihren Willen, ab dem 1. Januar 2000 in Tarifverhandlungen einzutreten. Hierbei geht die Vorstellung der C1 dahin, einen Haustarifvertrag abzuschließen. Es wird eine Vereinheitlichung und eine Ablösung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen durch einen einheitlichen Mantel- und Gehaltstarifvertrag angestrebt.

..."

Im Oktober 1999 nahm die Klägerin an einer Betriebsversammlung teil, auf der die wesentlichen Punkte der Vereinbarung vorgestellt wurden. Die Klägerin gab keine schriftliche Erklärung ab. Sie setzte ihre Tätigkeit über den 31.10.1999 hinaus unverändert bei der Beklagten fort.

Die Beklagte erhöhte in den Jahren 2000 bis 2003 die Vergütung entsprechend den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes.

Für Januar bis April 2004 wurde für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund des Verhandlungsergebnisses vom 09.01.2003 eine Tariferhöhung von einem Prozent und ab Mai 2004 eine Erhöhung um ein weiteres Prozent vereinbart, die in den Tabellensätzen des 35. Vergütungstarifvertrages vom 31.01.2003 zum BAT ihren Niederschlag fand. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 27.05.2005 u.a. die Weitergabe dieser Gehaltssteigerung an sie erfolglos geltend.

Für die Zeit ab dem 01.09.2006 vereinbarten die Parteien eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei Vollzeitarbeit auf nunmehr noch 34,5 Stunden in einem Teilzeitarbeitsverhältnis unter proportionaler Verringerung des Gehaltes. Die Anlage 1 der hierüber vereinbarten Ergänzung vom 22.06.2006 zum Arbeitsvertrag lautet:

Rechenweg von der alten Monatsbruttovergütung zur neuen ab 01.09.2006:

Beträge in €

Bisheriges Brutto bei 38,5 h/Woche 2.056,78

Minderung wegen verringerter Arbeitszeit ./. 213,78

Rechnerisches Brutto bei 34,5 h/Woche 1.843,00

Arbeitgeberbeitrag 60 % der Minderung + 128,27

1.971,21

Als am 31.03.2008 erzieltes Ergebnis der Lohnrunde 2008 vereinbarten die Tarifvertragsparteien des TVöD u.a. eine prozentuale Erhöhung der Tabellenentgelte ab dem 01.01.2008 um 3,1 %.

Mit ihrer am 02.01.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst auf den prozentualen Tariferhöhungen seit dem 01.01.2004 beruhende Gehaltssteigerungen für die Jahre 2004 bis einschließlich 2008 im Umfang von 3.071,07 € nebst Rechtshängigkeitszinsen geltend gemacht. Wegen der Aufschlüsselung der rechnerisch unstreitigen Beträge wird auf die Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 10 und 11 d. A., verwiesen.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei zur Weitergabe dieser Erhöhungen an sie wegen der anlässlich des Betriebsüberganges 1999 zwischen der Beklagten und der ÖTV getroffenen Vereinbarung verpflichtet.

Durch Teilvergleich vom 23.04.2009 haben sich die Parteien hinsichtlich der Differenzforderungen für die Jahre 2004 und 2005 auf einen Pauschalbetrag geeinigt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.173,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.04.2009 - 1 Ca 9/09 - stattgegeben und dabei die Beklagte zur Zahlung von Prozesszinsen seit dem 02.01.2009 verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 117 ff. d.A.).

Das Urteil ist der Beklagten am 16.06.2009 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 29.06.2009 eingelegte und mit dem am 10.08.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung.

Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil.

Sie trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht habe den Inhalt der zwischen der Beklagten und der Kreisverwaltung der ÖTV im Jahr 1999 geschlossenen Vereinbarung verkannt.

Deren Wortlaut bestätige, dass die Beklagte ab dem Jahr 2000 "auf der Grundlage der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zum BAT und BMTG-II die vereinbarten prozentualen Gehaltserhöhungen" weitergeben werde. Der auf konkret genannte Tarifverträge bezogene Wortlaut stehe einem Verständnis, es seien alle allgemein im öffentlichen Dienst vereinbarten Tariflohnanhebungen weiterzugeben, entgegen. Der Verweis in der Vereinbarung sei nicht dynamisch zu verstehen.

