LG Dortmund, Urteil vom 16.01.2009 - 3 O 607/07
Fundstelle
openJur 2011, 64474
  • Rkr:
Tenor

Das Versäumnisurteil vom 14.05.2008 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 66.982,85 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der vorgenannten Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

Der Kläger unterschrieb unter dem 17.12.1993 einen formularmäßigen Zeichnungsschein (Anlage K 1), der seine Kommanditbeteiligung an der J (nachfolgend Fondsgesellschaft) mit einer Beteiligungssumme in Höhe von 75.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio zum Gegenstand hatte. Grundlage war der Prospekt Anlage K 3. Seite 58 des Prospekts hat u.a. folgenden Wortlaut:

"Der Prospektherausgeber versichert - mit Schutzwirkung für alle Gesellschafter sowie die Kapitalvermittlungsgesellschaften und ihre Untervermittler und auch im Hinblick auf die Anlegerschutzbestimmungen des § 264 a StGB -, dass im Prospekt J, über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände keine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gemacht und insbesondere keine nachteiligen Umstände verschwiegen werden…."

Die Beklagte zu 1. (unter ihrer damaligen Firma H ) und die Beklagte zu 2. waren Herausgeberinnen des Prospektes.

Der Kläger zahlte seine Einlage nebst Agio.

Die Fondsgesellschaft geriet in finanzielle Schwierigkeiten und am 19.07.2001 wurde über ihr Vermögen das vorläufige Insolvenzverfahren er-öffnet.

Unter dem 16.09.2001 unterschrieben der Kläger und die Beklagte zu 3. eine formularmäßige "Sanierungsvereinbarung" (Anlage K 5) u.a. mit folgendem Wortlaut:

"Präambel Die J (J) ist eine im Jahre 1992/93 als "geschlossener Immobilienfonds" aufgelegte Publikums-Kommanditgesellschaft. 567 Investoren haben als Kommanditisten DM 73 Mio. Eigenkapital zzgl. Agio investiert. Zur Finanzierung hatte die J weitere 74,2 Mio. Fremdkapital bei der Hypothekenbank aufgenommen.

Die J ist Eigentümerin des Büro- und Geschäftshauses "J2" in M zuzüglich Parkhaus und Wohn- und Geschäftshaus mit ca. 20.400 qm Laden- und Gewerbeflächen. Nach Ablauf der Mietgarantie weist die Liquiditätsprognose Defizite aus, die eine Sanierung der Gesellschaft erforderlich machen….

Eckpunkt des Sanierungskonzeptes ist eine Reduzierung der Fremdfinanzierung der J bei der W von DM 65 Mio. auf DM 35 Mio.. Die Mittelherkunftsrechnung sieht folgende Beiträge der Beteiligten vor:

Erhöhung des Eigenkapitals der J aus Gesellschaftermitteln…

Beitrag der W…,

Beitrag der Initiatorengruppe…

aus der Liquiditätsreserve der J….

Sanierungsziele sind

für die Kommanditistin, den Bestand der J zu sichern, um bei einer Markterholung in Leipzig von dem Immobilieninvestment profitieren zu können;

für die W, einen mit der möglichen Insolvenz der J verbundenen Kreditausfall zu vermeiden;

für die Initiatorengruppe, durch einen Vergleich mit der J und ihren Gesellschaftern potentielle Rechtsstreite zu vermeiden und Rechtsfrieden zu sichern.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner:

§ 1 Übergang von Rechten

Der Kommanditist tritt sämtliche im Zusammenhang mit dem Beitritt zur J und der Finanzierung der Beteiligung stehenden Rechte und Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - gegen andere Gesellschafter, die W2, etwaige Vermittler oder andere Beteiligte oder im Emissionsprospekt genannte Vertragspartner der Gesellschaft an die C ab. Diese nimmt die Abtretung an. Die Abtretung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Kommanditist von dem unter § 2 geregelten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht….

§ 2 Rücktrittsrecht

Der Kommanditist kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn

der vereinbarte Barzuschuss in Höhe von DM 3,5 Mio. von der C aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht erfüllt wird oder der Vertrag über den Verzicht eines Teils der Komplementärvergütung (mit DM 3,5 Mio. bewertet) zwischen… aus von der C oder der Komplementärin zu vertretenden Gründen nicht erfüllt wird oder der Mietgarantievertrag über maximal DM 7,5 Mio. zwischen…. aus von der C zu vertretenden Gründen nicht erfüllt wird.

