VG Minden, Beschluss vom 02.07.2009 - 12 L 305/09
Fundstelle
openJur 2011, 67460
  • Rkr:
Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Juni 2009 (12 K 1423/09) gegen die Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2009 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 2.500,00 EUR.

Gründe

Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag ist zulässig und begründet.

Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtordnung - VwGO - (wie dem in der Bestimmung enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gerichts. Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 13. Mai 2009 vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragsgegners aus.

Die Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2009 erweist sich nämlich bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtswidrig.

Der Antragsgegner vermag die getroffene Feststellung nicht auf § 28 Abs. 4 Nrn. 3 und 4 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - in der Fassung vom 09. August 2004 zu stützen, weil diese Bestimmungen vorliegend nicht anwendbar sind. Die genannten Vorschriften sind nämlich nicht mit der hier noch relevanten Richtlinie 91/439/EWG zu vereinbaren

- vgl. OVG NW, Beschluss vom 05. Februar 2009 -16 B 839/08 -, ständige Rechtsprechung -.

Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass der Anerkennungsgrundsatz auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft nicht uneingeschränkt gilt, sondern Ausnahmen insbesondere für den Fall des (hier in Betracht zu ziehenden) Missachtens einer inländischen Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bestehen

- vgl. nur EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 (Kapper) -, in: NJW 2004, 1725 -.

Auch eine solche Ausnahme lässt sich nämlich nur durch eine Prüfung im Einzelfall feststellen. In deren Rahmen muss auch ermittelt werden, ob der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis zwischenzeitlich seine Fahreignung wiedererlangt hat. Eine fortdauernde Versagung der Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis stößt im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf Bedenken, wenn - etwa durch die in solchen Fällen regelmäßig veranlasste aktuelle medizinischpsychologische Untersuchung - zutage tritt, dass die vormaligen Fahreignungszweifel gegen den Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nicht mehr begründet sind. Das Erfordernis einer solchen einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht stets von vornherein abschätzbar ist, schließt es aus, die Ablehnung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten Führerscheins allein auf eine abstraktgenerelle Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen

- vgl. OVG NW, a.a.O. -.

Ermächtigungsgrundlage für die Maßnahme des Antragsgegners sind vorliegend auch nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Eine Anwendung dieser Vorschriften setzt nämlich (siehe oben) zwingend voraus, dass dem Betroffenen vor der Entziehung der Fahrerlaubnis die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seine nunmehr bestehende charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch eine medizinischpsychologische Begutachtung nachzuweisen

- vgl. OVG NW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 16 B 823/07 -; Beschluss vom 5. Februar 2009, a.a.O. -.

Daran fehlt es vorliegend. Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall, der ein Absehen von der vorherigen Überprüfung der Kraftfahreignung rechtfertigte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erklärt hätte, im Falle einer entsprechenden Aufforderung an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung nicht mitwirken zu wollen. Aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Jahr 2008 ein medizinischpsychologisches Gutachten nicht vorgelegt, sondern seinen Wiedererteilungsantrag zurückgenommen hat, kann schon wegen Zeitablaufs und weil es sich um ein völlig anderes Verfahren gehandelt hat nichts Gegenteiliges geschlossen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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