LG Bochum, Urteil vom 05.11.2008 - 13 O 138/08
Fundstelle
openJur 2011, 62828
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I-4 U 223/08
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr E, ist Inhaber der Wortmarke "E1", die u. a. für Bekleidungsstücke und andere Waren der Klasse 25 eingetragen ist.

Am 11.08.2007 schlossen die Klägerin und Herr E einen Lizenzvertrag, mit dem der Klägerin die Nutzung der Marke gestattet worden ist. In Ziffer 3.3 des Vertrages ist geregelt, dass die Klägerin berechtigt ist, Markenverletzungen auch im Rechtswege zu verfolgen.

Die Klägerin vertreibt Bekleidungsstücke, auf denen das Label "E1" aufgestickt ist.

Die Beklagte vertreibt T-Shirts über eine Internetplattform, u. a. T-Shirts, auf denen die Darstellung chemischer Formeln, z. B. für Schokolade, Koffein und Dopamin aufgedruckt ist. Auf ihrer Internetpräsentation hat sie als Überschrift über dem T-Shirt, auf dem die chemische Formel für Dopamin abgebildet ist, angebracht: T-Shirt "E1". Unter der Abbildung des T-Shirts befindet sich der Zusatz "E1" und in der nächsten Zeile "viele Farben". Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Ausdruck in Anlage 3 (Bl. 15 ff. d. A.) verwiesen.

Unter dem 25.02.2008 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Originalvollmacht lag nicht bei. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 03.03.2008 zunächst eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und wies die Abmahnung mit der Begründung zurück, es fehle die Originalvollmacht. Nachdem die Klägerin sie noch einmal zur Abgabe der von ihr gewünschten Unterwerfungserklärung aufgefordert hatte, gab die Beklagte am 02.04.2008 ausweislich des Anschreibens, auf das verwiesen wird (Anlage 7, Bl. 31 f d. A.) "zur Vermeidung eines Rechtsstreits verbindlich, jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Erstattung von Kosten lehnte sie ab.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 75.000 €.

Die Klägerin trägt vor: Aufgrund des Lizenzvertrages sei sie berechtigt, eine Rechtsverletzung zu verfolgen. Der Geschäftsführer der Klägerin sei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so dass der Lizenzvertrag wirksam zustande gekommen sei. Die Beklagte habe durch die Gestaltung des Internetaufdrucks die Markenrechte des Lizenzgebers der Klägerin verletzt. Es komme nicht darauf an, dass das T-Shirt nicht mit der Marke bedruckt sei. Denn die Beklagte habe im Internet die T-Shirts unter Verwendung der Marke beworben. Die Beifügung einer Originalvollmacht zum Abmahnungsschreiben sei nicht erforderlich gewesen. Der Gegenstandswert sei angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB werde bestritten, so dass der Lizenzvertrag schwebend unwirksam sei. Die ohne Beifügung einer Originalvollmacht ausgesprochene Abmahnung sei zu Recht von ihr nach §174 Abs. 1 BGB zurückgewiesen worden. Im übrigen sei dem Abmahnschreiben nur ein Auszug aus dem Markenregister beigefügt worden, woraus sich die Legitimation der Klägerin aus dem Lizenzvertrag nicht ergeben habe. Der Unterlassungsanspruch sei gerade nicht anerkannt worden. Es liege keine Markenverletzung vor, weil die Beklagte mit der Angabe "E1" nur beschrieben habe, welche Strukturformel auf dem T-Shirt abgedruckt sei, was ihr gemäß § 23 Ziffer 2 Markengesetz nicht untersagt werden könne. Der Gegenstandswert sei überhöht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Zwar ist die Aktivlegitimation der Klägerin gegeben, weil die Klägerin durch Vorlage des Handelsregisterauszuges nachgewiesen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, so dass von dem wirksamen Zustandekommen eines Lizenzvertrages auszugehen ist. Die Klägerin als Lizenznehmerin ist nach Ziffer 3.3 des Lizenzvertrages auch berechtigt, Ansprüche wegen Markenverletzung geltend zu machen. Das Gericht ist auch der Auffassung, dass die Beifügung einer Originalvollmacht nicht erforderlich ist, weil die Abmahnung vom 25.02.2008 als Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages ausgestaltet ist, nicht als einseitige Erklärung (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, § 12 Rdnr. 1.27).

Ansprüche der Klägerin auf Ersatz der Abmahnkosten aus § 14 Abs. 6 Markengesetz oder GOA scheiden jedoch deshalb aus, weil die Abmahnung nach Auffassung des Gerichts nicht berechtigt war, da die Verwendung des Begriffs "E1" durch die Beklagte keine Verletzung der Markenrechte der Lizenzgeberin der Klägerin darstellt. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine markenmäßige Benutzung vor, weil die Beklagte das Wort "E1" lediglich als Beschreibung der auf dem T-Shirt abgedruckten chemischen Formel sowie quasi als "Bestellnummer" verwandt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.