VG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2009 - 15 K 5332/07
Fundstelle
openJur 2011, 67923
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.1982 in C geborene Kläger, der über die Fachhochschulreife verfügt, ist seit dem Wintersemester 2003/2004 im integrierten Bachelorstudiengang "Informationstechnologie (Information Technologies)" an der C1 Universität X auf Grund einer "Sonderzugangsberechtigung" immatrikuliert.

Am 21. März 2006 fiel der Kläger bei der Klausur im Fach Grundzüge der Nachrichtentechnik auf, als er nach Rückkehr von der Toilette die Kopie eines handgeschriebenen Zettels mit einer kompletten Übungsaufgabe inklusive Lösung benutzte, obwohl als Hilfsmittel lediglich ein nicht programmierbarer Taschenrechner und eine zweiseitige handgeschriebene Formelsammlung zugelassen waren. Da dies als Täuschungsversuch gewertet wurde, sammelte der Aufsichtsführende die Unterlagen des Klägers ein und forderte ihn auf, den Hörsaal zu verlassen. Mit Schreiben vom 18. April 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, seine Klausur vom 21. März 2006 im Fach Grundzüge der Nachrichtentechnik wegen eines nachgewiesenen Täuschungsversuchs mit "nicht ausreichend" (Note: 5,0) zu bewerten. Der Beklagte behielt sich außerdem vor, den Kläger bei wiederholter Sachlage (Täuschung) von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen.

Am 12. März 2007 gab der Kläger in der Klausur der ersten Wiederholungsprüfung im Fach Grundzüge der Automatisierungstechnik II b die Bearbeitung eines anderen Prüfungskandidaten unter seinem Namen als seine Klausurbearbeitung ab.

Der Vorsitzende des Beklagten, L, teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2007 mit, dass der Vorgang vom 12. März 2007 vom Prüfungsausschuss anlässlich seiner Sitzung am 6. Juni 2007 als schwer wiegender Täuschungsversuch (Wiederholungsfall) eingestuft worden sei, der gemäß § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 22. September 2000 mit dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen geahndet werden könne. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2007 räumte der Kläger sowohl ein, die Unterlagen eines anderen Prüfungskandidaten abgegeben zu haben, als auch, dass es sich bei diesem Täuschungsversuch um einen Wiederholungsfall gehandelt habe. Er erklärte, diesen Vorfall zutiefst zu bedauern, und bat darum, ihn nicht von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen. Der Kläger wies darauf hin, dass es sich bei der vom Beklagten angeführten Vorschrift um eine "Kann-Bestimmung" handele und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sei. Der erste Täuschungsversuch, bei dem sich ein kleiner Zettel, der für die Prüfung nicht von Bedeutung gewesen sei, bei seinen Unterlagen befunden habe, sei von der Schwere her im unteren Bereich anzusiedeln.

In seiner Sitzung vom 16. August 2007 beschloss der Beklagte den Kläger auf Grund des schwer wiegenden Täuschungsversuchs gemäß § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung vom 9. Oktober 2000 (sc.: 22. September 2000) von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen des Bachelorstudienganges Informationstechnologie auszuschließen. Auf eine Aberkennung der bereits vor dem 12. März 2007 erbrachten Prüfungsleistungen wurde verzichtet. Dieses Ergebnis teilte der Vorsitzende des Beklagten den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2007 mit und wies darauf hin, dass sich der Kläger seine bis zum 12. März 2007 (Datum des Täuschungsversuchs) erbrachten Prüfungsleistungen im Prüfungsamt bescheinigen lassen könne.

Mit E-Mail vom 4. September 2007 beantragte der Kläger, ihm eine Bescheinigung über den erfolgreichen Studienverlauf anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen auszustellen.

Mit Schreiben vom 12. September 2007 teilte der Vorsitzende des Beklagten dem Kläger mit, dass er von den geforderten 25 Fachprüfungen bis zum 12. März 2007 nur 11 Fachprüfungen erfolgreich absolviert habe, weshalb ihm die beantragte Bescheinigung nicht ausgestellt werden könne.