Die an die Stelle des BAT getretenen Tarifverträge seien durch die genannte "Verweisungsklausel" nicht in das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert worden. Daraus, dass die Parteien der Vereinbarung auf seinerzeit konkrete im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge verwiesen hätten, könne nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten eine uneingeschränkte Öffnung dieser Klausel für jede Tarifentwicklung aufnehmen wollen. Eine Auslegung der Vereinbarung, die dazu führe, dass die Beklagte sich jeglicher Dispositionsbefugnisse begeben und sich jedem Tarifwerk anvertrauen wollte, das den genannten Tarifverträgen nachfolgt und damit einer Reform des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes ausgeliefert wäre, sei nicht mit deren Wortlaut vereinbar.

Bei der die Gehaltsanpassungen ab dem Jahr 2000 betreffende Klausel handele es sich zudem um eine begrenzte Übergangslösung. Dies ergebe sich aus dem Schlusssatz der Vereinbarung vom 01.10.1999, dem zufolge sich deren Parteien ab dem Jahr 2000 zur Führung von Tarifverhandlungen verpflichteten; insoweit verweist die Beklagte auch darauf, dass solche Verhandlungen tatsächlich geführt wurden, jedoch ohne Abschluss blieben.

Zu berücksichtigen sei auch, dass es nicht "den TVöD" gebe, sondern in der Tariflandschaft des öffentlichen Dienstes zahlreiche Tarifverträge bestehen, so dass sich die Frage stelle, auf welchen dieser Tarifverträge verwiesen sei. Auch bleibe offen, welche Tariferhöhung bei für verschiedene Tarifgruppen gestaffelter, jeweils unterschiedlicher Erhöhung ggf. zu vollziehen sei.

Die Beklagte beantragt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2009, Aktenzeichen 1 Ca 9/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt mit der Maßgabe, dass es sich bei der Klageforderung um eine Bruttoforderung handelt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage. Sie verweist ergänzend darauf, dass der TVöD in seinem Geltungsbereich das Recht der Arbeiter und Angestellten von Bund und Gemeinden regelt und insoweit die Ablösung der Regelungen des BAT und des BMT-G darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden.

II. Die Berufung ist - mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs (3.) - unbegründet.

Die Klägerin hat den mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruch aufgrund eines Anspruch auf Weitergabe der tariflich vereinbarten prozentualen Gehaltserhöhungen für 2004 und 2008 gegen die Beklagte aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrages, der die Verpflichtung der Beklagten sowohl zur Weitergabe der Tariferhöhungen des BAT im Jahr 2004 (1.) als auch zur Zahlung der Tariferhöhung für den Bereich des TVöD ab dem 01.01.2008 um 3,1 % enthält (2.).

1.Zwischen den Parteien ist eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag zustande gekommen, §§ 145 ff. BGB.

a)Die Beklagte hat den im Bereich Pflege und Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern des Seniorenzentrums, somit auch der Klägerin, angeboten, das Arbeitsverhältnis mit ihr fortzusetzen und ab dem Jahr 2000 auf der Grundlage der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zum BAT die vereinbarten prozentualen Gehaltserhöhungen weiterzugeben. Das Angebot war in der Vereinbarung mit der Gewerkschaft ÖTV vom 01.10.1999 enthalten und an die genannten Arbeitnehmer gerichtet (BAG 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 - NZA 2008, 464 Rn. 12). Es ging der Klägerin jedenfalls während der Betriebsversammlung im Oktober 1999 zu. Die Betriebsversammlung diente gerade dazu, den wesentlichen Inhalt dessen, was die ÖTV mit der Beklagten ausgehandelt hatte, den Arbeitnehmern bekannt zu machen.

b)Die Klägerin hat das Angebot angenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der auf Arbeitnehmerseite handelnde Gewerkschaftssekretär der ÖTV eine Erklärung in Vertretung der Klägerin abgegeben oder ob diese den Antrag selbst auf der Betriebsversammlung angenommen hat. Jedenfalls mit der widerspruchslosen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten am 01.11.1999 hat die Klägerin konkludent die Annahme des Angebots erklärt. Ihrem tatsächlichen Verhalten kam ein entsprechender Erklärungswert zu. Ihr Wille war auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerade zu den von der ÖTV-Kreisverwaltung G1 und der Beklagten niedergelegten und über die Rechtswirkungen des § 613a BGB offenbar hinausgehenden Bedingungen gerichtet. Das musste auch die Beklagte aus der objektiven Sicht eines verständigen Arbeitgebers erkennen (BAG 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 - NZA 2008, 464, 465 Rn. 13).

