LAG Köln, Beschluss vom 27.05.2009 - 2 TaBVGa 7/09
Fundstelle
openJur 2011, 64177
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 BVGa 6/09

Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei geplanter Betriebsänderung (ständige Rechtsprechung LAG Köln), insbesondere kein Verfügungsgrund bei verhandlungsbereitem Arbeitgeber.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2009

– 2 BVGA 6/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) - der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) - macht einen Unterlassungsanspruch im Wege der einstweiligen Verfügung wegen einer von der Beteiligten zu 2) beabsichtigten Betriebsänderung geltend.

Hinsichtlich des erstinstanzlich vorgetragenen Sach- und Streitstoffs wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Es bestehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Betriebsänderung bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen. Die Rechte der Arbeitnehmer seien durch den nach § 113 Abs. 3 BetrVG bestehenden Nachteilsausgleichsanspruch in ausreichender Weise gesichert.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 1) form- und fristgerecht Beschwerde einlegen und begründen lassen.

Zur Begründung bezieht sich der Beteiligte zu 1) auf verschiedene Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten, in denen ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats dann bejaht wird, wenn ein Arbeitgeber sich anschickt, eine Betriebsänderung einseitig durchzuführen. Der Betriebsrat bzw. bei betriebsübergreifenden Maßnahmen der Gesamtbetriebsrat habe in diesen Fällen einen Anspruch auf Beratung eines Interessenausgleichs. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs müsse der Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung bis zum Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens haben. Dieser Anspruch sei durch die vorliegend beantragte einstweilige Verfügung sicherzustellen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.05.2009 – 2 BVGa 6/09 – abzuändern und nach dem Antrag erster Instanz zu erkennen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung zurückgewiesen.

Über die Anträge kann die Kammervorsitzende des Landesarbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung sowie ohne Hinzuziehung von Beisitzern entscheiden (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 5. Auflage, § 85, Rn. 13). Das Abwarten der Nichtabhilfeentscheidung ist nicht erforderlich (Zöller/Heßler, ZPO 27. Auflage, § 572, Rn.4).

Es ist streitig, ob sich aus den §§ 111 ff. BetrVG ein Anspruch des Betriebsrats, bzw. Gesamtbetriebsrats auf Unterlassung von Betriebsänderungen bis zum Abschluss der vom Arbeitgeber geschuldeten Information und Beratung ergibt (dafür: u.a. LAG Hamm, Beschl. vom 28.08.2003 - 13 TaBV 127/03 - = AP Nr. 165 zu § 112 BertrVG 1972; LAG Thüringen, Beschl. vom 18.08.2003 - 1 Ta 104/03 - = LAGE § 111 BetrVG 1972; dagegen: u.a. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004 - 9 TaBV 29/04 -; Beschl. vom 28.03.1989 - 3 TaBV 6/89 - = LAGE § 111 BetrVG 1972 Nr. 10; LAG Düsseldorf, Beschl. vom 19.11.1996 - 8 Ta 223/95 -; Beschl. vom 27.03.2003 - 13 TaBV 88/02 - n.v.; Beschl. vom 13.12.2001 - 13 TaBV 50/01; LAG Köln, Beschl. vom 30.04.2004, NZA-RR 2005, 199; LAG Hamm Beschl. vom 01.04.1997, NZA-RR 1997, 343; LAG München Beschl. vom 24.09.2003, NZA-RR 2004, 536; LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04 - n.v.).

Nach der Auffassung der erkennenden Beschwerdekammer besteht in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht und mit weiteren Entscheidungen des LAG Köln vom 15.08.2005 (11 Ta 298/05, n.v.), 01.09.1995 (13 Ta 221/95, DB 1995, S. 2115); 19.06.2000 (2 Ta 155/00, n. v.), 23.10.2000 (8 TaBV 72/00, n. v.), 30.04.2004 (5 Ta 1667/04, NZA-RR 2005, S. 199 f.), und vom 05.05.2004 (9 Ta 170/04 -, n. v.) ein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Betriebsänderungen aus folgenden Gründen nicht:

Bereits der Gesetzeswortlaut lässt an keiner Stelle auch nur andeutungsweise erkennen, dass der Gesetzgeber bei Betriebsänderungen dem Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat einen Unterlassungsanspruch einräumen wollte. Aus § 111 Abs. 1 BetrVG ergibt sich vielmehr lediglich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht des Betriebsrats. Die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten sind in § 113 BetrVG (Nachteilsausgleichsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer) und in § 121 BetrVG (bußgeldpflichtige Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Pflichten aus § 111 BetrVG) geregelt.

Weitere gesetzliche Regelungen bestehen nicht.

Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich - wovon das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeht - auch nicht zwingend aus der Struktur und der Funktion der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungen bei Betriebsänderungen.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG Beschl. vom 03.05.1994 - 1 ABR 24/93 - = AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG) entschieden, dass Unterlassungsansprüche auch als selbständige, einklagbare Nebenansprüche ohne gesetzliche Normierung bestehen können. Es ist indes zu beachten, dass nicht jede Verletzung von Rechten des Betriebsrats ohne weiteres auch zu einem Unterlassungsanspruch führt. Vielmehr kommt es auf die einzelnen Mitbestimmungstatbestände und deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung sowie die Art der Rechtsverletzung an.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung bei Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 BetrVG einen Unterlassungsanspruch im wesentlichen deshalb bejaht, weil § 87 BetrVG die erzwingbare Mitbestimmung regelt und der Gesetzgeber einen betriebsverfassungswidrigen Zustand in diesem Bereich nicht dulden wollte. Deshalb ist es konsequent, dem Betriebsrat im Rahmen des § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der unwirksamen Maßnahme zuzuerkennen.

