AG Gummersbach, Urteil vom 25.11.2008 - 22 F 50/08
Fundstelle
openJur 2011, 63765
  • Rkr:
Tenor

Der Vergleich vom 22.03.2007 12 F 318/06 Amtsgericht Waldbröl wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab Januar 2008 nur noch zur Zahlung von 125,00 € nachehelichem Unterhalt an die Beklagte verpflichtet ist. Die Zahlungen haben monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats zu erfolgen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.250,00 € abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger erhebt eine Abänderungsklage.

Die Parteien waren Eheleute. Ihre am 07.09.2002 geschlossene Ehe ist unter dem 22.03.2007 rechtskräftig geschieden worden. Im Scheidungstermin schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Waldbröl einen Unterhaltsvergleich. Der Kläger verpflichtete sich, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt in Höhe von 301,00 € monatlich zu zahlen. Dem Vergleich lag ein Bruttoeinkommen des Klägers aus Ganztagstätigkeit in Höhe von 2.179,19 € und ein Bruttoeinkommen der Beklagten aus einer Teilzeittätigkeit in Höhe von 1.258,00 € zugrunde. Abgesetzt wurden bei beiden Parteien berufsbedingte Fahrtkosten und bei der Beklagten die tatsächlichen Betreuungskosten für die gemeinsame Tochter. Im Übrigen wurde nur ihr hälftiges Einkommen angerechnet.

Der Kläger stützt seine Abänderungsklage in erster Linie darauf, dass sich die Rechtslage ab Januar 2008 geändert habe. Die Beklagte müsse nunmehr einer Vollzeittätigkeit nachgehen, weil die gemeinsame Tochter im Dezember 2007 bereits vier Jahre alt geworden sei. Die Beklagte geht zur Zeit nur einer Teilzeittätigkeit nach. Sie arbeitet 30 Stunden die Woche. Mit einer Vollzeitstelle könne sie ihren Unterhaltsbedarf selbst decken.

Der Kläger trägt weiterhin vor, er habe im Januar 2008 einen Riestervertrag abgeschlossen, um seine Alterversorgung zu sichern. Darauf zahle er monatlich 155,00 €.

Der Kläger beantragt,

den Vergleich vom 22.03.2007 12 F 318,06 Amtsgericht Waldbröl dahingehend abzuändern, dass er ab Januar 2008 nicht mehr zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verpflichtet sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, auch nach der erfolgten Gesetzesänderung ab Januar 2008 sei sie im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Tochter nicht zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet. Sie könne die Arbeitszeit zur Zeit auch nicht ausweiten. Zum einen wolle ihr Arbeitgeber das nicht. Zum anderen sei der Kindergarten, den die Tochter besuche nur bis 16:00 Uhr geöffnet. Dann müsse das Kind abgeholt werden. Andererseits beginne ihre Arbeitszeit im Hagebau-Markt geschäftsbedingt erst um 09:00 Uhr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist gut zur Hälfte begründet.

Der Kläger kann eine Abänderung des Vergleichs vom 22.03.2007 nach § 328 ZPO fordern, denn die für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten maßgeblichen Umstände haben sich wesentlich geändert.

Die Änderungen führen dazu, dass der Kläger nur noch nachehelichen Unterhalt in Höhe von 125,00 € an die Beklagte ab Januar 2008 zu zahlen hat. Im Hinblick auf das außergerichtliche Aufforderungsschreiben des Klägers vom 19.12.2007, in dem ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt gefordert wird, ist eine Änderung des Vergleichs ab Januar 2008 möglich.

