AG Siegburg, Urteil vom 24.04.2009 - 110 C 19/08
Fundstelle
openJur 2011, 62300
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.343,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2007 sowie weitere 221,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2008 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird zudem verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 221,22 € vom 16.02.2008 bis zum 13.03.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 87 % und der Kläger zu 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.343,- € gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG.

Der Maschendrahtzaun des Klägers ist am 12.12.2006 beim Betrieb des Müllfahrzeugs, das vom Beklagten zu 2) gesteuert wurde, beschädigt worden.

Davon ist nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts auszugehen. Für eine Verursachung des Schadens durch den vom Beklagten zu 2) gelenkten LKW spricht zunächst die zeitliche Nähe zwischen dem Entladen der Papiertonnen in der Straße, in der der Kläger wohnt und der Entdeckung des Schadens durch den Kläger und die Zeugin L. Die Zeugin L hat glaubhaft und detailliert den Zustand des Zaunes vor und nach dem Entleeren der Papiertonne beschrieben. Dabei hat sie angegeben, dass der Zaun in dem Zeitpunkt, als sie die Biomülltonne nach der Entleerung wieder hereinholte, noch unbeschädigt war. Dabei gab sie diesen Zeitpunkt mit 9 Uhr 15 an. Aufgrund der Aussage der Zeugin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zeugin einen bereits vorhandenen Schaden um 9 Uhr 15 übersehen hätte. Denn zum einen konnte sie einen plausiblen Grund dafür angeben, warum sie in Richtung des Zaunes geblickt hat. Denn die Zeugin hat beschrieben, wie sie stets nach ihrer Nachbarin Frau B Ausschau hält, wenn sie - die Zeugin - am Zaun des Klägers vorbeigeht. Die Zeugin konnte auf Nachfrage weitere Details liefern, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprechen. So gab die Zeugin L an, ihre Nachbarin Frau B habe sich auch im Winter im Garten aufgehalten, um dort zu rauchen, so dass sie auch am 12.12.2006 Anlass gehabt hätte, über den Zaun des Klägers zu schauen. Zum anderen hat die Zeugin nach ihren glaubhaften Angaben den Schaden am Zaun wenig später selbst entdeckt, ohne darauf hingewiesen worden zu sein. Aus diesem Grund liegt es nahe, dass die Zeugin einen solchen Schaden bereits entdeckt hätte, als sie um 9 Uhr 15 am Zaun entlang ging.

Die Richtigkeit dieser Aussage wird nicht durch die Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X in seinem Gutachten vom 03.02.2009 in Zweifel gezogen. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass anhand der Tachoscheibe eine Unfallzeit zwischen etwa 11 Uhr 45 und 12 Uhr 15 in Betracht käme. Jedoch handelte es sich bei der Zeitangabe der Zeugin L, nach der sie bereits zwischen 11 Uhr und 11 Uhr 30 die entleerte Papiermülltonne herein geholt haben will, erkennbar um eine Schätzung ohne festen Anhaltspunkt. Dementsprechend hat sie diese vage Zeitangabe lediglich damit begründet, dass sie die Mülltonnen immer reinhole, wenn sie den Müllwagen wegfahren hört.

Für eine Verursachung des Schadens durch den vom Beklagten zu 2) gelenkten LKW sprechen zudem die nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. X. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die am Zaun eingetretenen Schäden mit einem Anstoß durch das Müllfahrzeug kompatibel sind. Der Sachverständige hat dies überzeugend mit den Höhenlagen der hoch- oder heruntergeklappten Fußraste und der Schaden- und Kontaktstelle am Zaun begründet. Zudem hat der Sachverständige aufgezeigt, dass die massiv ausgeführte Trittstufe am LKW in der Lage ist, die Schäden am Zaun ohne Eigenschäden zu erzeugen. Dabei spielt es für die Kompatibilität keine Rolle, ob die Fußraste hochgeklappt war oder nicht. Denn der Sachverständige hat plausibel begründet, dass die Schäden sowohl mit hochgeklappter, als auch mit heruntergeklappter Fußraste durch das Müllfahrzeug verursacht worden sein können. Dadurch kann es dahinstehen, in welchem Zustand sich die Fußraste zum Unfallzeitpunkt befunden hat.

Die Feststellungen des Sachverständigen werden nicht in Zweifel gezogen durch die Aussage des Zeugen H. Zwar hat der Zeuge angegeben, der Beklagte zu 2) sei in einem Zug rückwärts abgebogen, ohne den Zaun des Klägers zu beschädigen. Jedoch ist unklar geblieben, wie der Zeuge dies überhaupt wahrnehmen konnte. Nach seinen eigenen Angaben saß er während der Rückwärtsfahrt bereits im Fahrerhaus. Dabei konnte der Zeuge keine überzeugende Begründung dafür geben, weshalb er eine Beschädigung des Zaunes hätte bemerken müssen. So gab der Zeuge an, er habe sowohl nach rechts, als auch nach links geblickt, ohne dass ersichtlich wurde, dass er besonders auf die linke hintere Ecke des Fahrzeuges geachtet hätte. Hinzu kommt, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass der Zaun bei einem Rückwärtsrangieren beschädigt wurde, wobei die Kraftrichtung nicht in einem Winkel von 90° zum Zaun verlief, sondern etwas schräg. Mit diesen Feststellungen ist der vom Zeugen H beschriebene Fahrweg im Ansatz vereinbar. Außerdem hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge H keine konkrete Erinnerung mehr an die damalige Situation gehabt hat. So hatte er insbesondere Schwierigkeiten, die Örtlichkeiten auf den von ihm vorgelegten Fotos wieder zu erkennen.

Das Verschulden des Beklagten zu 2) wird gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG vermutet.

Dem Kläger ist ein Schaden i.H.v. 1.343,- € entstanden. Der Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass die Erneuerung von 3 Pfosten und gerundet 9 Meter Zaun erforderlich ist. Die dafür erforderlichen Kosten wurden vom Sachverständigen nachvollziehbar auf 1.343,- € netto beziffert. Die Umsatzsteuer ist gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ersatzfähig.

Der Kläger kann keine Kostenpauschale i.H.v. 25,- € verlangen. Lediglich bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges oder einer technischen Anlage steht dem Geschädigten eine Kostenpauschale zu (Heinrichs, in: Palandt, BGB, 66.Auflage 2007, § 249 Rn. 43). Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein Zaun des Klägers beschädigt, der mit den genannten Objekten nicht vergleichbar ist.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 221,22 € gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 PflVG im Hinblick auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Da dem Kläger, wie oben gezeigt, ein Schaden i.H.v. 1.343,- € entstanden ist, betrug der Gegenstandswert dementsprechend ebenfalls 1.343,- €.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286, 291 BGB. Die Mahnung gegenüber der Beklagten zu 1) wirkte gemäß § 10 Abs. 4 AKB auch gegenüber dem Beklagten zu 2).

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen wegen der Kosten auf § 92 Abs. 1 ZPO und wegen der Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1, Satz 2, 711 ZPO.

Streitwert: 1.545,60 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)