OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 - 25 UF 48/09
Fundstelle
openJur 2011, 68729
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 321 F 121/08
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - Köln (321 F 121/08) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oderHinterlegung in Höhe von 700 EUR abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit ingleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht für die Zeit ab März 2007 auf Unterhalt in Anspruch, und zwar in Höhe von zunächst monatlich 26 EUR und seit dem 01.01.2009 in Höhe von 27,69 EUR.

Der am 23.12.1935 geborene Beklagte ist der Vater der am 20.12.1958 geborenen Frau K. W., die aus der im Jahre 1970 geschiedenen Ehe des Beklagten mit ihrer am 12.01.2008 verstorbenen Mutter hervorgegangen ist. Die im Jahre 1984 erhobene Unterhaltsklage der Tochter des Beklagten wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.1985 (26 UF 180/84) wegen nicht ausreichender Erwerbsbemühungen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.

Der Kläger gewährt der Tochter des Beklagten seit Februar 2007 Eingliederungshilfe in Form des ambulanten betreuten Wohnens gem. §§ 53 ff. SGB XII. Diese krankheitsbedingten Mehrkosten betragen mindestens 926 EUR monatlich. Mit Schreiben vom 07.03.2007 teilte der Kläger dem Beklagten die Hilfegewährung erstmalig mit und forderte ihn zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von zunächst 13 EUR monatlich, mit Schreiben vom 11.12.2007, 21.12.2007 und 20.02.2008 wegen Leistungsunfähigkeit der Kindesmutter in Höhe von 26 EUR aus übergegangenem Recht auf; der Beklagte verweigert die Zahlung.

Der Beklagte ist Rentner und bezog bis 30.06.2009 monatliche Renteneinkünfte von insgesamt 1.372,24 EUR, seit 01.07.2009 bezieht er solche in Höhe von 1.408,21 EUR. Die - nach Erlass des vorgenannten Urteils des OLG Köln und nunmehr unstreitig - krankheitsbedingt unterhaltsbedürftige Tochter des Beklagten erhält eine monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von rund 810 EUR. Sie hatte und hat daher einen ungedeckten Bedarf in Höhe der Klageforderungen.

Der Kläger ist unter Hinweis auf § 94 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB XII von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten ausgegangen und hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.03.2007 bis einschließlich 31.07.2008 rückständige Unterhaltsbeträge für seine Tochter K.. W., geboren am 20.12.1958, in Höhe von 442 EUR und für die Zeit ab dem 01.08.2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage (28.08.2008) zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn jeweils im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von je 26 EUR ab dem 01.08.2008 und in Höhe von 27,69 EUR ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, aufgrund krankheitsbedingten erhöhten Bedarfs nicht leistungsfähig zu sein. Zudem hat er die Ansicht vertreten, zu seinen Gunsten sei ein Selbstbehalt wie beim Elternunterhalt anzusetzen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil sowie wegen des übrigen Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 09.02.2009 zugestellte Urteil hat er mit am 09.03.2009 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit am 03.04.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit der somit form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Ziel weiter.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und tritt insbesondere den Ausführungen des Amtsgerichts zur Berücksichtigung eines erhöhten Selbstbedarfs entgegen, soweit er nicht konkret dargelegt ist.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des AG Köln vom 03.02.2009, Az. 321 F 121/08, zu verurteilen,

1. an den Kläger für die Zeit für die Zeit vom 01.03.2007 bis einschließlich 31.07.2008 rückständige Unterhaltsbeträge für seine Tochter K. W., geboren am 20.12.1958, in Höhe von 442 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 zu zahlen;

2. an den Kläger jeweils im Voraus zum 1. eines Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für seine im Antrag zu 1) genannte Tochter in Höhe von jeweils monatlich 26 € vom 01.08.2008 bis 31.12.2008 und in Höhe von jeweils monatlich 27,69 EUR ab dem 01.01.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen, insbesondere zur Konkretisierung der krankheitsbedingten Aufwendungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, weil ein auf den Kläger gem. § 94 Abs. 2 SGB XII übergegangener Unterhaltsanspruch der Tochter des Beklagten gegen diesen nicht besteht.

Dabei kann dahinstehen, ob ein Unterhaltsanspruch der Tochter des Beklagten verwirkt ist, weil sie - von den Unterhaltsprozessen in der Vergangenheit abgesehen - seit dem Jahr 1970 keinen Kontakt zu dem Beklagten unterhalten hat, und ob und in welcher Höhe ihr im Hinblick auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.1985 - 26 UF 180/84 - eine höhere Erwerbsminderungsrente zugerechnet werden könnte. Ein Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601 ff. BGB scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagte nicht leistungsfähig i. S. v. § 1603 Abs. 1 BGB ist.

Allerdings ergibt sich diese Leistungsunfähigkeit nicht schon aus dem konkreten Bedarf des Beklagten. Der Beklagte bezog bis zum 30.06.2009 Renten in Höhe von insgesamt 1.372,24 EUR, seit dem 1.7.2009 sind es 1.408,21 EUR. Zieht man hiervon seine normalen Lebenshaltungskosten (Lebensmittel. Kleidung, Miete; Rundfunk; Telefon; City-Ticket etc.) sowie Versicherungsbeiträge und auch die geltend gemachten krankheits- bzw. altersbedingten Mehraufwendungen (Haushaltshilfe, Selbstbeteiligung Medikamente, Einlagen, Brillen, Medikamente) ab, bleibt am Ende immer noch ein solcher Betrag übrig, dass der Beklagte den vom Kläger verlangten Unterhaltsbeitrag zahlen könnte. Auch ergibt sich bei Ansatz eines angemessenen Selbstbehalts von 1.100 EUR gegenüber volljährigen Kindern gemäß der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln zuzüglich der dargelegten krankheits- bzw. altersbedingter Mehrkosten von max. 200 EUR im Monat und dem tatsächlichen Renteneinkommen des Beklagten immer noch eine Differenz von rund 100 EUR, so dass der Beklagte die 26 EUR bzw. 27,69 EUR durchaus zahlen könnte.

