AG Essen, Urteil vom 03.11.2009 - 12 C 229/09
Fundstelle
openJur 2011, 67414
  • Rkr:

In geeigneten Fällen kann der übliche Mietwagenpreis auch als Mittelwert der Differenz von "Schwacke 2006" und Fraunhofer'" geschätzt werden.

Tenor

Unter Abweisen der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,

a)

an die Klägerin 137,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2009 zu zahlen und

b)

die Klägerin von Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,- Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die beklagte Haftpflichtversicherung ist dem Grunde nach zu vollem Ersatz des Schadens versichert, den der Eigentümer, Besitzer und Halter eines Opel infolge eines Verkehrsunfalls am 10.03.2009 erlitt, als der Versicherungsnehmer der Beklagten aus dem Gegenverkehr nach links in eine Einfahrt abbog und das Fahrzeug seitlich hinten rammte. Der Wagen trug wirtschaftlichen Totalschaden davon. Zu den Folgen gehörte ein Ausfall des Wagens - Preisgruppe 1 - in der Zeit vom 20.03.2009 bis zum 03.04.2009, die berechtigte und erfolgreiche Suchzeit. Die Klägerin stellte dem Geschädigten einen Mietwagen und berechnete insgesamt 911,00 Euro (Re Bl. 22 d. A.), nämlich 14 Tage "lt Schwacke 2006" mit 539,50 Euro, Haftungsreduzierung mit 208,40 Euro sowie Zustellung/Abholung mit 17,65 Euro, alles zuzüglich 19% MWSt. Die entsprechenden Ersatzansprüche sind an die Klägerin abgetreten.

Die Beklagte zahlte gem. Abrechnung vom 10.04.2009 an die Klägerin auf die Zustellung/Abholung brutto 21,00 Euro und auf die übrigen Positionen brutto 596,19 Euro, wobei sie erläuterte, sich an neutralen Marktbeobachtungen orientiert zu haben, zuzüglich eines pauschalen Zuschlages für Risiken im Unfallersatzgeschäft.

Weitere Zahlungen erfolgten trotz Mahnung vom 17.06.09 der Klägervertreter mit Kosten von 39,00 Euro nicht.

Die Klägerin behauptet unter Verweis auf eine zehnseitige Liste mit entsprechenden Fundstellen/Aktenzeichen von Gerichtsurteilen, die von ihr berechneten Preise seien richtig, insbesondere marktüblich.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 293,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen und die Klägerin von Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 39,00 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, mehr als bezahlt sei nicht angemessen, sondern überteuert, und bezieht sich hierzu auf eine Tabelle "Fraunhofer" sowie unterlassene Markterkundigung des Geschädigten. Zudem müsse sich die Klägerin die Eigenersparnis des Geschädigten mit 10% anrechnen lassen, sei mangels ursprünglicher Vollkaskoversicherung eine Haftungsfreistellung nicht geschuldet und müsse sich die Klägerin ihre unterlassene Aufklärung über die eigenen zu hohen Preise entgegenhalten lassen.

Wegen des Weiteren insgesamt 110seitigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist auf Grundlage einer Schätzung des Gerichtes teilweise begründet, § 287 ZPO.

1.

Dem Grunde nach schuldet die Beklagte vollen Schadensersatz, §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB. Darüber streiten die Parteien nicht, und ebenso wenig über den Grund des hier in Rede stehenden und der Klägerin abgetretenen Teiles der Schäden, § 249 BGB, nämlich die Berechtigung einer ausfallbedingten Anmietung eines Ersatzwagens der untersten Preisgruppe für die in Rede stehenden zwei Wochen, schließlich nicht über die - vollständig bezahlten - Kosten der Abholung und Zustellung des Ersatzwagens.

2.

Streitig sind vielmehr die Angemessenheit der Kosten einer Ersatzanmietung (a) und evtl. Haftungsfreistellung (b), sowie ein Abzug für ersparte eigene Kosten in der Anmietzeit (c).

a)

Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten nur den marktüblichen Anmietpreis ersetzt erhalten. Zwischen Unfall und Anmietung verblieb genug Zeit, um dem Geschädigten zu ermöglichen, einen solchen Preis zu finden und zu vereinbaren, hierzu wäre der verständige Geschädigte gehalten gewesen.

