VerfGH für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.08.2008 - VerfGH 7/07
Fundstelle
openJur 2011, 62066
  • Rkr:
Tenor

Die Antworten der Antragsgegnerin auf

Unterfrage 2 der Kleinen Anfrage 944(LT NRW-Drs. 14/2525 und 14/2933),

Unterfrage 4 der Kleinen Anfrage 945(LT NRW-Drs. 14/2526 und 14/2934) sowie

Unterfragen 1 und 5 der Kleinen Anfrage 952(LT NRW-Drs. 14/2533 und 14/2940)

verletzen den Informationsanspruch des Antragstellers aus Art. 30 Abs. 2 derVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW).

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Gründe

A.

Der Organstreit betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin Informationsrechte des Antragstellers verletzt hat, indem sie von ihm gestellte parlamentarische Anfragen unzulänglich beantwortet und einen Ausgabenansatz im Haushaltsplanentwurf 2007 unzureichend spezifiziert und begründet hat.

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen und seines Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie. Er ist stellvertretender Vorsitzender der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen und deren Sprecher für Energie- und Wirtschaftspolitik. Zu den Schwerpunkten seiner Arbeit gehören der Steinkohlebergbau in Nordrhein-Westfalen und dessen Finanzierung aus öffentlichen Mitteln.

Seit 1998 sind sämtliche Aktivitäten des heimischen Steinkohlebergbaus in der Ruhrkohle AG (RAG AG) - einem Privatunternehmen ohne staatliche Beteiligung - zusammengefasst. Im Hinblick auf die Rolle des deutschen Steinkohlebergbaus für die Energieversorgung und zur Ermöglichung einer regional-, beschäftigungs- und sozialverträglichen Umstrukturierung gewähren der Bund und das Land Nordrhein- Westfalen der RAG AG degressiv gestaltete Hilfen zur Förderung des Absatzes und zur Bewältigung der notwendigen Stilllegungsmaßnahmen. Zwischen 1997 und 2006 hatten die Subventionen für Absatzförderung und Stilllegung einen Gesamtumfang von 29,9 bzw. 4,9 Mrd. Euro (vgl. 20. Subventionsbericht der Bundesregierung, BT- Drs. 16/1020, Seite 36). Im Jahre 2006 machten sie nach Angaben der RAG AG 52 bzw.15 v.H. ihres bergbaubezogenen Umsatzes aus. Parallel zu ihrem defizitären und rückläufigen Engagement auf dem Gebiet des Steinkohlebergbaus ("schwarzer Bereich") hat sich die RAG AG in der Vergangenheit in einträglicher Weise auf den Geschäftsfeldern Chemie, Energie und Immobilien ("weißer Bereich") betätigt. Im September 2006 wurde der "weiße Bereich" aus dem Konzern ausgegliedert, um seine spätere Verwertung vorzubereiten. Die Veräußerungserlös soll nach der für 2018 geplanten Einstellung des subventionierten Steinkohlebergbaus in die Finanzierung der so genannten Ewigkeitslasten (Grubenwasserhaltung, Grundwasserreinigung und Dauerbergschäden) eingebracht werden.

1.

Der Steinkohlebergbau und seine Finanzierung aus öffentlichen Kassen bilden den Gegenstand von 35 Kleinen Anfragen mit insgesamt 157 Unterfragen, die der Antragsteller in dem Zeitraum von Juli 2005 bis Juni 2007 an die Antragsgegnerin richtete. 15 dieser Anfragen mit insgesamt 67 Unterfragen datieren vom 9. September 2006. Zu ihnen gehören die Kleinen Anfragen 943, 944, 945, 947, 950 und 952, deren Beantwortung der Antragsteller als teilweise unzulänglich erachtet.

Die betreffenden Fragen und Antworten lauten wie folgt:

a) Kleine Anfrage 943 (LT NRW-Drs. 14/2524 vom 12. September 2006):

"Warum gehört die RAG Bildung zum schwarzen Bereich?

Die RAG schlägt im Rahmen ihres projektierten Börsengangs vor, die RAG Bildung nicht dem "weißen" Beteiligungsbereich, sondern dem defizitären "schwarzen" Steinkohlebereich zuzuordnen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welchen Leistungen war die RAG Bildung in den vergangenen Jahren für die verschiedenen "weißen" und "schwarzen" Bereiche des RAG-Konzerns tätig?

