LAG Köln, Beschluss vom 03.03.2009 - 4 Ta 467/08
Fundstelle
openJur 2011, 64748
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 Ca 946/08

1) Der (Mehr-)wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der erledigten streitigen Ansprüche, nicht aus dem Wert dessen, was sich die Parteien im Vergleich versprechen.

2) Bei der Bemessung eines Vergleichswertes in einem Kündigungsrechtsstreit ist die sozialpolitische Ausrichtung des § 42 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen.

3) Daher ist in einem solchen Vergleich – sofern über die einzelnen Ansprüche nicht unabhängig von dem Bestandsstreit um das Arbeitsverhältnis Streit bestand – kein Mehrwert anzusetzen für

- die Vereinbarung der Option für den Arbeitnehmer, vorzeitig gegen entsprechende Erhöhung der Abfindung auszuscheiden;

- eine Fiktion des befristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses für Betriebsrentenansprüche;

- eine Rückgabepflicht des Firmenwagens;

- eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist unter (teilweiser) Anrechnung auf Urlaubsansprüche;

- die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit während der Freistellung.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Wertbemessung für einen zwischen den Parteien in einem Kündigungsrechtsstreit abgeschlossenen Vergleich.

Dieser hat folgenden Inhalt:

Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger, ordentlicher, betriebsbedingter und fristgerechter Kündigung vom 03.03.2008 zum 31.03.2009 sein Ende finden wird.

Auf Wunsch der Beklagten wird der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt widerruflich von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung (bisheriges Fixum i. H. v. 6.150,00 EUR brutto zuzüglich 100 % Zielvereinbarung i. H. v. 18.000,00 EUR brutto für das Jahr 2007, i. H. v. ebenfalls 18.000,00 EUR brutto für 2008 und i. H. v. 4.500,00 EUR brutto für das Jahr 2009).

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung gemäß den §§ 9, 10 KSchG i. H. v. 64.000,00 EUR (i. W. vierundsechzigtausend Euro, Cent wie nebenstehend) brutto. Die Abfindung ist sofort entstanden, vererblich und fällig zum 31.03.2009.

Die Beklagte verpflichtet sich, den Kläger hinsichtlich der O -Betriebsrente so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis bis einschließlich September 2010 unbeendet fortbestanden und als ob bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Einzahlungen – auf der Basis der unter Ziffer 2) genannten Vergütung – erfolgt seien.

Der Kläger wird den ihn überlassenen Firmenwagen bis zum 31.03.2008 zurückgeben.

Das Arbeitsverhältnis kann seitens des Arbeitnehmers vorzeitig durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats beendet werden. Hierbei besteht Einigkeit, dass die vorzeitige Beendigung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt. Bei vorzeitiger Beendigung erhält Herr W eine zusätzliche Abfindung von jeweils 7.650,00 EUR brutto für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens. Diese Abfindung entsteht mit Zugang der Erklärung bei dem Arbeitgeber, ist vererblich und wird fällig mit der letzten Lohnabrechnung.

Eine Nebentätigkeit des Klägers – außer einer Konkurrenztätigkeit – bedarf keiner Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein hervorragendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieses enthält einen Dank für die besonderen Verdienste für das Unternehmen, es beinhaltet das große Bedauern über das Ausscheiden und es schließt mit den besten Wünschen für den weiteren Berufs- und Lebensweg. Textvorschläge des Klägers werden übernommen.

Es besteht Einigkeit, dass mit sofortiger Wirkung sämtliche finanziellen Ansprüche der Firma O GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund, gleich ob bekannt oder unbekannt – erledigt sind. Diese Ausgleichklausel bezieht sich auf alle finanziellen Ansprüche, die auf Vorgängen oder sonstigen Handlungen der Vergangenheit bis einschließlich zum heutigen Tage beruhen oder damit zusammenhängen. Die Firma O GmbH wird Herrn W gegenüber sämtlichen, etwaigen Ansprüchen anderer Unternehmen der O Gruppe – national wie international – freistellen. Die Freistellung bezieht sich auch auf etwaige Ansprüche anderer Personen gegenüber Herrn W , die mit seiner Tätigkeit bei der O Gruppe in Zusammenhang stehen, insbesondere auch auf von Unternehmen der O Gruppe abgetretene oder künftig noch abzutretende Ansprüche.

