VG Köln, Beschluss vom 09.04.2009 - 20 L 308/09
Fundstelle
openJur 2011, 63685
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage (20 K 1333/09) gegen die Auflage zu der Versammlungsbestätigung vom 13.02.2009 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte - hierunter fallen Auflagen - die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Auflage die anzustellende Interessenabwägung - auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind - zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,

vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004,90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004,2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 - sowie Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -,

insbesondere auch zu Versammlungsauflagen,

vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris.

Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Versammlungsrechtliche Auflagen sind ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

- Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.

- Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei "Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen.

- Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1998 a.a.O..

An diesen Grundsätzen hat sich der Antragsgegner erkennbar orientiert. Die von ihm getroffene Gefahrenprognose, dass es bei der Durchführung der vom Antragsteller angemeldeten Veranstaltung auf dem Roncalliplatz, einem zentralen Platz im Kölner Innenstadtbereich unmittelbar an der Südseite des Kölner Doms, im Umfeld der Örtlichkeit zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gewaltbereiten Gegendemonstranten aus dem linken bzw. autonomen Spektrum kommen werde, ist vor dem Hintergrund der Ereignisse anlässlich der vom Antragsteller unter dem gleichen Versammlungsthema durchgeführten Veranstaltung am 20.09.2008 auf dem Heumarkt in Köln - wie sie der beschließenden Kammer aus dem Verfahren 20 K 6395/08 bekannt sind - nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die Einschätzung des Antragsgegners, dass es aufgrund der Beschaffenheit der - gerichtsbekannten - Örtlichkeit zu erheblichen grundrechtsrelevanten Beeinträchtigungen an der Versammlung nicht beteiligter Dritter kommen würde. Am 20.09.2008 hatte zwar durch einen massiven Polizeieinsatz die auf dem Heumarkt stattfindende Veranstaltung selbst geschützt werden können, in der näheren und auch weiteren Umgebung kam es indes zu Blockaden und Ausschreitungen, insbesondere auch zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den eingesetzten Polizeikräften; der Großteil der anreisenden Versammlungsteilnehmer wurde daran gehindert, überhaupt den Versammlungsort Heumarkt zu erreichen. Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass nunmehr auch bei der vom Antragsteller vorgesehenen Folgeveranstaltung gewaltbereite Störer in gleicher Weise versuchen werden, die Versammlung zu verhindern bzw. sich dort hinbegebende Versammlungsteilnehmer "abzufangen". Dabei handelt es sich angesichts der Ereignisse am 20.09.2008 und bei vorangegangenen Veranstaltungen des Antragstellers auch nicht etwa um bloße Vermutungen, zumal auch bereits bis zum heutigen Zeitpunkt mehrere Gegenveranstaltungen für den 09.05.2009 angemeldet worden sind; insoweit wird auf den vom Antragsgegner vorgelegten Vermerk vom 08.04.2009 (Bl. 34-36 der Gerichtsakte) verwiesen. Infolgedessen ist der Antragsgegner - nicht vergleichbar mit anderen politischen Veranstaltungen, die auf dem Roncalliplatz stattgefunden haben - gehalten, unter Beachtung der besonderen Sicherheitsrisiken ein Sicherheits- und Einsatzkonzept zu erstellen. Der von ihm auf Blatt 63 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs für den Fall einer Durchführung der Versammlung auf dem Roncalliplatz ausgewiesene Sicherheits-/Einsatzbereich, der u.a. auch den Bahnhofsvorplatz und den Gleisbereich am Hauptbahnhof mit einschließt, erscheint der Kammer - von der insoweit vorliegenden polizeilichen Fachkenntnis ausgehend - schlüssig und überzeugend, insbesondere im Hinblick darauf, dass allein eine Abriegelung der unmittelbaren Zugänge zum Roncalliplatz nicht ausreichend wäre, um die Durchführung der Versammlung und insbesondere den Zugang dorthin sicherzustellen.