2. Welche jährlichen konzerninternen Erträge hat die RAG Bildung dabei in den Jahren 2000 bis 2005 erwirtschaftet?

3. Hat die RAG Bildung in den Jahren 2000 bis 2005 Leistungen erbracht, für die sie Mittel aus den Steinkohlebeihilfen erhalten hat und - falls ja - welche Leistungen bei welcher Mittelhöhe?

4. Wie stellt sich die Personalentwicklung der RAG Bildung in den Jahren 2000 bis 2006 dar?

5. Welche weiteren Gesellschaften der RAG gibt es, die bezüglich ihrer Geschäftstätigkeit nicht in den subventionierten Kohlebereich fallen, im Zuge der Aufteilung der RAG in einen weißen Beteiligungsbereich und einen schwarzen Kohlebereich seitens der RAG aber dennoch dem abzuwickelnden schwarzen Bereich zugeordnet werden?"

Antwort der Antragsgegnerin vom 10. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2915 vom 13. November 2006):

"Zur Frage 1

Nach Angaben der RAG war die RAG Bildung mit folgenden Leistungen für den "weißen" und "schwarzen" Bereich des RAG-Konzerns tätig:

Weißer Bereich

- Ausbildung von jungen Menschen (Ausbildungsplätze, die die RAG Aktiengesellschaft im Rahmen der NRW-Ausbildungsinitiative in den vergangenen Jahren zusätzlich zur Verfügung gestellt hat)

- Seminare zur Fort- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften

- Sprachkurse

- Bewerbertraining

Schwarzer Bereich

- Bergbauqualifizierung (Qualifizierung bzw. Umschulung von Mitarbeitern der Deutsche Steinkohle AG in neue Berufe außerhalb des Bergbaus)

- Existenzgründerberatung für Mitarbeiter der Deutsche Steinkohle AG

- Zusatzqualifikation für Bergbau-Ingenieure in internationalem

- Projektmanagement und transnationaler Unternehmenskooperation (EU-Projekt MIN-ING)

- Entwicklung der Arbeitsmarktfähigkeit von jungen Facharbeitern, die nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden konnten, durch die RAG BILDUNG EmployAbility GmbH

- Bergschule der RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH (die Bergschule zu Bochum bildet Aufsichtspersonen nach § 58 BBergG des deutschen Steinkohlenbergbaus zu Ingenieuren nach § 1 IngG NRW aus)

- RAG BILDUNG Berufskolleg GmbH als dualer Partner der DSK- Ausbildung

- Sprachkurse

Zur Frage 2

Der Anteil des Umsatzes mit verbundenen Unternehmen am Gesamtumsatz hat sich bei der RAG-Bildung GmbH in den Jahren 2000 bis 2005 wie folgt entwickelt:

2000: 23,5 %

2001: 19,3 %

2002: 19,7 %

2003: 16,5 %

2004: 14,9 %

2005: 14,9 %

Eine weitere Präzisierung hat die RAG mit Hinweis auf den Schutz unternehmensinterner Daten abgelehnt.

Zur Frage 3

Bei der RAG Bildung GmbH handelt es sich um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der RAG AG. Sie ist nicht dem so genannten "weißen Bereich" zugeordnet. Gemäß den gültigen beihilferechtlichen Regelungen ist die RAG Bildung daher subventionsrechtlich als eine betriebsnotwendige Beteiligung zu behandeln. Die RAG Bildung selbst empfängt keine Steinkohlesubventionen.

Zur Frage 4

Die Belegschaftsentwicklung der RAG-Bildung GmbH und ihrer Tochtergesellschaften im Zeitraum 2000 bis Mitte 2006 stellt sich wie folgt dar (Stand 30.06.2006):

2000: 1.242 Mitarbeiter

2001: 1.301 Mitarbeiter

2002: 1.348 Mitarbeiter

2003: 1.396 Mitarbeiter

2004: 1.280 Mitarbeiter

2005: 1.268 Mitarbeiter

2006: 1.282 Mitarbeiter

Zur Frage 5

Die Zuordnung ist noch nicht abgeschlossen. Die Landesregierung geht davon aus, dass die RAG der öffentlichen Hand rechtzeitig ein Konzept zur Zustimmung vorlegt, das eine Aufteilung der RAG-Gesellschaften in einen börsenmarktfähigen Bereich und einen Bergbau- bzw. bergbaunahen Bereich beinhaltet."

b) Kleine Anfrage 944 (LT NRW-Drs. 14/2525 vom 12. September 2006):

"Fehlende Transparenz bei Altlasten und Ewigkeitskosten des Bergbaus

Die genaue Kenntnis von Art und Umfang der Altlasten und Ewigkeitskosten des Steinkohlebergbaus ist wesentlich für Entscheidungen des Landtags hinsichtlich eines möglichen Börsengangs der RAG. Dabei geht es um die möglichst exakte Quantifizierung, wann welche Ausgaben anfallen werden. Außerdem sollen unnötige hohe Folgekosten und -risiken durch zukünftige Bergbautätigkeit vermieden werden.