Der Rücktritt ist gegenüber der C durch einen eingeschriebenen Brief unter Aufforderung zur Pflichterfüllung binnen einer angemessenen Frist anzudrohen. Der Rücktritt ist gegenüber der C durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

§ 3 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so soll das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berühren. Die Parteien sind verpflichtet zusammenzuwirken, um die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

…

Die Vertragstexte

"Barzuschuss"

"Verzichtserklärung Komplementärvergütung"

"Mietgarantievertrag"

sind von der C bereits unterzeichnet, liegen dem Kommanditisten in Kopie vor und sind inhaltlich bekannt."

Unter dem 16.09.2001 unterschrieb der Kläger zudem einen formularmäßigen "Zeichnungsschein" (Anlage K 6), der die Beteiligung an der Fondsgesellschaft im Rahmen der am 08.09.2001 beschlossenen Kapitalerhöhung mit einer Einlage in Höhe von 10.000,00 DM zum Gegenstand hatte. Der Kläger bezahlte diese Einlage.

Am 31.10.2001 erklärte die Beklagte zu 3. den Rücktritt von den Verträgen mit der Fondsgesellschaft. In der Folgezeit erfüllte die Beklagte zu 3. die in § 2 der Sanierungsvereinbarung genannten Sanierungsleistungen. Grundlage war eine Vereinbarung mit der Fondsgesellschaft vom 01.02.2001 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 08.01.2009, Blatt 253 - 258 der Akten, so der Kläger) oder vom 08.02.2002 (Anlage B 34, Blatt 409 und 410 der Akten, so die Beklagten).

Am 19.11.2004 fand eine Gesellschafterversammlung statt, an der unter anderem der Kläger teilnahm. Gegenstand dieser Gesellschafterversammlung war unter anderem das Gutachten des Ing.-Büros S vom 02.03.1993 (Anlage K 7). Gegenstand des Gutachtens waren "erhebliche Durchfeuchtungserscheinungen sowie Salzauslühungen" des Kellergeschosses des Gebäudes des J2 durch horizontal und vertikal eindringendes Grundwasser. Die Sachverständigen empfahlen das Gründungsmauerwerk neu abzudichten durch eine raumseitige druckwasserhaltende Wanne, eine nachträglich anzuordnende Horizontalabdichtung und eine außenseitige Abdichtung. Die druckwasserhaltende Wanne wurde nicht ausgeführt. Es wurden Pumpensümpfe errichtet, aus denen das Grundwasser maschinell abgepumpt wird und der Grundwasserspiegel abgesenkt wird. Vorangegangen war am 08.07.1993 eine Planungssitzung, bei der diese Maßnahme erörtert wurde (Anlage K 8).

Mit Anwaltsschreiben vom 14.11.2005 (Anlage K 9), gerichtet an die Beklagte zu 3., M-straße, C2, erklärte der Kläger die Anfechtung der Sanierungsvereinbarung vom 16.09.2001 wegen arglistiger Täuschung, weil das Gutachten des Ing.-Büros S vom 02.03.1993 (Anlage K 7) sowie die von dem Sachverständigenbüro S aufgezeigten Konsequenzen der tatsächlich ausgeführten Bauausführung verschwiegen worden seien. Das Schreiben wurde Frau D übergeben (Anlage K 10). Die Beklagte zu 1. sandte das Schreiben vom 14.11.2005 zurück, weil die Geschäftsräume der Beklagten zu 3. in der H- Straße in I seien (Anlage K 11).

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Erstattung seiner Einlagen einschließlich Agio in Höhe von 43.459,81 € plus 1.917,34 € sowie entgangenen Gewinn in Höhe von 39.594,72 € (Einzelheiten Blatt 19-21 der Akten) abzüglich streitiger Steuervorteile in Höhe von 17.989,02 € (Einzelheiten Blatt 21 und 22 der Akten).

