VG Köln, Beschluss vom 17.07.2009 - 11 L 665/09
Fundstelle
openJur 2011, 67257
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2820/09 des Antragstellers gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 01.04.2009 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 01.04.2009 ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage (§ 80 Abs. 5 VwGO) offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor.

Die Fahrerlaubnis ist insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 fehlt im Regelfall die Kraftfahreignung bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis u.a., wenn beim Betroffenen ein Kontrollverlust festzustellen ist.

Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Bestehen - wie hier - in komplexen Gefährdungslagen naturwissenschaftliche Unsicherheiten, kommt dem Gesetz- und Verordnungsgeber ein angemessener Einschätzungsspielraum zu. Es begegnet keinen Bedenken, wenn er sich bei der Gefahrenabwehr im Bereich des Straßenverkehrs bis zum Vorliegen besserer Erkenntnisse für ein restriktives Vorgehen bei festgestelltem Drogenkonsum entscheidet, um auf diese Weise seiner Schutzpflicht für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der Verkehrsteilnehmer nachzukommen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2008 - 16 A 58/08 -, juris: unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris Rdnrn. 12, 14 = NJW 2002, 1638 zu Mobilfunkanlagen.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV sind im Fall des Antragstellers erfüllt, weil beim ihm zumindest von gelegentlicher Einnahme von Cannabis und zudem von einem Fehlen der Kontrolle im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum auszugehen ist, was jedenfalls zusammen genommen zur Annahme seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 führt.

Der Antragsteller nimmt mindestens gelegentlich Cannabis ein. Am 26.06.2008 wurden beim Antragsteller im Rahmen einer Personenkontrolle auf dem Bahnhof in Kerpen-Horrem 0,4 g Marihuana aufgefunden. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Antragsteller laut Protokoll an, ca. 3 mal die Woche Cannabis zu konsumieren.

Weiterhin ist als feststehend zu betrachten, dass der Antragsteller seinen Cannabiskonsum nicht zu kontrollieren vermag. Obwohl er aufgrund der Aufforderung des Antragsgegners zur Beibringung eines chemischtoxikologischen Gutachtens vom 22.01.2009, zugegangen am 23.01.2009, wusste, dass spätestens acht Tage nach Erhalt des Schreibens die Abgabe einer Blut- und Urinprobe erfolgen sollte, hat er vor der Abgabe, die erst am 09.02.2009 und damit am 12. Tag nach Zugang der Aufforderung erfolgte, Cannabis konsumiert. Dies folgt aus den Ergebnissen des chemischtoxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 05.03.2009. Danach lag die THC-Konzentration - des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis - bei 1,5 ng/ml. Dies wertet der Gutachter nachvollziehbar dahin, dass der Antragsteller noch in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme Cannabisprodukte konsumiert hat. Da THC aufgrund seines schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, muss bei positivem Befund davon ausgegangen werden, dass der Betroffene trotz der anstehenden Blutentnahme zwecks Überprüfung seiner Kraftfahreignung weiterhin Cannabis konsumiert hat. Die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben, und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich die Zeitspanne erhöhen, gelegentlich auf über 24 Stunden.

Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 2. Auflage, S. 178; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 22.12.2008 - 11 CS 08.2931 -, nach juris: unter Verweis auf die sog. „Maastricht-Studie" mit gelegentlichen Cannabiskonsumenten: bereits nach 6 Stunden abhängig von der gerauchten Menge werden nur noch THC- Werte zwischen 1 und 2 ng/ml und darunter erreicht.

Für eine Kenntnisnahme von der Aufforderung erst nach erfolgtem Konsum ist hier nichts ersichtlich. Der Antragsteller ist der Annahme des Gerichts - trotz des Hinweises im Erörterungstermin vom 30.06.2009 - bis heute in keiner Weise entgegen getreten

Das dargelegte Konsumverhalten des Antragstellers wird nach sachverständiger Beurteilung - die das beschließende Gericht teilt - als Hinweis auf einen Kontrollverlust gewertet.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, NWVBl 2003, 229 m.w.N.

Denn wer wie der Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem bevorstehenden Drogenscreening weiterhin Cannabis konsumiert, zeigt, dass er sein Konsumverhalten nicht hinreichend steuern kann oder seinen Konsum - etwa aus fehlender Einsicht oder aus Gleichgültigkeit - nicht auf bevorstehende Situationen, bei denen es ersichtlich auf Drogenfreiheit ankommt, einzurichten gewillt ist. Der Antragsteller bietet daher nicht die hinreichende Gewähr dafür, dass er seinen erheblichen Cannabiskonsum sicher im Griff hat und vom Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss oder während der regelmäßig mehrstündigen Abklingphase nach gehabtem Konsum Abstand nimmt. Gerade bei einem erheblichen Cannabiskonsum ist eine hohe Sicherheit in der Selbstkontrolle unverzichtbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.01.2003 - 19 B 1249/02 -, a.a.O.

Hat sich der Antragsteller danach zum Führen eines Kraftfahrzeuges als ungeeignet erwiesen, kann dahin stehen, ob die Anforderung des Gutachtens hier zu unrecht erfolgt ist, wofür spricht, dass weder ein einmaliger oder sporadischer Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr noch der Besitz einer nur geringen Menge eines Cannabisprodukts einen hinreichenden, weitere Aufklärungsmaßnahmen rechtfertigenden Verdacht auf einen die Fahreignung in Frage stellenden Cannabiskonsum begründet.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2009 - 16 B 114/09 -, nach juris m.w.N.

Das vorgelegte Gutachten war auch - ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung - verwertbar. Hat sich der Betroffene der angeordneten Untersuchung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat; ihre Verwertbarkeit hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung ab.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 19.03.1996 - 11 B 14/96 - DAR 1996, 329-330.

Das Ergebnis des chemischtoxikologischen Gutachtens vom 05.03.2009, das dem Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 01.04.2009 noch nicht vorlag, war auch im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen und sein Ergebnis der Entziehungsverfügung nunmehr zu Grunde zulegen. Im Fall einer Anfechtungsklage, für die hier die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in der Gestalt der Entziehungsverfügung, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung maßgeblich. Das Nachschieben von bereits bei der Vornahme des Verwaltungsaktes vorliegenden, allein den Beteiligten noch nicht bekannten Gründen, die die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges begründen, ist bei der hier in jedem Fall gegebenen gebundenen Entscheidung nicht zu beanstanden.

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Fahreignung nachweislich wiedererlangt hat.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 19 B 29/04 -.

In derartigen Fällen ist entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile Verhaltensänderung vorliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. und Beschluss vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -; s. auch BayVGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, BayVBl 2006, 18.

Die bloße Behauptung des Antragstellers, keine Drogen mehr zu sich zu nehmen, würde als Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung nicht ausreichen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999, NZV 2000, 345,

ebenso wenig wie ein Angebot oder auch die Vorlage regelmäßiger Drogenscreenings. Ohne medizinischpsychologisches Gutachten lässt sich die verloren gegangene Fahreignung nicht wieder annehmen, denn nur dadurch kann die notwendige (psychologische) Feststellung getroffen werden, ob sich die erforderliche nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat.

OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 2/3 des Abdrucks.

Ein solches Gutachten liegt jedenfalls nicht vor.

Das Gericht verkennt nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden ist. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurück stehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden.

OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 3/4 des Abdrucks m. w. N.

Dies gilt auch dann, wenn der Verlust der Fahrerlaubnis mit beruflichen Nachteilen verbunden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.