Die Angaben zur Höhe des Finanzbedarfs für die Altlasten ab 2006 sind widersprüchlich, aber stetig ansteigend:

- In der Vorlage für die Kohleanschlussregelung 2006 des Bundesministers der Finanzen (Haushaltsausschuss des Bundestags, Ausschussdrucksache 15/1694 vom 24.05.2004) wird von Altlasten in jährlicher Höhe von 440 Millionen Euro ausgegangen.

- Sachlich nicht nachvollziehbar bezeichnet die Landesregierung in Drucksache 14/88 diese vom Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsminister vorgelegten Zahlen als "vorläufige Modellrechnung" und gibt in der genannten Drucksache die "tatsächliche Unternehmensplanung" mit 513 Millionen Euro pro Jahr an.

- Nach Auskunft des Vorstandsvorsitzenden der RAG, Herrn Werner Müller, in der Wirtschaftsaussitzung am 23.08.2006 liegen die jährlichen Kosten für Altlasten mit 540 oder 550 Millionen Euro noch deutlich über dem Betrag von 513 Millionen Euro jährlich.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie hoch sind in den Jahren 2006 bis 2008, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Bestandteilen, die Altlasten unter Zugrundelegung

- der "vorläufigen Modellrechnung" von Bundesfinanz- und Bundeswirtschaftsminister

- der "tatsächlichen Unternehmensplanung" nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums NRW

- der Angaben des RAG Vorstandsvorsitzenden Werner Müller im Wirtschaftsausschuss am 23.08.2006?

2. Welche Altlasten entstehen von 2006 bis 2012 nach den bestehenden Abbauplanungen bei jedem der noch aktiven Bergwerke, aufgeschlüsselt nach den Kosten für Wasserhaltung, für Schäden durch Bergsenkungen und für Schäden an Deichen?

3. Wie hoch ist die finanzielle Beteiligung des Altbergbaus von RWE, E.ON und Thyssen-Krupp an den derzeitigen Kosten der Wasserhaltung?

4. Wie hoch sind der veranschlagte Aufwand zum Ausgleich von Schäden, die durch den Wiederanstieg des Grundwassers nach Beendigung des Bergbaus entstehen, für die Jahre 2006 bis 2012?

5. Was ist die rechtliche Begründung dafür, dass jeder Landwirt, der einen Zuschuss von z. B. 100.000 Euro für seine Biogasanlage aus Landesmitteln erhält selbstverständlich im Detail seine Kostenkalkulation vor Zuschussbewilligung vorlegen muss, und dass die RAG ohne detaillierte Vorlage von Fakten jährlich über 600 Millionen aus dem Landeshaushalt erhält?"

Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2933 vom 15. November 2006):

"Zur Frage 1

Die Landesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage 5 vom 6. Juli 2005 die Zusammensetzung der Altlasten in einer "vorläufigen Modellrechnung" (Ø 440 Mio. EUR/a) und der "tatsächlichen Unternehmensplanung" (Ø 513 Mio. EUR/a) beantwortet. Der Betrag von 513 Mio. EUR/a und seine Zusammensetzung wurden vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Steinkohle AG (DSK), Herrn Tönjes, am 08. März 2006 in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie des Landtages NRW vorgestellt. Der vom Vorstandsvorsitzenden der RAG AG, Herrn Dr. Müller, im August 2006 genannte höhere Betrag (ca. 540 oder 550 Mio. EUR) bezieht sich auf die Modellrechnungen der RAG AG, die diese im Rahmen der Gespräche mit den Bundes- und Landesministerien über mögliche Auslaufszenarien vorgestellt hat. Dabei ist berücksichtigt, dass mit einer weiteren Reduzierung der Kohleförderung zusätzliche stilllegungsbedingte Altlasten anfallen werden. Die Altlasten setzen sich nach dem momentanen Stand der Diskussion wie folgt zusammen:

