FG Köln, Urteil vom 18.11.2009 - 11 K 185/09
Fundstelle
openJur 2011, 67221
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Klägerin bestand eine private Krankenversicherung bei der R, die eine Krankentagegeld-Versicherung für ein tägliches Krankengeld von 51 € nach Ablauf von sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit umfasste. Die Klägerin war als Geschäftsleitungsassistentin nichtselbständig tätig. Anfang 2004 traten bei ihr Probleme mit dem Gebrauch der rechten Hand und Bewegungsstörungen des rechten Beines auf. Bei ihr wurden eine fokale Dystonie und eine spastische Hemiphlegie diagnostiziert. Die Klägerin wurde krankgeschrieben. Nach sechs Wochen stellte der Arbeitgeber seine Gehaltszahlungen ein. Daraufhin wurde die R in Anspruch genommen, die zunächst das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld zahlte. Auf Veranlassung der R wurde die Klägerin am 28.1.2005 von einem Mitarbeiter des Vertrauensarztes H untersucht. In dem Gutachten des H vom 28.1.2005 wurde der Klägerin Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Er diagnostizierte eine fokale Dystonie bzw. ein Parkinson-Syndrom. Ein halbes Jahr später musste die Klägerin sich erneut bei dem Vertrauensarzt vorstellen. Dieser kam in seinem daraufhin angefertigten Gutachten vom 29.7.2005 zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin immer noch Arbeitsunfähigkeit bestehe. Weiterhin stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Die R stellte sich daraufhin auf den Standpunkt, dass bei der Klägerin ab dem 28.7.2005 Berufsunfähigkeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht zur Zahlung von Krankentagegeld drei Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Dementsprechend wurde letztmalig am 28.10.2005 der versicherte Tagessatz gezahlt. Ab dem 1.8.2006 wurde der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt (Bescheid vom 31.1.2007).

Im Dezember 2005 erhob der Kläger als Versicherungsnehmer Klage gegen die R. Die Klage war auf die Feststellung des Fortbestands der Krankentagegeldversicherung sowie die Zahlung von Krankentagegeld ab dem 28.10.2005 gerichtet. Nachdem der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt wurde, wurde der Feststellungsantrag für erledigt erklärt, der Kläger beantragte lediglich noch die Zahlung von 14.111 € (Krankentagegeld vom 28.10.2005 bis 31.7.2006) nebst Zinsen. Mit Urteil des Landgerichts ... vom 30.3.2007 (13 O 247/06, Bl. 9 ff. FG-Akte) wurde die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger die Prozesskosten von 9.906 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte folgte dem nicht, weil Krankentagegeld regelmäßig steuerfrei sei und der Prozess somit nicht der Erzielung steuerbarer Einnahmen gedient habe. Den hiergegen gerichteten Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, die Prozesskosten seien als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 5.1.2009 als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung weiter.

Ihrer seit 1973 bestehenden Ehe habe die Vereinbarung zugrunde gelegen, dass jeder von ihnen berufstätig sein und sein eigenes Geld verdienen solle. An diese Vereinbarung hätten sie sich gehalten. 2004 habe die Klägerin mit einer Teilzeitstelle als Geschäftsleitungsassistentin monatlich 3.200 € und der Kläger als Richter am Amtsgericht monatlich 5.000 € brutto verdient. Die Ursache für die Anfang 2004 aufgetretene Erkrankung habe bis heute nicht gefunden werden können. Da weder die Ursache der Arbeitsunfähigkeit noch ihre Dauer festgestanden habe, habe sich die Klägerin nach Einstellung der Zahlung durch die R veranlasst gesehen, ihren Anspruch auf Krankentagegeld gerichtlich geltend zu machen. Denn sie habe die Versicherung zur Absicherung ihres Einkommens abgeschlossen gehabt. Die R verspreche bei Abschluss eines Vertrages ausdrücklich, dass sie - im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse - zeitlich nicht beschränkt leiste. Erst im Prozess hätten sie - die Kläger - erfahren, dass die Versicherung gar nicht daran denke, ihre Werbeaussage unbeschränkter Leistung einzuhalten; schon nach sechs Monaten würden die Versicherten ausgesteuert - auf der Grundlage von Gutachten entsprechend instruierter Ärzte. H habe - als Zeuge vernommen - ausdrücklich erklärt, er gehe von Berufsunfähigkeit aus, wenn die Gesundheit nicht binnen sechs Monaten wieder hergestellt werden könne. Leider sei das Landgericht dem Vortrag der Versicherung gefolgt und habe die Klage abgewiesen. Die Berufung sei ebenfalls zurückgewiesen worden.

