OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2009 - 19 B 1314/07
Fundstelle
openJur 2011, 63382
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben, mit dem sie auch im Beschwerdeverfahren begehren,

den Antragsgegner zu verpflichten, das Abstimmungsverfahren gemäß § 7 Abs. 4 der 4. AVOzSchOG in Bezug auf die Umwandlung der Q. -H. -Schule - Gemeinschaftsgrundschule - in eine evangelische Bekenntnisschule durchzuführen.

Unbeschadet der Frage nach dem Anordnungsgrund im Hinblick auf den erfolgten Ratsbeschluss, die Q. -H. -Schule zum Schuljahr 2009/2010 aufzulösen, sowie im Hinblick auf die Frage danach, welche rechtlichen Auswirkungen eine stattgebende Entscheidung auf die für eine - rechtmäßige - Auflösung der Schule (§ 81 Abs. 2 SchulG NRW) erforderliche Prüfung des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchulG NRW) für die Fortführung der Q. -H. -Schule und auf die bei der planerischen Abwägung zugrundegelegten Annahmen der zu erwartenden Schülerzahlen hätte, haben die Antragsteller jedenfalls den erforderlichen (Anordnungs-)Anspruch nicht glaubhaft gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die rechtliche Beachtlichkeit der Anträge der Antragsteller, die zusammen mit den Einzelanträgen der übrigen Eltern vom 14. Dezember 2006 auf Einleitung des Verfahrens zur Umwandlung der Q. -H. -Schule in eine evangelische Bekenntnisschule formell ordnungsgemäß (§ 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 4. AVOzSchOG) und in der erforderlichen Anzahl (§ 27 Abs. 3 SchulG NRW) gestellt worden sind, nach der maßgeblichen Willensrichtung der Eltern verneint und dies dabei an dem besonderen Charakter einer Bekenntnisschule gemessen.

Das (kollektive) Bestimmungsrecht hinsichtlich der religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung der öffentlichen Grundschulen (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 27 SchulG NRW) ist den Erziehungsberechtigten nicht generell und voraussetzungslos, vielmehr gerade im Hinblick auf ihr Grundrecht auf Erziehung ihrer Kinder in religiöser oder weltanschaulicher Hinsicht (Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW) eingeräumt und maßgeblich von ihrem (gemeinsamen) Bekenntnis bestimmt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, OVGE 16, 128; Ennuschat, in Löwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 12, Rn. 29; ferner BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1992 - 6 C 3.91 -, NVwZ 1992, 1187, 1188, zu Art. 7 Abs. 5 GG.

Nach Sinn und Zweck des Bestimmungsrechts müssen für seine Ausübung religiöse oder weltanschauliche Gründe maßgebend sein. Die Ausübung des Bestimmungsrechts aus religiösen Gründen muss sich auf die Bekenntnisschule richten, so wie sie landesverfassungsrechtlich und gesetzlich ausgestaltet ist. In Bekenntnisschulen werden nach Art. 12 Abs. 6 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Dem gemäß hat die Bekenntnisschule zum einen nach der Zusammensetzung der Schüler (auf die der Lehrkräfte kommt es hier nicht an) eine bestimmte - grundsätzlich homogene - bekenntnismäßige Ausrichtung. Anspruch auf Aufnahme in eine öffentliche Bekenntnisschule haben daher grundsätzlich nur bekenntnisangehörige Schüler und ausnahmsweise bekenntnisfremde Schüler, die im Sinne von Art. 13 LV NRW keine entsprechende Schule des eigenen Bekenntnisses oder eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichen können, oder bekenntnisfremde Schüler, deren Erziehungsberechtigte die Bekenntnisschule unter Berufung auf ihr Recht wählen, ihr Kind nach den Grundsätzen eines Bekenntnisses erziehen zu lassen, dem es formell nicht angehört, wenn sie die Ausrichtung der Schule auf die Grundsätze des anderen Bekenntnisses voll und ganz bejahen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 1989 - 19 B 2262/88 -, juris; Urteil vom 27. Februar 1981 - 5 A 1128/80 -, OVGE 36, 31.