Das dem Arbeitnehmer gewährte Arbeitgeberdarlehen wird ab dem 01.03.2008 zins- und tilgungsfrei gestellt. Auf eine Rückzahlung wird zum Stichtag 31.03.2009 verzichtet, so dass dann auch diese Ansprüche erloschen sind.

Damit ist der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Aachen 6 Ca 946/08 beendet.

Die Prozessbevollmächtigten haben beim Arbeitsgericht beantragt, den Verfahrenswert auf 30.600,00 € (vier Gehälter für Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigungsantrag) und den Vergleichswert auf 324.799,00 € festzusetzen. Dabei wollten sie angesetzt sehen

für die Ziffer 2. den Wert im Freistellungszeitraum = 13 x 7.650,00 € (Monatsgehalt) = 99.450,00 €; für Ziffer 4. gemäß § 9 ZPO den 3,5-fachen Jahresbezugswert der voraussichtlichen betrieblichen Altersversorgung = 42 x 1.100,00 € = 46.200,00 €; für Ziffer 5. den Jahresbetrag = 12 x 752,00 € = 9.024,00 €; für Ziffer 6. wegen der vorbehaltenen 2-wöchigen Kündigungsfrist ein halbes Monatsgehalt = 3.825,00 €; für Ziffer 7. ein Gehalt = 7.650 ,00 €; für Ziffer 8. ein Gehalt = 7.650,00 €; für Ziffer 9. zunächst ein Wert von 100.000,00 € wegen "in Raum stehender" Schadensersatzansprüche und für das Arbeitgeberdarlehen einen Wert von 51.000,00 €.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren auf 30.600,00 € und für den Vergleich auf 189.250,00 € festgesetzt. Es hat zur Bemessung des Vergleichsmehrwerts ein weiteres Gehalt (7650,00 €) für die Einigung über das Zeugnis, 51.000,00 € für die Einigung über das Darlehen und 100.000,00 € für die Einigung über Schadensersatzansprüche in Ansatz gebracht. Im Übrigen ist es dem Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gefolgt.

Mit der Beschwerde begehren die Prozessbevollmächtigten auch die Berücksichtigung der übrigen von ihnen in Ansatz gebrachten Vergleichsziffern.

II.

Die zulässige Beschwerde hatte in de Sache keinen Erfolg.

Zur Bemessung des Streitwertes für einen Vergleich, d. h. auch für die Bemessung des Mehrwertes eines Vergleichs im Allgemeinen und für einen Vergleichs in einer arbeitsrechtlichen Bestandsstreitigkeit im Besonderen, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Der Wert eines Vergleichs ergibt sich aus dem Wert der rechtshängigen und nichtrechtshängigen Ansprüche, die erledigt werden, nicht aus dem Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder welche Leistungen sie zum Zwecke der Erledigung der Streitpunkte übernehmen, so dass z. B. ganz grundsätzlich – auch außerhalb des Arbeitsverhältnisses – ein vereinbarter Kapitalbetrag in einem sogenannten Abfindungsvergleich nicht für den Wert eines Vergleichs maßgebend ist (vgl. hierzu Zöller/Herget, § 3 ZPO Rn. 16 Stichwort: "Vergleich"). Der Streitwert eines Vergleichs ist – anders ausgedrückt – gleichbedeutend mit dem Wert der Streitgegenstände, die durch den Vergleich beigelegt wurden. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Wert der Leistungen, die sich die Parteien in dem Vergleich im Wege des gegenseitigen Nachgebens gegenseitig versprechen (Wenzel Anm. zu LAG Köln vom 27.07.1995 – AR-Blattei ES 160.113 Nr. 199).

