OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2009 - 7 A 1236/08
Fundstelle
openJur 2011, 70157
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau, Frau K. C. , sind Eigentümer des derzeit unbebauten Grundstücks Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 977 in P1. -T. . Das 423 qm große Grundstück grenzt an seiner östlichen Seite unmittelbar an die durch T. führende T1. Straße (Kreisstraße K 35), die in Höhe des klägerischen Grundstücks eine 90-Grad-Kurve von Südosten nach Nordosten beschreibt. Von der T1. Straße aus gesehen erstreckt sich das Grundstück auf einer Länge von ca. 50 m und in einer Breite von zunächst ca. 15 m, dann sich verjüngend auf ca. 7,50 m, in Richtung Westen. Der östliche Teil des Grundstücks - auf einer Länge von ca. 25 m von der T1. Straße aus gesehen - befindet sich im Geltungsbereich der am 9. Juli 2002 beschlossenen und am 9. Mai 2003 öffentlich bekanntgemachten Satzung der Gemeinde P1. gemäß § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) für die Ortslage T. - im Folgenden: Außenbereichssatzung -. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist der gesamte Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen.

Am 10. November 2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die "Errichtung von 4 Stahlkontainern zur Lagerung von Kulturgut (Oldtimer)" auf dem östlichen, zum Geltungsbereich der Außenbereichssatzung gehörenden Teil seines Grundstücks. Die Container haben nach der dem Antrag beigefügten Bauzeichnung jeweils eine Länge von 5,85 m, eine Breite von 2,30 m und eine Höhe von 2,18 m. Sie sollen nach der Baubeschreibung unmittelbar nebeneinander aufgestellt, grün gestrichen, mit immergrünen Pflanzen abgedeckt und mit einem grünen Flachdach überbaut werden.

Mit Schreiben vom 22. und 27. November 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass zur weiteren Bearbeitung des Antrags u.a. ein aktueller Lageplan gemäß § 3 BauPrüfVO und eine Übersichtskarte benötigt würden.

Unter dem 11. Dezember 2006 versagte die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben mit der Begründung, dass es sich um eine im Außenbereich unzulässige Grundstücksnutzung handele; die Außenbereichssatzung greife nicht zu Gunsten des Klägers ein, denn das Vorhaben diene nicht im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB Wohnzwecken; zudem würde das Vorhaben nach der Art der Ausführung, der Lage und der Nutzung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ortsbildes führen.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2006 lehnte der Beklagte unter Hinweis auf das von der Beigeladenen versagte Einvernehmen die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Ergänzend führte er aus: Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen. Solche Vorhaben könnten nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Nutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtige. Dem klägerischen Vorhaben ständen als öffentlicher Belang bereits die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dieser weise das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft aus. Dieser Belang könne dem Vorhaben auch in Ansehung der Außenbereichssatzung entgegengehalten werden, denn das Vorhaben diene nicht im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB Wohnzwecken. Unabhängig davon entsprächen die eingereichten Antragsunterlagen nicht der Bauprüfverordnung, so dass der Antrag auch aus diesem Grund nicht genehmigt werden könne.

Am 4. Januar 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 20. Dezember 2006 ein. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2007, zugestellt am 23. März 2007, als unbegründet zurück.

Am 23. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

Er hat sinngemäß vorgetragen: T. sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Es seien immerhin 17 Gebäude mit Hauptnutzung in T. vorhanden. Noch in jüngerer Zeit seien in T. mehrere Gebäude und Nebengebäude bauaufsichtlich genehmigt worden. Die Bebauung in T. sei auch räumlich konzentriert, sie befinde sich durchgängig im Bereich der Ortsstraße. Der östliche Bereich seines Grundstücks, auf dem er die Container aufstellen wolle, sei Teil dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sein Vorhaben füge sich hier zwanglos ein. In T. gebe es bereits zahlreiche Garagen, Schuppen oder sonstige nicht einem Hauptzweck dienende bauliche Anlagen. Derartige Nebengebäude machten rund 50 % der Bebauung in T. aus. Auch unmittelbar östlich seines Grundstücks auf der gegenüberliegenden Seite der T1. Straße stehe eine Remise für drei Fahrzeuge. Aber auch nach § 35 Abs. 2 BauGB wäre sein Vorhaben genehmigungsfähig. Die Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft könne dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, denn auf dem in Rede stehenden kleinräumigen Grundstücksteil unmittelbar an der Straße könne Landwirtschaft gar nicht betrieben werden.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 20. De-