Ob daneben Bekenntnisschulen bei vorhandener Aufnahmekapazität in den Grenzen der Wahrung ihres Bekenntnischarakters im Rahmen des Ermessens bekenntnisfremde Schüler, deren Erziehungsberechtigte mit der Unterrichtung und Erziehung nach den Grundsätzen des Bekenntnisses einverstanden sind, aufnehmen dürfen,

so Ennuschat, a. a. O., Art. 13, Rn. 12,

braucht hier nicht erörtert zu werden.

Zum anderen hat die Bekenntnisschule in ihren Erziehungszielen und Unterrichtsinhalten eine bestimmte bekenntnismäßige Ausrichtung; Unterricht und Erziehung erfolgen „nach" den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses. Die Bekenntnisschule erfüllt danach einen spezifischen Erziehungsauftrag. Anders als die Gemeinschaftsschule (vgl. Art. 12 Abs. 6 Satz 1 LV NRW, § 26 Abs. 2 SchulG NRW) werden die Kinder nicht nur auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen (gemeinsam) erzogen, Erziehungsziele und Unterrichtsinhalte sind vielmehr, soweit das Bekenntnis dies zulässt, an dessen Grundsätzen auszurichten; in dieser Bindung trägt die Schulerziehung insgesamt, nicht nur der Religionsunterricht, bekenntnismäßigen Charakter.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 1991 - 19 A 1370/89 -, S. 22 - 26 des Urteilsabdrucks, m. w. N.; ferner BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, BVerfGE 41, 88, 109: Ausrichtung der Erziehung in einer Bekenntnisschule „an einem geschlossenen christlichkonfessionellen Weltbild".

Sind für den Antrag auf Umwandlung einer Gemeinschaftsschule in eine Bekenntnisschule eines bestimmten Bekenntnisses nicht auf eine Bekenntnisschule mit dieser - personell und inhaltlich - bekenntnismäßigen Ausrichtung bezogene Gründe des religiösen Bekenntnisses der Eltern bestimmend, vielmehr andere Gründe entscheidend, so hält sich die Ausübung des Bestimmungsrechts der Erziehungsberechtigten nicht mehr im Rahmen von Treu und Glauben, stellt vielmehr eine Umgehung des Gesetzes unter Missbrauch der Form- und Gestaltungsmöglichkeiten der gesetzlichen Regelung dar, die zur Rechtsunwirksamkeit und Unbeachtlichkeit des Antrags führt. Für diese Annahme bedarf es wegen der schwierigen Überprüfbarkeit der inneren Willensrichtung der Erziehungsberechtigten sicherer Feststellungen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1960 - V A 313/60 -, OVGE 16, 128, 132.

Entgegen dem Einwand der Antragsteller, die Beurteilung des Umwandlungsantrags als unbeachtlich beruhe letztlich nur auf Indizien, lassen sich die erforderlichen Feststellungen auch durch einen Indizienbeweis treffen. Dieser ist ein Vollbeweis. Er kommt gerade auch bei inneren Tatsachen in Betracht. Bei ihm wird aus Hilfstatsachen (Indizien) mittels allgemeiner Erfahrungssätze, Denkgesetze oder logischer Operationen auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der - von der beweisbelasteten Partei (hier dem Antragsgegner) zu beweisenden - Haupttatsache geschlossen. Dies ist möglich, wenn die Hilfstatsache aus logischen Gründen oder nach allgemeinen Erfahrungssätzen hierfür geeignet ist.

Vgl. Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 108 Rn. 9.1 m. w. N.

Dass hier der Indizienbeweis tragfähig ist, erschließt sich aus den nachstehenden Gründen dieses Beschlusses und den Gründen des angefochtenen Beschlusses.