Der Kläger legte gegen den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2007 mit Schreiben vom 17. September 2007 Widerspruch ein, den seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. September 2007 damit begründeten, der Beklagte habe sein Ermessen verkannt. Die Prüfungsordnung vom 22. September 2000 habe noch gar nicht die Möglichkeit vorgesehen, bereits erbrachte Prüfungsleistungen abzuerkennen. Dies sei erst in der im Falle des Klägers nicht zur Anwendung gelangenden Prüfungsordnung vom 13. Juni 2006 geregelt. Soweit der Bescheid anordne, dass sich der Kläger nur die bis zum 12. März 2007 erbrachten Prüfungsleistungen schriftlich bestätigen lassen könne, stehe dies nicht im Einklang mit der maßgeblichen Prüfungsordnung, welche lediglich die Möglichkeit eines Ausschlusses von "weiteren" Prüfungsleistungen vorsehe. Insoweit sei maßgeblich auf die Entscheidung des Beklagten vom 16. August 2007 und nicht auf das Datum des Täuschungsversuchs abzustellen. Der Kläger habe zwischen dem Datum des Täuschungsversuchs und der Entscheidung des Beklagten weitere Prüfungen erfolgreich absolviert, die ebenfalls bei den von ihm erfolgreich absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen zu berücksichtigen seien.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 beantragte der Kläger den Wechsel zum Wintersemester 2007/08 in den verwandten Studiengang "Elektrotechnik" sowie eine entsprechende Einstufungsbescheinigung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers nach Beratung in der Sitzung vom gleichen Tag im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Sach- und Rechtslage habe sich in Bezug auf den Täuschungsversuch nicht geändert. Der Kläger sei nach eingehender Abwägung aller Interessen und Prüfung der Rechtslage wegen des außergewöhnlich schwer wiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Informationstechnologie zu Recht ausgeschlossen worden. Deshalb habe er ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Täuschung bis zur Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung nur noch auf eigenes Risiko im gewählten Studiengang weiterstudieren können. Einem Wechsel des Studienganges stehe entgegen, dass der Kläger nicht über die für eine Aufnahme in einen anderen Studiengang erforderliche allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife verfüge.

Dagegen hat der Kläger am 26. November 2007 Klage erhoben, mit der er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er geltend, der Beklagte weigere sich zu Unrecht, dem Kläger zu bescheinigen, dass er die Hälfte seiner Studienleistungen erfolgreich absolviert habe. Unzutreffend sei auch die Einschätzung des Beklagten, der Kläger könne keinen Wechsel zum Studiengang Elektrotechnik vornehmen, weil er nicht über die allgemeine Hochschulreife verfüge. Studenten, die den ursprünglichen Studiengang noch nach der alten Regelung hätten aufnehmen dürfen, sollten durch die neue, nur für erstmals zuzulassende Studenten geltende Regelung bei einem Wechsel nicht schlechter gestellt werden. § 3 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung vom 2. Juni 2005 sei im Falle eines Studiengangwechsels des Klägers dem Wortlaut nach einschlägig. Die Möglichkeit eines Studiengangwechsels sei auch in § 66 Abs. 6 des Hochschulgesetzes (sc.: a.F. ) vorgesehen. Mit einer Bescheinigung nach § 19 Abs. 4 der Prüfungsordnung in der Fassung vom 22. September 2000, wie vom Beklagten angeboten, sei ihm nicht gedient.

Er verweist ferner darauf, dass die bis zum Ende des Studiengangs nachzuweisenden drei Brückenkurse zwischenzeitlich erfolgreich abgelegt habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2007 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger anhand von wenigstens der Hälfte aller im integrierten Bachelorstudiengang Informationstechnologie geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf gemäß § 3 S. 1 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung der C Universität X vom 2. Juni 2005 zu bescheinigen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft ebenfalls sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, den Täuschungsversuch des Klägers als schwer wiegend eingestuft zu haben, weil tatsächlich in der Praxis nur selten ein Täuschungsversuch in dieser Schwere unternommen werde. Dabei sei den Mitgliedern des Beklagten bewusst gewesen, dass der Kläger damit sein Universitätsstudium nicht würde fortsetzen können.