Der Kläger meint, den Beklagten zu 1. und zu 2. falle ein Kapitalanlagebetrug zur Last, weil der Prospekt vorsätzliche Fehler enthalte (streitig) und zwar:

Fehlender Hinweis auf das Gutachten des Ing.-Büros S vom 02.07.1993 (Anlage K 7), die von dem Ing.-Büro S in der Planungssitzung vom 08.07.1993 geäußerten negativen Konsequenzen der Pumpensümpfe (Anlage K 8), die Kellerfeuchtigkeit nebst Grundwasserproblematik, die dadurch verursachten Schäden und Sanierungskosten sowie die Risiken und Folgenkosten der Pumpensümpfe (Einzelheiten K 12 (technischer Bericht des TÜV vom 16.12.1994), K 14 (Aktennotiz über die Hausbesichtigung vom 11.05.1999), falsche Angaben zum "Grundstückskauf", fehlender Hinweis auf die Zahlung von Maklerprovision in Höhe von 2.000.000,00 DM an die Beklagte zu 1., "überteuerter Kaufpreis ", "Avalprovision von 2.000.000,00 DM für eine wertlose Patronatserklärung".

Die Sanierungsvereinbarung vom 16.09.2001 (Anlage K 5) sei unwirksam (streitig) und zwar im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

Eintritt der in § 1 Satz 2 vereinbarten auflösenden Bedingung, weil der Kläger von seinem Rücktrittsrecht - unstreitig - keinen Gebrauch gemacht habe. § 1 sei eine überraschende Klausel, weil der Rechtsverzicht nicht Gegenstand der Verhandlungen gewesen sei, und zwischen der Sanierung der Fondsgesellschaft und dem Rechtsverzicht der Anleger kein Sachzusammenhang bestehe. Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die Rücktrittserklärung der Beklagten zu 3. vom 31.10.2001. Unbestimmter und nicht transparenter Inhalt der Rücktrittserklärung in § 2, weil die Rahmenvereinbarung vom 07.09.2001 (Anlage K 16 zum Schriftsatz vom 08.01.2009, Blatt 253 - 256 der Akten) zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten zu 3. unstreitig nicht übergeben worden sei und nicht oder zumindest nicht hinreichend bestimmt sei, aus welchen Gründen die Beklagte zu 3. berechtigt sei, ihre Leistungen einzustellen. Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, weil es den Beklagten allein um die Befreiung von bewusst äußerst vage umschriebenen Schadensersatzansprüchen der Anleger und nicht um die Sanierung der Fondsgesellschaft gegangen sei und das Gutachten des Ing.-Büros S vom 02.03.1993 (Anlage K 7) und die von dem Ing.-Büro S in der Planungssitzung vom 08.07.1993 geäußerten negativen Konsequenzen der Pumpensümpfe (Anlage K 8) sowie die weiteren vorsätzlichen Prospektfehler, mithin die tatsächlichen Umstände der abgetretenen Schadensersatzansprüche, arglistig verschwiegen worden seien. Davon habe der Kläger erstmals in der Gesellschafterversammlung vom 19.11.2004 erfahren. Der Beklagten zu 3. sei die Anfechtungserklärung am 15.11.2005 zugegangen, weil die Anschrift in C zutreffend gewesen sei und Frau D die Sekretärin des Geschäftsführers der Beklagten zu 3. und empfangsbevollmächtigt gewesen sei. Die Sanierungsvereinbarung sei zudem aus den zuvor genannten Gründen und dem vorsätzlichen Verschweigen der Prospektfehler sittenwidrig. Der Beklagten zu 3. falle eine vertragliche Pflichtverletzung und eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Last, weil sie bei dem Abschluss der Sanierungsvereinbarung verschwiegen habe, dass den Beklagten zu 1. und zu 2. vorsätzlicher Kapitalanlagebetrug zur Last falle.

Mit Versäumnisurteil vom 14. Mai 2008 hat die Kammer die Klage abgewiesen. Das Versäumnisurteil ist den Klägervertretern am 10.06.2008 zugestellt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2008 (Blatt 157 der Akten) rechtzeitig Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und

die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 66.982,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditanteile des Klägers an der J in Höhe von DM 85.000,00.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten meinen, der Prospekt sei nicht fehlerhaft und die Sanierungsvereinbarung vom 16.09.2001 (Anlage K 5) sei aus folgenden Gründen wirksam:

Die Regelung in § 1 Satz 2 enthalte ein offensichtliches Redaktionsversehen. Sinn mache die Regelung nur für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechtes durch den Kläger. § 1 sei keine überraschende Klausel unter anderem wegen der Anlagen B 3 (Gesellschafterinformation Nr. 31 vom 15.08.2001), B 4 (Sanierungskonzept U) und B 5 (Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2001). Durch die unstreitige Rücktrittserklärung der Beklagten zu 3. vom 31.10.2001 sei die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen, weil der Kläger von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht habe. Der Beklagten zu 3. sei die Anfechtungserklärung nicht rechtzeitig zugegangen und den Beklagten zu 1. - 3. falle keine Täuschungshandlung zur Last.