zember 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregie-

rung Köln vom 21. März 2007 zu verpflichten, ihm die Baugenehmi-

gung zur Errichtung von vier Stahlcontainern auf dem Grundstück

Gemarkung P. , Flur 9, Flurstück 977 gemäß Antrag vom

10. November 2006 zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: T. sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB. Eine organische Siedlungsstruktur sei hier nicht zu erkennen. Es handele sich vielmehr um eine typische Splittersiedlung im Außenbereich. Das Vorhaben des Klägers sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert. Auch nach § 35 Abs. 2 BauGB sei es nicht genehmigungsfähig. Einer Genehmigung stehe nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegen, dass das Grundstück im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt sei. Diese Darstellung des Flächennutzungsplans sei keinesfalls funktionslos geworden. Einer Genehmigung stehe weiterhin § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB entgegen, denn das Vorhaben lasse die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Dass das Vorhaben im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung liege, bedeute nicht, dass ihm die Darstellung im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche und die zu befürchtende Verfestigung einer Splittersiedlung nicht als öffentliche Belange entgegengehalten werden könnten. Denn die in Rede stehenden Container dienten nicht im Sinne des § 35 Abs. 6 BauGB Wohnzwecken. Sie stellten auch keine Nebenanlage zu dem Wohngebäude des Klägers (T1. Straße 101) dar, weil das Wohngebäude von dem Vorhabengrundstück räumlich klar abgesetzt sei.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit Urteil vom 4. März 2008, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat rechtzeitig die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 25. März 2008 zugestellte Urteil beantragt. Durch Beschluss vom 17. Juni 2009, dem Kläger zugestellt am 18. Juni 2009, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat rechtzeitig - am Montag, dem 20. Juli 2009 - die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.

Er trägt sinngemäß insbesondere vor: Es sei unzutreffend, dass - wie das Verwaltungsgericht gemeint habe - T. keine organische Siedlungsstruktur aufweise und allein deshalb nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB angesehen werden könne. Eine organische Siedlungsstruktur bedeute nicht, dass etwa die Abstände der Häuser untereinander, die Ausrichtung der Dächer oder Größe und Nutzung der Häuser immer gleich sein müssten. In historisch gewachsenen Orten gebe es nicht immer ein Prinzip, nach dem sich die Bebauung ausrichte. Abgesehen davon sei klar erkennbar, dass sich die Bebauung in T. am Verlauf der Ortsstraße orientiere. Es sei eine typische Besonderheit gerade der kleineren Ortschaften im C1. Land, dass sie entlang einer Straße angelegt seien. Da die Straße ein erhebliches Gefälle habe und in mehreren Kurven durch den Ort führe, sei es überhaupt nicht möglich, die Gebäude dort streng nebeneinander anzuordnen. Dass die Gebäude "mehr oder weniger verstreut" gelegen seien, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, sei daher nicht zutreffend. In die nähere Umgebung dieses im Zusammenhang bebauten Ortsteils füge sich sein, des Klägers, Vorhaben problemlos ein. Es gebe - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt - in T. eine Vielzahl nicht nur an Wohngebäuden, sondern auch an Garagen, Schuppen usw., z.T. in ähnlicher Form wie die hier zur Genehmigung gestellten Container. Auch wenn das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen wäre, hätte er einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Sein Vorhaben widerspreche nicht der Darstellung des Flächennutzungsplans, denn ein Flächennutzungsplan treffe keine parzellenscharfen Regelungen. Abgesehen davon sei der hier in Rede stehende Grundstücksteil wegen seiner geringen Größe und seiner Lage unmittelbar an der Ortsstraße faktisch gar nicht landwirtschaftlich nutzbar. Abgesehen davon habe der Beklagte für andere Grundstücke in T. ebenfalls die Errichtung von nicht der Landwirtschaft dienenden Anlagen genehmigt. Sein Vorhaben lasse auch nicht die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Jedenfalls greife zu seines, des Klägers, Gunsten aber die Außenbereichssatzung ein, die die Errichtung von Wohngebäuden begünstige. Zwar dienten die Container, die er aufstellen wolle, selbst nicht Wohnzwecken; sie ständen aber in einem engen räumlichen Zusammenhang zu seinem nur wenige Meter entfernten Wohnhaus. In T. gebe es mehrere Nebengebäude, die nicht unmittelbar neben dem Wohngebäude ständen, dem sie zu dienen bestimmt seien.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzli-

