Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird
ebenfalls auf 96,02 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die - selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, dass der Kläger als Mitarbeiter der Ordnungsbehörde des Beklagten bei seiner Aufgabenwahrnehmung (Verhinderung der Schwarzarbeit, der illegalen Beschäftigung und der Ausführung illegaler Autoreparaturen) auch dann nicht in der Feuerwehrzufahrt hätte parken dürfen, wenn er als Hoheitsträger i.S.v.
§ 35 StVO anzusehen wäre.
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO sind bestimmte Hoheitsträger von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Nach § 35 Abs. 8 StVO dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Dringend geboten ist das Abweichen von den Vorschriften der StVO zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nur, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger ist als die Beachtung der Verkehrsregeln und die durch die Verletzung der Verkehrsregeln entstehenden Gefahren.
Vgl. etwa Heß, in: Jagow/Burmannn/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 35 StVO , Rn. 8 m.w.N.; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 35 StVO Rn. 5 u. 8 m.w.N.
Die hier durch den Verkehrsverstoß begründete Gefahr der Behinderung von Feuerwehreinsätzen ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - mit Blick auf den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter nicht als vernachlässigbar gering zu bewerten. Der - pauschale - Einwand des Klägers, aufgrund der verbleibenden Straßenbreite habe für ein Feuerwehrfahrzeug ausreichend Platz zur Verfügung gestanden, lässt die mit Feuerwehreinsätzen verbundenen Unwägbarkeiten und den je nach Einsatzlage begründeten und dann ohne jede Verzögerung zu deckenden Bedarf an ausreichenden Bewegungsräumen - etwa für Einsätze mit hoher Geschwindigkeit, für Wendemanöver, für den Gegenverkehr von Lösch- und/oder sonstigen Einsatzfahrzeugen und ggf. auch für den parallelen Einsatz mehrerer Fahrzeuge nebeneinander - völlig unberücksichtigt.
Gegenüber der danach durch den Verkehrsverstoß begründeten erheblichen Gefahrenlage für hochrangige Schutzgüter fehlt es der Begründung des Zulassungsantrages an jeglicher Darlegung derjenigen Umstände, die in der Rechtsgütergewichtung gleichwohl den Vorrang der sofortigen Diensterfüllung in der konkret gehandhabten Art und Weise begründen könnten. Auch ist nicht ansatzweise erkennbar, dass für die Durchführung der Ermittlungs- und Beobachtungstätigkeiten das Abstellen des Fahrzeugs gerade in der Feuerwehrzufahrt zwingend erforderlich gewesen ist und ansonsten - auch bei umsichtigster Einsatzplanung unter Einbeziehung einer Parkmöglichkeit außerhalb der Feuerwehrzufahrt - die Ermittlungs- und Beobachtungstätigkeiten nicht in gleicher, angemessener Weise hätten wahrgenommen werden können.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil es angesichts der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf die aufgeworfene Frage, ob die Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 1 StVO auch auf Ordnungsbeamte in Ausübung ihrer Tätigkeit als Vollzugsbeamte anwendbar ist, nicht entscheidend ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).