OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2009 - 9 A 3249/07
Fundstelle
openJur 2011, 70648
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16,70 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. In der Antragsschrift wird schon nicht, wie erforderlich, eine allgemeine Rechtsfrage oder verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufgeworfen, die im erstrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich zu klären wäre. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag, in dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht ausreichend auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Abrechnungsgebietes eingegangen; so müssten die sich aus dem Grenzwert für die Absetzbarkeit von nicht der Kanalisation zugeführten Wassermengen ergebenden Ungleichbehandlungen in einem angemessenen Verhältnis zu der Höhe des Grenzwertes sowie dem darauf beruhenden Mehraufwand auf Seiten der Verwaltung stehen. Die angesprochene Frage der Berechnung der Abwasserentsorgungsgebühren unter Berücksichtigung von Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, ist durch die erwähnten´ Senatsentscheidungen grundsätzlich geklärt. Die durch den Grenzwert - hier 10 m³ - etwaig entstehenden Ungleichbehandlungen sind im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten Organisationsermessens durch den auch im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigenden Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. März 1997

- 9 A 1921/95 -, NWVBl. 1997, 442.

Im Übrigen wird mit der Rüge des Klägers, bei der Überprüfung der Gebührenmaßstabsregelung hätten die konkreten örtlichen Verhältnisse im Geltungsbereich der Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Niederkrüchten stärker berücksichtigt werden müssen, lediglich eine Frage des Einzelfalls aufgezeigt, die sich einer grundsätzlichen Klärungsmöglichkeit entzieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.