OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2009 - 16 B 839/08
Fundstelle
openJur 2011, 63159
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 6 L 634/08
VG Neustadt an der Weinstraße

Ungültigkeit eines EU-Führerscheins wegen Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip


Versagung der Anerkennung eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins bei Verstoß gegen Wohnsitzerfordernis; Führerscheinentziehung


Anerkennung einer nach dem 19. Januar 2009 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis bei vorheriger Entziehung im Inland;Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung nicht erforderlich, um die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen


Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines behördlichen feststellenden Einzelakts


Teilweise unbeachtliches Beschwerdevorbringen; keine Unanwendbarkeit des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 FeV


Aberkennung einer tschechischen Fahrerlaubnis, die unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt wurde


Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen;Zulässigkeit eines dahingehenden Antrags nach § 123 VwGO;Verwertbarkeit von Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz eingetretener Tilgungsreife und erfolgter Löschung;Entbe


Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet


Ausländische EU-Fahrerlaubnis;Ungültigkeit in Deutschland unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 FeV;Entbehrlichkeit einer die Ungültigkeit konstitutiv herbeiführenden behördlichen Einzelfallentscheidung.


(Umdeutung einer gegen eine EU-Fahrerlaubnis gerichtete, die Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet untersagende Verfügung in eine Fahrerlaubnisentziehung)


Zitate22
Referenzen0
Schlagworte