chen Klageantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Berichterstatter hat am 1. September 2009 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Termins und die in diesem Termin gefertigten Fotografien wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige, namentlich rechtzeitig begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alternative 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 21. März 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Baugenehmigung (nur) zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Das ist hier nicht der Fall. Das Vorhaben genügt schon nicht den bauplanungsrechtlichen Anforderungen. Diese bemessen sich hier nach § 35 BauGB. Dem Vorhaben des Klägers steht § 35 BauGB entgegen, denn es soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden, ist dort jedoch weder privilegiert noch als "sonstiges Vorhaben" zulässig.

Das Grundstück des Klägers liegt (insgesamt) im Außenbereich. Die Siedlung T. stellt, was der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 2004 7 A 2769/03 - noch offengelassen hatte, keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB dar.

Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -,

BVerwGE, 31, 22, 26f. und Urteil vom 17. Februar 1984

- 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80.

Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhang als Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -,

BRS 42 Nr. 80.

Die Gemeinde P1. weist ihren Siedlungsschwerpunkt im westlichen Gemeindegebiet entlang der Grenze zu den Städten M. und C2. H. auf (Ortsmitte sowie Ortsteile C3. , F. , H1. , T2. , P2. und W. ). Im östlichen Gemeindegebiet befinden sich insbesondere mit F1. und T3. /O. , eventuell - was hier jedoch keiner Entscheidung bedarf - auch I. , L. /T4. und I1. , ebenfalls Bebauungszusammenhänge, die das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht mitbringen dürften. Daneben gibt es im östlichen und südlichen Gemeindegebiet mehrere Bebauungszusammenhänge, die von der Zahl der Gebäude mit T. vergleichbar sind, so etwa C4. , P3. , X. , X1. , C5. und M1. . Diese Bebauungszusammenhänge mit ca. 10 bis 20 Hauptgebäuden (in T. : 17 Hauptgebäude) fallen von der Zahl ihrer Gebäude nicht nur gegenüber den Siedlungsschwerpunkten im westlichen Gemeindegebiet, sondern auch von den o.a. Ortsteilen im östlichen Gemeindegebiet deutlich ab. Auch wenn Bebauungszusammenhänge wie in T. im Gemeindegebiet mehrfach vorhanden sind, stellen sie in Anbetracht der die Siedlungsstruktur der Gemeinde bestimmenden größeren Ortsteile keine "typische Siedlungsweise" dar.

Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994

- 4 B 77.94 -, BRS 56 Nr. 60.

Allerdings ist - jedenfalls in Grenzfällen - ein gewissermaßen schematischer Vergleich zwischen der Zahl der in einzelnen Ansiedlungen einer Gemeinde vorhandenen Gebäude zu den Gegebenheiten in den eigentlichen Ortsteilen nicht allein entscheidend. Vielmehr ist dann auch ein Gegenvergleich mit der Erscheinung der unerwünschten Splittersiedlung erforderlich. Insofern gilt auch für das Merkmal der Gewichtigkeit, dass es als Anforderung namentlich das einschließt, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die mit Rücksicht auf das Gewicht des bereits Vorhandenen angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Rahmens.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1972 - IV C 13.71 -,

BRS 25 Nr. 41.