Eine wesentliche Änderung besteht darin, dass ab Januar 2008 unterhaltsrechtliche Vorschriften geändert worden ist. Der Gesetzgeber hat den Unterhaltsberechtigten erheblich stärker mit der Obliegenheit belastet, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen. § 1570 Abs. 1 BGB lautet: "Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen." Von einigen Oberlandesgerichten wird nunmehr die Auffassung vertreten, vom 3. Lebensjahr des betreuenden Kindes an, sei von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit auszugehen, wenn nicht im konkreten Einzelfall beachtenswerte Gründe vorliegen, die es ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, noch von einer eingeschränkten Erwerbsobliegenheit auszugehen (vgl. zum Beispiel OLG Köln in ZFE 2008, 393). Das OLG Nürnberg will demgegenüber das von der Rechtsprechung nach altem Recht entwickelte Altersphasenmodell weiterhin anwenden. Danach kann von dem betreuenden Elternteil nicht sogleich nach Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes eine über den Umfang einer Geringverdienertätigkeit hinausgehende Beschäftigung erwartet werden. Eine Halbtagstätigkeit kann nach dem Eintritt des Kindes in die 2. Grundschulklasse angemessen sein. Die Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit ist im Regelfall nicht vor dem 15. Lebensjahr des betreuenden Kindes anzunehmen (vgl. OLG Nürnberg in ZFE 2008, 433). Welcher Meinung hier zu folgen ist, kann hier dahinstehen, da die Beklagte 30 Stunden in der Woche arbeitet. Eine zeitlich umfangreichere Tätigkeit kann von ihr unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der gemeinsamen Tochter nicht erwartet werden. Das noch sehr kleine Kind bedarf weiterhin einer intensiven Betreuung, und zwar durch den Elternteil, bei dem es sich in der Regel aufhält. Es würde mit den Interessen des nunmehr fast fünfjährigen Kindes nicht in Einklang zu bringen sein, wenn es den ganzen Tag von fremden Personen betreut werden müsste, obwohl die Kindesmutter bereit und in der Lage ist, die Betreuung selbst durchzuführen. Eine Mutter, die einer vollschichtigen Arbeit nachgeht, kann sich auf Dauer nicht so mit ihrem Kind beschäftigen und so für das Kind da sein, wie es wünschenswert wäre und wie es die Kindesbelange erfordern. Das würde natürlich auch für einen betreuenden Vater gelten.

Das Einkommen, das die Klägerin aus der Teilzeittätigkeit erzielt, kann nach der Gesetzesänderung aber nicht mehr als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend angesehen werden. Anders als in dem abzuändernden Vergleich ist es deshalb in vollem Umfange bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Entstehende Betreuungskosten sind selbstverständlich absetzbar.

Es ergibt sich danach folgende Unterhaltsberechnung:

Der Kläger hatte im Jahre 2007 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.515,46 €. Hinzu kommt die Steuererstattung, die sich auf + 12,75 € monatlich belief. Abzusetzen sind Fahrtkosten zur Arbeitsstelle. Die Arbeitsstelle liegt 1,33 km von der Wohnung entfernt. Es fallen Kosten in Höhe von - 14,63 € im Monat bei 220 Arbeitstagen im Jahr und einer Entschädigung von 0,30 € je Kilometer an. Abzusetzen ist weiterhin der zu zahlende Kindesunterhalt. Das sind monatlich - 216,00 €. Bereinigtes Nettoeinkommen 1.219,58 €. Die Beklagte hatte im Jahre 2007 ein monatliches Nettoeinkommen von 1.017,21 €. Hinzu kommt Krankengeld - 4,39 € und eine Steuererstattung von umgelegt + 18,00 € monatlich. Abzusetzen ist der Kindergartenbeitrag in Höhe von - 47,00 € und die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, die 5,78 km von der Wohnung entfernt ist. Es fallen monatliche Kosten an in Höhe von - 63,59 €. Bereinigtes Nettoeinkommen 929,01 €.

Es besteht eine Einkommensdifferenz von 290,57 €. 3/7 davon sind 124,53 € oder aufgerundet 125,00 €.

Die Entscheidung ist angemessen und entspricht Treu und Glauben. Beiden Parteien stehen damit für ihre Unterhaltssicherung Geldmittel in gleicher Höhe zur Verfügung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 ff ZPO.

Streitwert: 3.612,00 €

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