c)Dem Vertragsschluss steht nicht ein etwaiger Ablauf der Frist von drei Wochen zur Annahme des Angebots entgegen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der genaue Zeitpunkt der Betriebsversammlung und damit des Zugangs des Angebots bei der Klägerin im Oktober 1999 nicht mitgeteilt ist und damit möglich ist, dass die Klägerin die dreiwöchige Annahmefrist nicht gewahrt haben könnte. Eine verspätete Annahme des Antrags (§ 148 BGB) würde gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot gelten, das die Beklagte ihrerseits vor dem Hintergrund der Vereinbarung vom 01.10.1999 durch die widerspruchslose Weiterbeschäftigung der Klägerin angenommen hätte. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob die Beklagte die Annahmefrist stillschweigend verlängert hat, indem sie das Arbeitsangebot der Klägerin akzeptiert hat. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, die Klägerin habe mit der Weiterarbeit lediglich ihre Rechte aus § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB verfolgen wollen, ohne das auf eine Dynamik der Vergütung gerichtete Angebot anzunehmen. Das Angebot hatte sich nicht bereits vor dem 1. November 1999 durch Zeitablauf erledigt. Vielmehr wollte sich die Beklagte mit der Fristsetzung Gewissheit darüber verschaffen, mit welchen Arbeitnehmern sie rechnen konnte und ob Widersprüche gegen den Übergang von Arbeitsverhältnissen erfolgen würden. Der Zweck, Planungssicherheit zu erreichen, und das damit verbundene Interesse an einer Vereinbarung bestanden am 01. 11.1999 fort, weil nach der damaligen Rechtslage zu § 613a BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs widersprochen werden konnte (BAG 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 - NZA 2008, 464, 465 unter Hinweis auf BAG 22.04.1993 - 2 AZR 313/92 - AP BGB § 613a Nr. 102).

d)Der Wirksamkeit des Vertrags steht weder die in der Vereinbarung vom 01.10.1999 noch die im Arbeitsvertrag der Parteien vorgesehene Schriftform entgegen.

Insoweit deckt sich der relevante Sachverhalt im Streitfall mit demjenigen, welcher dem Urteil des BAG vom 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 mit der Beklagten als Partei zu Grunde lag; die Kammer macht sich die den Parteien bekannten Ausführungen des BAG vom 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 - NZA 2008, 464, 465 Rn. 15 bis 21 zu eigen.

Daraus folgt die Verpflichtung der Beklagten, die Tariferhöhung der BAT-Vergütung aus dem Verhandlungsergebnis vom 09.01.2003 mit 1 Prozent ab dem 01.01.2004 und einem weiteren Prozent ab dem 01.05.2004 weiterzugeben.

e) Dem steht nicht der von der Beklagten vorgetragene, wegen der Verpflichtung zur Aufnahme von Tarifverhandlungen ab dem Jahr 2000 anzunehmende Charakter der Vereinbarung vom 01.10.1999 und der darauf aufbauenden Änderungsabrede der Prozessparteien als einer "Übergangsregelung" bis zum Abschluss derartiger Haustarifvertragsverhandlungen entgegen. Denn ein möglicherweise die Vereinbarung ablösender Haustarifvertrag wurde bisher nicht vereinbart. Es kann daher auch dahinstehen, ob dieser ggf. in günstigere, einzelvertraglich begründete Rechte der Klägerin eingreifen könnte, was durchaus Bedenken begegnet. Eine anderweitige Limitierung der Verpflichtung zur Weitergabe der tariflichen, prozentualen Lohnerhöhungen besteht nicht. Sie lässt sich auch nicht im Wege der Vertragsauslegung gewinnen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien der Vereinbarung vom 01.10.1999 das Risiko auch langfristiger Erfolglosigkeit von Tarifverhandlungen kannten. Eine konkrete zeitlich bestimmte oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfende Begrenzung der Übernahme der prozentualen Tariferhöhungen findet in der Vereinbarung keine sie rechtfertigende Grundlage.