Gemessen an den vorstehenden Ausführungen lassen sich hier hinreichend sichere Feststellungen dafür treffen, dass der in Rede stehende Antrag der Elterninitiative einschließlich der Antragsteller nicht von Gründen des religiösen Bekenntnisses und von dem Willen nach Unterrichtung und schulischer Erziehung ihrer Kinder nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses getragen, vielmehr entscheidend bestimmt ist von der Absicht, auf dem Weg der Einleitung des Umwandlungsverfahrens die Auflösung der Q. -H. - Schule durch Schaffung neuer abwägungserheblicher Belange zu verhindern oder zu erschweren. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mit dem Antragsgegner auf den auffälligen engen zeitlichen Zusammenhang des erstmals am 20. November 2006 als Sammelantrag angebrachten Umwandlungsbegehrens der „Elterninitiative Q. -H. - Schule" mit den jedenfalls ab September 2006 in den betroffenen Schulen aufgrund der Vorstellung der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung bekannten Plänen des Schulträgers, die Q. -H. -Schule zum Schuljahr 2009/2010 aufzulösen, und auf das Fehlen sonstiger Umstände für eine frühere Herausbildung des Wunsches, die Q. -H. - Schule in eine evangelische Bekenntnisschule umzuwandeln, abgestellt. Dieser Zusammenhang ist in den Bescheiden des Antragsgegners vom 27. März 2007 und in seinen Widerspruchsbescheiden vom 11. Juni 2007 nachvollziehbar dargestellt; der Senat nimmt hierauf Bezug. Angesichts dieser fortgeschrittenen Planung - den Beschluss über die Auflösung der Q. -H. -Schule fasste der Rat der Stadt M. am 7. Dezember 2006 - machte aus damaliger Sicht die Umwandlung der Schule in eine evangelische Bekenntnisschule, die absehbar zwei Jahre später zur Auflösung anstand, zur Verwirklichung des ernsthaften Wunsches nach bekenntnismäßiger Ausrichtung der Unterrichtung und schulischen Erziehung der Kinder keinen Sinn. Diese Zusammenhänge und ihre Aussagekraft für eine bekenntnisfremde Fundierung des Umwandlungsbegehrens haben die Antragsteller auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

Unerheblich ist es, sollten die Antragsteller das grundsätzliche Erfordernis der konfessionellen Homogenität der Schülerschaft einer Bekenntnisschule unter Hinweis auf die im Schulentwicklungsplan (Fortschreibung 2006) wiedergegebenen Anteile katholischer Schüler an den vier katholischen Bekenntnisschulen in M. von etwa 38 % bis etwa 80 % in Abrede stellen wollen. Maßgebend für den bekenntnismäßigen Charakter einer Bekenntnisschule ist auch im Hinblick auf eine begehrte Umwandlung das oben ausgeführte normative Leitbild einer Bekenntnisschule, nicht die tatsächliche Entwicklung der Zusammensetzung der Schülerschaft an konkreten anderen Bekenntnisschulen. Unerheblich ist hier gleichermaßen, dass die Q. -H. -Schule mit einem Anteil evangelischer Schüler von über 50 % nicht aus dem vorgenannten Rahmen fällt.

