AG Schmallenberg, Urteil vom 13.11.2009 - 3 C 125/09
Fundstelle
openJur 2011, 69156
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 115,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 16 %.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Tatbestand

Der Kläger ist Halter des Pkw's Marke W. mit amtlichen Kennzeichen XXX-XX 00 (Baujahr 3/87, ca. 185.000 km gelaufen).

Bei einem Verkehrsunfall vom 31.10.2008 gegen 20:15 Uhr in der I.-Straße in T. wurde dieser Pkw von der Beklagten zu 2.) total beschädigt.

Halter des schädigenden Fahrzeuges war der Vater, der Beklagte zu 1.) und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges ist die Beklagte zu 3.).

Die Unfallverursachung ist unstreitig.

Die Versicherung hat den Schaden weitgehend beglichen. Offen steht noch der restliche Nutzungsausfall.

Der Kläger hat zunächst Nutzungsausfall für 18 Tage à 38,00 Euro = 684,00 Euro geltend gemacht.

Die Beklagte zu 3.) hat für 10 Tage à 29,00 Euro = 290,00 Euro gezahlt.

Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 ist der Beklagten zu 3.) seitens des Klägers mitgeteilt worden, dass dieser aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder eine Reparatur durchführen zu lassen, so dass die Schadensregulierung dringend sei und bis dahin Nutzungsausfall gezahlt werden müsse.

Unter dem 04.11.2008 war ein DEKRA-Gutachten eingeholt worden, das einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.500,00 Euro festsetzte und eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen auswies. Dieses Gutachten hatte der Kläger am 06.11.2008 erhalten.

Am 26.01.2008 erhielt der Kläger einen Verrechnungsscheck über den Unfallschaden.

Der Kläger macht über den gezahlten Betrag weiteren Nutzungsausfall bis zum 26.11.2008 geltend.

Der Kläger trägt vor,

er habe sich erst nach Zahlung des Unfallschadens seitens der Versicherung um die Reparatur bzw. Wiederbeschaffung kümmern können, da er aus eigenen Mitteln nicht in der Lage sei, die Beträge für den Kauf bzw. Reparatur des Fahrzeuges vorzufinanzieren.

Er brauche sich auch nicht auf die Vorhaltekosten beschränken. Nach mittlerweile herrschender Meinung in der Rechtsprechung und Literatur habe das Alter eines Fahrzeuges grundsätzlich keinerlei Einfluss auf die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswert für den Geschädigten. Auch bei über 10 Jahre alten Fahrzeugen wäre eine Beschränkung auf die Vorhaltekosten nur dann zulässig, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug noch vor dem Unfall erhebliche Schäden und Mängel aufgewiesen hätte, die seine Nutzungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt hätte.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 736,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz von 394,00 Euro seit dem 14.09.2009 und aus weiteren 342,00 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor,

auf einen Wiederbeschaffungszeitraum könne vorliegend nicht abgestellt werden, da nach dem Unfall offensichtlich beabsichtigt gewesen sei, das Fahrzeug nicht zu ersetzen sondern reparieren zu lassen und weiter zu fahren. Das Unfallfahrzeug sei auch repariert worden, was später mitgeteilt worden sei.

Der beanspruchte Tagesbetrag von 38,00 Euro sei nicht begründet. Bei dem 21 Jahre alten Pkw sei der Nutzwert dieses Fahrzeuges nicht mit einem neueren Fahrzeug vergleichbar, so dass nur Vorhaltekosten zu zahlen seien.

Die Vorhaltekosten für das Unfallfahrzeug betrügen nach den Angaben in der Schwackeliste pro Tag maximal 15,00 Euro. Damit seien auch für den weiteren Zeitraum die gezahlten 290,00 Euro völlig ausreichend.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im zugesprochenen Umfang begründet.

In dieser Höhe steht dem Kläger ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 31.10.2008 gegenüber dem Beklagten zu, § 823 BGB, §§ 7,17 StVG. Der Anspruch richtet sich auf Zahlung weiterer Vorhaltekosten, nicht auf Nutzungsausfallentschädigung.

Der geltend gemachte Zeitraum vom 31.10. - 26.11.08 ist begründet.

Der Geschädigte hat seinen Anspruch in dieser Höhe belegt.

Der Kläger hat dargetan, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, einen Ankauf oder auch nur eine Reparatur vorzufinanzieren. Eine rechtliche Verpflichtung besteht zudem auch nicht, vgl. BGH NJW 89,291.

Bereits mit Schreiben vom 06.11.2008 hatte er der gegnerischen Versicherung mitgeteilt, dass er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, aus eigenen Mitteln ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen bzw. eine Reparatur durchführen zu lassen, die Schadensregulierung sei daher dringend und bis dahin müsse Nutzungsausfall gezahlt werden.

Das Gutachten vom 04.100.2008 ist umgehend nach dem Unfallereignis erstellt worden. Wenn die Beklagtenversicherung erst am 26.11.2008 die Entschädigungssumme zahlt, so ist es ihr Risiko, wenn sie weitere Kosten durch die späte Zahlung auszugleichen hat.

Zur Höhe ist zu sagen, dass bei dem 21 Jahre alten Pkw kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 88, 484, ist in diesem Fall davon auszugehen, dass nur die Vorhaltekosten zu erstatten sind.

Der Kläger hat nicht dargetan, warum trotz des hohen Alters des Pkws Baujahr 3/73 der Pkw einem neuwertigen gleichzustellen war.

Die gegnerische Versicherung ist selber der Auffassung, dass eine Ausfallentschädigung in Höhe von 15,00 Euro pro Tag ausreichend ist. Unter Berücksichtigung der Zahlung in Höhe von 290,00 Euro entsteht noch ein Anspruch von 115,00 Euro (27 x 15,-- Euro = 405,-- Euro).

Die Zinsen ergeben sich aus den §§ 286 ff. BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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