Die vom Kläger angeführte Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung vom 2. Juni 2005 sei in seinem Fall nicht einschlägig, weil die Hochschulzulassung des Klägers nicht über seine berufliche Qualifikation mit zusätzlicher Prüfung erfolgt sei. Deshalb könne auch ein Studiengangwechsel nicht nach den Vorschriften der ZEPO erfolgen. Für den Kläger verbleibe nur die Möglichkeit, sich an einer Fachhochschule zum Studium einzuschreiben.

Der Kläger könne allein eine Bescheinigung über seine Studienleistungen gemäß § 19 Abs. 4 der Prüfungsordnung in der Fassung vom 22. September 2000 erhalten, die im Wesentlichen eine Art "Kontoauszug" darstelle und auch die nicht bestandenen Prüfungen aufweise; eine solche Bescheinigung habe der Kläger jedoch nicht annehmen wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

I. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zwar zulässig, aber nicht begründet. Die dem Kläger durch Bescheid vom 17. August 2007 mitgeteilte Entscheidung des Beklagten in der Fassung von dessen Widerspruchsentscheidung vom 24. Oktober 2007, den Kläger von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Informationstechnologie auszuschließen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Der vom Beklagten ausgesprochene Ausschluss des Klägers von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Informationstechnologie findet seine Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 und 4 der noch aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 25 Abs. 4, 94 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 190), zuletzt geändert durch das Hochschulfinanzierungsgesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW S. 119) - im Folgenden: HG NRW a.F. - erlassenen Prüfungsordnung für den integrierten Bachelorstudiengang Informationstechnologie (Information Technology) an der C Universität X vom 22. September 2000 (im Folgenden: PO).

Zwar ist für den Studiengang Infomationstechnologie eine neue Prüfungsordnung vom 13. Juni 2006 mit ihrer Veröffentlichung in Kraft getreten, die keine Übergangsregelung enthält. Da die neue Prüfungsordnung jedoch für die Zulassung zur Bachelorprüfung auf einen Nachweis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife abstellt (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PO n.F.), der Kläger aber lediglich über die Fachhochschulreife verfügt, findet die frühere Prüfungsordnung auf den Kläger schon aus Vertrauensschutzgründen weiterhin Anwendung. Darüber hinaus hat der Beklagte - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung dargelegt - dem Umstand, dass entsprechende Übergangsregelungen fehlen, durch eine entsprechende Verwaltungspraxis dergestalt Rechnung getragen, dass er für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der "neuen" Prüfungsordnung bereits immatrikulierten Studenten grundsätzlich weiter die "alte" Prüfungsordnung anwendet und solchen Studenten, die von ihren persönlichen Voraussetzungen her die Zulassungsvoraussetzungen nach der "neuen" Prüfungsordnung erfüllen, die Wahl eingeräumt hat, auf ihren Antrag zur "neuen" Prüfungsordnung zu wechseln.

Nach § 8 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 1 PO kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten in schwer wiegenden Fällen, in denen der Kandidat versucht, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder auch durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 8 Abs. 3 S. 4 PO). Maßgebliche Ausgangsüberlegung ist, dass aufgrund des Gebotes, die Prüfungsleistung persönlich zu erbringen, und des Zweckes der Prüfung, die wahre Leistungsfähigkeit des Prüflings zu ermitteln, vorgetäuschte oder sonst erschlichene Leistungen als Grundlage eines Prüfungserfolges ausgeschlossen und insbesondere in schweren Fällen - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - sanktioniert werden müssen.

Vgl. dazu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rdz. 447, 457 ff.

Die in der Prüfungsordnung getroffene Regelung begegnet hinsichtlich der darin vorgesehenen Möglichkeit, einen Prüfling in einem schwer wiegenden Fall der Täuschung von den weiteren Prüfungsmöglichkeiten in seinem Studiengang auszuschließen, keinen Rechtmäßigkeitsbedenken.