Insoweit berechnet die Klägerin aber auch nicht den Unfallersatztarif der sog. "Schwacke-Liste 2006", sondern den Normaltarif dieser Liste pro Woche, das sind 321,00 Euro brutto für das PLZ-Gebiet 462. Demgegenüber geht die Beklagte aus von einem - auch nach ihrer Einschätzung noch zu erhöhenden - Wert einer Liste "Fraunhofer", wonach pro Woche 219,92 Euro (zwei Wochen: 439,84 Euro) anzusetzen seien. Beide Listen sind dem Gericht nicht vollständig, sondern nur in Auszügen bzw. einer Kurzfassung vorgelegt worden. Eigene relevante eigene Marktkenntnis der Preise von Mietwagen für die in Rede stehende Zeit und die Preisgruppe 1 hat das Gericht nicht. Die Differenz der beiden offenbar gängigen Markterkundigungslisten beträgt pro Anmiettag rund 15,00 Euro. Eine sachverständige Aufklärung ist dem nicht angemessen im Sinne von § 287 ZPO.

Eine Orientierung an der einen oder der anderen Liste ist zwar möglich und wird von unterschiedlichen Entscheidungen jeweils befürwortet.

Insoweit sei statt aller und der Unzahl der von den Parteien zitierten bzw. kopierten Präjudizien - zugleich auch wegen der rechtlichen Grundlagen des Mietwagenersatzrechts nach Unfällen - beispielhaft auf die gegensätzlichen Entscheidungen zweier Senate des OLG Köln, NZV 2009, 447 ff bzw. 145 ff Bezug genommen (s. a. den Überblick bei Wenning, NZV 2009, 62 ff).

Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum sich das Gericht für eine der Schätzungsgrundlagen, die allein auf Parteivorbringen beruhen, entscheiden müsste (wiewohl darf). Eine derartige Entscheidung würde im Zweifel auch eine sachverständige Beratung (Bewertung der Listen und ihrer Grundlagen) erfordern, soweit solche Kenntnis nicht aus anderen Rechtsstreiten schon vorhanden sein sollte. Nachdem aber beide Listen ersichtlich in der Rechtsprechung verwendet werden, hält das Gericht es zur Vermeidung unverhältnismäßigen Aufklärungsaufwandes - auch die Beklagte bittet wegen des geringen Streitwertes und im Hinblick auf § 495a ZPO ausdrücklich um eine Entscheidung nach "billigem Ermessen" - für angemessen, Mittelwerte zu Grunde zu legen. Das bedeutet hier (in diesem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung des hier vorhandenen Parteivorbringens, s. dazu auch nachfolgend c)) die Mitte der Differenz von 321,00 bzw. 220,00 Euro, also brutto einen Wochenbetrag von 270,50 Euro.

Dem kann die Beklagte weder mangelnde Markterkundigung - für die allerdings zwischen Unfall und Ausfallzeit Gelegenheit bestanden hätte - noch mangelnde Aufklärung durch die Klägerin entgegenhalten. Bei einer Orientierung an den Normalpreisen (nicht: Unfallersatztarifen) einer auch obergerichtlich vielfach akzeptierten Schätzungsgrundlage sind insoweit Fehlverhaltensvorwürfe nicht als berechtigt feststellbar.

b)

Die Kosten der Haftungsfreistellung, also einer Vollkaskoversicherung, setzt die Klägerin mit 104,20 Euro netto pro Woche an, ohne dass die Beklagte abweichende Einzelpreise angegeben hätte. Das Gericht hält dafür, dass der Geschädigte eine solche, im allgemeinen Mietwagengeschäft ohnehin ganz übliche Vollkaskoversicherung zu Lasten des Geschädigten abschließen darf. Das vermindert auch das Risiko des Schädigers, der für mögliche weitere diesbezügliche Folgeschäden dann nicht in Anspruch genommen werden wird, und es entlastet den Geschädigten verständiger weise von dem Risiko der Beschädigung eines weiteren Fahrzeuges, welches Risiko er ohne den Unfall nicht zu tragen hätte. Wenn diese Preise in der Liste "Fraunhofer" bereits enthalten sein sollten - was das Gericht nicht weiß -, so wäre der Mehrbetrag zu Schwacke ebenfalls ungekürzt hinzuzurechnen, weil dieser Risikoteil ungekürzt anzusetzen ist und weil die Beklagte keine abweichenden spezifizierten Schätzungswerte für diesen Kostenteil angegeben hat. Wenn diese Aufwendungen ihrer Art nach aber in ihrer eigenen Berechnung und Zahlung schon enthalten waren, wie die Beklagte geltend macht, dann ist umso mehr von einer Berechtigung dieser Zusatzkosten auszugehen.

