LG Köln, Urteil vom 16.09.2009 - 90 O 50/09
Fundstelle
openJur 2011, 70623
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beklagte ist ein regionales Unternehmen der leitungsgebundenen Gasversorgung und beliefert die Klägerin aufgrund eines Erdgaslieferungsvertrages vom 19.04.2002 unter der Kundennummer 871.108.053-1 an der Verbrauchsstelle I-Straße in ......1 H mit Erdgas. Der Formularvertrag beinhaltet unter § 2 Nr. 2 folgende Klausel:

"Der Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarife der Gasgesellschaft eintritt."

Auf dieser Grundlage erhöhte die Beklagte den Arbeitspreis zum 01.01.2006 von 4,20 Ct/kWh (netto) auf 4,57 Ct/kWh (netto) und sodann zum 01.10.2006 auf 4,80 Ct/kWh (netto). Zum 01.01.2007 senkte die Beklagte den Arbeitspreis auf 4,63 Ct/kWh (netto) und zum 01.04.2007 auf 4,23 Ct/kWh (netto), erhöhte ihn dann aber wieder zum 01.10.2007 auf 4,41 Ct/kWh, zum 01.01.2008 auf 4,72 Ct/kWh (netto), zum 01.04.2008 auf 5,07 Ct/kWh (netto) und zum 01.10.2008 auf 6,05 Ct/kWh (netto). Zum 01.01.2009 sank der Arbeitspreis wieder auf 5,55 Ct/kWh (netto).

Erstmalig mit Schreiben vom 15.04.2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Klausel in § 2 Nr. 2 des Liefervertrages und der auf dieser Grundlage ausgesprochenen und ihr jeweils schriftlich mitgeteilten Gaspreiserhöhungen geltend. Sie forderte die Rückzahlung von ihrer Auffassung nach zu viel gezahlten Beträgen, welche sie auf der Grundlage eines seit dem 01.10.2005 unverändert gebliebenen Gaspreises von 4,20 Ct/kWh für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum ein 30.03.2009 errechnete.

Die Klägerin behauptet, sich zu keiner Zeit mit den von der Beklagten vorgenommenen Preisänderungen einverstanden erklärt zu haben, weder ausdrücklich noch stillschweigend. Insbesondere liege auch in der vorbehaltslosen Zahlung der Jahresabrechnungen kein Anerkenntnis.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.819,26 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe die von ihr nunmehr angegriffenen Preiserhöhungen durch deren beanstandungslose Hinnahme unter Fortsetzung des Gastbezugs gebilligt sowie durch vorbehaltlose Zahlung sämtlicher Jahresabrechnungen, zuletzt derjenigen vom 02.06.2008, anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2009 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu, da die Beklagte den an sie entrichteten Kaufpreis für das von der Klägerin bezogene Gas mit Rechtsgrund erhalten hat. Zwar ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin ausgebrachten streitgegenständlichen Gaspreisänderungen auf unwirksamer vertraglicher Grundlage vorgenommen wurden, da die in § 2 Nr. 2 des Erdgaslieferungsvertrages vereinbarte Preisänderungsklausel nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist (vgl. BGH v. 17.12.2008 - VIII ZR 274/06). Jedoch hat die Klägerin die Preisanpassungen bis zu ihrem Schreiben vom 15.04.2009 widerspruchslos hingenommen und damit als verbindlich anerkannt.

So hat der Bundesgerichtshof für den Fall einer potentiell nicht der Billigkeit entsprechenden einseitigen Preisänderung im Urteil vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07) unter Fortentwicklung seiner Grundsatzentscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) erneut ausgeführt, dass vertraglich vereinbarte Preise keiner Billigkeitskontrolle unterliegen, und zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung des § 315 BGB. Von einer ungeachtet etwaiger Unbilligkeit verbindlichen vertraglichen Preisabrede geht der Bundesgerichtshof in seinen weiteren Erwägungen dieses Urteils bereits dann aus, wenn der Kunde einseitige Preisänderungen des Versorgers hingenommen und insbesondere die darauf basierenden Jahresabrechnungen nicht beanstandet hat. Maßgeblich ist danach, dass der Kunde ungeachtet der Preiserhöhung und Abrechnung auf der Grundlage der erhöhten Preise vom Gasversorger weiterhin Gas bezogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Billigkeitsüberprüfung zu fordern. Ob und ggfs. wie die Jahresabrechnungen bezahlt worden sind, ist unerheblich, da der Bundesgerichtshof entscheidend auf den Erklärungswert des weiteren Gasbezugs in Kenntnis (oder potentieller Kenntnis) der geänderten Preise abstellt. Hierin sieht das Gericht das Zustandekommen einer konkludenten Preisvereinbarung. Diese Beurteilung stellt sich als Fortsetzung der schon seit jeher gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, der zufolge sogar ein Vertragsschluss allein auf der Grundlage der widerspruchslosen Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen eines Unternehmens der Daseinsvorsorge zustande kommt. Gewissermaßen als Minus zu dieser weitreichenden Konsequenz der Annahme des Zustandekommens eines Vertrages stellt sich die konkludente Vereinbarung einer vom Gasversorger begehrten Preiserhöhung infolge fortgesetzten widerspruchslosen Gasbezugs auf der Grundlage eines bereits existierenden Vertrages dar.

Diese Erwägungen gelten nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für den Fall, dass die einseitig vom Versorgungsunternehmen vorgenommene Preisanpassung auf der Grundlage einer unwirksamen Preisänderungsklausel vorgenommen wurde. Auch in dieser Konstellation liegt in der Mitteilung der Änderung, spätestens durch Abrechnung auf der Grundlage der geänderten Preise, ein auf entsprechende Preisanpassung gerichtetes Verlangen des Versorgers, auf welches sich der Kunde durch unbeanstandeten Weiterbezug des Gases einlässt. Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind unabhängig vom "Aufhänger" der potentiellen Beanstandung übertragbar (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 - U 781/08 Kart). Der abweichenden Auffassung des OLG Hamm im Urteil vom 29.05.2009 (19 U 52/08) vermag die Kammer nicht zu folgen, soweit das Gericht zwischen den beiden in Betracht kommenden Fällen der Unwirksamkeit einer Preisanpassung - wegen Unbilligkeit einerseits oder wegen unwirksamer Preisänderungsklausel andererseits - differenziert. Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Unterschied, ob der Gasversorger mit seinem Preiserhöhungsbegehren fälschlich suggeriert, dieses entspreche der Billigkeit, oder sich fälschlich auf ein infolge Unwirksamkeit nicht existierendes einseitiges Preiserhöhungsrecht beruft. Maßgeblich ist allein, dass der Gasversorger ein wie auch immer begründetes Erhöhungsbegehren artikuliert, welches durch den weiteren Gasbezug seitens des Kunden angenommen wird.

Unabhängig davon ist eine konkludente Preiserhöhungsvereinbarung vorliegend jedoch auch nach den vom OLG Hamm hierfür aufgestellten strengeren Anforderungen gegeben - entgegen der Auffassung der Klägerin hat das OLG Hamm die Möglichkeit einer solchen konkludenten Preiserhöhungsvereinbarung keineswegs kategorisch ausgeschlossen. Da die Beklagte, wie sie unwidersprochen vorgetragen hat, der Klägerin die jeweiligen Preiserhöhungen durchweg schriftlich mitgeteilt und zudem schriftlich Abrechnungen erteilt hat, ist aufgrund deren widerspruchsloser Hinnahme unter weiterem Gasbezug eine Vereinbarung der Parteien über die erhöhten Preise zu Stande gekommen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.819,26 €