Erheblich ist demgegenüber der vom Verwaltungsgericht als zusätzliches aussagekräftiges Indiz dagegen, dass die Elterninitiative einschließlich der Antragsteller die Umwandlung der Q. -H. -Schule in eine evangelische Bekenntnisschule aus Gründen des religiösen Bekenntnisses begehren, gewertete unstreitige Wille der beteiligten Eltern, dass im Falle einer Umwandlung die Schule weiterhin auch Schülern anderer Glaubensrichtungen offen stehen solle (so die Herrn L. - Antragsteller zu 1. -, der als Sprecher der Elterninitiative gegenüber dem Antragsgegner und der örtlichen Presse aufgetreten ist, in den „Ruhrnachrichten" vom 6. Dezember 2006 zugeschriebene Äußerung). Entkräftet wird die Indizwirkung dieser Äußerung nicht durch ihre mit der Beschwerde vorgetragene „unverkürzte" Wiedergabe, dass nach dem Schulgesetz neben evangelischen Kindern natürlich auch andere nicht evangelische Kinder die Schule besuchen könnten, wenn sich die Eltern damit einverstanden erklärten, dass ihre Kinder im evangelischen Glauben erzogen würden. Wenn auch diese Sicht teilweise oder in Ansätzen der Aufnahmepraxis und der tatsächlichen Zusammensetzung der Schülerschaft an Bekenntnisschulen entsprechen mag, verkennt sie doch die vom normativen Charakter einer Bekenntnisschule grundsätzlich verlangte bekenntnismäßige Homogenität der Schülerschaft, die es lediglich ausnahmsweise, nicht aber „natürlich" zulässt, dass eine Bekenntnisschule der angestrebten Art von bekenntnisfremden Kindern besucht wird. Dass das Vorstellungsbild auf Seiten der Elterninitiative hinsichtlich der eine Bekenntnisschule prägenden Zusammensetzung der Schülerschaft den Charakter einer mit dem Umwandlungsbegehren angestrebten Bekenntnisschule verfehlt, zeigt weiter der Umstand, dass von den am 14. Dezember 2006 eingereichten, gleichförmig und unterschiedslos gestellten Einzelanträgen für insgesamt 88 Kinder (Stimmrechte) sich 21 auf Kinder katholischen Bekenntnisses, 12 auf Kinder ohne Bekenntnis und 6 auf Kinder muslimischen Glaubens beziehen. Dass bei diesen ohne Weiteres angenommen werden könnte, die Eltern seien unterschieds- und vorbehaltslos mit einer schulischen Erziehung ihrer Kinder im evangelischen Glauben einverstanden, kann nicht angenommen werden.

Die unverkürzte Wiedergabe der Äußerungen des Sprechers der Elterninitiative lässt auch deshalb keine andere Bewertung zu, weil die weiteren in der Presse verlautbarten Äußerungen des Sprechers zu den Erziehungszielen der angestrebten Bekenntnisschule deren bekenntnismäßigen Charakter verfehlen. Äußerungen wie: in Obhut der Kirche sei eine optimale Pädagogik möglich (WAZ 21. November 2006), es gehe um die Vermittlung traditioneller Werte wie Toleranz und Nächstenliebe, er sehe Möglichkeiten der Q. -H. - Schule, sich zu profilieren und Kindern Orientierung zu geben, das Zusammenleben an den (vier katholischen) Bekenntnisschulen in M. funktioniere besser als an anderen Schulen (RN 6. Dezember 2006), bezeichnen angestrebte allgemeine, bekenntnisneutrale Erziehungsziele, so wie sie typischerweise (auch) die Schulart Gemeinschaftsgrundschule prägen; sie haben keinen Bezug zum bekenntnismäßigen Charakter der gesamten Schulerziehung im evangelischen Bekenntnis. Sie lassen - als zusätzliches Indiz - darauf schließen, dass es den beteiligten Eltern einschließlich der Antragsteller um etwas anderes geht als um Unterrichtung und schulische Erziehung gerade nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses.