Der Beklagte meine, die Kosten seien nicht zwangsläufig entstanden; denn die Klage beruhe auf einem freien Entschluss der Kläger. Diese pauschale Begründung reiche im Streitfall nicht aus, das Begehren zu Fall zu bringen; vielmehr sei eine differenzierte Betrachtung notwendig. Nach dem BFH-Urteil vom 9.5.1996 (III R 224/94, BStBl II 1996, 596) sei der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnliche Belastung seien, keine starre Regel. Die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen erfordere vielmehr eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursache des Streites. Die Zahlung des Gehaltes und des an seine Stelle tretenden Krankentagegeldes betreffe eine für die Kläger existentielle Frage. Die Krankentagegeldversicherung sei abgeschlossen worden, um das Nettoeinkommen der Klägerin im Krankheitsfall abzusichern, ein Anspruch auf Krankengeld einer gesetzlichen Krankenkasse habe nicht bestanden. Im Hinblick darauf, dass sie erst im Laufe des Prozesses erfahren hätten, dass die R die Krankentagegeldversicherung so wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung behandelt wissen wolle und sich deshalb allenfalls für sechs Monate zur Zahlung verpflichtet fühle, sei die Klage nicht mutwillig gewesen. Von dieser Einschränkung stehe nichts in den Versicherungsbedingungen, sie stehe vielmehr im Gegensatz zu den Werbeaussagen der Versicherung. Auch im Hinblick auf die bis heute völlig unklare Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei die Klage nicht mutwillig gewesen. Noch im Laufe des Prozesses habe die BfA zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine Kur verordnet, die im November/Dezember 2006 durchgeführt worden sei. Jedenfalls hätten sie - die Kläger - im Zeitpunkt der Klageerhebung annehmen können, der Klägerin mit der Klage ihre Existenzgrundlage sichern zu können. Die R habe ihre Leistungen eingestellt gehabt, die Rente sei noch nicht bewilligt gewesen. Auch der Beklagte müsse akzeptieren, dass die Hausfrauenehe heute nicht mehr die Regel sei; die Klägerin habe den Versuch unternehmen dürfen, ihre Existenzgrundlage zu erhalten. Hilfsweise machten sie sich den Vortrag des Beklagten, der Kläger sei gemäß § 1360 BGB zur Finanzierung des Prozesses seiner Ehefrau verpflichtet gewesen, zu eigen. Treffender könne man die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht beschreiben.

Von Gesetzes wegen hätten sie einen Anteil an den Aufwendungen als zumutbare Belastung zu tragen; hiermit werde ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung getragen. Der Hinweis des Beklagten auf das Bruttoeinkommen der Kläger sei deshalb unzulässig, zumal der Bruttobetrag wenig über die Leistungsfähigkeit aussage. Sie hätten drei Kinder, von denen sich der Jüngste im Jahr 2004 noch in der Berufsausbildung befunden habe. Auch hätten sie Schulden, wodurch ihre Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt sei. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin Teilhabe am Einkommen und Vermögen des Klägers allenfalls im Rahmen ihres Unterhaltsanspruchs haben könne; hier sei die eingangs erwähnte Vereinbarung der Eheleute zu beachten.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 2007 unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen in Höhe von 9.906 € neu festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Prozesskosten seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Kosten eines Zivilprozesses seien regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar und zwar unabhängig davon, ob sie in der Kläger- oder der Beklagtenstellung erwachsen seien, insbesondere wenn sie auf Geld oder geldwerte Leistungen gerichtet seien. Derjenige, der den Zivilprozess führe, habe in der Regel die Gründe für die rechtliche Pflicht zur Zahlung der Prozesskosten selbst gelegt. Etwas anderes gelte nur, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, ohne den Prozess seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwenigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Im Streitfall handele es sich um einen Zivilprozess. Der Kläger habe daher das Prozesskostenrisiko bewusst übernommen, indem er sich auf einen Rechtsstreit eingelassen habe. Es bleibe ihm unbenommen, auch zweifelhafte Ansprüche zu befriedigen oder keine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Bereits die bewusste Übernahme des Prozessrisikos schließe die Zwangsläufigkeit aus.

Der Kläger sei auch nicht Gefahr gelaufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Vielmehr habe er versucht, das Krankentagegeld für die versicherte Person, nämlich seine Ehefrau, einzuklagen. Es sei daher kein existenziell wichtiger Bereich des Klägers selbst betroffen.

