OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2009 - 3 Ws 209/09
Fundstelle
openJur 2011, 69318
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag erweist sich bereits als unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3

Satz 1 StPO an seinen Inhalt zu stellenden Anforderungen nicht hinreichend genügt. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird ein substanziierter Vortrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung zu enthalten, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide zu erfassen hat. Eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke ist nicht zulässig. Auch auf Anlagen zu dem Klageerzwingungsantrag darf nicht Bezug genommen werden, wenn erst durch die Kenntnisnahme vom Inhalt dieser Anlagen die erforderliche geschlossene Sachdarstellung erreicht wird

(Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 172 Rdnr. 30 m.w.N.). Das Antragsvorbringen muss den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (zu vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 StPO, Rdnr. 27 ff m.w.N.).

Den vorstehenden dargestellten Zulässigkeitsvoraussetzungen wird der vorliegende Klageerzwingungsantrag in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Darlegung, ob bzw. wie sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren zur Sache eingelassen hat. Nur bei Kenntnis der Einlassung des Beschuldigten lässt sich aber zutreffend beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen diesen zu bejahen ist und daher hinreichender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Darüber hinaus fehlt es an einer Darstellung des wesentlichen Gangs des Ermittlungsverfahrens (gegen den Beschuldigten), insbesondere ob bzw. welche Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft getätigt wurden. Ferner fehlt auch eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit den ergangenen Bescheiden. Allein auszuführen, dass die Begründung im Einstellungsbescheid "nicht zu überzeugen vermag" reicht nicht.