Dabei muss es sich – wie schon der Begriff "Streitgegenstand" nahe legt – bei den wertbestimmenden Gegenständen um "streitige Gegenstände" handeln (so ausdrücklich auch BGH 14.09.2005 – IV ZR 145/04 – S. 6 unten der von den Beschwerdeführern eingereichten Entscheidungsabschrift). Es muss sich – was den Mehrwert anbelangt – um die Ausdehnung des Vergleichs auf bereits rechtshängige oder "nichtrechtshängige Streitgegenstände" (so wiederum BGH a. a. O. Seite 8) bzw. "die Miterledigung anderer Streitpunkte" (BGH a. a. O.) handeln.

Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgeltes maßgebend. Eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Diese heute in § 42 Abs. 4 S. 1 GKG enthaltene Streitwertregelung beschränkt das dem Gericht sonst nach § 3 ZPO zustehende Ermessen und zugleich sonstige für Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen in den Gesetzen enthaltene Wertmaßstäbe (z. B. § 9 ZPO – 3,5-facher Wert des einjährigen Bezuges, § 42 Abs. 3 GKG – 3-facher Jahresbetrag). Diese Sonderregelung verfolgt den sozialen Zweck, diejenigen Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, kostenmäßig besonders günstig zu gestalten (BAG 30.11.1984 AP ArbGG 1979, § 12 Nr. 9). Dieser sozialpolitische Schutzgedanke ist auch bei der Bewertung eines Vergleichs in einer Bestandsschutzstreitigkeit zu berücksichtigen.

Das bedeutet im Einzelnen: Es kann nicht von dem Ergebnis der Erledigung der Bestandsstreitigkeit abhängen, ob der gesetzliche Höchstbetrag des § 42 Abs. 4 GKG überschritten werden darf. Das heißt, es bleibt bei dem Vierteljahreswert, gleichgültig ob eine Beendigung zu den vom Arbeitgeber mit der Kündigung beabsichtigten Termin – gegebenenfalls mit Abfindungszahlung – vereinbart wird, ob zur Erledigung des Kündigungsrechtsstreits eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart wird, ob die Beendigung zu einem späteren als dem vom Arbeitgeber intendierten Termin vereinbart wird oder gar zu einem früheren Termin – gegebenenfalls mit einer entsprechenden Erhöhung der Abfindung.

Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob vereinbart wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit allen seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben wird, oder ob die Erledigung des Bestandstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt wird, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden, insbesondere einzelne Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bereits vor dem ursprünglich vom Arbeitgeber intendierten Beendigungszeitpunkt suspendiert oder aufgehoben werden bzw. ihr Ende auf einen Zeitpunkt nach der Beendigung der übrigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich verlegt wird. Solange all diese Regelungen nur der vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsrechtsstreits dienen und nicht unabhängig von diesem bestehende "andere Streitpunkte" (BGH a. a. O.) erledigen, können sie nicht zu einer Überschreitung des gesetzlichen Höchstwertes führen.

Schließlich kann es an der gesetzlichen Höchstbegrenzung des § 42 Abs. 4 GKG nichts ändern, wenn die Folgen der Beendigung des Gesamtarbeitsverhältnisses für die einzelnen aus ihm entspringenden Rechte und Pflichten in dem Vergleich deklaratorisch - d. h. ohne dass über die einzelnen Folgen unabhängig von dem Gesamtstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Streit bestanden hätte – aufgeführt werden.

Soweit die Beschwerdeführer offensichtlich die Auffassung vertreten, dass die für die Bewertung von Bestandsstreitigkeiten heute in § 42 GKG enthaltenen Regelungen nur für den gerichtlichen Gebührenstreitwert gelten und nicht für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit, so wird eine solche Auffassung ersichtlich von niemandem geteilt. Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Auffassung auf § 33 RVG, der nach ihrer Auffassung "die grundsätzliche Regelung" für die Anwaltsgebühren enthalten soll. Schon dieses Letztere ist offensichtlich unzutreffend. § 33 RVG enthält eine Ausnahmevorschrift. Die "allgemeine Wertvorschrift" – so die offizielle Überschrift – enthält § 23 RVG: "Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften." § 33 enthält im Übrigen keine Vorschriften zur Wertbemessung, sondern nur Verfahrensvorschriften für die Festsetzung des Gegenstandswertes.

