OLG Köln, Beschluss vom 29.05.2009 - 16 Wx 251/08
Fundstelle
openJur 2011, 68051
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.2008 - 1 T 250/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller stammt aus L.. Er reiste im März 2003 nach Deutschland aus und wurde als Spätaussiedler anerkannt. In L. unterhielt er seit 1999 eine Wochenendbeziehung zu der Mutter des am 01.03.1992 geborenen Minderjährigen S. , einer s. Staatsangehörigen, und war etwa drei Monate vor der Ausreise mit der Kindesmutter zusammengezogen. Am 20.04.2005 wurde deren weiterer Sohn T. geboren. Vater beider Kinder ist der s. Staatsangehörige N. .

Am 24.10.2006 heiratete der Antragsteller, der aus diesem Anlass zum ersten Mal seit seiner Aussiedlung nach L. zurückkehrte, die Mutter der beiden Kinder S. und T.. Im Juni 2007 erfolgte eine zweite Reise des Antragstellers nach L.. Bei dieser Gelegenheit stellte er persönlich bei dem Gericht des Stadtbezirks P. der Stadt O. wegen der beiden Kinder einen Adoptionsantrag und reichte hierzu schriftliche Unterlagen ein. Nachdem der Kindesvater mit notariell beglaubigter Urkunde vom 29.06.2007 in die Adoption seiner beiden Söhne eingewilligt hatte, sprach das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.07.2007 deren Adoption durch den Antragsteller aus. Diese Entscheidung erfolgte aufgrund einer Verhandlung, an der der Antragsteller nicht persönlich teilgenommen hatte, sondern von einer bevollmächtigten Person vertreten wurde. In der Adoptionsentscheidung heißt es u. a., dass die Kindesmutter sowie der seinerzeit fünfzehnjährige S. angehört und ihre Zustimmung zu der Adoption erklärt hätten. Der Antragsteller komme jährlich, telefoniere mit den Kindern und halte beide Kinder wie eigene Söhne. Die Vertreterin des Fürsorge- und Vormundschaftsamtes der Stadt O. habe ebenso wie der Staatsanwalt in der Verhandlung den Adoptionsantrag befürwortet, da er im Interesse der Anzunehmenden sei. Es wurde die Prognose ausgesprochen, dass der Antragsteller, seine Ehefrau und die beiden Kinder alle zusammen als Familie leben werden. Zu der als positiv charakterisierten Person des Antragstellers wurde ausgeführt, er werde sich alle Mühe geben, um für die Jungen alle notwendigen Bedingungen für Entwicklung und Erziehung zu schaffen. Nach den vorgelegten Urkunden bestehe dessen Wohnung aus zwei Zimmern mit Küche, Korridor und Bad/WC. Er habe ein für die materielle Unterstützung der Kinder ausreichendes stabiles Einkommen, leide an keinen chronischen Erkrankungen und sei nicht vorbestraft.

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung der mit Beschluss vom 13.07.2007 ausgesprochenen Adoption.

Das Amtsgericht hat das Begehren nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2. und mündlicher Anhörung des Antragstellers zurückgewiesen. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat nur möglichen rechtlichen Überprüfung gem. § 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO stand.

1.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung in den Vorinstanzen. Die Feststellungen zu den Zeiträumen des Zusammenlebens beruhen auf Angaben des Antragstellers während der Anhörung durch das Amtsgericht am 23.07.2008. Soweit er geltend macht, er habe die Fragen des Richters nicht verstanden, ist dem - unabhängig davon, dass der Richter sich davon überzeugt hat, dass der Antragsteller über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt - entgegenzuhalten, dass die Angaben in Gegenwart seiner Schwiegermutter und einer weiteren Person erfolgt sind, die er als Sprachmittler mitgebracht hatte. Diese stimmen zudem im Wesentlichen überein mit dem Vortrag des Antragstellers in der Begründung seiner Erstbeschwerde. Wenn der Antragsteller nunmehr meint, hiervon abrücken zu müssen, ist dies wegen der Bindung des Senats an die verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellung des Landgerichts unbeachtlich. Der neue Vortrag macht ebenso wie die Vorgänge, die dazu geführt haben, dass der Vormundschaftsrichter Anlass hatte, die Schwiegermutter und den Begleiter des Antragstellers gegen Ende der Anhörung aus dem Raum zu weisen, nur deutlich, dass der Antragsteller seinem Rechtsverfolgungsinteresse Vorrang einräumt vor einer Mitwirkung an einer Sachverhaltsaufklärung.