Die Sanktionsregelung findet in § 64 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474), zuletzt geändert durch Art. 5 Hochschulzulassungsreformgesetz vom 18. November 2008 (GV.NRW S. 710) - im Folgenden: HG NRW n.F.- eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Soweit Art. 8 Nr. 1 lit. e) des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474 - im Folgenden: HFG) auf die Anwendbarkeit des wortgleichen § 94 Abs. 2 Ziffer 14 HG NRW a.F. verweist, ist diese Übergangsregelung hier nicht einschlägig, weil sie sich nur auf solche Studiengänge bezieht, die mit einem Diplom-, Magister- oder einem anderen Grad im Sinne des § 96 Abs. 1 S. 3 HG NRW a.F. abgeschlossen werden. Der Abschluss mit dem Bachelor- und Mastergrad wird hiervon nicht erfasst. Sofern die Hochschulordnungen gemäß den Übergangsregelungen in Artikel 8 Nr. 2 lit. a) HFG "unverzüglich" den Bestimmungen des Hochschulgesetzes in der neuen Fassung anzupassen sind, sieht Artikel 8 Nr. 2 lit. a) HFG nur für die in den Grundordnungen getroffenen Regelungen vor, dass diese zum 1. Januar 2008 außer Kraft treten. Das heißt zugleich, dass die hier einschlägige Prüfungsordnung vom 22. September 2000 nicht außer Kraft getreten, sondern vielmehr an den Vorgaben des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen "neuen" Hochschulgesetzes zu messen ist.

§ 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. sieht vor, dass die Hochschulprüfungsordnungen insbesondere die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften regeln müssen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, in der Prüfungsordnung bei schwer wiegenden Täuschungshandlungen den Ausschluss von weiteren Prüfungsmöglichkeiten vorzusehen. Dieses Verständnis der Vorschrift des § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. ergibt sich aus ihrem systematischen Zusammenhang mit dem in § 63 Abs. 1 S. 1 HG NRW n.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 PO geregelten Zweck der abzulegenden Prüfung und dem im Prüfungsrecht zu beachtenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG).

Die in § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. getroffene Vorgabe, es den Prüfungsordnungen zu überlassen, die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften zu regeln, genügt, im Hinblick auf die insoweit in die Prüfungsordnung aufgenommene entsprechende Regelung (vgl. § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO), den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ausreichende normative Ermächtigungsgrundlage.

Zwar hat die in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO vorgesehene Möglichkeit, einen Prüfling wegen eines schwer wiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen in seinem Studiengang auszuschließen, zur Folge, dass im Wege einer Sanktion letztlich die Fiktion des Nichtbestehens der Prüfung insgesamt eintritt und der Prüfling den angestrebten Abschluss in diesem Studiengang nicht mehr erreichen kann, was wiederum zu einschneidende Auswirkungen auf das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) führt. Bedarf eine solche Sanktion in der Prüfungsordnung mithin einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mit der Folge, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen, so ist diesem Gebot jedoch Genüge getan, wenn sich die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung einer Verordnung mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze, insbesondere aus dem Zweck und dem Sinnzusammenhang erschließen lassen.

So für die Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen: BVerfG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 BvL 28/81 -, BVerfGE 62, 203, 210; für den Erlass einer Prüfungsordnung für Fahrlehrer: OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 19 A 2590/05 -.

Zweck einer (Hochschul-)Prüfung ist es festzustellen, ob der Studienerfolg eingetreten ist (§ 63 Abs. 1 S. 1 HG NRW n.F.). Dieser Nachweis ist regelmäßig nicht erbracht, wenn der Prüfling bei Prüfungsleistungen im Rahmen der Bachelorprüfung "täuscht", weil er insofern keine eigene, eigenständige fachliche Prüfungsleistung erbringt, die etwas über seine fachliche Qualifikation aussagt, und er zugleich gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