In die danach erforderliche Gewichtung ist nicht die Gesamtzahl von insgesamt 17 Häusern nebst Nebengebäuden einzustellen, die dem Bereich T. noch zugerechnet werden können. Die Bebauung orientiert sich entgegen der Darstellung des Klägers durchaus nicht wie etwa bei einem Straßendorf durchweg an einer durch die Ansiedlung führenden Straße, hier der K 35. Vielmehr stehen die Wohnhäuser 103, 103a, 105 und 105a abseits dieses Zusammenhangs. Sie werden über einen von der K 35 in westliche Richtung abzweigenden Weg erschlossen, der in die freie Landschaft führt. Südlich der dortigen Wohnhäuser befinden sich unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Flächen. Westlich und nördlich der dortigen Wohnhäuser schließen sich mit Ausnahme des mit dem Wohnhaus Nr. 117 bebauten Grundstücks nur gärtnerisch bzw. als Lagerplatz genutzte Flächen an, die allenfalls mit Schuppen und ähnlichen Anlagen bebaut sind. Die Bebauung fasert also westlich der K 35 ohne erkennbaren siedlungsstrukturellen Zusammenhang aus.

Auch das (neue) Wohnhaus Nr. 117 nimmt an einer straßenorientierten Siedlungsentwicklung nicht teil. Zwar verschwenkt die K 35 in Höhe dieses Hauses in ihrem bogenförmigen Verlauf deutlich nach Westen. Das Wohnhaus selbst ist jedoch noch einmal deutlich abgesetzt in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichtet, wohl weil das Baugrundstück, die Parzelle 1064, jedenfalls ursprünglich, nicht unmittelbar an die Straße angrenzt(e). Das Wohnhaus rückt hier in die landwirtschaftlich genutzten Flächen hinein und setzt damit die ausfasernde Bebauung fort, die sich südlich angrenzend bereits durch die Wohnhäuser Nr. 105 und 105a ergeben hat.

Die Halle rückwärtig des Wohnhauses Nr. 121, die nach Angaben des Klägers als Lagerhalle genutzt wird, hat mit der baulichen Entwicklung entlang der K 35 nach optischem Eindruck keine Gemeinsamkeiten. Es handelt sich um eine frühere im Außenbereich privilegiert zulässige Scheune, die selbst für eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung keinen Maßstab gibt. Sie ist nur über einen nicht befestigten Weg von der K 35 aus erreichbar. Auch ihre Nutzung findet kein Vorbild in der näheren Umgebung.

Die Bebauung auf der Westseite der K 35 ist bei diesen Gegebenheiten gewissermaßen konzentriert auf den Bereich zwischen den Häusern Nr. 101 und 115. Ein optischer Zusammenhang zu den Häusern Nr. 121 und 121a besteht schon wegen des Kurvenverlaufs der K 35 nur bedingt. Jedenfalls lassen sich keine prägenden Elemente feststellen, die die Bewertung einer siedlungsstrukturell angemessenen baulichen Entwicklung in dieser Richtung zuließen. Vielmehr ist das Wohnhaus Nr. 121, nunmehr gewissermaßen ergänzt durch das Wohnhaus Nr. 121a, offenbar aus einem früher landwirtschaftlichem Betrieb entstanden, der nicht etwa den Abschluss einer baulichen Entwicklung des Siedlungsbereichs in dieser Richtung markierte, sondern vereinzelt gestanden hat und - ergänzt um das Wohnhaus Nr. 121a - steht.

Die Bebauung auf der Ostseite der K 35 ist schon von der Zahl der dortigen Wohnhäuser her, aber auch deshalb, weil sie zum Teil doch deutlich von der Straße abgerückt errichtet steht, nicht dahin prägend, dass sie die Bebauung Nr. 121 und 121a mit der Bebauung Nrn. 101 bis 115 gewissermaßen verklammern würde.