f) Der Höhe nach ergibt sich aus den jeweils einprozentigen Vergütungserhöhungen zum 01.01.2004 und 01.05.2004 für die Jahre 2006 bis Ende 2008 ein Betrag von 1.424,93 € brutto. Dieser errechnet sich aus der rechnerisch zutreffenden und insoweit unstreitigen Gesamtdifferenzforderung von 2.173,01 € brutto abzüglich der auf die Erhöhung um 3,1 % ab dem 01.01.2008 gemäß dem TVöD entfallenden monatlich 62,34 € brutto für 12 Monate des Jahres 2008, insgesamt für das Jahr 2008 insoweit 748,08 € brutto.

g) Durch die Änderungsvereinbarung vom 22.06.2006 mit Wirkung zum 01.09.2006 sind die streitigen Gehaltsdifferenzen nicht teilweise entfallen. Die Klägerin hat auf diese nicht etwa dadurch verzichtet, indem sie als Gehalt für die verringerte Wochenarbeitszeit ein linear proportional verringertes Gehalt zuzüglich einer arbeitgeberseitigen Ausgleichsleistung von 60 % der Differenz mit der Beklagten vereinbart hat. Die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass die Parteien mit der Festschreibung des neuen, bezifferten Gehalts den mit Schreiben der Klägerin vom 27.05.2005 dem Grunde nach geltend gemachten Anspruch auf die hier streitigen Gehaltserhöhungen nicht haben regeln wollen. Es bestand bereits kein Anlass, über die der Arbeitszeitverringerung entsprechende Gehaltsverringerung hinaus eine weitere Regelung zu treffen. Zudem zeigt der von einem Rechenweg zum neuen Gehalt sprechende Wortlaut der vorgelegten Anlage zu der Änderungsvereinbarung vom 22.06.2006, dass die Parteien das neue Gehalt für die verringerte Arbeitszeit dort lediglich rechnerisch festgelegt haben. Dies steht der Annahme eines weitergehenden Regelungsgehalts der Änderungsvereinbarung vom 22.06.2006 entgegen.

2. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagte auch Anspruch auf Zahlung des sich aus der Tariferhöhung zum TVöD per 01.01.2008 ergebenden Vergütungserhöhung um 3,1 % mit insgesamt 748,08 € brutto für das Jahr 2008.

Der an die Vereinbarung der Beklagten mit der Kreisverwaltung G1 der ÖTV am 01.10.1999 anknüpfend wie oben dargestellt zustande gekommene Änderungsvertrag erfasst auch die Weitergabe dieser Tariferhöhung. Dies ergibt seine Auslegung.

a) Die den Gegenstand der zuvor festgestellten Änderungsvereinbarung der Arbeitsvertragsparteien bildende, textlich in der Vereinbarung der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der ÖTV vom 01.10.1999 unter 1. c) Abs. 2 enthaltene Klausel stellt eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel dar, die zudem inhaltlich auf künftige prozentuale Vergütungserhöhungen beschränkt ist. Nach ihr werden im Betrieb der tarifungebundenen Beklagten "ab dem Kalenderjahr 2000 auf der Grundlage der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zum BAT und BMT-GII die vereinbarten prozentualen Gehaltserhöhungen an die vorgenannten Beschäftigten weitergegeben". Die Klausel ist, wie die Nennung der Tarifabschlüsse ab dem Kalenderjahr 2000 zeigt, zeitlich dynamisch und nennt einen bestimmten Tarifvertrag, den BAT und für Arbeiter den BMT-G als Anspruchs- und Bemessungsgrundlage für den Anspruch auf prozentuale Vergütungserhöhung.

b) Diese Klausel enthält keine eindeutige Aussage, wie sich die arbeitsvertragliche Klausel bei Veränderung des Objektes der Bezugnahme auswirkt, konkret ob der TVöD wirksam für Vergütungserhöhungen an die Stelle der vereinbarten BAT und BMT-G tritt. Sie ist auslegungsbedürftig.

aa) Ausgangspunkt der Auslegung von vertraglichen Willenserklärungen ist deren Wortlaut (MünchKomm 5. Aufl. Busche, § 133 BGB Rn. 56). Gemäß §§ 133 157 BGB ist bei einer Willenserklärung der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen und unter Berücksichtigung der Begleitumstände zu ermitteln, welchen Willen der Erklärende bei der Erklärung gehabt hat und wie der Empfänger sie verstanden hat oder nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BAG 06.09.1990 - 6 AZR 612/88 - AP § 2 BAT SR 2 l Nr. 1 zu II. 1. der Gründe; BGH 12.03.1992 - IX ZR 141/91 zu II. 1. a) der Gründe - NJW 1992, 1446). Anhaltspunkte für das wirklich Gewollte können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte, dem Zweck des Vertrages und der bei Vertragsschluss vorliegenden Interessenlagen sowie den weiteren Äußerungen der Parteien im Zusammenhang mit der Erklärung ergeben (BAG 31.07.2002 - 10 AZR 513/01 - NZA 2003, 100, 102).