Demgegenüber ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei der Entscheidung über das Ob und Wie einer Betriebsänderung nicht als erzwingbares Mitbestimmungsrecht ausgestaltet. Eine Verletzung der Beteiligungsrechte nach § 111 BetrVG hat nicht die Unwirksamkeit der Betriebsänderung zur Folge. Der Betriebsrat muss unterrichtet und es muss mit ihm beraten werden. Die unternehmerische Maßnahme bedarf aber zu ihrer Wirksamkeit nicht der Zustimmung des Betriebsrates. Gemäß § 112 Abs. 4 S. 2 BetrVG vermag zudem der Spruch der Einigungsstelle nur die fehlende Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über einen Sozialplan, nicht aber diejenige über einen Interessenausgleich zu ersetzen.

Das gesetzlich geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 BetrVG unterscheidet sich mithin in seiner Struktur und seiner Funktionsweise beträchtlich von dem in § 111 ff. BetrVG geregelten (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004, a.a.O., m.w.N.).

Es ist daher nicht widersprüchlich, dass der Betriebsrat bei Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG einen Anspruch auf Unterlassung der mitbestimmungswidrigen Maßnahmen hat, obwohl auch ein solcher Anspruch gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist; ein solcher aber im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG zu verneinen ist.

Hinzu kommt, dass auch die Umstände des Gesetzgebungsverfahrens anlässlich der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 gegen einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Bereich der §§ 111 ff. BetrVG sprechen und damit auch der anzunehmende Wille des Gesetzgebers entgegensteht (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004, a.a.O.; LAG Sachsen-Anhalt Beschl. vom 30.11.2004 - 11 TaBV 18/04 -).

Insoweit hat nämlich die SPD-Fraktion in ihrer Anfrage vom 09.12.2000 (BT-Drucks. 14/4071, dort unter Ziff. 17) ausdrücklich gefordert, dass anlässlich der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes neben einem Verbot von Betriebsänderungen vor Beendigung eines Interessenausgleichsverfahrens auch ein Anspruch des Betriebsrats auf Verhinderung der Betriebsänderung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung in das Gesetz aufgenommen werden müsse. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung hat in seiner Stellungnahme vom 06.0.2001 (BT-Drucks. 14/5213) empfohlen, diesen Antrag abzulehnen. Dieser Beschlussempfehlung ist der deutsche Bundestag ausweislich des Protokolls der 164. Sitzung vom 05.04.2001, dort Tagesordnungspunkt 3 b, gefolgt; d.h. er hat den Antrag (BT-Drucks. 14/4071) abgelehnt. Dies erfolgte, obwohl - wie oben anhand der Nachweise aus der Rechtsprechung dargelegt - bereits zu diesem Zeitpunkt die hier streitgegenständliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung und auch in der Literatur kontrovers beantwortet wurde. Es kann daher derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der gesetzgeberische Wille für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs spricht (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 24.11.2004, a.a.O.).

Der Antrag auf Unterlassung ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG, wonach dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen ein Unterlassungsanspruch zusteht, begründet.

Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin mit ihrem Vorgehen überhaupt gegen ihre Verpflichtungen aus § 111 BetrVG verstoßen wird, da jedenfalls ein solcher Verstoß nicht als grob i.S.d. § 23 Abs. 3 BetrVG zu werten wäre.

Ein grober Verstoß liegt (nur) dann vor, wenn es sich objektiv um eine erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Verletzung von Rechten des Betriebsrats aus dem Betriebsverfassungsgesetz handelt (BAG Beschl. vom 29.02.2000, AP BetrVG 1972 zu § 87 Lohngestaltung Nr. 105). Demgemäß scheidet eine grobe Pflichtverletzung dann aus, wenn der Arbeitgeber bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen eine vertretbare Rechtsauffassung vertritt (vgl. auch BAG Beschl. vom 08.08.1989, AP BetrVG 1972 zu § 95 Nr. 18).

Selbst wenn man vorliegend jedoch der Ansicht der Gegenmeinung zum Unterlassungsanspruch folgen würde, ergibt sich weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund.

Denn eine einstweilige Verfügung setzt auch nach der gegenteiligen Auffassung voraus, dass die nach § 111 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat materiell rechtlich zustehenden Ansprüche auf Beratung und Unterrichtung nur dann im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geschützt werden müssen, wenn das Verhalten des Arbeitgebers diese zu vereiteln droht (siehe Fitting § 111 BetrVG, Randziffer 138). Voraussetzung ist daher, dass der Arbeitgeber durch sein Verhalten die Ansprüche auf Beratung und Interessenausgleichsverhandlung vereitelt, also bewusst hintertreibt und die Betriebsänderung einseitig und unter bewusster Missachtung der Rechte des Betriebsrats/Gesamtbetriebsrats durchsetzen will.

Dabei sind die Interessen besonders sorgfältig abzuwägen und hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund zu stellen (siehe Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 111 Randziffer 138).

In Anwendung dieser Maßstäbe kann bereits nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 2) die Mitwirkungsrechte des Beteiligten zu 1) hintertrieben und bewusst missachtet hätte. Denn unstreitig hatte die Beteiligte zu 2) seine Planung frühzeitig am 09.02.2009 mitgeteilt. Am 08.04.2009 schlug sie 11 Termine zur Verhandlung eines Interessenausgleichs vor. Die Arbeitgeberin betreibt auch die gerichtliche Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden. Der zur Verfügung stehende Zeitrahmen war damit ausreichend, um die gesetzliche Beteiligung zu verwirklichen. Der vorliegende Schriftverkehr macht es eher wahrscheinlich, dass die Arbeitnehmerseite sich den Beratungen entzogen hat. Eine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers angesichts der verhandlungswilligen Arbeitgeberin ist damit nicht glaubhaft gemacht.

Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

Olesch