Die Beklagten berufen sich auf die Einrede der Verjährung.

Gründe

Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten.

Die Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. ist nicht begründet, weil die Sanierungsvereinbarung vom 16.09.2001 (Anlage K 5) und damit auch die Forderungsabtretung des Klägers wirksam sind. Durch die wirksame Forderungsabtretung hat der Kläger sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. verloren. Ob dem Kläger solche Ansprüche zustehen und ob diese Ansprüche verjährt sind, kann damit dahinstehen. In § 1 der Sanierungsvereinbarung hat der Kläger "sämtliche im Zusammenhang mit dem Beitritt zur J und … Rechte und Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - gegen… im Emissionsprospekt genannte Vertragspartner der Gesellschaft" an die Beklagte zu 3. abgetreten. Darunter fallen auch alle streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen vorsätzlicher Prospekthaftung der Beklagten zu 1. und zu 2., die Prospektherausgeberinnen waren.

Die Abtretungserklärung ist wirksam. In § 1 Satz 2 der Sanierungsvereinbarung ist zwar ausdrücklich geregelt, dass die Abtretung unter der auflösenden Bedingung steht, dass der Kommanditist von dem unter § 2 geregelten Rücktrittsrecht kein Gebrauch macht. Der Kläger hat auch nicht von seinem in § 2 geregelten Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht. Gleichwohl ist die Abtretung nicht nach § 158 Abs. 2 BGB unwirksam, denn die Regelung in § 1 Satz 2 enthält einen offensichtlich Schreibfehler. Richtig muss es heißen, dass die Abtretung dann unwirksam sein soll, wenn der Kläger sein Rücktrittsrecht ausübt. Dies ergibt die Auslegung der Regelung nach § 133 BGB.

Die Auslegung von vertraglichen Regelungen richtet sich nach § 133 BGB und zwar auch dann, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, was offen bleiben kann (Palandt, 61. Auflage, § 5 AGB, Rdnr. 6, Palandt 68. Auflage, § 305 c Rdnr. 15). Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger - hier der Kläger - nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Empfänger darf der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigeren Sinn beilegen. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung. Dabei ist im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (Palandt § 133 Rdnr. 9 und 18).

Die Regelung in § 1 Satz 2 der Sanierungsvereinbarung gibt nur dann einen vernünftigen Sinn, wenn die Abtretung unter der auflösenden Bedingung der Ausübung und nicht der Nichtausübung des Rücktrittsrechts nach § 2 steht. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, dann endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein (§ 158 Abs. 2 BGB). Wenn der Kläger von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, sollte die Abtretung unwirksam sein. Damit wäre der frühere Rechtszustand wieder hergestellt. Bei vernünftiger Auslegung nach Treu und Glauben kann nichts anderes gewollt sein. Wenn der Kläger sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, dann sollte die Abtretung wirksam sein. Dies war nach dem eindeutigen Wortlaut der Präambel gerade das von der Initiatorengruppe verfolgte "Sanierungsziel".

Bei der Abtretung in § 1 handelt es sich auch nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 3 AGB-Gesetz (§ 305 c BGB, sondern um das in der Präambel deutlich dargestellte "Sanierungsziel" der Initiatorengruppe. Dieses Sanierungsziel der Initiatorengruppe und die Abtretung aller Ansprüche war ausweislich des Sanierungskonzeptes der Firma U (Anlage B 4), das Bestandteil der Gesellschafterinformation Nummer 31 vom 15.08.2001 (Anlage B 3) war, und des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 08.09.2001 (Anlage B 7, TOP 7.1.) Gegenstand der der Sanierungsvereinbarung vorausgegangenen Verhandlungen und Informationen.

Die Rücktrittserklärung der Beklagten zu 3. vom 31.10.2001 hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der wirksam abgeschlossenen Sanierungsvereinbarung. Der Kläger hat von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht und die Beklagte zu 3. hat sämtlich in § 2 genannten Verpflichtungen in der Folgezeit erfüllt, so dass der Kläger auch nicht mehr zurücktreten kann.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Rücktritt der Beklagten zu 3. vom 31.10.2001 zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage geführt hat, denn das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages sondern nur zur Vertragsanpassung, wenn die Vertragsfortsetzung nicht unzumutbar ist (Palandt, 61. Auflage, § 242 Rdnr. 130, Palandt, 68 Auflage, § 313 Rdnr. 40). Genau diesen Fall haben die Parteien zudem geregelt durch die Einräumung eines Rücktrittsrechts für den Kläger, wenn die in § 2 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