Aufgrund der im Umfeld des Roncalliplatzes dann vorzunehmenden Sicherheitsvorkehrungen wäre zu befürchten, dass unbeteiligte Dritte in einem noch weit stärkerem Ausmaß als bei der Veranstaltung auf dem Heumarkt gefährdet bzw. in ihren Grundrechten eingeschränkt würden. Hierzu hat der Antragsgegner zu Recht ausgeführt, dass der Roncalliplatz in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofs liegt sowie in südlicher Richtung zur Hohestraße hin, der am stärksten frequentierten Einkaufsstraße Kölns. An den Platzgrenzen befinden sich - wie vom Antragsgegner auf Seite 4 der Verfügung im Einzelnen beschrieben - weitere Einrichtungen von öffentlichem Interesse. Insbesondere wäre auch der ungehinderte Zugang für Gottesdienstbesucher zum Kölner Dom und das Abhalten ungestörter Gottesdienste (u.a. findet am 09.05.2009 um 10.30 Uhr eine Tauferneuerungsfeier und um 12.00 Uhr das Mittagsgebet statt) dort nicht mehr möglich. Hinzu kommt, dass angesichts der Erfahrungen vom 20.09.2008 (als von Gegendemonstranten Gleisanlagen blockiert wurden) zu befürchten ist, dass der gesamte Kölner Hauptbahnhof zumindest zeitweise stillgelegt werden müsste. In der im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme der Bundespolizeidirektion St. Augustin vom 15.01.2009 ist insoweit ausgeführt, dass die Gleise stillgelegt werden müssten (mit erheblichen Folgen für den gesamten bundesdeutschen und europäischen Bahnverkehr) und das Bahnhofsgebäude ggf. evakuiert und geschlossen werden müsste. Zudem wäre eine Entfluchtung des Bahnhofes gefährdet, der täglich von ca. 250.000 Menschen benutzt wird, insbesondere könnten z.B. Rettungsfahrzeuge nicht mehr zum Bahnhofsgelände gelangen; hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen auf Seiten 6, 7 des Bescheides vom 13.02.2009 Bezug genommen. Angesichts des daraus resultierenden Gefahrenpotentials kommt diesem Aspekt ein erhebliches Gewicht zu.

In Anbetracht der zu erwartenden Behinderungen und Gefährdungen der Bahnbenutzer, Besucher der Stadt Köln sowie Besucher des Kölner Doms kann sich der Antragsteller seinerseits nicht darauf berufen, dass er die Versammlung unbedingt auf dem Roncalliplatz stattfinden lassen muss, weil dieser Ort für ihn unverzichtbar wäre. Der Roncalliplatz und auch die unmittelbare Nähe des Kölner Doms haben jedenfalls keinen unmittelbaren Bezug zu dem Thema der angemeldeten Veranstaltung ("Nein zur Islamisierung Europas - Nein zur Kölner Groß-Moschee"). Erkennbar hat der Antragsteller diese Örtlichkeit nicht aus inhaltlichen Gründen seines Demonstrationsanliegens gewählt, sondern als Mittel zur Steigerung der Aufmerksamkeit für dieses. Soweit er nunmehr im gerichtlichen Verfahren - soweit ersichtlich erstmals - hervorhebt, dass der Kölner Dom als Symbol des christlichen Abendlandes für das Motto der Veranstaltung ein unverzichtbares Bezugsobjekt darstelle, erscheint dies ein vorgeschobenes Argument mit dem Ziel, der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen. So hatte die Versammlung am 20.09.2008 mit dem identischen Versammlungsthema auf dem Heumarkt stattgefunden, der ebenso nicht in engerer räumlicher Beziehung zu dem Kölner Dom steht wie der nunmehr vom Antragsgegner zugewiesene Versammlungsort am Barmer Platz. Es wurde auch im Kooperationsgespräch am 09.01.2009 der Kölner Dom nicht als Bezugsobjekt hervorgehoben, gleiches gilt für die im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Presseerklärungen des Antragstellers. Seine Absicht, die Wirkung der Versammlung zu steigern, will der Antragsteller demnach auf eine Weise sichern, die unweigerlich zu Beeinträchtigungen der ebenfalls grundrechtlich, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GG geschützten Entfaltungsmöglichkeiten der Passanten und Gottesdienstbesucher, im Übrigen auch der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Gewerbetreibenden in der Kölner Innenstadt führt.