Dass die gesetzliche Ermächtigung in § 64 Abs. 2 Nr. 9 HG NRW n.F. die Befugnis des Verordnungsgebers einschließt, Regelungen zum Prüfungsverfahren zu treffen, die geeignet sind, dem Grundsatz der Chancengleichheit dahingehend Rechnung zu tragen, dass gegebenenfalls diejenigen Prüflinge, die sich zu ihrem eigenen Vorteil nicht an diese Regeln halten, vom Wettbewerb - also von weiteren Prüfungsmöglichkeiten - ausgeschlossen werden können, folgt unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Vgl. zur Rechtmäßigkeit der für den schweren Fall des sog. Unterschleifs in der bayrischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 1. August 1974 getroffenen Regelung: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - VII B 147.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78; zur ausreichenden Ermächtigungsgrundlage u.a. für Bestimmungen über die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Prüfungsvorschriften in der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 16. April 1993: BayVGH, Urteil vom 19. März 2004 - 7 BV 03.1953 -, Juris Rdz. 34.

Die in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO vorgesehene Sanktionierung von "schwer wiegenden" Täuschungsversuchen steht auch im Einklang mit dem Bestimmtheitserfordernis. Der Begriff des "schwer wiegenden" Täuschungsversuchs ist hinreichend präzise, wobei sich das Gewicht einer Täuschungshandlung im Wesentlichen nach dem Grad der Verletzung der Chancengleichheit unter den Prüflingen bemisst.

So OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 1984 - 15 A 161/81 -, amtlicher Abdruck S. 7.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist durch die in § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 PO vorgesehene Sanktionsmöglichkeit, den Prüfling bei schwer wiegenden Täuschungsversuchen von weiteren Prüfungen in seinem Studiengang ausschließen zu können, ebenfalls nicht gegeben. Zwar stellt die Möglichkeit, einen Prüfling wegen eines schwer wiegenden Täuschungsversuchs von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen auszuschließen, einen empfindlichen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie geeignet ist, dem Prüfling den Zugang zu dem von ihm angestrebten Beruf - zumindest auf dem eingeschlagenen Weg - endgültig zu verschließen. Der Normgeber verstößt jedoch mit der von ihm getroffenen Regelung in der Prüfungsordnung nicht gegen den die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen beschränkenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn einerseits sieht er gerade eine Abstufung der bei Täuschungsversuchen zu ergreifenden Sanktionen vor und beschränkt die hier relevante Sanktion des Ausschlusses von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen - als "ultima ratio" - auf die "schwer wiegenden" Fälle der Täuschung. Andererseits verfolgt der Normgeber neben dem Ziel der Wiederherstellung der gestörten Ordnung zugleich die Absicht, durch den zulässigen Abschreckungseffekt derartiger Sanktionen andere Prüflinge von Täuschungshandlungen abzuhalten. Insbesondere auch wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, ist der mit dem Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit daher weder als unangemessen noch als "unverhältnismäßig" im engeren Sinne anzusehen.

Vgl zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1976 - VII B 147.76 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 78 - zur Rechtmäßigkeit der für den schweren Fall des sog. Unterschleifs in der bayrischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 1. August 1974 getroffenen Regelung -.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 und 4 PO sind hier erfüllt. Der Beklagte hat in seinen Sitzungen vom 6. Juni und 16. August 2007 nach Anhörung des Klägers beschlossen, den Kläger unter Berücksichtigung des bereits zuvor aktenkundigen Täuschungsversuchs vom 21. März 2006 wegen des weiteren von ihm zu verantwortenden schwer wiegenden Täuschungsversuchs vom 12. März 2007 von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Bachelorstudiengang Informationstechnologie auszuschließen. Auf diese mögliche Rechtsfolge eines weiteren Täuschungsversuchs war der Kläger auch zuvor mit Schreiben des Beklagten vom 18. April 2006 hingewiesen worden. Soweit der Beklagte diese Sanktion in Ausübung des ihm nach § 8 Abs. 3 S. 3 i. V. m. S. 1 PO zustehenden Ermessens beschlossen hat, erweist sich dies nicht als rechtsfehlerhaft.