Grundsätzlich gilt auch bei klarem und eindeutigem Wortlaut, dass die Auslegung auf die Gesamtumstände abzustellen hat (BAG 12.09.2006 - 9 AZR 686/05 - NZA 2007, 253; BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - NZA 2004, 1090; BGH 19.12.2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260).Ob eine empfangsbedürftige Willenserklärung eindeutig ist, kann somit erst als Ergebnis der Auslegung feststehen (BAG 20.07.2004 - 9 AZR 626/03 - NZA 2004, 1090; BAG 19.11.2002 - 3 AZR 311/01 - AP BetrAVG § 1 Nr. 41) .

bb) Die daran ausgerichtete Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die prozentualen Tariferhöhungen des TVöD, insbesondere die für den Streitfall relevante Erhöhung zum 01.01.2008 um 3,1 %, von der auszulegenden Klausel erfasst werden.

Die in dem arbeitsvertraglichen Änderungsvertrag enthaltene Klausel nimmt den BAT und den BMT-G hinsichtlich der Vergütungserhöhungen ab dem Jahr 2000 in Bezug. Dies haben die Streitparteien ausweislich der die entsprechenden Erhöhungen nachvollziehenden, nachfolgenden Vertragspraxis bis Ende 2003 dahin verstanden, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zur Vergütungserhöhung nach Maßgabe der jeweiligen prozentualen Erhöhungen in diesem Tarifbereich verpflichtet war.

Bei dem Übergang vom nicht mehr fortentwickelten BAT auf den TVöD wurden die Regelungen des neuen Tarifwerkes in Gestalt des TVöD durch Vereinbarungen derselben Tarifvertragsparteien wie zuvor herbeigeführt. Damit liegt ein Fall der sogenannten "Tarifsukzession" vor, die von den gleichen Tarifvertragsparteien, auf deren Vereinbarungen ursprünglich Bezug genommen wurde, innerhalb des bisherigen Anwendungsbereiches des BAT-Tarifvertrages vorgenommen wurde (LAG Hamm 05.03.2009 - 17 Sa 1093/08; LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - Rn. 30; LAG Hamm vom 03.05.2007 - 11 Sa 2041/06; LAG Niedersachsen 15.09.2008 - 14 Sa 1731/07 - , Rn. 65). Es handelt sich bei Identität der Tarifvertragsparteien um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems des öffentlichen Dienstes unter gleichzeitiger Namensänderung (Werthebach, Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel, NZA 2005, S. 1224 ff, 1226; Fieberg, NZA 2005, 1226 f; LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - Rn. 30). Unter Berücksichtigung dieser Entstehungsgeschichte des TVöD bedurfte es in der vertraglichen Klausel keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass auch die den BAT "ersetzenden" Tarifverträge Ansprüche auf prozentuale Vergütungserhöhungen begründen.

Dass dabei die prozentualen Gehaltserhöhungen gerade im Bereich des TVöD und nicht des TV-L maßgeblich sind, ergibt sich daraus, dass hierbei die in der Klausel zum Ausdruck gekommene Intention der Parteien aufrechterhalten wird. Sie wollten die Maßgeblichkeit der künftigen prozentualen Erhöhungen im Bereich des BAT und BMT-G. Der in der Klausel neben dem BAT ausdrücklich genannte BMT-G findet seine Entsprechung im Anwendungsbereich nur im TVöD, nicht im TV-L. So besagt auch § 2 Abs. 1 TVÜ-VKA, dass der TVöD mit Wirkung vom 01.10.2005 u.a. den BAT und den BMT-G II ersetzt. Dem entsprechend werden die Fragen der Überleitung von dem Entgeltsystem des BAT in dasjenige des TVöD u.a. in § 18 Abs. 4 und § 19 TVÜ-VKA sowie § 17 TVÜ-Bund geregelt.

