OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2010 - 13 C 411/09
Fundstelle
openJur 2011, 67629
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem vorgegebenen Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht hat das im Rahmen des § 123 VwGO geltend gemachte Antragsbegehren der Antragstellerin, den Antragsgegner zu verpflichten, sie vorläufig in dem Masterstudiengang International Economics einzuschreiben, mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin erfülle die in § 18 Abs. 3 der u .a. diesen Masterstudiengang betreffenden Prüfungsordnung i. d. F. vom 4. August 2009 nicht und die Prüfungsordnung mit den Zugangsvoraussetzungen zum begehrten Masterstudiengang basiere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 49 Abs. 7 Satz 3 Hochschulgesetz NRW -HG -). Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Dies gilt auch im Hinblick auf verfassungsrechtliche Erwägungen unter dem Gesichtspunkt, dass das nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip gewährleistete Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf. Das ist hier in nicht zu beanstandender Weise erfolgt.

Mit den Zugangsanforderungen zu dem in Frage stehenden Masterstudiengang in § 18 Abs. 3 der maßgebenden Prüfungsordnung, der in seiner derzeitigen Fassung am 4. August 2009 in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Q. veröffentlicht wurde und seit dem 5. August 2009 gilt, wird der Zugang zum Masterstudiengang International Economics nicht anhand von objektiven Kriterien beschränkt, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die er keinen Einfluss hat, sondern im Wege subjektiver Eignungsregeln, indem auf erworbene Abschlüsse und/oder erbrachte Leistungen abgestellt wird. Dies ist vor dem Hintergrund, dass im Interesse einer mit dem Master-Abschluss verbundenen internationalen Akzeptanz und Reputation ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau in diesem Studiengang zu gewährleisten ist, gerechtfertigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, juris.

Für die Zugangsbeschränkung in § 18 Abs. 3 Prüfungsordnung besteht, wie das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10. Juni 2009 - 12 L 856/09.F - zutreffend ausgeführt hat, mit § 49 Abs. 7 Satz 3 HG eine hinreichende gesetzliche Grundlage.

Die Ausgestaltung des Studiums und auch die Zweiteilung in Bachelor- und Masterstudiengänge unterliegen grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. August 2007 - 1 BvR 2667/05 -, NVwZ-RR 2008, 33; BerlVerfGH, Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, NVwZ-RR 2009, 598.

Die Bestimmungen des § 49 HG regeln allgemein den Zugang zu einem Hochschulstudium und enthalten in Abs. 7 besondere Regelungen für den Zugang zu einem mit einem Mastergrad abschließenden Studiengang. Sie enthalten außerdem die Ermächtigung zum Erlass von Prüfungsordnungen durch die Hochschule, was der Intention des Gesetzgebers in der Umsetzung der Bologna-Erklärung europäischer Bildungsminister von 1999 entspricht. Die Regelung in § 49 Abs. 7 Satz 3 HG, wonach die Prüfungsordnungen bestimmen können, dass für einen Masterstudiengang ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist, ist dabei wegen des Begriffs "qualifiziert" dahin zu verstehen, dass der Abschluss eines vorausgegangenen Bachelorstudiums als solcher nicht schon ausreichend ist für den Zugang zu einem Masterstudium, sondern dass dieses wegen des hohen fachlichen und wissenschaftlichen Niveaus nur besonders qualifizierten Studierenden vorbehalten sein soll. Mit dieser Prämisse entspricht die Gesetzesregelung den "Ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen" im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 18. September 2008, wonach das Studium im Masterstudiengang ebenfalls "von weiteren besonderen Zugangsvoraussetzungen abhängig gemacht werden soll" (vgl. dort Teil A2, Punkt 2.1). Zur Erreichung dieses Ziels ist die Festlegung einer Mindestnote für das voraufgehende Bachelorstudium als Zugangsvoraussetzung für das höherwertige Masterstudium grundsätzlich ein geeignetes Mittel. Die Regelung der Einzelheiten der für die Zulassung zu einem Masterstudiengang erforderlichen Qualifizierung unterfällt dabei der Einschätzungsprärogative der Hochschule, die sich insoweit auch auf die ihr zukommende Lehr- und Wissenschaftsfreiheit berufen kann. Sie kann vom Gesetzgeber auf der Grundlage abstrakter (Gesetzes-)Bestimmungen schlechterdings nicht geleistet werden, weil dies bedeuten würde, dass er konkrete Zugangsregelungen für alle (Master-)Studiengänge an allen Hochschulen des Landes treffen müsste. Wegen der fehlenden Kenntnis der jeweiligen Ausbildungs- und Kapazitätssituation vor Ort wäre ihm dies offenkundig nicht möglich, so dass es sachgerecht ist, derartige Konkretisierungen den Hochschulen zu überlassen. Etwaige damit generell verbundene unterschiedliche Zugangsanforderungen für Masterstudiengänge sind als Folge der Vielfalt der Hochschulen und der verschiedenartigen Lehr- und Lernausrichtungen mit unterschiedlichen Leistungs- und Bewertungsprofilen ebenso unvermeidlich wie unterschiedliche Bewertungs- und Qualifikationsniveaus verschiedener Hochschulen in Bezug auf Bachelorstudiengänge.

