OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2009 - 7 B 91/09
Fundstelle
openJur 2011, 65344
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die „Anschlussbeschwerde" der Beigeladenen wird verworfen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Der mit Schriftsatz vom 18. März 2009 von der Beigeladenen gestellte Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. Dezember 2008 abzuändern und den Antrag des Antragstellers vom 12. November 2008 zurückzuweisen,

war als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist eine Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2008 ist der Beigeladenen gegen Zustellungsurkunde am 30. Dezember 2008 zugestellt worden. Der mit Schriftsatz vom 18. März 2009 gestellte Antrag wäre als Beschwerde daher verfristet. Allerdings dürfte die Beigeladene mit dem im Schriftsatz vom 18. März 2009 gestellten Antrag keine selbständige Beschwerde verfolgen wollen, denn sie hat den Antrag mit den Worten eingeleitet, sie trete dem Verfahren auf Seiten des Antragsgegners bei. Der Sache nach dürfte es der Beigeladenen daher um eine so genannte Anschlussbeschwerde gehen, die jedoch ebenfalls unzulässig ist, denn gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO kann sich nur der Beschwerdegegner der Beschwerde anschließen, nicht aber der Beigeladene mit der Beschwerde dasselbe Ziel zum Gegenstand eines Antrags machen wie der Beschwerdeführer, hier der Antragsgegner.

Vgl. Schoch u.a., VwGO, Stand Oktober 2008, § 124 a Rdnr. 67, § 127 Rdnr. 4 a, § 146 Rdnr. 18 a; OVG NRW, Urteil vom 29. November 1999 - 11 A 4952/97 -, BRS 62 Nr. 156; Beschluss vom 17. Juli 2008 - 7 A 1868/07 -.

Weitere Ausführungen erübrigen sich, da die Beigeladene den Ausführungen des Antragstellers zur Unzulässigkeit ihres Antrags nicht entgegengetreten ist.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.

Welchen Antrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt, bedarf der Auslegung. Wörtlich beantragt er mit Schriftsatz vom 23. April 2009,

die Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Januar 2009 in der Bedeutung zurückzuweisen, die das Gericht ihr aufgrund der Stellungnahme der Beigeladenen vom 17. April 2009 beimisst.

Da sich der Senat zu der mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 17. April 2009 abgegebenen Erklärung jedoch bislang nicht geäußert hat, kann der Antrag nur so verstanden werden, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen abgegebenen Erklärung eine Entscheidung zur Sache begehrt. Mit Schriftsatz vom 17. April 2009 hat die Beigeladene darauf verzichtet, die Baugenehmigung vom 9. Oktober 2008 in ihrer ursprünglichen Fassung auszunutzen; sie will diese Baugenehmigung nur in der Gestalt ausnutzen, die sie durch die 1. Nachtragsgenehmigung vom 26. Januar 2009 erhalten hat. Der ursprünglich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Oktober 2008 (nebst Abweichungsbescheid vom selben Tage) anzuordnen, hat sich damit infolge des Verzichts erledigt. Der vom Antragsteller begehrten Sachentscheidung ist daher der sinngemäße Antrag zugrunde zu legen,

die aufschiebende Wirkung der (nach Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 16. April 2009 bereits erhobenen) Klage gegen die der Beigeladenen für „Durchbau und Sanierung (Schaffung von 6 WE)" des Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 5, Flurstück 123 (Im Sack 2 in S. ) sowie für die Errichtung einer Remise erteilten Baugenehmigung vom 9. Oktober 2008 in der Fassung der 1. Nachtragsgenehmigung vom 26. Januar 2009 nebst Abweichungsbescheid vom 9. Oktober 2008 anzuordnen.