Aus den vorstehenden Grundsätzen folgt für die Ziffern des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs, deren Bewertung Gegenstand der Beschwerde ist, Folgendes:

a. Zu Ziffer 2 des Vergleichs: Dort ist geregelt, dass auf Wunsch der Beklagten der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt widerruflich von der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freigestellt wird und dass die Freistellung unter Fortzahlung der im Einzelnen bezifferten Vergütung erfolgt.

In der jüngeren Rechtsprechung mehrerer Kammern des Landesarbeitsgerichts Köln (vgl. z. B. Beschluss vom 29.01.2002 – 7 Ta 285/01 – LAGE § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 127; Beschluss der erkennenden Kammer vom 13.06.2005 – 4 Ta 178/05; Beschluss vom 05.09.2007 – 5 Ta 232/07; Beschluss vom 12.12.2007 – 11 Ta 358/07; Beschluss vom 12.10.2001 – 8 Ta 209/01; Beschluss vom 10.10.2003 – 5 Ta 319/03; Beschluss der erkennenden Kammer vom 20.02.2008 – 4 Ta 44/08) rechtfertigt eine zur vergleichsweisen Erledigung des Kündigungsschutzprozesses vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich, sofern die Parteien nicht unabhängig von dem Streit um die Gesamtbeendigung des Arbeitsverhältnisses vor Abschluss des Vergleichs gerichtlich oder außergerichtlich über die Freistellung des Arbeitnehmers gestritten haben.

Mit der in Ziffer 2 des Vergleichs enthaltenen Regelung wird lediglich ein Teil der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten, nämlich die Beschäftigungspflicht schon vor dem grundsätzlichen Beendigungszeitpunkt, nämlich während der noch laufenden Kündigungsfrist einseitig widerruflich aufgehoben. Nach den oben dargestellten Grundsätzen kann dieses nicht zum Überschreiten des gesetzlichen Höchstwertes des § 42 Abs. 4 GKG führen, der sich nach dem Vierteljahreseinkommen bemisst. Dass unabhängig vom Kündigungsrechtsstreit ein Streit über eine Freistellung bestanden hätte, haben die Beschwerdeführer weder erst- noch zweitinstanzlich dargelegt, obwohl ihnen durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts und die dort aufgeführten Zitate der Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts die ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts bekannt war.

b. Zu Ziffer 3 des Vergleichs: Die Beschwerdeschrift wendet sich auf Seite 2 auch gegen die Ablehnung der Streitwerterhöhung für die Ziffer 3 des Vergleichs. Ziffer 3 enthält die Abfindung. Diese ist nach eindeutiger gesetzlicher Regelung (§ 42 Abs. 4 GKG) nicht einzubeziehen. Mit dem Streitwertantrag vom 02.09.2008 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Einbeziehung der Abfindung auch gar nicht beantragt.

c. Zu Ziffer 4 des Vergleichs: Durch diese Ziffer verpflichtet die Beklagte sich, den Kläger hinsichtlich der Betriebsrente so zu stellen, als hätte das Arbeitsverhältnis bis einschließlich September 2010 unbeendet fortbestanden und als ob bis zu diesem Zeitpunkt entsprechende Einzahlungen auf der Basis der vorgenannten Vergütung erfolgt seien.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers möchten diese Klausel gemäß § 9 ZPO mit dem 3,5-fachen Jahresbezugswert der voraussichtlichen betrieblichen Altersversorgung, nämlich mit 42 x1.100,00 € = 46.200,00 € bewertet sehen.

Was zunächst die Höhe der Bewertung anbelangt, so könnte selbstverständlich nicht die monatliche Gesamthöhe der voraussichtlichen betrieblichen Altersversorgung maßgebend sein, sondern nur der Bruchteil, der durch die Fiktion des Fortbestehens des seit 1966 bestehenden Arbeitsverhältnisses bis September 2010 über den sonstigen Beendigungszeitpunkt (31.03.2009) hinaus erworben wird. Dieses kann jedoch dahinstehen.

