VG Aachen, Urteil vom 11.12.2008 - 8 K 1274/06
Fundstelle
openJur 2011, 65679
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Juli 2006 verpflichtet, den Kläger einzubürgern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.1970 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt im Hinblick auf seine Asylanerkennung im Jahr 1996 eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Erstmalig im Jahr 2000 und erneut am 2. Mai 2003 sowie am 27. Januar 2005 beantragte er seine Einbürgerung. Im Hinblick auf seine mangelnden deutschen Sprachkenntnisse nahm er diese Anträge zurück. Am 14. Oktober 2005 stellte er einen erneuten Antrag auf Einbürgerung. Nach Durchführung eines Sprachtests am 10. Februar 2006 und Anhörung lehnte der Beklagte den Antrag mit Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2006 ab. Zur Begründung führte er aus, dem Kläger fehle es an den für die Einbürgerung nötigen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2006 zurück.

Am 18. Januar 2007 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, die Ablehnung des Einbürgerungsantrages sei rechtswidrig. Er verfüge über hinreichende Deutschkenntnisse.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Juli 2006 einzubürgern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe nach wie vor ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Einbürgerung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch anzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie werden aufgehoben.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende Loyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine Niederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige Staatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bzw. hiervon nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird und er nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), es sei denn es liegt ein Ausschlussgrund des § 11 StAG vor.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen.

Der § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Hier findet bis auf Unterbrechungen seit Jahren ein Leistungsbezug statt. Der Kläger hat diesen Leistungsbezug aber nicht zu vertreten.

Von dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung ist im vorliegenden Fall gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung unter anderem dann abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch (SGB II oder SGB XII) bestreiten kann.

Ob der Einbürgerungsantragsteller den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der Begriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs ist, dass der Einbürgerungsantragsteller durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquatkausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden Grundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen sind,

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 -, Inf-AuslR 98, 34/35; Berlit in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 242 ff.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht (StAR), 4. Aufl., § 10 Rdnr. 23 f.

Bei einem arbeitslosen Ausländer ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm zurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm zumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufzunehmen. Nicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug wegen Verlusts des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder konjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen Gründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv vermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, Gesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet sind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 2, 4 SGB XII), haben ihren Leistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten,

Berlit in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 252 f.; siehe auch Ziff. 10.1.3. der Vorl. AWH, vgl. zur besonderen Berücksichtigung der Erwerbschancen im Hinblick auf Bildungsstand, fehlende Qualifikation, Lückenhaftigkeit der Erwerbsbiographie, konjunkturell schwierige Arbeitsmarktlage für ungelernte Kräfte: Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15. Juli 2008 - 1 K 305/07 -, Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 9. Januar 2008 - AN 15 K 07.02994 -.

Die zu stellenden Anforderungen an Art und Umfang der von einem (arbeitslosen) Einbürgerungsantragsteller zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue Arbeitstelle zu stellen sind, lässt sich nicht abstraktgenerell festlegen, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Behinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit. Zur Konkretisierung der Anforderungen an die Arbeitsbemühungen sowie an die Zumutbarkeit einer Beschäftigung können auch die zum Sozialleistungsrecht entwickelten Grundsätze herangezogen werden. Denn die Verletzung der gesetzlichen Obliegenheit des (erwerbsfähigen) Hilfebedürftigen, vorrangig den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 SGB II), ist auch dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsantragstellers im vorstehenden Sinne zuzurechnen.

Der Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch geltend macht, hat nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, begrenzt durch den Amtsermittlungsgrundsatz im Verwaltungsprozess, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eigensicherung vorliegt bzw. anderenfalls, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von diesem Erfordernis erfüllt sind, er also den Sozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat,

vgl. klarstellend insoweit die Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG i. d. F. des Richtlinien- Umsetzungsgesetzes, der das Nichtvertretenmüssen ausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung und nicht mehr als Ausnahmeregelung formuliert, wobei nichts dafür spricht, dass damit das inhaltliche Konzept der Vorschrift geändert werden sollte.

Dies gilt umso mehr aus der Erwägung, dass die für die Beurteilung, ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, erforderlichen Tatsachen regelmäßig aus der Sphäre des Einbürgerungsantragstellers stammen,

Urteil der Kammer vom 5. September 2007 - 8 K 3198/04 -, VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - 2 A 125.02 - und Beschluss vom 13. September 2005 - 2 A 103.05 -; Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 244; a. A. - ohne Begründung - Hailbronner/Renner, StAR, § 10 Rdnr. 24.

Eine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (Gesetzentwurf vom 8. November 2001, BT-Drs. 14/7387). Danach sollten die früheren Vorschriften des Ausländergesetzes über die Einbürgerung in das Staatsangehörigkeitsgesetz unter Beibehaltung der Regelungen im Wesentlichen eingegliedert werden. Zu den Vorgängerregelungen der §§ 85 ff. AuslG und zur Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG finden sich insoweit keine weiteren Ausführungen, die Rückschlüsse auf die Frage der Darlegungs- und Beweislast zulassen. Auch aus der Bundestags-Drucksache 11/6955 zur Absehensvorschrift des früheren § 86 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG, ergibt sich hierzu kein Aufschluss, ebenso wenig aus der Bundestags-Drucksache 11/6960, S. 28, in der zwar eine im Zweifel großzügige Handhabung der Vorschrift nahe gelegt wird, aber nicht von der Darlegungs- oder Beweislastfrage die Rede ist.