Es sei auch kein existenziell wichtiger Bereich der Klägerin betroffen. Diese laufe ohne den Prozess nicht Gefahr, ihre Existenzgrundlage zu verlieren. Vielmehr habe die Klägerin ihre Existenzgrundlage, die Arbeit, bereits aufgrund der Krankheit verloren. Bei dem Krankentagegeld handele es sich lediglich um einen Ersatz für den Verdienstausfall aufgrund der Krankheit. Die Klägerin laufe auch nicht Gefahr, lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Dies sei zum einen im Hinblick auf die geringe Höhe des eingeklagten Krankentagegeldes ersichtlich. Es handele sich bei dem Verlust wohl kaum um ein existenzbedrohendes Ereignis, auch wenn die Klägerin keine eigenen Einkünfte vor dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente gehabt habe. Zum anderen hätten die Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von ca. 65.000 € gehabt. Das Einkommen sei bei der Ehegattenbesteuerung im Sinne des § 26 EStG zusammen zu rechnen, da die Ehegatten als ein Steuerpflichtiger behandelt würden und die Einkünfte beiden gemeinsam zugerechnet würden. Zudem sei der Kläger der Klägerin gegenüber gesetzlich unterhaltsverpflichtet gemäß § 1360 BGB. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Gefährdung der Existenzgrundlage sei die Tatsache, dass die Kläger keine Prozesskostenhilfe erhalten hätten.

Der Beklagte hat den angefochtenen Bescheid zunächst wegen der Entfernungspauschale geändert. Nachdem die Kläger darauf hingewiesen hatten, dass der steuerbare Teil der Rente der Klägerin lediglich 52 % betrage und Zuschüsse zur Krankenversicherung steuerfrei zu belassen seien, hat der Beklagte am 6.4.2009 erneut einen Änderungsbescheid erlassen, in dem er diesen Einwendungen Rechnung trug.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Berücksichtigung der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abgelehnt.

Nach § 33 Abs. 1 EStG kann die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Aufwendungen erwachsen einem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 EStG).

Bei den Kosten eines Zivilprozesses spricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Derartige Kosten sind nur dann zwangsläufig, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist. Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess. Darüber hinaus ist es in der Regel der freien Entscheidung der Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozess(kosten)risiko aussetzen. Lässt sich der Steuerpflichtige trotz ungewissen Ausgangs auf einen Prozess ein, liegt die Ursache für die Prozesskosten in seiner Entscheidung, das Prozesskostenrisiko in der Hoffnung auf ein für ihn günstiges Ergebnis in Kauf zu nehmen. Es entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 33 EStG, ihm die Kostenlast zu erleichtern, wenn sich das im eigenen Interesse bewusst in Kauf genommene Risiko zu seinem Nachteil realisiert hat. Allerdings handelt es sich bei dem Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, nicht um eine starre Regel. Trotz unsicherer Erfolgsaussichten sind Prozesskosten zum Abzug zuzulassen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.8.2008 III R 50/06, BFH/NV 2009, 553, und vom 9.5.1996 III R 224/94, BStBl II 1996, 596, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im Streitfall liegt ein derartiger Ausnahmefall nicht vor. Die Klage betraf keinen existentiell wichtigen Bereich der Kläger.

Zwar dient eine Krankentagegeldversicherung der sozialen Absicherung erwerbstätiger Personen; sie soll eine existentielle Notlage im Fall der Arbeitsunfähigkeit verhindern. Der Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass auch die Existenzgrundlage der Klägerin durch die Einkünfte des Klägers gesichert war. Angesichts des in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Familieneinkommens von ca. 65.000 € waren die Kläger auch ohne die Zahlung des Krankentagegeldes in der Lage, ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen zu befriedigen.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Kläger nicht die klassische Hausfrauenehe führten, sondern entsprechend ihrer internen Übereinkunft bis zur Erkrankung der Klägerin beide berufstätig waren und zum Familieneinkommen beitrugen. Der steuerlichen Berücksichtigung dieser Vereinbarung stehen Sinn und Zweck der Regelungen über die Zusammenveranlagung entgegen. Den Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung liegt die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bildeten eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Diese Annahme schließt mit ein, dass die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des jeweils anderen Ehegatten einen gemeinschaftlichen Lebensbedarf betreffen. Dieser wird im Fall der Zusammenveranlagung der Ehegatten gemäß §§ 26, 26 b EStG im Rahmen des sog. Splittingverfahrens in typisierender Weise dadurch berücksichtigt, dass der Steuerbetrag, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt, verdoppelt wird (§ 32 a Abs. 5 EStG). Durch diese Regelungen werden zusammenveranlagte Ehegatten einkommensteuerlich im Ergebnis so behandelt, als nehme jeder Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teil. Die Besteuerung nach dem Splittingverfahren knüpft damit an die wirtschaftliche Realität der intakten Durchschnittsehe an, in der ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit zwischen den Partnern stattfindet (vgl. BFH-Beschluss vom 28.11.1988 GrS 1/87, BStBl II 1989, 164). Diese Gesetzessystematik, die die üblicherweise erfolgende Einkünfteverteilung zwischen Ehegatten berücksichtigt, schließt es aus, bei der Prüfung, ob die Klägerin ohne Durchführung des Prozesses in eine existentielle Notlage geraten wäre, allein auf die aus Krankheitsgründen fehlende Arbeits- und Verdienstmöglichkeit der Klägerin abzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.