Altersversorgung 30 - 40%

Belastungen aufgrund steuerlicher Bestimmungen 15 - 25%

Aufwendungen für die Sanierung ehemaliger Bergwerke 20 - 35%

Übrige Kosten und Rückstellungen 20 - 30%

Zur Frage 2

Bei den erbetenen detaillierten Angaben handelt es sich um geschützte Unternehmensdaten. Die Europäische Kommission hat die ihr mitgeteilten geschäftsbezogenen Detailinformationen der RAG AG aus dem Umstrukturierungsplan nicht veröffentlicht.

Zur Frage 3

Die genannten Unternehmen sind nicht an den Kosten der Wasserhaltung für das Kurzhalten der Grubenwasserstände beteiligt, da diese Wasserhaltung derzeit ausschließlich dem Betrieb des aktiven Bergbaus dient. Davon zu unterscheiden ist die Polderung (z. B. Maßnahmen zur Regulierung des Grundwasserstandes und im Rahmen der Vorflutregulierung) durch die Wasserverbände, an deren Kosten die Altbergbaugesellschaften verursachungsgerecht beteiligt werden.

Zur Frage 4

Ein großräumiger Anstieg des Grubenwassers nach Beendigung des Bergbaus soll nicht erfolgen, um aus einem Anstieg zu erwartende Folgelasten auszuschließen.

Zur Frage 5

Die Bewilligung der Kohlehilfen erfolgt auf der Grundlage von Unternehmensrechnungen der RAG AG zur Entwicklung der Produktionskosten, den Kosten der Stillsetzung von Schachtanlagen und auf Annahmen über die Erlösentwicklung. Aufgrund der langfristigen Zeiträume müssen die Rechnungen modellhaften Charakter haben. Die konkrete Abrechnung erfolgt jährlich."

c) Kleine Anfrage 945 (LT NRW-Drs. 14/2526 vom 12. September 2006):

"Haftung der Gesellschafter der RAG

In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie am 23. August 2006 führte der Vorstandsvorsitzende der RAG, Werner Müller, aus, dass die gegenwärtigen Gesellschafter der RAG - u. a. E.ON, RWE, ThyssenKrupp und Arcelor/Mittal - keine Haftung für die Altlasten des Steinkohlebergbaus treffe.

Nach Medienberichten soll eine Haftung der Gesellschafter der RAG für kohlespezifischen Lasten des Steinkohlebergbaus auch dann ausgeschlossen sein, wenn die RAG aufhöre zu existieren oder insolvent werde. Dies ergebe sich aus einem Gutachten der Wirtschaftsprüfungs-Gesellschaft KPMG, das gemeinsam von der Bundesregierung und der Landesregierung NRW in Auftrag gegeben worden sei. Das Gutachten verneine eine Durchgriffshaftung und stütze sich maßgebend auf eine über dreißig Jahre alte Entscheidung des BGH.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Ist nach Auffassung der Landesregierung tatsächlich eine Haftung der Gesellschafter der RAG ausgeschlossen?

2. Wie begründet die KPMG in ihrem Gutachten das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter?

3. Um welche Entscheidung des BGH handelt es sich?

4. Frau Ministerin Thoben hat in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie am 23. August 2006 erklärt, dass die Landesregierung KPMG eine Reihe von Rückfragen übermittelt habe. An welchen konkreten Punkten hat die Landesregierung diesbezügliche Rückfragen formuliert?

5.

6. Wird die Landesregierung dem Landtag NRW nach Beantwortung der Rückfragen das KPMG-Gutachten vollständig zur Verfügung stellen?"

Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2934 vom 15. November 2006):

"Zur Frage 1

Nach Auffassung der Landesregierung erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, in bestimmten Fallkonstellationen die Aktionäre der RAG für die Erfüllung berg-, bodenschutz- oder ordnungsrechtlicher Pflichten in Anspruch zu nehmen, sollte die RAG oder ein neuer Träger der Verantwortlichkeiten eines Tages hierfür nicht mehr zur Verfügung stehen. Namentlich kann dies in Betracht kommen, wenn Aktionäre der RAG eine Gesamtrechtsnachfolge von Ruhrkohle-Altgesellschaften angetreten haben. Ob eine derartige Durchgriffshaftung im Einzelfall tatsächlich begründet werden kann, hängt von den jeweiligen Umständen ab.