Ob die Antragsänderung zulässig ist, obwohl das Beschwerdeverfahren, dem Zweck des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entsprechend, grundsätzlich nur der rechtlichen Überprüfung der auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen Entscheidung dient, eine Antragsänderung daher vor allem nur dann in Betracht kommen dürfte, wenn auf andere Weise kein effektiver Rechtsschutz erlangt werden kann,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. November 2006 - 7 B 2363/06 -, Juris; Schoch u.a., § 146 Rdnr. 13 c; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 146 Rdnr. 92 f.,

bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet.

Die Baugenehmigung (nebst Abweichungsbescheid) vom 9. Oktober 2008 in der Fassung, die sie durch die 1. Nachtragsgenehmigung vom 26. Januar 2009 gefunden hat, verletzt nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung keine den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.

Die Baugenehmigung ist mit abstandflächenrechtlichen Anforderungen vereinbar, obwohl das Wohnhaus der Beigeladenen nur einen Abstand zwischen 1,35 m und 1,66 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers einhält. Es genügt zwar den sich aus § 6 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 BauO NRW ergebenden Abstandforderungen nicht, ist jedoch gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW abstandflächenrechtlich zulässig.

§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zielt auf einen Interessenausgleich zum Wohle der Entwicklung einer sozialgerechten Eigentumsordnung. Ist ein Gebäude, das in der Vergangenheit formell oder jedenfalls materiell legal gewesen ist, mit heutigen Abstandanforderungen nicht vereinbar, können unter Abwägung der Interessen des Bauherrn mit denen des Nachbarn, in die öffentliche Belange einzustellen sein können, auch solche Nutzungsänderungen oder/und baulichen Gebäudeänderungen nach Ermessen gestattet werden, die über den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW hinausgehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007

- 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125.

Die Belange des Brandschutzes sind in die Abwägung einzustellen.

Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, der Beigeladenen könne danach der Umbau des denkmalgeschützten Wohnhauses in der Gestalt, die Gegenstand der Nachtragsgenehmigung geworden ist, genehmigt werden. Dies hat auch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der abstandrechtlichen Anforderungen bereits im Rahmen der von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW verlangten Abwägung der Belange des Antragstellers und der Beigeladenen, unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung des Hauses der Beigeladenen, mit Bezug auch auf das Urteil des Senats vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BRS 69 Nr. 135, zutreffend hervorgehoben (Seite 4 f. des Beschlussabdrucks). Der Vortrag des Antragstellers, das Gebäude der Beigeladenen sei seit mehr als 20 Jahren unbewohnt, führt nicht zu einer ihm günstigen Interessenbewertung, denn mit einer erneuten Nutzbarmachung des Gebäude musste er rechnen, und zwar schon im Hinblick auf den Denkmalwert des Gebäudes. Ob das Gebäude früher ein „Herrschaftshaus" war und sich durch die nunmehr vorgesehenen 6 Wohneinheiten die Nutzung des Gebäudes intensiviert, ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die hier einmal zu seinen Gunsten unterstellte Nutzungsintensivierung deutlich beeinträchtigt würde. Das Gebäude bleibt einschließlich aller Fensteröffnungen, die zum Grundstück des Antragstellers weisen, unverändert. Die dem Wohnhaus zugeordneten Stellplätze sind auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Grundstücksseite vorgesehen.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht öffentliche Belange, nämlich Belange des Brandschutzes, als derart gewichtig angesehen, dass die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erforderliche Abwägung zu Lasten der Beigeladenen ausgehe. Den Brandschutzbelangen haben die Beigeladene und der Antragsgegner durch die 1. Nachtragsgenehmigung jedoch hinreichend Rechnung getragen.