Bei diesen Gegebenheiten kann von einer für die Beigeladene typischen Siedlungsstruktur von hinreichendem Gewicht keine Rede sein. Klarstellend merkt der Senat an, dass es für seine Bewertung - wie dargelegt - nicht darauf angekommen ist, dass die Bebauung mitunter optisch regellos wirkt, denn trotz optischer Regellosigkeit kann durchaus eine organische Siedlungsstruktur vorliegen, wenn die unterschiedliche Anordnung der Gebäude etwa auf die Tragfähigkeit des Bodens, auf die jeweilige Funktion der Gebäude oder auf Erschließungsbedürfnisse zurückzuführen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 - IV C 53.74 -,

BRS 30 Nr. 40.

Auch ist nicht entscheidend, ob die Bebauung "nach reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten errichtet und ausgerichtet" ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968

- IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; OVG NRW, Beschluss vom

19. Juli 2007 - 7 A 134/07 -.

Nach § 35 BauGB ist das klägerische Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben zählt es nicht; vielmehr handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Als solches ist es unzulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigen würde. Zunächst widerspricht es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der den gesamten Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausweist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan ist zwar keine Rechtsnorm und entfaltet daher gegenüber dem Bürger keine unmittelbaren Rechtswirkungen; er gibt aber die Planungsvorstellungen der Gemeinde wieder. Der Flächennutzungsplan ist allerdings nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie "die Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden; sie (die Darstellungen des Flächennutzungsplans) sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigenden Belangs beizutragen".

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - IV C 30.73 -,

BRS 29 Nr. 70.

Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zu Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr soll lediglich klar gestellt werden, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden kann, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -,

BRS 59 Nr. 75.

Das klägerische Grundstück wird in dem hier interessierenden Bereich derzeit nicht landwirtschaftlich genutzt. Wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat (und der vom Berichterstatter vor Ort gewonnene Eindruck bestätigt dies), ist eine solche landwirtschaftliche Nutzung - etwa die Aufstellung eines Schuppens für landwirtschaftliches Gerät - jedoch durchaus möglich. Es ist auch nicht so, dass das Grundstück aufgrund zwischenzeitlicher baulicher Entwicklungen von den umliegenden größeren landwirtschaftlich genutzten bzw. nutzbaren Flächen gänzlich abgeschnitten wäre, so dass eine isolierte landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks - obwohl theoretisch vielleicht möglich - ersichtlich keinen Sinn machen würde. Der über das Grundstück verlaufende Weg führt in westlicher Richtung geradewegs auf die im Eigentum des Klägers stehende ohne weiteres landwirtschaftlich nutzbare Außenbereichsparzelle 292/91. Auch die nördlich des Grundstücks liegenden Parzellen 976 und 979 sind landwirtschaftlich nutzbar. Dass in der Umgebung des klägerischen Grundstücks einzelne nicht privilegierte bauliche Anlagen vorhanden sind, führt nicht dazu, dass die Darstellung des gesamten Bereichs im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ihre Bedeutung verliert.

Vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2007 - 1 B 05.3080 -, BRS

71 Nr. 158, und Beschluss vom 25. Februar 2009 - 1 ZB 08.911 -.

Darüber hinaus verstößt das Vorhaben des Klägers - in die Entscheidung des Senats neben der Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans selbständig tragender Bedeutung - gegen die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange. In dieser Vorschrift sind das Entstehen, die Verfestigung und die Erweiterung einer Splittersiedlung als typische Fälle einer siedlungsstrukturell unerwünschten baulichen Außenbereichsnutzung (Zersiedlung) genannt, die das Gesetz allgemein verhindern will. Unerwünscht ist eine Splittersiedlung, wenn mir ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in einem Fall der auch vorliegend in Rede stehenden Verfestigung - einer konkreten Begründung; sie rechtfertigt sich mithin auch in der Regel nicht einfach aus sich. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und der Außenbereich durch solche Vorhaben zersiedelt werden würde, die dort nach der gesetzgeberischen Wertung gerade nicht errichtet werden sollen. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BRS 67 Nr. 109.