Ein Täuschungsversuch liegt vor, wenn der Prüfling bewusst gegen eine Regel des Prüfungsverfahrens verstößt mit dem Vorsatz, sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen. Dabei kommt es für die Annahme einer Täuschungshandlung nicht darauf an, ob diese tatsächlich gelungen ist oder lediglich versucht worden ist. Aufgrund der Einlassungen des Klägers ist unstreitig, dass er in unzulässiger Weise seine Bearbeitung der Klausur "Grundlagen der Automatisierungstechnik/Regelungstechnik" mit derjenigen seines Kommilitonen M getauscht, dessen Bearbeitung mit seinem Namen versehen und als "seine" Prüfungsleistung abgegeben hat.

Dass der Beklagte den Täuschungsversuch des Klägers als "schwer wiegend" eingestuft und hierzu mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 nochmals erläutert hat, in der Praxis erlebe man nur selten einen Täuschungsversuch diesen Ausmaßes, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die insoweit vom Beklagten gewürdigten Umstände der wiederholenden Täuschung sowie der durch die vom Kläger gewählte Vorgehensweise bewirkte erhebliche Grad der Verletzung der "Spielregeln" lässt unter Berücksichtigung des damit einhergehenden Ausmaßes der vom Kläger beabsichtigten Beeinträchtigung der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit keine andere Bewertung zu.

Die vom Beklagten beschlossene Sanktion, den Kläger von "weiteren" Prüfungsleistungen auszuschließen, erfasst, anders als der Kläger meint, tatsächlich auch alle diejenigen Prüfungsleistungen, die zeitlich nach der Täuschungshandlung erbracht worden sind. Dies ergibt sich nicht nur aus der Wortwahl - das Wort "weitere" bezieht sich insofern unmissverständlich als Anknüpfungspunkt auf diejenige Prüfungsleistung, bei der eine Täuschung versucht worden ist -, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung, die den Täuschungsversuch dahingehend sanktionieren will, dass der Studierende ab diesem Zeitpunkt sein Recht verwirkt hat, noch weitere Prüfungsleistungen in seinem bisherigen Studiengang ablegen zu dürfen. Dass der Ausspruch, im Bachelorstudiengang Informationstechnologie weitere Prüfungsleistungen nicht mehr erbringen zu dürfen, ausgehend von den Zeitpunkten der Beschlussfassung, der Erstellung des Bescheides und des Wirksamwerdens dieses Bescheides mit Bekanntgabe an den Kläger letztlich von seinen Rechtswirkungen her auf den Zeitpunkt des Täuschungsversuchs zurückwirkt, ist insbesondere wegen der überragenden Bedeutung, die dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht zukommt, und wegen der bereits mit Schreiben des Beklagten vom 18. April 2006 im Zusammenhang mit dem ersten aktenkundigen Täuschungsversuch dem Kläger gegenüber erfolgten Ankündigung einer solchen Sanktion im Falle einer erneuten Täuschung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers darauf, dass die von ihm nach dem Täuschungsversuch noch erbrachten Prüfungsleistungen Berücksichtigung fänden, ist jedenfalls nicht schutzwürdig.

Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich (§ 114 VwGO). Der Einwand des Klägers, der Beklagte habe sein Ermessen verkannt, weil der Hinweis im Ausgangsbescheid vom 17. August 2007, von einer Aberkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen habe man abgesehen, erkennen lasse, dass sich der Beklagte über das nach der einschlägigen Prüfungsordnung zulässige Sanktionsinstrumentarium nicht im Klaren gewesen sei, verfängt nicht. Zwar sieht die Prüfungsordnung vom 22. September 2000 ein diesbezügliches Sanktionsmittel tatsächlich nicht vor. Jedenfalls mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2007 hat der Beklagte aber in sich schlüssig dargelegt, dass er sich in der Sitzung vom gleichen Tag erneut eingehend unter Abwägung aller Interessen und gründlicher Prüfung der Rechtslage, d.h. in Kenntnis der durch § 8 Abs. 3 PO eröffneten Sanktionsmöglichkeiten, mit dem Fall des Klägers auseinandergesetzt habe und insbesondere unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Schwere des Täuschungsversuchs, die sich (auch) aus dem Maß der versuchten Täuschung ergebe, den mit Bescheid vom 17. August 2007 ausgesprochenen Ausschluss von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen für angemessen halte. Damit ist der Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von unzutreffenden Spielräumen für die Ausübung seines Ermessens ausgegangen.

