LAG Hamm, Urteil vom 16.07.2009 - 15 Sa 242/09
Fundstelle
openJur 2011, 67944
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 4 Ca 496/08
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.11.2008 - 4 Ca 496/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.800,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 16.11.2007, die dem Kläger am 17.11.2007 zugegangen ist.

Der am 11.03.1947 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 22.02.1998 im Betrieb der Beklagten, in dem regelmäßig mehr als 40 Arbeitnehmer beschäftigt sind, zuletzt als technischer Leiter und Prokurist zu einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 4600,00 EUR beschäftigt. Der Kläger wurde mit Bescheid vom 12.07.2007 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Mit Schreiben vom 26.10.2007, das am selben Tage beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe/Integrationsamt Westfalen einging, beantragte die Beklagte die Zustimmung zu einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers unter Berufung darauf, dass sie am 24.10.2007 von erheblichen Loyalitätsverstößen des Klägers erfahren habe.

Mit Schreiben vom 12.11.2007 teilte das Integrationsamt dem Beklagtenvertreter unter anderem folgendes mit:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 12.11.2007 wird auf Bl. 123 f. d. A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 16.11.2007, das dem Kläger am 17.11.2007 zugestellt wurde, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Gegen diese Kündigung richtet sich die am 23.11.2007 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangene Feststellungsklage.

Der Kläger hat vorgetragen, ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben. Zudem sei die fristlose Kündigung bereits deswegen unwirksam, weil sie nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX erklärt worden sei.

Nachdem die Beklagte im Termin vom 20.12.2008 vor dem Arbeitsgericht Hagen den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses anerkannt hat, hat der Kläger den Erlass eines entsprechenden Anerkenntnis-Teilurteils und darüber hinaus beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die am 16.11.2007 geschriebene und am 17.11.2007 zugegangene außerordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungstermin hinaus fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe schwerwiegende Loyalitätsverletzungen begangen, die einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellten. Von diesen Pflichtverletzungen habe ihr Geschäftsführer erst am 24.10.2007 Kenntnis erlangt. Die fristlose Kündigung vom 16.11.2007 sei auch unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX erklärt worden. Denn der Bescheid des Integrationsamtes vom 12.11.2007 sei ihren Prozessbevollmächtigten erst an 15.11.2007 zugestellt worden. Sie, die Beklagte, habe davon ausgehen dürfen, dass aufgrund von behördeninternen Abläufen eine Entscheidung erst in der zweiten Novemberwoche des Jahres 2007 getroffen werde. Im Hinblick auf die angekündigte Entscheidung und deren Zustellung am 15.11.2007 könne die Unverzüglichkeit nicht in Frage gestellt werden.

Im Termin vom 20.11.2008 hat das Arbeitsgericht Hagen folgendes Anerkenntnisteil- und Schlussurteil verkündet:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.11.2007 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Schlusszeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung bezieht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (Kostenstreitwert: 27.387,54 EUR) werden dem Kläger zu 33 %, der Beklagten zu 67 % auferlegt..

Der Streitwert wird auf 18.258,36 EUR festgesetzt."

Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 23.01.2009 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 23.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 23.03.2009 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, sie habe die Kündigung vom 16.11.2007, die dem Kläger am 17.11.2007 zugegangen sei, unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX ausgesprochen. Die Fürsorgestelle der Stadt Hagen habe mit Schreiben vom 05.11.2007 ausdrücklich um eine detaillierte Stellungnahme bis spätestens zum 08.11.2007 gebeten und mitgeteilt, dass danach nach Aktenlage entschieden werde. Auf diese Ankündigung habe sie, die Beklagte, vertrauen und die ausdrücklich zugesagte Entscheidung abwarten dürfen. Angesichts dieser Ankündigung einer noch zu treffenden Entscheidung habe es sich nicht um einen unzumutbar langen Zeitraum bis zur Zustellung des Schreibens des Integrationsamtes vom 12.11.2007 am 15.11.2007 gehandelt. Im Hinblick hierauf habe keine Verpflichtung bestanden, zuvor den Sachstand zu erfragen. Unter den hier gegebenen besonderen Umständen könne von einem schuldhaften Zögern bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht gesprochen werden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.11.2008 - 4 Ca 496/08 - aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 20.11.2008 - 4 Ca 496/08 - aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Arbeitsgericht Hagen zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Beklagte habe die fristlose Kündigung nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX ausgesprochen. Da der Antrag auf Erteilung der Zustimmung am 26.10.2007 beim Integrationsamt eingegangen sei, sei die Frist zur Entscheidung gem. § 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX mit dem 09.11.2007 abgelaufen. Mit Ablauf dieses Tages sei die Zustimmung zur fristlosen Kündigung fingiert worden. Im Anschluss an diese Fiktion habe die Kündigung unverzüglich ausgesprochen werden müssen. Die Beklagte habe keinen Schriftverkehr und erst recht keine ausdrückliche Entscheidung des Integrationsamtes abwarten dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die durch Schlussurteil festgestellte Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 17.11.2007 richtet, ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.11.2007 nicht aufgelöst worden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt den sorgfältigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Nicht zweifelhaft kann sein, dass die zweiwöchige Frist des § 91 Abs. 3 S. 1 SGB IX, deren Lauf mit Eingang des Antrags der Beklagten auf Zustimmung zur fristlosen Kündigung beim Integrationsamt am 26.10.2007 angelaufen war, am 09.11.2007 abgelaufen war. Innerhalb dieses Zeitraumes hat das Integrationsamt keine Entscheidung getroffen, so dass die Zustimmung zur Kündigung gem. § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX als erteilt gilt. Ausgehend hiervon begann die Kündigungserklärungsfrist des § 91 Abs. 5 SGB IX am 10.11.2007. Zwar stand der Beklagten nach erteilter oder fingierter Zustimmung zur Kündigung eine angemessene Überlegungsfrist zu, die jedoch mit Rücksicht darauf, dass die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des Zustimmungsverfahrens beim Integrationsamt gewesen war, sehr knapp zu bemessen ist, so dass größte Eile geboten ist. Keinesfalls durfte die Beklagte sich unter Berücksichtigung des Schreibens der Fürsorgestelle der Stadt Hagen vom 05.11.2007 darauf verlassen, ihr werde ein förmlicher Bescheid hinsichtlich der beantragten Zustimmung zur fristlosen Kündigung zugestellt werden. Vielmehr war die Beklagte im eigenen Interesse gehalten, sich alsbald nach Beantragung der Zustimmung beim Integrationsamt nach dem Tag des Eingangs ihres Antrags zu erkundigen und am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Zweiwochenfrist beim Integrationsamt zu erfragen, ob es eine Entscheidung getroffen hat oder nicht (vgl. KR-Etzel, 8. Aufl., § 91 SGB IX Rdnr. 30 a m.w.N.). Wäre die Beklagte so verfahren, so hätte sie spätestens am Montag, den 12.11.2007 Gewissheit darüber erlangt, dass die Zustimmung des § 91 Abs. 3 S. 2 SGB IX mit Ablauf des 09.11.2007 als erteilt galt. Ausgehend hiervon hätte sie dem Kläger unverzüglich die fristlose Kündigung aussprechen müssen. Diesen Anforderungen wird die erst am 17.11.2007 dem Kläger zugestellte fristlose Kündigung vom 16.11.2007 nicht gerecht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 13.800,00 EUR ermäßigt, da die Berufung sich nur gegen die Feststellungsentscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich der fristlosen Kündigung vom 17.11.2007 richtet.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.