Der Antragsgegner hat nach alledem zu Recht im Wege der Auflage verfügt, dass die Versammlung nicht auf dem Roncalliplatz stattfinden darf. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die darüber hinaus erfolgte Zuweisung des vom Antragsgegner gewählten Versammlungsortes Barmer Platz für den Antragsteller - wie dieser geltend macht - wegen seiner Abgelegenheit einen nicht hinnehmbaren Nachteil bedeutet.

Was die Zuweisung dieses Versammlungsortes anbetrifft, ist zunächst festzustellen, dass dem Antragsgegner nach dem Verlauf des mit dem Antragsteller geführten Kooperationsgespräches keine alternativen Veranstaltungsorte (mehr) benannt worden bzw. zur Diskussion gestellt worden waren. Er war daher gehalten, von sich aus eine Alternative zu suchen, andernfalls hätte die - nach den vorstehenden Ausführungen zu Recht erfolgte - Untersagung der Durchführung der Versammlung auf dem Roncalliplatz für sich genommen ein Versammlungsverbot bewirkt.

Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass sich der Barmer Platz zwar, wenn auch auf der rechtsrheinischen Seite gelegen, im Kölner Innenstadtbereich am Rande des Messegeländes befindet und nicht völlig außerhalb der Stadtmitte, er aber andererseits durch Bahngleise und -dämme sowie die angrenzenden Messehallen sehr abgeschlossen liegt. Insbesondere ist er von größeren Passantenströmen wie etwa im linksrheinischen Citybereich abgeschnitten, es befinden sich in unmittelbarer Nähe keine Geschäfte und Hotels und es ist dort deshalb ein erheblich geringeres Fußgängeraufkommen zu erwarten. Dabei geht das Gericht aber davon aus, das auch an einem anderen Versammlungsort wegen des notwendigen Polizeiaufgebotes kaum Passanten informationshalber zu der Versammlung gehen würden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass vor allem die Medien sich mit der Veranstaltung beschäftigen werden und dadurch - unabhängig vom konkreten Versammlungsort - gewährleistet ist, dass das Demonstrationsanliegen Aufmerksamkeit erreicht. Im Übrigen gewährleistet der am Bahnhof Deutz gelegene Barmer Platz eine gute Erreichbarkeit durch Bahn, Bus, PKW und öffentlichen Personennahverkehr. Vor allem aber kann nach den Angaben des Antragsgegners, die vom Gericht nicht in Zweifel gezogen werden, der Zugang der Versammlungsteilnehmer bei den wiederum zu erwartenden Blockaden durch Gegendemonstranten erheblich besser gesichert werden, als im linksrheinischen Stadtbereich, wo bei der Veranstaltung am 20.09.2008 ein Großteil der Versammlungsteilnehmer den Versammlungsort nicht erreicht hat. So grenzt der Bahnhof Deutz praktisch unmittelbar an den Veranstaltungsplatz an, der Bahnhof ist deutlich übersichtlicher und mit 25.000 Besuchern pro Tag erheblich weniger frequentiert, als der Hauptbahnhof. Durch freie überschaubare Flächen können Gefahren frühzeitig erkannt und Ansammlungen von Störern an den Sicherheitssperren entzerrt werden.

Bei einer Gesamtbetrachtung der sich bietenden Umstände kann daher trotz der verhältnismäßig abgeschiedenen Lage des Barmer Platzes nicht festgestellt werden, dass die Zuweisung dieses vom Antragsgegner gewählten Versammlungsortes für den Antragsteller einen nicht hinnehmbaren Nachteil bedeutet. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist das Gericht auch nicht in der Lage, gerade auch im Hinblick auf die umfangreich anzustellenden Sicherheitserwägungen, etwa von sich aus nach einem alternativen Versammlungsort zum Roncalliplatz zu suchen. Vielmehr ist diese Frage vorrangig durch Kooperationsgespräche zwischen den Beteiligten zu klären, wobei der Antragsgegner als Versammlungsbehörde die größere Sachnähe und Fachkompetenz einbringen kann.

Insgesamt kann weder festgestellt werden, dass dem Antragsteller durch die in Rede stehende Auflage schwere, im Lichte des Art. 8 GG nicht hinnehmbare Nachteile erwachsen, noch dass der Antragsgegner keine hinreichende Rechtsgüterabwägung beim Erlass seiner Verfügung getroffen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.