Die Ermessenserwägungen des Beklagten begegnen auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Ist der Versuch des Klägers, die Klausurbearbeitung mit einem Kommilitonen zu vertauschen und eine fremde Prüfungsleistung unter seinem Namen als eigene Prüfungsleistung abzugeben als "schwer wiegender Fall" eingestuft worden, ohne dass dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, verstößt die vom Beklagten ausgesprochene Sanktion, den Kläger von der weiteren Erbringung von Prüfungsleistungen im Studiengang Informationstechnologie auszuschließen, insbesondere nicht gegen den auf dem Rechtsstaatsprinzip basierenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch wenn die vom Beklagten ausgesprochene Sanktion, den Kläger von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen im Studiengang Informationstechnologie auszuschließen, faktisch zur Folge haben sollte, dass der Kläger sein Studium weder in seinem bisherigen Studiengang (Informationstechnologie), noch in einem anderen Studiengang an der C Universität X oder einer anderen Hochschule fortsetzen kann, führt dies nicht dazu, dass die seitens des Beklagten vorgesehene Sanktion als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Die von ihm verhängte Sanktion beschränkt sich - unmittelbar - auf den Ausschluss vom weiteren Studium im Studiengang Informationstechnologie, in dem der Kläger immatrikuliert ist. Dass dem Kläger ein Wechsel in einen anderen Studiengang an der C Universität X oder einer anderen Hochschule nicht möglich ist, ist nicht unmittelbar auf den Beschluss des Beklagten zurückzuführen, sondern hängt davon ab, inwieweit er aufgrund der von ihm erworbenen Qualifikation über die für einen bestimmten Studiengang geforderten Zugangsvoraussetzungen verfügt, was wiederum der (Risiko-)Sphäre des Klägers zuzuordnen ist.

II. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, ihm anhand von wenigstens der Hälfte der in seinem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen einen erfolgreichen Studienverlauf gemäß § 3 der Zugangs- und Einstufungsprüfungsordnung der Beklagten vom 2. Juni 2005 (im Folgenden: ZEPO) zu bescheinigen, ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt.2 VWGO) statthaft, hat aber ebenfalls keinen Erfolg.

Es spricht bereits Einiges dafür, dass das Hilfsbegehren des Klägers mangels Durchführung eines Vorverfahrens im Sinne der §§ 68 ff VwGO unzulässig ist. Insbesondere hat der Kläger nach Ablehnung seines Antrages mit Schreiben des Beklagten vom 12. September 2007 keinen Widerspruch hiergegen eingelegt, der zu diesem Zeitpunkt auch nicht aus Rechtsgründen entbehrlich war.

Ob die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens der Zulässigkeit der mit dem Hilfsantrag verfolgten Verpflichtungsklage aus Gründen der Prozessökonomie im Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ausnahmsweise nicht entgegensteht, weil sich der Beklagte, der auch über einen Widerspruch des Klägers hätte entscheiden müssen, vorbehaltlos sachlich auf das Klagebegehren eingelassen und insoweit auch Klageabweisung beantragt hat, lässt die Kammer offen.

Siehe dazu BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 - 6 C 41/85 -, Juris, Rdnr. 26 f; vom 4. August 1993 - 11 C 15/92 -, Juris, Rdnr. 14 f und vom 20. April 1994 - 11 C 2/93 -, Juris, Rdnr. 18; a.A. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Vor §§ 68 VwGO, Rdnr. 10 f mwN, der sich gegen eine Ersetzung des Widerspruchs durch sachliche Einlassung des Beklagten auf die Klage ausspricht.