Für eine Ersetzung der in Bezug genommenen Regelungen des BAT und BMT-G durch die entsprechenden Regelungen des TVöD im Rahmen der im Streitfall auszulegenden Klausel spricht insbesondere auch, dass anderenfalls der Charakter dieser vertraglichen Klausel grundlegend verändert würde. Die in der Bezugnahmeklausel angelegte Dynamik der prozentualen Erhöhung der Vergütung "ab dem Kalenderjahr 2000 auf der Grundlage der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst zum BAT und BMT-G" ginge verloren, wenn eine Festschreibung des insoweit nach dem Verhandlungsergebnis vom 09.01.2003 nicht mehr fortgeschriebenen BAT als Bezugnahmeobjekt angenommen würde. Würde die Klausel im Sinne der Beklagten dahingehend ausgelegt, dass infolge der ausdrücklichen Nennung der Tarifwerke "BAT" und "BMT-G" nach der Beendigung der Vergütungsfortentwicklung in diesem Bereich das spätere Tarifwerk des TVöD hinsichtlich der Vergütungsentwicklung keine Anwendung fände, würde sich die ursprünglich zweifelsfrei dynamische Bezugnahmeklausel in eine statische wandeln. Dies wäre eine Missachtung des auf Fortentwicklung der Vergütung gerichteten, eindeutigen Parteiwillens. Der Tarifzustand des BAT in der Fassung vom 31.01.2003 würde per 01.10.2005 festgeschrieben. Er würde ab dann zwischen den Vertragsparteien statisch weiter gelten. Der Zahlbetrag würde sich künftig nicht mehr verändern, weil stets die zuletzt gültige Fassung des BAT maßgeblich bliebe. Die aus dem festgestellten Parteiwillen bei Vertragsschluss folgende Notwendigkeit, die vereinbarte Dynamik beizubehalten, spricht als wesentlicher Auslegungsgesichtspunkt für die Erstreckung der Klausel auch auf die Vergütungserhöhungen für den Bereich des TVöD (für vergleichbare Konstellationen ebenso LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - Rn. 33 - EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Bezugnahmeklausel Nr. 12 mit zust. Anm. Marschner; LAG Niedersachsen 15.09.2008 - 14 Sa 1731/07 Rn. 65; LAG Baden-Württemberg 30.07.2009 - 11 Sa 87/08 - Rn. 53; LAG Rheinland-Pfalz 22.08.2008 - 9 Sa 198/08 Rn. 52).

cc) Ein von diesem Auslegungsergebnis abweichender, übereinstimmender Wille der Vertragsparteien wäre auch dann maßgeblich, wenn er im Vertrag keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hätte (BAG Urteil vom 12.06.1975 - 3 AZR 355/74 = AP § 133 BGB Nr. 39 zu II. a) der Gründe). Ein solcher Wille ist jedoch vorliegend nicht konkret vorgetragen noch ersichtlich. Die Beklagte behauptet nicht, mit der ÖTV-Kreisverwaltung und sodann der Klägerin gemeinsam den Willen gehabt zu haben, für den künftigen Fall eines Einfrierens des BAT und des BMT-G und deren Sukzession durch den TVöD keine Vergütungserhöhungen oder jedenfalls keine nach Maßgabe derjenigen zum TVöD gewollt zu haben. Es ist bereits nicht ersichtlich noch vorgetragen, dass die Streitparteien diesen Fall überhaupt bedacht haben.

dd) Die sonstigen Einwände der Berufung begründen ebenfalls kein abweichendes Auslegungsergebnis.