Die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erforderliche Würdigung der Belange des Brandschutzes ist nicht gleichzusetzen mit der Prüfung, ob sämtliche Anforderungen gewahrt sind, die tatbestandlich in den jeweiligen brandschutzrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung benannt sind. Das Verwaltungsgericht hat Bezug genommen auf § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, wonach Gebäudeabschlusswände bei solchen Gebäuden hergestellt werden müssen, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet werden, es sei denn, es bestehe ein Abstand (zu vorhandenen Gebäuden) von 5 m oder ein solcher Abstand ist (zu zulässigen, aber noch nicht errichteten Gebäuden) öffentlichrechtlich gesichert. Tatsächlich besteht zwischen dem Haus der Beigeladenen und dem Haus des Antragstellers ein Abstand von mehr als 5 m. Auf die Sicherung des Gebäudeabstandes hingegen kommt es im Rahmen der Prüfung, ob eine Genehmigung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW erteilt werden kann, nicht in dem Sinne an, dass eine fehlende Sicherung ungeachtet der Gegebenheiten des Einzelfalls ein zwingendes Hindernis für die Gestattung ist. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW verweist nicht auf die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW, sondern stellt - wie vergleichsweise auch § 6 Abs. 14 Satz 2 oder Abs. 16 BauO NRW - auf die Belange des Brandschutzes und damit auf materielle Anforderungen ab. Grundsätzlich dürften die Belange des Brandschutzes zwar nur gewahrt sein, wenn auch die Anforderungen des § 31 BauO NRW eingehalten werden.

Vgl. zu § 6 Abs. 14 BauO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 10 B 616/08 -.

Jedoch hat das Erfordernis der öffentlichrechtlichen Sicherung eines Gebäudeabstandes von 5 m seinen Grund nicht darin, dass ein Gebäudeabstand von 5 m nach Vorstellungen des Gesetzgebers nicht als aus brandschutztechnischer Sicht grundsätzlich ausreichend anzusehen ist, wie bereits die Regelung selbst aufzeigt. Die öffentlichrechtliche Sicherung bewirkt keinen größeren Gebäudeabstand und damit kein Mehr an Brandschutz. Sie zielt vielmehr darauf, für die Zukunft, nämlich bei Änderungen des Gebäudebestandes, einen entsprechenden Abstand weiterhin sicherzustellen.

Ob es einer öffentlichrechtlichen Sicherung des Gebäudeabstandes von 5 m auch in Fällen des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW bedarf, ist Gegenstand der abwägenden Entscheidung. Diese fällt hier zu Gunsten der Beigeladenen aus. Zwischen den beiden Wohnhäusern der Beigeladenen und des Antragstellers besteht ein Abstand von mehr als 5 m. Das Interesse an einer öffentlichrechtlichen Sicherung dieses Abstandes ist hier deshalb gering, weil beide Häuser unter Denkmalschutz stehen und die Eigentümer daher grundsätzlich der Verpflichtung unterworfen sind, die Gebäude in ihrem jeweiligen Zustand zu erhalten (vgl. § 7 Abs. 1 DSchG NRW). Dass dennoch mit einer Veränderung des Gebäudebestandes auf dem Grundstück des Antragstellers konkret zu rechnen wäre, ist nicht ersichtlich. Es ist zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, worauf das Verwaltungsgericht abgestellt hat, dass das Haus des Antragstellers infolge eines Brandereignisses völlig zerstört werden könnte. Ob es in einem solchen Fall dem Antragsteller angesonnen werden kann, ein bis auf 3 m an die Nachbargrenze heranrückendes Haus dorthin mit einer Gebäudeabschlusswand zu versehen, um mit Blick darauf, dass die Beigeladene zum Erhalt ihres Denkmals auf deren wirtschaftliche Nutzung angewiesen sein dürfte, das seinerseits für den Brandschutz Erforderliche zu bewirken, kann dahinstehen. Denn auch dann würde durch die Errichtung eines Gebäudes mit einem Abstand von 3 m auf dem Grundstück des Antragstellers insgesamt der Abstand zwischen beiden Gebäuden auf ein Maß unter 5 m verringert. Jedoch ist die Bauaufsichtsbehörde in einem solchen Fall zur Prüfung berechtigt, ob an das Wohnhaus der Beigeladenen nachträgliche Anforderungen gestellt werden können oder müssen, um etwaigen Brandgefahren zu begegnen (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Dass wirksame und etwaig erforderliche Maßnahmen nicht mehr möglich wären, ist nicht ersichtlich. Es kommt daher letztlich nicht einmal darauf an, dass die mit der 1. Nachtragsgenehmigung in Bezug genommne brandschutztechnische Stellungnahme des Dipl.- Ing. L. vom 20. Januar 2009 bestätigt, die Unterschreitung des Gebäudeabstands auf 4,5 m (statt 5 m) für den Fall der Neuerrichtung eines Hauses auf dem Grundstück des Antragstellers habe im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf die Brandsicherheit der Gebäude.