2.

Auch im Übrigen ist die Entscheidung des Landgerichts frei von ‚Rechtsfehlern.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, einer Anerkennung der Adoptionsentscheidung gem. § 2 AdWirkG stehe § 16a Ziff. 4 FGG entgegen, weil keine hinreichende Überprüfung der persönlichen Eignung des Antragstellers erfolgt sei und sie daher gegen wesentliche Grundsätze deutschen Rechts verstoße. Das s. Gericht habe sich auf unzureichende und zudem zum Teil inhaltlich unrichtige Antragsunterlagen gestützt. Zudem sei ein Situationsbericht am Lebensmittelpunkt des Antragstellers nicht eingeholt worden. Ein solcher sei aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Republik L. nicht Vertragsstaat des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 26.05.1993 zur Feststellung der Elterneignung erforderlich. Insoweit ständen auch die nur geringen persönlichen Kontakte zu den Kindern sowie die äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einer positiven Einschätzung entgegen.

Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.

Gemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten offensichtlich unvereinbar ist. Da es sich um eine die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift handelt, ist eine ordrepublic-Widrigkeit nicht schon dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach - selbst zwingendem - deutschem Recht den Fall anders zu entscheiden hätte. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das zu den Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 111; OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 699; KG FGPrax 2006, 255). Soweit es - wie hier - um die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption geht, müssen die Rechtsfolgen der ausländischen Entscheidung daher in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist es, dass - siehe § 1741 Abs. 1 BGB - die Adoption dem Kindeswohl entspricht (BayObLG, StAZ 2000, 300; KG a. a. O.).

Von diesen Ansatzpunkten her scheidet eine Anerkennung auf jeden Fall aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht erfolgt ist, weil eine solche bei der Entscheidung über die Adoption gar nicht vorgesehen war oder die vorgesehene Prüfung von den Beteiligten umgangen wurde (KG a. a. O.). Dem ist der Fall gleichzusetzen, dass die Feststellung, die Adoption diene den Kindesinteressen, auf einer vollkommen ungesicherten Tatsachengrundlage beruht, sich etwa die ausländische Stelle mit einer formularmäßigen Versicherung der Beteiligten begnügt, dass die Adoption den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entspreche (OVG Berlin InfAuslR 2004, 440).

Ob und inwieweit die fehlende Einhaltung weiterer deutscher Standards in einem Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug dazu führen kann, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen ist, wird nicht einheitlich beurteilt. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens nach § 2 AdWirkG heißt es, eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung setze voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen sei, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle gewährleistet werden könne. Habe eine derartige fachlich fundierte Prüfung nicht stattgefunden, so begründe dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die im Rahmen eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens der Aufklärung bedürften. Die im Herkunftsland vollzogene Adoption könne in einem solchen Fall nur anerkannt werden, wen sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere nicht gegen § 1741 Abs. 1 BGB verstoße (BT-Drucksache14/6011, 27).

Hieraus und unter Hinweis auf die Aufforderung der Haager Konferenz an die Vertragsstaaten des Haager Adoptionsübereinkommens, die Standards des Übereinkommens auch gegenüber Nichtvertragsstaaten sinngemäß anzuwenden, wird insbesondere in der Literatur teilweise hergeleitet, dass die Nichtbeteiligung einer Fachstelle im Aufnahmestaat, also im Heimatland des Annehmenden entsprechend dem Übereinkommen auch gegenüber Nichtvertragsstaaten einen ordre public-Verstoß begründen könne (LG Stuttgart, JAmt 2008, 102; AG Celle, JAmt 2004, 377; MünchKomm/Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rz. 6; Staudinger/Henrich, BGB, Neubearbeitung 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95 mit weiteren Nachweisen). Nach der gegenteiligen Meinung soll demgegenüber der Umstand, dass der Adoptionsentscheidung keine die Lebensumstände des Adoptionsbewerbers annähernd vollständig erfassende fachliche Begutachtung vorausgegangen ist, dazu führen, dass eine Nachholung im Anerkennungsverfahren zu erfolgen habe (AG Hamm JAmt 2004, 375; Beyer JAmt 2006, 329).

