LG Duisburg, Beschluss vom 25.03.2009 - 11 T 51/09
Fundstelle
openJur 2011, 62396
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 46 L 197/04
Tenor

In dem Beschwerdeverfahren

Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Zwangsverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 02.02.2009 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Das Amtsgericht Duisburg hat im angefochtenen Beschluss vom 02.02.2009 die

Erinnerung des ehemaligen Zwangsverwalters und Beschwerdeführers gegen die

angebliche Untätigkeit des Rechtspflegers sowie seiner Anträge auf Festsetzung

von Zwangsverwaltervergütung mit der Begründung auf eine Verwirkung

entsprechender Ansprüche zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Beteiligten, der das Amtsgericht Duisburg nicht

abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat richtig

entschieden und seine Entscheidung umfänglich unter Darstellung sämtlicher

entscheidungserheblicher Aspekte zutreffend begründet. Die Kammer schließt sich

dem vollumfänglich an.

Entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers sind Anhaltspunkte für

Rechtsfehler nicht ersichtlich. Insbesondere gibt das Beschwerdevorbringen keine

Veranlassung für eine abweichende, dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung.

Der ehemalige Zwangsverwalter hat seinen Anspruch auf Vergütung für seine

Tätigkeit in den hier streitgegenständlichen Verfahren uneingeschränkt auf der

Grundlage des Rechtsgedankens des § 654 BGB verwirkt, wobei unerheblich ist,

ob den Verfahrensbeteiligten durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers ein messbarer

finanzieller Schaden oder sonstiger Vermögensnachteil entstanden ist.

Die Verwirkung der Vergütungsansprüche hat Strafcharakter und das

unmissverständliche Ziel, den Dienstleistenden bei Vermeidung des Verlustes seiner

Vergütung dazu anzuhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende

uneingeschränkte Treuepflicht zu wahren.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer ohne "wenn und aber" verstoßen, wobei zu den

Treuepflichten gerade eines Zwangsverwalters insbesondere die Wahrung der

persönlichen Integrität vorrangig gehört.

Diese umfasst insbesondere Ehrlichkeit, Wahrhaftigkeit und persönliche Offenheit in

Bezug auf die beruflich relevanten Qualifikationen und Leistungsqualitäten.

Entscheidend kommt es gerade bei der Stellung eines Zwangsverwalters auf das

besondere Vertrauen in die Integrität seiner eigenen Person an.

In dem der Beschwerdeführer in der Zeit von April 2004 bis Juli 2008 insbesondere

in Verknüpfung mit seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter öffentlich und auch vorrangig

gegenüber dem Vollstreckungsgericht einen falschen Doktortitel führte und ihm

Rechtsverkehr zum Nachweis des angeblichen Titels unechte Urkunden verwendete,

hat er das Vertrauen des Gerichts und der übrigen Beteiligten im Rahmen eines

Zwangsvollstreckungsverfahrens in gröblicher Weise inakzeptabel verletzt.

Gerade in Ansehung seiner einschlägigen Verurteilung im Strafbefehl vom Juli 2005

hätte es ihm jedenfalls oblegen, alle Vorkehrungen zu treffen, um falsche Eintragungen

und sonstige Dokumente in Verbindung mit seinem "Doktortitel" aktiv rückgängig zu

machen. Insbesondere hatte er die Pflicht, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit

Gerichte und sonstige Beteiligte entsprechend zu unterrichten und somit einen weiteren

Missbrauch von vornherein unmöglich zu machen.

Dies hat der Beschwerdeführer verabsäumt und im Gegenteil nach wie vor falsche

Doktortitel oder/und Berufsbezeichnungen (Dipl.-Kaufmann) insbesondere auch im

Rahmen seiner Tätigkeit als Zwangsverwalter verwendet, mit der Folge, dass eine

weitere Verurteilung - nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten - erfolgte.

Die in seinem Gesamtverhalten zu Tage getretene erhebliche kriminelle Energie und

Unverfrorenheit kann vorliegend auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters

der Verwirkung keine andere Entscheidung als die vom Amtsgericht getroffene

rechtfertigen.

Diesbezüglich ist auch unbeachtlich, dass die Täuschungshandlung über die

Qualifikationen des Beschwerdeführers erst nach der Bestellung zum Zwangsverwalter

im Verfahren erfolgten. Entscheidend ist vorliegend nicht die Ursächlichkeit

zur Bestellung, sondern der schwerwiegende Treueverstoß insgesamt.

Der Zwangsverwalter hat während seiner gesamten Tätigkeit seine Treuepflichten zu

wahren und zu beachten. Tut er dies nicht, riskiert er "sehenden Auges" die Verwirkung

seiner Vergütung. Dies folgt unmissverständlich aus dem Strafcharakter der

Verwirkung.

Auch der Umstand, dass das Amtsgericht in einem anderen Verfahren

anders entschieden hat, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung, zumal

sich dieses Amtsgericht substantiell nicht umfassend mit der Verwirkungsproblematik

- anders als das Amtsgericht Duisburg - auseinandergesetzt hat.

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 389.772,39 €.

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