Die in der lokalen Presse verlautbarten Äußerungen des Sprechers der Elterninitiative kann der Senat hier auch berücksichtigen. Dass dieser die Aussagen so wie in der Lokalpresse teilweise wörtlich wiedergegeben nicht gemacht hat, erschließt sich nicht. Angesichts der ausführlichen Berichterstattung in der Lokalpresse über die Thematik Umwandlung auf Antrag der Elterninitiative/Auflösung der Q. -H. -Schule ist davon auszugehen, dass es Pressekontakte von Seiten der Eltern gegeben hat. Ein Anhalt dafür, dass die Presse, wie die Antragsteller ohne konkreten Bezug und unsubstantiiert eingewendet haben, falsch zitiert habe, ist nicht ersichtlich. Pauschales Bestreiten genügt nicht. Nicht hingegen zieht der Senat die Teile der vorliegenden Presseartikel heran, in denen ein direkter Zusammenhang zwischen Umwandlungsbegehren und geplanter Schulauflösung hergestellt wird (wie: den Eltern gehe „es vor allem um den Erhalt des Schulstandorts" und würden die Eltern „die Pläne von Stadt und Politik durchkreuzen"). Hierbei handelt es sich um redaktionelle Textbeiträge, die nach Aktenlage der Elterninitiative oder ihrem Sprecher nicht unmittelbar zugerechnet werden können. Auf die Frage, ob es den beteiligten Eltern insofern zumutbar war, auf die örtliche Presse mit dem Ziel der Richtigstellung einzuwirken oder eine Gegendarstellung zu verlangen, kommt es daher nicht an.

Dafür, dass es keine im evangelischen Bekenntnis fundierte und auf eine bekenntnismäßige Unterrichtung und schulische Erziehung gerichteten religiösen Gründe sind, die die beteiligten Eltern einschließlich der Antragsteller bei ihrem Umwandlungsbegehren leiten, spricht weiter, dass sie sich auch im Widerspruchsverfahren in Kenntnis der Gründe für die ablehnende Beurteilung des Antragsgegners nicht auf eigene bekenntnismäßige Gründe berufen haben. Die von ihnen angeführten Aspekte der Geschichte der Q. -H. -Schule, ihres Namensgebers, der ein bekannter evangelischer Pfarrer und Dichter von geistlichen bzw. Kirchenliedern war, der engen Zusammenarbeit der Schule mit der evangelischen Kirche - aber auch mit der katholischen Kirche -, des evangelischen Bevölkerungsanteils in M. , der positiven Wirkung einer evangelischen Bekenntnisschule für die gesamte Stadt wie auch die befürwortete Erziehung zu wertorientiertem Handeln geben keine hinreichenden Hinweise auf religiöse Gründe, aus denen die Eltern einschließlich der Antragsteller gerade die Unterrichtung und schulische Erziehung ihrer Kinder nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses wünschen.

Soweit die Antragsteller den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Umwandlungsbegehren und den Auslösungsplänen des Schulträgers und seine Aussagekraft in Abrede stellen, dringen sie mit ihrem Beschwerdevorbringen - auch angesichts der vorstehend angeführten zusätzlichen Anzeichen - nicht durch. Der pauschale Einwand, der Zeitpunkt der Antragstellung „besage letztlich nichts", geht fehl. Das Gegenteil ist aus den bereits angeführten Gründen der Fall.

Diese sind auch entgegen der Annahme der Antragsteller nicht auf den Umstand gestützt, dass sie zunächst einen unzulässigen Sammelantrag eingereicht haben. Darauf braucht nicht abgestellt zu werden; auch das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht berücksichtigt („ungeachtet"). Unerheblich ist der Vortrag der Antragsteller, sie hätten keine Kenntnis davon gehabt, dass die Schulkonferenz am selben Tag (der Einreichung des Sammelantrags am 20. November 2006) ihre Stellungnahme beschließen werde. Für den hier maßgeblichen engen zeitlichen Zusammenhang kommt es auf den Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme der Schulkonferenz der Q. -H. -Schule nicht an. Unschädlich ist daher, dass das Verwaltungsgericht - in diesem Einzelpunkt unzutreffend - angenommen hat, an dem Tag, an dem die Schulkonferenz zu der geplanten Auflösung der Q. -H. -Schule Stellung genommen habe, sei das Umwandlungsbegehren an die Stadt herangetragen worden; richtig ist vielmehr, dass die Stellungnahme der Schulkonferenz vom 19. Oktober 2006 unter dem 20. Oktober 2006 an die Stadt übersandt worden ist. Richtig ist jedenfalls, dass die Elterninitiative am 20. November 2006 das Umwandlungsbegehren an die Stadt herangetragen hat. Dies wahrt den in Rede stehenden engen zeitlichen Zusammenhang.