In der Rspr. wird überwiegend gefordert, dass eine Prüfung der Elterneignung, sei es durch eine Fachstelle, sei es durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu erfolgen habe und deren Fehlen zur Nichtanerkennung führe, da es nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens sein könne, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen. Das Verfahren diene nicht dazu, eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte eigene Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre publicwidrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (OLG Celle FamRZ 2008, 1109 mit Anm. Weitzel; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008 - I-25 Wx 114/07 - nicht veröffentlicht; LG Potsdam FamRZ 2008, 1108; LG Dresden JAmt 2006, 360; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.2008 - 2-9 T 295/08 - nicht veröffentlicht; Weitzel JAmt 2006, 333 u. IPRax 2007, 308).

Dieser vermittelnden Meinung, die neben dem Bericht einer Fachstelle des Heimatlandes entsprechend den Regelungen im Haager Adoptionsübereinkommen auch sonstige Ermittlungen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden als eine vom Grundsatz her hinreichende Kindeswohlprüfung ansieht, ist mit der Maßgabe beizutreten, dass im Falle eines Absehens von der Einschaltung einer Fachstelle im Heimatland des Adoptionsbewerbers ein Bericht zum Lebensumfeld des Erwerbers durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person unverzichtbar ist.

Die Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens gelten in Deutschland erst seit dem Jahr 2000 und können deshalb - wie das KG zutreffend ausführt - nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gerechnet werden. Auch die Gesetzesbegründung zu § 2 AdWirkG geht davon aus, dass die Einschaltung der Fachstelle nur den Regelfall darstelle, was anderweitige - gleichwertige - Feststellungen des Lebensumfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland nicht ausschließt. Zentraler und unverzichtbarer Maßstab ist allerdings die aus § 1741 Abs. 1 BGB folgende Notwendigkeit einer Kindeswohlprüfung mit der hiermit verbundenen umfassenden fachlichen Begutachtung der Eignung des Adoptionsbewerbers, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfasst. Eine derartige Begutachtung durch eine entsprechende Stelle oder Person - etwa der der Entscheidung des KG (a. a. O.) zugrunde liegende Sozialbericht eines Pfarrers - ist daher für die Feststellung, dass eine Adoption dem Kindeswohl entspricht und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann und damit für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung unabdingbar. Fehlt ein entsprechender Sozialbericht vollständig, läuft es einem Anerkennungsverfahren zuwider, nunmehr erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung und damit letztlich im Ergebnis ein fast vollständig neues Adoptionsverfahren durchzuführen. Letzteres soll durch § 2 AdWirkG gerade vermieden werden. Nachermittlungen können nur dann in Betracht kommen, wenn entweder zwar eine Begutachtung des sozialen Umfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland erfolgt ist, jedoch Zweifel daran bestehen, ob diese seine soziale Lage umfassend widerspiegelt, oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (dazu BGH NJW 1989, 2197) Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben haben, die ggf. nunmehr die Erwartung ermöglichen, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht, etwa ein Zusammenleben mit dem Kind über einen längeren Zeitraum.

Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Anerkennung der s. Adoptionsentscheidung nicht möglich. Das dortige Gericht hat sich auf eine rein formale Prüfung vorgelegter Unterlagen beschränkt, die zudem - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - teilweise unrichtig sind. Ermittlungen in irgendeiner Form über das soziale Umfeld des Antragstellers in Deutschland sind dagegen nicht erfolgt. Selbst von einer persönlichen Anhörung des Antragstellers wurde abgesehen. Wie wenig aussagekräftig eine derartig formale Prüfung ohne Berichterstattung über die Lebensumstände ist, macht der Umstand deutlich, dass das s. Gericht - nach den dortigen Lebensverhältnissen sicherlich ohne weiteres nachvollziehbar - aufgrund vorgelegter Urkunden davon ausgeht, der Antragsteller verfüge über ein "stabiles Einkommen". Tatsächlich erzielt bzw. erzielte er - abgesehen von solchen aus zeitweisen 1 Euro Jobs - keine eigenen Einkünfte, sondern lebte und lebt von Hartz IV, also von staatlichen Sozialleistungen, die nur die durch Art. 1 GG gewährleistete Mindestversorgung eines Menschen mit Mitteln zur Sicherung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse decken. Auch haben sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der s. Adoptionsentscheidung nicht verändert, so dass auch von daher kein Anlass für die Tatsachengerichte zu Nachermittlungen bestand. Die Kinder leben weiterhin in L. und die Kontakte zu dem Antragsteller beschränkten sich weiterhin auf Telefonate und Pakete, die er bzw. seine Schwiegermutter nach O. schicken.

Geschäftswert: 3.000,00 €.