Denn § 9 ZPO ist hier gerade wiederum durch § 42 Abs. 4 ZPO beschränkt. Die Klausel ist nichts anderes als die Vereinbarung, dass hinsichtlich eines einzelnen schon bisher aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Rechts (Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung) das Arbeitsverhältnis so behandelt werden soll, als habe es über den Kündigungszeitpunkt hinaus noch eine Weile fortbestanden. Diese Klausel beinhaltet unter den Wertmaßstäben des § 42 Abs. 4 GKG nichts anderes als das Hinausschieben eines einzelnen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Rechts über den für die übrigen Rechte und Pflichten grundsätzlich geltenden, vom Arbeitgeber mit der Kündigung intendierten Zeitpunkt hinaus. Es wird damit kein anderer Streitgegenstand erledigt als der des Kündigungsrechtsstreits. Das Arbeitsgericht hat zu Recht diese Klausel nicht als werterhöhend angesehen.

d. Zu Ziffer 5: Diese Ziffer regelt, dass der Kläger den ihn überlassenen Firmenwagen bis zum 31.03.2008 zurückzugeben hat.

Es kann dahinstehen, dass der am 23.04.2008 geschlossene Vergleich mit der zum 31.03.2008 vorgesehenen Herausgabepflicht eine unmögliche Leistung regelt. Es ergibt sich – das ist wesentlich – aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer kein Anhaltspunkt dafür, dass die Frage der Rückgabe des Firmenwagens unabhängig vom Kündigungsrechtsstreit streitig war. Die Klausel regelt damit – auch wenn das Datum des 31.03.2008 nicht lediglich auf einem Schreibfehler beruht und tatsächlich der 31.03.2009 gemeint sein sollte - nichts anderes als die vorgezogenen Beendigung eines einzelnen Rechts des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis zum Zwecke der einvernehmlichen Gesamtbeendigung und damit Erledigung des Kündigungsrechtsstreits.

e. Zu Ziffer 6: Hier ist geregelt, dass das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitnehmers vorzeitig durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines jeden Kalendermonats beendet werden kann und Einigkeit darin besteht, dass die vorzeitige Beendigung vor allem im Interesse des Arbeitgebers liegt. Bei vorzeitiger Beendigung erhält der Kläger eine zusätzliche Abfindung von jeweils 7.650,00 € brutto pro Monat des vorzeitigen Ausscheidens.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers gehen zwar selbst nicht davon aus, dass die aus dieser Klausel folgende Erhöhung der Abfindung streitwerterhöhend berücksichtigt werden kann. Sie wollen vielmehr "wegen der vorbehaltenen zweiwöchigen Kündigungsfrist" einen weiteren halben Monatsbetrag in Höhe von 3.825,00 € für diese Klausel angesetzt sehen.

Wiederum indes ist das vorzeitige Beendigungsrechts des Arbeitnehmers mit der gleichzeitig geregelten Erhöhung der Abfindung nichts anderes als eine im Interesse des Arbeitnehmers gewährte Leistung zum Zwecke der Erledigung des Kündigungsrechtsstreits. Dass ein vom Kündigungsrechtsstreit unabhängiger Streit über ein solches vorzeitiges Beendigungsrecht bestanden hätte, ist weder behauptet noch auch sonst nur ansatzweise ersichtlich.

f. Zu Ziffer 7: Dort ist geregelt, dass eine Nebentätigkeit des Klägers außer einer Konkurrenztätigkeit keiner Zustimmung des Arbeitgebers bedarf.

Diese Ziffer ergänzt offensichtlich die in Ziffer 2 geregelte Freistellung und dient wie diese als Zugeständnis des Arbeitgebers der Erledigung des Rechtsstreits. Auch diese Klausel kann daher nicht zu einem Überschreiten des Vierteljahreswerts führen.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Dr. Backhaus