Dahinstehen kann, ob es sich bei der Rücktrittsregelung in § 2 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, denn sie ist nicht nach § 5 AGB-Gesetz unwirksam. Der Kläger kann nach der Regelung von dem Vertrag zurücktreten, wenn die dort genannten Verpflichtungen aus den von der Beklagten zu 3. zu vertretenden Gründen nicht erfüllt werden. Die einzelnen Verpflichtungen sind eindeutig beschrieben. Was ein Schuldner zu vertreten hat bestimmt § 276 BGB, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die Übergabe der Rahmenvereinbarung vom 07.09.2001 und eine genaue Definition, aus welchen Gründen die Beklagte zu 3. berechtigt ist, ihre Leistungen einzustellen, ist in diesem Zusammenhang daher nicht erforderlich.

Die Sanierungsvereinbarung ist schließlich auch nicht nach §§ 142, 123 BGB unwirksam. Den Beklagten fällt keine arglistige Täuschung zur Last. Sämtliche Beklagten waren nicht verpflichtet, dem Kläger ungefragt sämtliche Anspruchstatsachen zu offenbaren, die die Prospekthaftung der Beklagten aus welchen Gründen auch immer begründet.

Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Die Rechtsgrundlage dieser Pflicht ist § 242 BGB. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Partei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Ungünstige Eigenschaften der Person oder des Vertragsgegenstandes brauchen grundsätzlich nicht ungefragt offen gelegt zu werden. Arglist immer dann ausgeschlossen, wenn der Pflichtige angenommen hat, der andere Teil sei informiert (Palandt § 123 Rdnr. 5).

Danach müssen nur besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, ungefragt offenbart werden. Das gilt insbesondere für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden (Palandt § 123 Rdnr. 5 b).

Dazu zählen sämtliche objektiven und subjektiven Anspruchstatsachen, die die Prospekthaftung der Beklagten zu 1. und zu 2. begründen, nicht, weil der Kläger diese Ansprüche uneingeschränkt an die Beklagte zu 3. abtritt. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Abtretung von Schadensersatzansprüchen denknotwendig einen vorsätzlichen Prospektfehler voraussetzt, weil die Haftung wegen fahrlässiger Prospekthaftung wegen der Verjährungsfrist von maximal 3 Jahren (Palandt, 61. Auflage, Rdnr. 11) zweifellos verjährt waren.

Die Aufklärungspflicht im Rahmen von Vergleichs- und Sanierungsvereinbarungen würde zudem bei weitem überspannt, wenn jede Partei verpflichtet wäre, im Zusammenhang mit einer Abgeltungsklausel ungefragt alle ungünstigen Tatsachen zu offenbaren. Dies hätte zur Folge, dass in komplexen Angelegenheiten keine Vergleichsverhandlungen mehr geführt werden würden, denn es bestünde die Gefahr, dass die Rechtsposition des Gegners dadurch verbessert würde, allein aus diesem Grund die Vergleichs- oder Sanierungsverhandlungen scheitern und sich die Rechtsposition des Offenbarungspflichtigen erheblich verschlechtern würde.

Den Beklagten fällt schließlich auch keine Arglist zur Last, weil sie davon ausgehen durften, dass die Gesellschafter ausreichend informiert sind. Sie hatten dem Beitrat ausweislich des Protokolls der Beiratssitzung vom 19.09.1996 (Anlage B 19) das Gutachten Seidel (Anlage B 16) zur Verfügung gestellt. In dem Gutachten T sind sowohl das Gutachten S vom 02.07.1993 als auch die Planungssitzung vom 08.07.1993 erwähnt.

Von einer Sittenwidrigkeit der Sanierungsvereinbarung nach § 138 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB kann daher auch keine Rede sein, weil weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen gegeben sind.

Die Klage gegen die Beklagte zu 3. ist nicht begründet, weil der Beklagten zu 3. bei dem Abschluss der Sanierungsvereinbarung keine fahrlässige oder vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung nach dem oben Gesagten zur Last fällt. Für Schäden im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung im Jahre 1993 hafte die Beklagte zu 3. zudem schon deshalb nicht, weil sie nicht Prospektverantwortliche war und ihr in diesem Zusammenhang keinerlei Pflichtverletzung zur Last fällt.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 BGB abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.