In dem Beschwerdeverfahren
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.02.2009 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das Amtsgericht Duisburg hat im angefochtenen Beschluss vom 02.02.2009 die
Erinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters und Beschwerdeführers gegen die
angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers sowie seiner Anträge auf Festsetzung
von Zwangsverwaltervergütung mit der Begründung auf eine Verwirkung
entsprechender Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht Duisburg nicht
abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig
entschieden und seine Entscheidung umfänglich unter Darstellung sämtlicher
entscheidungserheblicher Aspekte zutreffend begründet. Die Kammer schließt sich
dem vollumfänglich an.
Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte für
Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen keine
Veranlassung für eine abweichende, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.
Der ehemalige Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf Vergütung für seine
Tätigkeit in den hier streitgegenständlichen Verfahren uneingeschränkt auf der
Grundlage des Rechtsgedankens des § 654 BGB verwirkt, wobei unerheblich ist,
ob den Verfahrensbeteiligten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein messbarer
finanzieller Schaden oder sonstiger Vermögensnachteil entstanden ist.
Die Verwirkung der Vergütungsansprüche hat Strafcharakter und das
unmissverständliche Ziel, den Dienstleistenden bei Vermeidung des Verlustes seiner
Vergütung dazu anzuhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende
uneingeschränkte Treuepflicht zu wahren.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer ohne "wenn und aber" verstoßen, wobei zu den
Treuepflichten gerade eines Zwangsverwalters insbesondere die Wahrung der
persönlichen Integrität vorrangig gehört.
Diese umfasst insbesondere Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit und persönliche Offenheit in
Bezug auf die beruflich relevanten Qualifikationen und Leistungsqualitäten.
Entscheidend kommt es gerade bei der Stellung eines Zwangsverwalters auf das
besondere Vertrauen in die Integrität seiner eigenen Person an.
In dem der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2004 bis Juli 2008 insbesondere
in Verknüpfung mit seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter öffentlich und auch vorrangig
gegenüber dem Vollstreckungsgericht einen falschen Doktortitel führte und ihm
Rechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels unechte Urkunden verwendete,
hat er das Vertrauen des Gerichts und der übrigen Beteiligten im Rahmen eines
Zwangsvollstreckungsverfahrens in gröblicher Weise inakzeptabel verletzt.
Gerade in Ansehung seiner einschlägigen Verurteilung im Strafbefehl vom Juli 2005
hätte es ihm jedenfalls oblegen, alle Vorkehrungen zu treffen, um falsche Eintragungen
und sonstige Dokumente in Verbindung mit seinem "Doktortitel" aktiv rückgängig zu
machen. Insbesondere hatte er die Pflicht, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
Gerichte und sonstige Beteiligte entsprechend zu unterrichten und somit einen weiteren
Missbrauch von vornherein unmöglich zu machen.
Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt und im Gegenteil nach wie vor falsche
Doktortitel oder/und Berufsbezeichnungen (Dipl.-Kaufmann) insbesondere auch im
Rahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter verwendet, mit der Folge, dass eine
weitere Verurteilung - nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - erfolgte.
Die in seinem Gesamtverhalten zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie und
Unverfrorenheit kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters
der Verwirkung keine andere Entscheidung als die vom Amtsgericht getroffene
rechtfertigen.
Diesbezüglich ist auch unbeachtlich, dass die Täuschungshandlung über die
Qualifikationen des Beschwerdeführers erst nach der Bestellung zum Zwangsverwalter
im Verfahren erfolgten. Entscheidend ist vorliegend nicht die Ursächlichkeit
zur Bestellung, sondern der schwerwiegende Treueverstoß insgesamt.
Der Zwangsverwalter hat während seiner gesamten Tätigkeit seine Treuepflichten zu
wahren und zu beachten. Tut er dies nicht, riskiert er "sehenden Auges" die Verwirkung
seiner Vergütung. Dies folgt unmissverständlich aus dem Strafcharakter der
Verwirkung.
Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in einem anderen Verfahren
anders entschieden hat, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung, zumal
sich dieses Amtsgericht substantiell nicht umfassend mit der Verwirkungsproblematik
- anders als das Amtsgericht Duisburg - auseinandergesetzt hat.
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 389.772,39 €.