Dieser wird, was die dem Umwandlungsantrag zugrunde liegende Willensrichtung der Eltern einschließlich der Antragsteller angeht, auch nicht durch den Vortrag aufgelöst oder in Frage gestellt, sie hätten bereits seit längerer Zeit über eine evangelische Bekenntnisschule nachgedacht, aber erst das „Erscheinen des neuen Schulgesetzes" am 30. August 2006 abgewartet, um zu sehen, ob sich nach vielen Hinweisen in der Presse wie etwa auf den Wegfall der Schulbezirksgrenzen auch bezüglich einer Umwandlung der Schulart etwas ändern werde. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Nähere Umstände oder nachvollziehbare Hintergründe zu ihrem Nachdenken seit längerer Zeit sind nicht dargelegt; insbesondere die auch in der Öffentlichkeit diskutierte Abschaffung der Schulbezirke von Grundschulen hat zu der hier in Rede stehenden Thematik der Umwandlung - auch aus Sicht eines juristischen Laien - keinen unmittelbaren Bezug.

Gegen die Aussagekraft des engen zeitlichen Zusammenhangs und der weiteren Indizien für den Schluss, dass es nicht religiöse bzw. bekenntnisbezogene Gründe sind, die für das Umwandlungsbegehren bestimmend sind, spricht auch nicht der Umstand, dass sich die beteiligten Eltern der Unterstützung der evangelischen Kirche versichert und diese in Gestalt der Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises M. vom 27. April 2007 auch erhalten haben. Dass auf Seiten der evangelischen Kirche das Bemühen der Eltern begrüßt, der Q. -H. -Schule „ein evangelisches Profil" zu geben, und es positiv bewertet wird, dass ein Beitrag geleistet werden solle, die Schullandschaft in M. vielfältiger zu gestalten, lässt auch bei Berücksichtigung aufgenommener Kontakte nicht hinreichend auf den Willen der Eltern schließen, aus religiösen Gründen eine Unterrichtung und schulische Erziehung ihrer Kinder nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses anzustreben. Der Stellungnahme vom 27. April 2007 ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Kreissynodalvorstand die gegen bekenntnisbezogene Gründe des Umwandlungsbegehrens sprechenden Umstände bei seiner positiven Haltung berücksichtigt oder den Elternwillen näher überprüft hat. Er stellt vielmehr seine Erwartung, die Stadt werde dem Antrag auf Durchführung des Abstimmungsverfahrens stattgeben, unter den Vorbehalt („sofern"), dass die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Gerade die rechtliche Voraussetzung, dass es im evangelischen Bekenntnis liegende Gründe sein müssen, die das Umwandlungsbegehren bestimmen, ist vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. Auch die angeführte Beziehung beteiligter oder einiger Eltern einschließlich der Antragsteller zur evangelischen Kirche im Allgemeinen hat angesichts des Vorstehenden keine hinreichende Aussagekraft für eine bekenntnisbezogene Zielrichtung des konkreten Umwandlungsbegehrens.

Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller schließlich gegen den Vorhalt des „Rechtsmissbrauchs". Rechtsmissbräuchlich kann u. a., wie sie zutreffend anmerken, die zweckwidrige Inanspruchnahme einer Rechtsposition sein. Dies ist nach den vorstehenden Ausführungen insofern anzunehmen, als nicht religiöse Gründe für eine nach den Grundsätzen des evangelischen Bekenntnisses ausgerichtete Unterrichtung und schulische Erziehung ihrer Kinder das Umwandlungsbegehren bestimmen, sondern Gründe, die im Zusammenhang mit der geplanten und beschlossenen Auflösung der Q. -H. -Schule stehen. Nur insofern, als sie so einen verfahrensfremden Zweck verfolgen, wird die Bezeichnung „Rechtsmissbrauch" verwendet, ohne dass damit ein weitergehendes Unwerturteil verbunden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).