Das hilfsweise verfolgte Begehren bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg, da der Kläger einen Anspruch darauf, vom Beklagten die von ihm begehrte Bescheinigung ausgestellt zu bekommen, nicht dargetan hat. Es fehlt bereits an einer einschlägigen Anspruchsgrundlage hierfür.

Die Vorschrift des § 3 S. 1 ZEPO, auf die sich der Kläger beruft, ist - soweit sie überhaupt als eigenständige Anspruchsgrundlage anzusehen ist - in seinem Fall nicht einschlägig. Gemäß § 3 S. 1 ZEPO sind Studierende, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, berechtigt, ihr Studium in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf solche Studierende, die als beruflich qualifizierte Studienbewerber ohne Hochschulreife gemäß § 66 Abs. 2 und 4 S. 1 HG NRW a.F. (bzw. gemäß den nunmehrigen § 49 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 HG NRW n.F.) eine Zugangsprüfung nach § 66 Abs. 4 S. 2 HG NRW a.F. (bzw. dem jetzigen § 49 Abs. 4 S. 2 HG NRW n.F.) zu einem bestimmten Studiengang erfolgreich abgelegt haben, wie sich sowohl aus § 1 ZEPO als auch aus § 3 S. 2 ZEPO ergibt. Die Bezugnahme auf beruflich Qualifizierte, die ihr Studium aufgrund einer Zugangsprüfung aufgenommen haben, als (Anspruchs-)Berechtigte im Sinne des § 3 S. 1 ZEPO ist eindeutig: § 1 ZEPO verhält sich insoweit ausdrücklich zum Ziel und Zweck der in der Verordnung insgesamt näher geregelten Zugangs- und Einstufungsprüfung für beruflich Qualifizierte; § 3 S. 2 ZEPO erweitert den Anwendungsbereich des § 3 S. 1 ZEPO lediglich auf solche Studienbewerber, die als beruflich Qualifizierte in einem anderen Bundesland ihr Studium an einer Hochschule aufgenommen haben. Demgegenüber hat der Kläger keine solche Zugangs- oder Einstufungsprüfung für beruflich Qualifizierte abgelegt, sondern den Zugang zum Studium aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 - also auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZEPO noch - geltenden Regelung des § 66 Abs. 2 S. 1 HG NRW a.F. erlangt, wonach die Qualifikation für das Studium in einem integrierten Studiengang an einer Universität-Gesamthochschule auch durch das Zeugnis der Fachhochschule nachgewiesen werden konnte. Diese "Sonderzugangsberechtigung", die dem Kläger als Inhaber der Fachhochschulreife eine Einschreibung im Studiengang Informationstechnologie ermöglicht hat, beruhte auf dem damaligen Status der C Universität X als Gesamthochschule. Mit dem Gesetz zur Errichtung der Universität E-F und zur Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV.NRW S. 644) hat die C Universität X jedoch ihren Gesamthochschulstatus verloren und ist zu einer "reinen" Universität geworden. Die für die Gesamthochschulen geltenden Sonderregelungen zur Hochschulzulassung in § 66 Abs. 2 S. 1 HG NRW. a.F. in der Fassung vom 14. März 2000 sind gemäß Art. 3 Ziff. 2 dieses Gesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2005 entfallen. Zugleich wurde den Studierenden in den sog. integrierten Studiengängen nur noch im Wege des Vertrauensschutzes eine Fortführung des bereits begonnenen Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich zwei Semestern ermöglicht. Handelt es sich insofern um ein "Auslaufmodell", sind Sonderregelungen für einen Wechsel des Studienganges für diejenigen Studierenden, die wie der Kläger aufgrund einer "Sonderzugangsberechtigung" nach § 66 Abs. 2 S. 1 HG NRW a.F. zum Studium in bestimmten Studiengängen zugelassen worden sind, weder ausdrücklich vorgesehen, noch kommt eine analoge Anwendung der Regelungen in Betracht, die für solche Studierende geschaffen worden sind, die über völlig andere besondere Zugangsmodalitäten eine Zulassung zum Studium erreicht haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.