c)

In der Preisgruppe 1, der untersten möglichen, kann die Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten dem Abzug für ersparte eigene Aufwendungen nicht entgehen, so dass die der Höhe nach nicht streitigen 10% anzusetzen sind (AG Hamburg, Urteil vom 18.09.2006, 644 C 188/06, juris). Dies bezieht sich aber nur auf den hier noch offenen Mehrbetrag, da die Beklagte im übrigen vorbehaltlos und ohne einen solchen - ihr durchaus bekannten, § 814 BGB - Abzug erfüllt und ohnehin nicht mit einem evtl. diesbezüglichen Rückforderungsanspruch hilfsweise aufgerechnet hat.

d)

Eine solche (s. a) bis c)) jedem Einzelfall anzupassende Mittelung wird das Gericht in Zukunft - bis zur einer evtl. den Streit beendenden künftigen Entscheidung des BGH oder - allgemeiner - der künftigen evtl. Existenz einer allseits akzeptierten Marktermittlung stets vornehmen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass in Zukunft auch die anderen Verkehrsunfallabteilungen des Amtsgerichts Essen so oder ähnlich entscheiden werden. Denn solange nicht hohe, ein Gutachten rechtfertigende Streitwerte vorliegen, ist es geboten, eine Schätzung an Hand beider, offenbar nicht völlig unbrauchbaren Marktermittlungen, die bisher allein bekannt sind, vorzunehmen. Dies ist auch geboten, um der Flut der Verfahren zu begegnen, die sich zudem dadurch auszeichnen, dass mit völlig unangemessenem Aufwand an Textbausteinen und Präjudizienaufhäufung gestritten wird. Akten von über 200 Seiten mit mehr als 100 aufgeführten Belegfällen sind eher die Regel als die Ausnahme. Zudem ist es Aufgabe der Gerichte, so zu entscheiden, dass auch rechtliche Laien, also Unfallgeschädigte ohne Einschalten von Anwälten, eine Chance zur Handlungsorientierung behalten. Abstrakt, also ohne den hiesigen Spezialfall, könnte eine solche - von den Mietwagenunternehmen kraft Sachkenntnis dann auch als Warnberatung geschuldete - Handhabung dahin gehen, dass der Preis nach der Formel Differenz von Schwacke minus Fraunhofer (diese ohne Haftungsfreistellung), dividiert durch 2, das Ergebnis abgezogen von "Schwacke plus Haftungsfreistellung", zuzüglich Nebenkosten (Zustellung o. ä.), berechnet wird. Sollte - wie hier - der Haftungsfreistellungsanteil in der Tabelle Fraunhofer nicht dargelegt sein, wäre dieser Kostenteil ungekürzt anzusetzen.

3.

Die Abrechnung stellt sich daher im vorliegenden Fall wie folgt: zwei Wochen zu (270,50 + 104,20=) je 374,70, also zusammen 749,40 Euro, abzüglich hierauf bezahlter 596,19, verbleiben 153,21, abzüglich 10% also noch 137,89 Euro.

Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 286 ff BGB) hierauf schuldet die Beklagte seit Zugang der Restzahlungsverweigerung im Schreiben vom 10.04.09, geschätzt also dem 12.04.09.

4.

Freistellung von den anwaltlichen Mahnkosten gem. § 249 BGB schuldet die Beklagte, sei es im Umfang der zu leistenden Zahlung (orientiert an obigem berechtigten Restbetrag), sei es im Wege der Verteidigung der Klägerin gegenüber einer etwa weitergehenden gerichtlichen Inanspruchnahme durch deren jetzige Prozessbevollmächtigte. Eine Einzelberechnung ist also hier, in diesem Rechtsstreit, nicht erforderlich.

5.

Soweit die Beklagte noch um Gelegenheit zur Stellungnahme zur Klageerwiderung bittet, war in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit zur Erörterung der allseits bekannten Problematik, zu der im übrigen schon in der Klagebegründung vorsorglich Stellung genommen war, und ist neuer Sachvortrag zu Gunsten der Klägerin nicht im Ansatz als möglich dargelegt (§ 495a ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 713 ZPO.