Gemessen daran würde das klägerische Vorhaben zu einem vom Gesetz missbilligten Vorgang der Zersiedlung führen. Die Genehmigung des streitigen Vorhabens hätte eine weitreichende oder doch zumindest nicht übersehbare Vorbildwirkung zur Folge. Es wäre dann nämlich die Errichtung vergleichbarer sonstiger Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB auch auf anderen Flächen in der Umgebung des klägerischen Grundstücks, etwa auf dem nördlich davon gelegenen Flurstück 979, ernsthaft zu befürchten. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass nach der Außenbereichssatzung in deren Geltungsbereich ohnehin eine Bebauung mit nicht privilegierten Vorhaben zu erwarten ist. Die Außenbereichssatzung - die zudem die nördlich an den Vorhabenstandort anschließenden Grundstücksbereiche nicht erfasst - begünstigt nur die Errichtung von sonstigen Vorhaben, die Wohnzwecken dienen. Die Errichtung nicht Wohnzwecken dienender sonstiger Vorhaben bleibt auch unter Geltung der Außenbereichssatzung unerwünscht und ist damit "zu befürchten". Auch solche nicht Wohnzwecken dienende Vorhaben können nämlich zur Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung führen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - 4 C 42.74 -, BauR 1976,

344, und Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 19.81 -, BRS 40 Nr. 84,

Roeser, in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 35 Rn. 89.

Dies gilt etwa auch für Garagen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BRS 60 Nr. 98.

Die hier in Rede stehenden Container dienen für sich genommen ersichtlich keinen Wohnzwecken. Es handelt sich bei ihnen auch nicht etwa um eine dem Wohnhaus des Klägers (T1. Straße 101) dienende Nebenanlage entsprechend § 14 BauNVO. Zu den Wesensmerkmalen einer Nebenanlage gehört, dass sie sowohl in ihrer Funktion als auch räumlichgegenständlich dem primären Nutzungszweck des Grundstücks sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 - IV 6.75 -,

BRS 30 Nr. 117.

Die Container, deren Errichtung der Kläger erstrebt, mögen dem Wohnhaus des Klägers, wenn man die Dimensionen beider Anlagen vergleicht, räumlichgegenständlich (noch) untergeordnet sein. Sie sind dem Wohngrundstück jedoch nicht räumlichgegenständlich zugeordnet. Denn beide Grundstücke liegen ca. 100 m voneinander entfernt. Um vom einen zum anderen Grundstück zu gelangen, muss die öffentliche T1. Straße benutzt werden. Zwischen beiden Grundstücken liegen zudem mehrere bebaute Grundstücke anderer Eigentümer.

Es ist schließlich auch nicht so, dass das beantragte Vorhaben nur der Schließung einer Baulücke diente und aus diesem Grund nicht zu "befürchten" wäre. Wie bereits ausgeführt, ist das klägerische Grundstück nicht von in sonstiger Weise bebauten Grundstücken umgeben. Vielmehr grenzt es sowohl im Westen als auch im Norden an landwirtschaftlich genutzte bzw. nutzbare Flächen.

Die Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 7 BauGB genannten Belange kann dem Vorhaben auch entgegengehalten werden. Zwar liegt der betroffene Teil des klägerischen Grundstücks im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung. Nach § 35 Abs. 6 BauGB kann Vorhaben, die im Geltungsbereich einer derartigen Satzung liegen, jedoch nur dann nicht entgegengehalten werden, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Flächen für die Landwirtschaft widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen, wenn es um Vorhaben geht, die Wohnzwecken dienen. Dies ist bei den hier in Rede stehenden Containern - wie ausgeführt - jedoch nicht der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.