Angesichts des Ausmaßes der baulichen Änderungen, die insbesondere das Gebäudeinnere betreffen und dort eine Nutzungsintensivierung durch die Einrichtung von 6 Wohneinheiten ermöglichen sollen, sind allerdings nicht nur die abstandrechtlichen Bestimmungen, sondern auch die sonstigen prüfungserheblichen öffentlichrechtlichen Vorschriften in den Blick zu nehmen.

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand 1. Dezember 2008, § 63 Rdnr. 66 und 68.

Als nachbarerheblich sind deshalb die brandschutzrechtlichen Normen über den Bereich der von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW geforderten Abwägung hinaus auch unmittelbar zu berücksichtigen, die allerdings nur insoweit nachbarschützend sind, als sie ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern sollen.

Vgl. Böddinghaus/Hahn/Schulte, aaO, § 74 Rdnr. 322 unter Bezug auf OVG NRW, Urteil vom 25. April 1973 - VII A 345/72 -, BRS 27 Nr. 103.

Der Antragsteller verweist hierzu der Sache nach durchaus zu Recht auf § 29 Abs. 1 Zeile 1 a Spalte 4, wonach die Außenwände des Hauses der Beigeladenen grundsätzlich der Feuerwiderstandklasse F 90 genügen müssen. Die Anforderungen des § 31 Abs. 1 BauO NRW stehen auch hinsichtlich der Forderung der öffentlichrechtlichen Sicherung des Gebäudeabstandes in Rede.

Zu weiteren brandschutzrechtlich erheblichen Bestimmungen vgl. den Abweichungsbescheid des Antragsgegners vom 9. Oktober 2008.

Jedoch kommt in § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Brandschutzvorschriften keine solche Bedeutung beizumessen, dass sie eine ansonsten abstandflächenrechtlich mögliche Genehmigung zwingend hindern. Dieser Wertung würde es widersprechen, wenn die im Rahmen der Interessenabwägung als gegenüber dem Interesse des Eigentümers (an der weiteren Nutzung einmal rechtmäßig entstandener Bebauung) geringer gewichtig erkannten Brandschutzvorschriften dem Vorhaben in ihrer unmittelbaren Anwendung ohne Ausnahme entgegengehalten werden müssten. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Abweichungsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits so auszulegen ist, dass sie eine Abweichung von den brandschutzrechtlichen Vorschriften ermöglicht.

Vgl. zu dieser letztlich schon die Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW motivierenden Verpflichtung: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BRS 52 Nr. 157.

So ist die Situation hier. Es kann insoweit auf die obigen Ausführungen dazu verwiesen werden, dass die Voraussetzungen einer Gestattung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu bejahen sind. Nachbarerheblich ist im Übrigen nur, ob eine Abweichung rechtmäßig erteilt werden kann. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Prüfung, ob eine Abweichung nur unter Bezug auf die derzeitigen Gebäudegegebenheiten auf den Nachbargrundstücken auflösend bedingt erteilt werden könnte.

Der Antragsteller beruft sich schließlich auf § 7 Abs. 2 der Gestaltungssatzung der Stadt S1. , wonach Dachflächenfenster nur zur straßenabgewandten Seite eines Hauses zulässig seien. Es ist jedoch schon nicht ersichtlich, dass der Gestaltungssatzung nachbarschützende Wirkung zukommen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.