Der Senat ist jedoch mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass in Fällen wie dem vorliegenden - der Unterhaltspflichtige befindet sich seit mehreren Jahren im Rentenalter - ein pauschaler Selbstbehalt von 1.400 EUR anzusetzen ist, wie er auch im Rahmen des Elternunterhalts Anwendung findet (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2004, 484; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1532; Kofler in Garbe/Ullrich, Verfahren in Familiensachen, 2. Aufl. § 4 Rn. 591; offen: Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008 Rn. 48, 975 m.w.N.).

§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (vgl. BGH BGHR, BGB § 1603 I - Selbstbehalt 1 und 2 = FamRZ 1989, 272, m. w. N.). Die Bemessung im konkreten Einzelfall obliegt dem Tatrichter, der sich dabei an den in den Tabellen und Leitlinien angeführten Erfahrungswerten orientieren kann. Die Düsseldorfer Tabelle sowie die Leitlinien des Oberlandesgerichts Köln und anderer Oberlandesgerichte weisen den Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Kind in unterschiedlicher Höhe aus. Er beträgt gegenüber minderjährigen sowie volljährigen, privilegierten Kindern bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770 EUR, beim erwerbstätigen 900 EUR (notwendige Selbstbehalt), gegenüber den übrigen Kindern jedoch in der Regel mindestens 1.100 EUR (angemessene Unterhalt). Der Unterschied erklärt sich durch die jeweiligen unterschiedlichen Lebensverhältnissen, sind minderjährige sowie volljährige, privilegierte Kinder doch schon dem Grunde nach nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf selbst sicher zu stellen.

Demgegenüber beträgt der angemessene Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Eltern mindestens 1.400 EUR monatlich zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Diese Regelung geht zurück auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt (vgl. BGH, FamRZ 1992, 795 = NJW 1992, 1393 ff. und FamRZ 2002, 1698, 1700). Der Bundesgerichtshof hat darin ausgeführt, dass dem in den Unterhaltstabellen im Übrigen angesetzten Selbstbehalt andere Lebensverhältnisse zugrunde lägen. Zwar müssten Eltern damit rechnen, ihren Kindern auch über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum Abschluss einer Berufsausbildung bzw. der wirtschaftlichen Selbständigkeit Unterhalt zu gewähren. Danach gelte das jedoch nicht mehr, weil das Kind eine eigene Lebensstellung erlangt habe, also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ableite.

Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Enkelunterhalt (FamRZ 2007, 375 unter Festhaltung an BGH FamRZ 2006, 26, 28 und BGH FamRZ 2006, 1099). Auch in diesen Fällen sei die Lebenssituation eine andere als sie den Tabellen und Leitlinien im Übrigen zugrunde liege. Der Unterhaltspflichtige befinde sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter, so dass er seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst habe.

Diese Grundsätze sind mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Befindet sich der Unterhaltspflichtige seit mehreren Jahren im Rentenalter, hat das Kind regelmäßig eine eigene Lebensstellung erlangt, leitet also nicht mehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - seine Lebensstellung noch von der des Pflichtigen ab. Er befindet sich in der Regel selbst bereits in einem höheren Lebensalter, so dass er seine Lebensverhältnisse bereits längerfristig seinem Einkommensniveau angepasst hat. Da er nicht mehr im Arbeitsleben steht, kann er die Inanspruchnahme auf Unterhalt auch nicht durch zusätzliche Erwerbstätigkeit ausgleichen. Von daher ist es gerechtfertigt, den allgemein gegenüber volljährigen Kindern geltenden Selbstbehalt angemessen zu erhöhen, wobei der für den Elternunterhalt geltende Betrag insoweit als angemessen erscheint.

Dem steht nicht entgegen, dass nach der sozialhilferechtlichen Regelung des § 94 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz SGB XII eine Vermutung dafür besteht, dass der Anspruch in Höhe der in § 94 Abs. 2 S. 1 SGB XII genannten Beträge übergeht und mehrere Unterhaltspflichtige zu gleichen Teilen haften. Denn hierbei handelt es sich um eine generalisierende Regelung, die dementsprechend nicht auf die konkreten Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen abstellt und deshalb gem. § 94 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz SGB XII widerlegbar ist. Aufgrund der dargelegten konkreten Umstände ist diese Vermutung im vorliegenden Fall jedoch widerlegt.

Bis zum 30.06.2009 überstieg das Einkommen des Beklagten den Selbstbehalt von 1.400 EUR nicht. Soweit das Einkommen mit 1.408,21 EUR seit dem 01.07.2009 geringfügig darüber liegt, führt auch dies nicht zu einer Zahlungspflicht des Beklagten. Zum Einen wäre das den Selbstbehalt übersteigende Einkommen wie beim Elternunterhalt nur zur Hälfte zu berücksichtigen, zum Anderen ist der restliche Betrag von 4,11 EUR als Bagatellbetrag außer Ansatz zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu, weil sich die Frage der Höhe des pauschalierten Selbstbehalts bei Unterhaltspflichtigen, die sich seit mehreren Jahren im Rentenalter befinden, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Streitwert: 765,83 Euro.