Das Regelungsgefüge in § 49 HG und § 18 der maßgebenden Prüfungsordnung enthält sachgerechte Kriterien für den Zugang zum Masterstudiengang International Economics an der Universität Q. und gewährleistet im Grundsatz ein angemessenes Verfahren und eine generelle Zugangschance. Dass die zuständigen Gremien der Universität Q. mit den Anforderungen in § 18 Abs. 3 der Prüfungsordnung eine nicht sachgerechte oder unverhältnismäßig hohe Zugangshürde zum betreffenden Masterstudium geschaffen haben, ist nicht ersichtlich. Den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zur Änderung der maßgebenden Prüfungsordnung für den in Frage stehenden Masterstudiengang ist zu entnehmen, dass die Zugangsvoraussetzung einer im Bachelorstudium erreichten Mindestnote für den Masterstudiengang aus Gründen der Qualitätssicherung geschaffen wurde. Dies entspricht der mit einem Masterstudiengang verbundenen Vorstellung und dem Sinn und Zweck eines solchen Studiums. Zwar ist derzeit nicht erkennbar, welche konkreten Erwägungen für die Festsetzung der Mindestnote "2,3" in § 18 Abs. 3 in der Änderung der Prüfungsordnung vom 4. August 2009 maßgebend waren, zumal § 17 Abs. 4 der Prüfungsordnung, auf den in der Änderungsfassung in Zusammenhang mit der erforderlichen Mindestnote verwiesen wird, auch noch einen Mittelwert von "2,5" der Note "gut" zugerechnet wird. Dieser Diskrepanz im unteren Bereich der Note "gut" kommt hier aber keine Bedeutung zu, weil die Antragstellerin nicht geltend gemacht hat, einen Bachelorabschluss in diesem Notenbereich zu haben. Auch die -im Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 15. September 2009 nicht genannte und von der Antragstellerin auch nicht in Anspruch genommene - Regelung in § 18 Abs. 3 Buchst. (b) der Prüfungsordnung ist nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam; dementsprechend ergibt sich als Folge auch nicht die Unwirksamkeit des § 18 Abs. 3 der Prüfungsordnung insgesamt. Die Regelung, die für den Fall einer nicht ausreichenden Note nach § 18 Abs. 3 Buchst. (a) der Prüfungsordnung eine weitere Zugangsmöglichkeit zum in Frage stehenden Masterstudiengang eröffnet, ist bei sachgerechtem Verständnis und unter Berücksichtigung des Schutzbereichs des Art. 12 Abs. 1 GG nicht von der Ortsbezogenheit 'Q. ' abhängig, die beispielsweise in § 18 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung genannt ist, und orientiert sich mit "35 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen, die die Prüfung absolviert haben", insoweit offenbar an einer nicht nur auf Q. bezogenen Zahl. Dass der Antragsgegner diese Bestimmung anders interpretiert und handhabt, ist nicht erkennbar. Eine solche Auslegung ist dementsprechend vorteilhaft für die Antragstellerin, die den vorangegangenen Bachelorstudiengang nicht an der Universität Q. absolviert hat. Im Übrigen wären, wenn § 18 Abs. 3 Buchst. (b) der Prüfungsordnung wegen Unbestimmtheit als unwirksam angesehen und dies in Konsequenz dessen auch in Bezug auf § 18 Abs. 1 Buchst. (a) Prüfungsordnung angenommen werden müsste, keine (unter-)gesetzlichen Bestimmungen vorhanden, auf die die Antragstellerin ihr Begehren stützen könnte. Ob dann ihrem Antragsbegehren im Rahmen einer sog. Notkompetenz des Gerichts zur Vergabe von Studienplätzen stattgegeben werden müsste, ist angesichts der Systematik und Bedeutung der Bachelor- und Masterstudiengänge und dem anzunehmenden ersten berufsqualifizierenden Abschluss durch ein Bachelorstudium mehr als zweifelhaft.

Der Hinweis der Antragstellerin auf die - rechtskräftige - Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 02.11.2009 - 20 E 2406/09 -, juris) gibt keine Veranlassung, ihrem Begehren stattzugeben. Der Senat schließt sich den Wertungen in jener Entscheidung nicht an. Auch wenn mit dem Abschluss des Bachelorstudiums und dem damit einhergehenden ersten berufsqualifizierenden Abschluss der Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl (Masterstudiengang) nicht verbraucht sein mag,

vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 1 BvF 1/76 , BVerfGE 43, 291, 363 = NJW 1977, 569,

ist anerkannt, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit einem Zweitstudium prinzipiell einen geringeren Schutz- und Förderanspruch zuerkennen darf, so dass Erschwerungen eines Zweitstudiums verfassungsgemäß sein können.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 13 B 1632/09 -, a. a. O. und vom 23. April 2009 13 B 269/09 , NVwZ-RR 2009, 682,

m. w. N.

Das in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg angenommene Erfordernis, für den Bereich der Zulassung zum Masterstudium müssten zumindest in den Grundzügen die Kriterien und Merkmale der "Eignung" und der "Auswahl" durch Gesetz festgelegt werden, legt zudem dem Gesetzgeber eine Verpflichtung auf, die - wie dargelegt - angesichts der Vielfältigkeit der Lehrkonzepte der Hochschulen nicht als realistisch erscheint. Auch die angeführte Annahme, dass bestimmte - tatsächliche oder rechtlich fixierte - Berufsbilder in Zusammenhang mit einem Masterstudium stehen, ist nicht zwingend und muss dahin erweitert werden, dass sich als Folge der Zweiteilung eines Studiums in Bachelor- und Masterstudiengang auch in Anknüpfung an den ersten Teil, das Bachelor-Studium, neue Berufsbilder entwickeln werden, die einen Bachelorabschluss als sinnvoll und angemessen erscheinen lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.