Zur Darlegung des Nichtvertretenmüssens des Leistungsbezugs reicht im Regelfall nicht allein die Arbeitslosmeldung und die bloße Erklärung aus, zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft uneingeschränkt bereit zu sein,

a. A. insoweit Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 245.

Im Fall des Kläger ist nach diesen Maßstäben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abzusehen.

Der Kläger hat - auch durch Benennung der Bewerbungs-Adressaten - überzeugend deutlich gemacht, dass er arbeitswillig und darum bemüht ist, ein eigenes Arbeitseinkommen zu erzielen. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger aber angesichts seiner schlechten Erwerbschancen schon aufgrund seiner 50%igen Minderung der Erwerbsfähigkeit und den daraus folgenden, in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten tatsächlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nur sehr schwer eine Beschäftigung wird finden können. Es ist glaubhaft, dass - wie er mitgeteilt hat - die Arbeitsverwaltung ihm mitgeteilt hat, aufgrund seiner Schwerbehinderung sei für ihn auf dem Arbeitsmarkt nicht viel zu machen; es gäbe Millionen von Arbeitssuchenden, so dass die Chancen für ihn nicht besonders gut seien. Lediglich eine Überwachungsarbeit käme für ihn Betracht, die aber bisher nicht zu finden gewesen sei. Das Gericht glaubt dem Kläger auch, dass er bei bisherigen Bewerbungsgesprächen seine Schwerbehinderung sogar verschwiegen hat, um Arbeit zu finden. Allerdings ist dieses (selbstschädigende) Verhalten letztlich nicht hilfreich. Auf dem Klientenblatt des jobcom des Kreises Aachen wird dem Kläger Motivation zur Arbeitssuche bescheinigt; Versäumnisse werden ihm nicht vorgeworfen. Festzustellen ist weiter das Bemühen um berufliche Qualifikation. Der Kläger hat im Jahr 2004 den Gabelstaplerschein erworben, der ihm allerdings aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen inzwischen kaum noch helfen wird. Seine berufliche Qualifikation und "Verwendbarkeit" ist insgesamt als gering einzustufen. Er kommt nach der jobcom-Auffassung für Hilfsarbeiten in Betracht, für die potenzielle Arbeitgeber im Zweifel Bewerber ohne Gesundheitsschäden bevorzugen werden. Folgerichtig stellt daher auch die mit dem Kreis Düren - jobcom - geschlossene Eingliederungsvereinbarung keine besonderen Anforderungen an die vom Kläger vorzunehmende Arbeitssuche. In dieser Lage kann entgegen der Ansicht des Beklagten demgegenüber einbürgerungsrechtlich nicht ein starrer Erwartungsrahmen (30 Bewerbungen pro Monat) gesetzt werden, der wegen der hier annähernden Aussichtslosigkeit von Bewerbungen wie eine "Beschäftigungstherapie" für den Kläger wirken würde. Dies gilt insbesondere in einer konjunkturell allgemein schwierigen Arbeitsmarktlage und in einer anzutreffenden Wirklichkeit des Wirtschaftslebens, in der für Personen wie den Kläger die Erwerbschancen extrem schlecht sind und in der sogar eine nicht unbedeutende und wachsende Zahl vollzeitig arbeitender Arbeitnehmer - die vielfach über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen - zur Deckung ihres Lebensbedarfs auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.

Der Kläger verfügt auch über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die in dem vorliegenden Fall noch nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG a. F. an die Deutschkenntnisse zu stellenden gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005,

u. a. 5 C 8/05, BVerwGE 124, 268, AuAS 2006, 52, NJW 2006, 1079, InfAuslR 2006, 283, DVBl 2006, 919, ZAR 2006, 283.

Dazu gehört die Fähigkeit zum sinnerfassenden Lesen und Wiedergeben eines in deutscher Sprache abgefassten Textes des alltäglichen Lebens. Allein mündliche Sprachfähigkeiten reichen nicht aus.

Der Kläger hat mit der mündlichen Kommunikation in deutscher Sprache keine Probleme. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung deutlich herausgestellt. Seine schriftliche Sprachkompetenz genügt noch den zu stellenden Anforderungen. Die in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Leseproben haben ergeben, dass er die ihm vorgelegten Texte (alltägliche Zeitungs-Kleinanzeigen) bis auf wenige Worte bzw. Silben richtig vorlesen konnte. Bei diesen "kritischen" Worten oder Wortteilen handelte es sich mehrheitlich um Eigennamen oder besondere, nicht unbedingt alltägliche oder verbreitete Begriffe. Wie sich weiter herausgestellt hat, hat er den Inhalt der Texte jeweils zutreffend erfasst und mündlich wiedergegeben. Zwar lief diese Wiedergabe zum Teil zögerlich ab und brauchte mehrfach entsprechende Nachfragen. Wenn man allerdings in Rechnung stellt, dass der Gesetzgeber nicht sehr gute bis befriedigende, sondern lediglich "ausreichende" Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt, muss man die vom Kläger gezeigten Fähigkeiten als noch hinreichend ansehen.

Dass der Kläger eine der anderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anspruchs-Einbürgerung nicht erfüllt, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).