AG Bochum, Urteil vom 12.01.2010 - 44 C 481/09
Fundstelle
openJur 2011, 69348
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

gemäß § 495 a ZPO

im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 07.01.2010

am 12.01.2010 durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 398, 823 BGB.

Zwar steht zwischen den Parteien außer Streit, dass die Beklagte dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls vom 10.02.2009 einzustehen hat. Die Klägerin ist nach wirksamer Abtretung auch aktiv legitimiert.

Die Forderung des Klägers aus abgetretenem Recht ist jedoch bereits durch die vorprozessuale Zahlung in voller Höhe erloschen.

Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger nämlich nur den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache „erforderlichen“ Geldbetrag zu zahlen. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung objektiv, ex post zu ermitteln (vgl. BGH NJW 2007, 1450 m.w. N.). Das bedeutet für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen, dass gemäß § 632 BGB die „übliche Vergütung“ zu ersetzen ist. Dabei ist eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig (vgl. BGH a.a. O.).

In Standardfällen ist der erforderliche Wiederherstellungsaufwand in Form der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen.

Grundlage für die Schätzung ist nicht die BVSK- Honorarbefragung 2005/2006. Diese Befragung krankt schon daran, dass die Befragten jeweils wussten, dass ihre Angaben zur Grundlage einer Tabelle gemacht würden, und bietet allein deshalb keine hinreichende Gewähr für zutreffende Angaben. Überdies ist die Erhebungsgrundlage angesichts der Befragung nur weniger hundert Sachverständiger im gesamten Bundesgebiet nicht breit genug, um aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der üblichen Vergütung gerade im Ruhrgebiet zu liefern.

Geeignete Schätzungsgrundlage der erforderlichen Sachverständigenkosten gemäß § 287 ZPO ist vielmehr die Honorartabelle des Gesprächsergebnisses BVSK - HUK 2007. Diese Tabelle wird gerichtsbekannt von einer Vielzahl von Sachverständigen bei den Abrechnungen mit der Beklagten zugrunde gelegt und stellt schon deshalb eine „übliche“ Vergütung dar. Sie ist im übrigen durch den Dachverband des Klägers ausgehandelt worden, so dass davon auszugehen ist, dass sowohl die Interessen des Klägers als auch die seiner Berufskollegen hinreichend berücksichtigt worden sind.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal mit der detaillierten Ermittlung der Reparaturkosten, sondern lediglich mit der Festsetzung des Wiederbeschaffungsaufwands beauftragt war, sein Arbeitsaufwand sich vorliegend also auf einen Bruchteil des Üblichen beschränkte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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