Ihr Einwand, eine Auslegung der Vereinbarung, die dazu führe, dass die Beklagte sich jeglicher Dispositionsbefugnisse begeben und sich jedem Tarifwerk anvertrauen wollte, das den genannten Tarifverträgen nachfolgt und damit einer Reform des Tarifwerkes des öffentlichen Dienstes ausgeliefert wäre, sei nicht mit deren Wortlaut vereinbar, greift nicht durch. Die Beklagte hat sich selbst durch die Vereinbarung vom 01.10.1999 gegenüber der ÖTV und nachfolgend durch die festgestellte Änderungsvereinbarung gegenüber der Klägerin in dynamischer Form aus freien Stücken gebunden, eine klar definierte und durch Auslegung nun konkretisierte, tarifliche Vergütungsentwicklung weiterzugeben (so zu vergleichbarer Situation LAG Baden-Württemberg 30.07.2009 - 11 Sa 87/08 - Rn. 49). Sie ist nicht etwa den Einflüssen anderer Dritter, sondern derjenigen Dritten zu folgen verpflichtet, denen sie sich bereits bei Abschluss dieser Vereinbarungen unterwarf, dies auch nur in dem Tarifwerk, welches in Tarifsukzession dem wörtlich ausschnittsweise in Bezug genommenen entspricht.

Auch ergibt sich aus dem Schlusssatz der Vereinbarung vom 01.10.1999, dem zufolge sich deren Parteien ab dem Jahr 2000 zur Führung von Tarifverhandlungen verpflichteten und den erfolglos geführten Verhandlungen keine zeitliche oder an ein bestimmtes Ereignis anknüpfende Begrenzung der Pflicht der Beklagten, die Vergütungserhöhungen zu übernehmen. Insoweit haben die obigen Erwägungen zu I.1.e) der Gründe auch hier entsprechend Gültigkeit. Allein die Situation einer Tarifsukzession stellt keinen sachlichen Grund dar, im Rahmen der Auslegung einer eine dynamische Vergütungserhöhungspflicht betreffenden Klausel deren Wirkung auf die Zeit bis zur Tarifsukzession zu begrenzen. Eine ausdrückliche Begrenzung dieser Art haben die Parteien nicht vereinbart. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte es einer solchen Abrede bedurft; denn ohne diese war es der Klägerin nicht entfernt erkennbar, dass bei bloßer Tarifsukzession die ihr zugesagte, dynamische Vergütungsentwicklung enden sollte.

Schließlich ist auch unerheblich, dass es nicht "den TVöD" gibt, sondern in der Tariflandschaft des öffentlichen Dienstes zahlreiche Tarifverträge bestehen, so dass sich die Frage stellen könnte, auf welchen dieser Tarifverträge verwiesen wurde und welche Tariferhöhung bei für verschiedene Tarifgruppen gestaffelter, jeweils unterschiedlicher Erhöhung ggf. zu vollziehen sein würde. Denn im Streitfall bestehen derartige Unklarheiten nicht, wie sie zu klären wären, würden sie sich künftig ergeben, ist vorliegend belanglos. Die prozentuale Vergütungserhöhung ist für den dem BAT im Wege der Tarifsukzession nachfolgenden TVöD klar wie dargelegt festgelegt.

3. Lediglich hinsichtlich des Zinsanspruchs ist die Berufung zum Teil begründet. Die Klägerin hat erst ab dem 20.01.2009 aus §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Verzinsung der Klageforderung.

Die Rechtshängigkeit und damit die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen nach § 291 BGB tritt mit dem auf die Zustellung der Klage bzw. Klageerweiterung folgenden Tag ein (BAG 10.12.2008 - 10 AZR 35/08; BAG 04.12. 2002 - 5 AZR 494/01 - AP EntgeltFG § 3 Nr. 17; BAG 19.12.2007 - 5 AZR 1008/06 - NZA 2008, 464, 467; BAG 30.10.2001 - 1 AZR 67/01 - n. v .; BAG 01.10.2002 - 9 AZR 215/01; BAG 15.11.2000 - 5 AZR 365/99 - AP MuSchG 1968 § 4 Nr. 7).

Im Streitfall wurde die am 02.01.2009 bei dem Arbeitsgericht eingegangene Klage am 19.01.2009 der Beklagten zugestellt. Rechtshängigkeitszinsen hat sie damit erst ab dem 20.01.2009 zu zahlen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des in der Hauptsache erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen, ihr Obsiegen mit einem Teil der Zinsforderung ist geringfügig, dieser Teil hat keine höheren Kosten veranlasst.

IV. Für die Beklagte war im Umfang ihres Unterliegens hinsichtlich der aus der Vergütungserhöhung in Weitergabe der 3,1-prozentigen Tariferhöhung gemäß der Tarifeinigung zum TVöD ab dem 01.01.2008 mit einer Hauptforderung von 748,08 € die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Im Übrigen sind Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Auch eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung liegt insoweit nicht vor.