Zur Frage 2

Zu einer Durchgriffshaftung der RAG-Aktionäre findet sich in dem KPMG- Gutachten lediglich die Aussage, hierfür sei keine Grundlage ersichtlich. Sie wird jedoch nicht weiter begründet.

Zur Frage 3

Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 16.02.1970 -III ZR 136/68- (BGHZ 53, 226 - 245). Der BGH hatte sich in diesem Verfahren mit der Bergschadensregelung der §§ 148 ff. des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes zu befassen, das jedenfalls in NRW bis zum Inkrafttreten des BBergG (01.01.1982) als Landesrecht fort galt. Der BGH hat in diesem Urteil eine Ausfallhaftung des Staates für Bergschäden angenommen, die nach Inkrafttreten des GG verursacht worden sind. Diese Rechtsprechung hat jedoch nur bis zum Inkrafttreten des BBergG Bedeutung, d.h. nicht für danach verursachte Bergschäden.

Zur Frage 4

Von der Landesregierung wurden im Rahmen der Abstimmungsgespräche über das KPMG-Gutachten insbesondere Fragen der ausreichenden Risikoabdeckung thematisiert. Das Gutachten befasst sich mit der Bewertung der Stillsetzungskosten, Alt- und Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus der RAG. Nach Auffassung des Bundes geht das Gutachten in der Bewertung der einzelnen Altlasten durchweg von einem maximalen Risiko ("worst case") aus.

Zur Frage 5

Über eine Veröffentlichung des KMPG-Gutachtens entscheidet sein Auftraggeber, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAfA), bzw. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie."

d) Kleine Anfrage 947 (LT NRW-Drs. 14/2528 vom 12. September 2006):

"Personen gebundene Altlasten des Steinkohlebergbaus

Der wesentliche Teil (60 - 70 %) der derzeit anfallenden Kosten für Altlasten des Steinkohlebergbaus sind Personen bezogene Kosten. Hierbei handelt es sich vor allem um die Altersversorgung für aus dem Bergbau ausgeschiedene Mitarbeiter (Pensionen, Rentenzahlungen u. ä.), um Deputate sowie um Unfallrenten (Bergbauberufsgenossenschaft). Vor dem Hintergrund, dass die Altersstruktur der ehemaligen sowie der derzeit noch aktiven Mitarbeiter des Steinkohlebergbaus einschließlich des Zeitpunkts ihre Ausscheidens aus dem Bergbau über die Anpassungsgeld-Regelung oder andere Instrumente bekannt ist (siehe Drucksache 14/1177), müsste nach gängigen versicherungsmathematischen Regeln einfach und relativ exakt ermittelbar sein, wie sich diese Personen bezogenen Kosten in Zukunft entwickeln werden. Vorausgesetzt wird, dass ab sofort keine Neueinstellungen mehr erfolgen.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie entwickeln sich die Personen bezogenen Ausgaben des Steinkohlebergbaus insgesamt für nicht mehr im Dienst der RAG stehende Mitarbeiter (ich bitte um eine Einzeldarstellung für jedes Jahr ab 2006)?

2. Aus welchen Einzelpositionen setzen sich diese Ausgaben zusammen (ich bitte um eine Einzeldarstellung für jedes Jahr ab 2006)?

3. In welchem Jahr werden diese Kosten voraussichtlich den Nullwert erreichen?

4. Wie hoch werden die Gesamtaufwendungen für diesen Teil der Altlasten bis zu diesem Zeitpunkt sein?

5. Ich bitte um Errechnung des aufsummierten Barwertes aller dieser Zahlungsströme unter Benutzung eines (inflationsbereinigten) realen Abdiskontierungssatzes von 1,5 %."

Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2936 vom 15. November 2006):

"Zur Frage 1

Die personenbezogenen Ausgaben des Steinkohlenbergbaus für nicht mehr im Dienst stehende Mitarbeiter, d.h. die Leistungen für die betriebliche Altersversorgung, liegen im Jahr 2006 bei 205 Mio. EUR und entwickeln sich unter der Prämisse, dass keine Neueinstellungen vorgenommen werden, bis zum Jahr 2070 auf null (gemäß Altlastengutachten).

Zur Frage 2

Die vorgenannten personenbezogenen Angaben umfassen Renten und Deputate. Eine Aufteilung der Ausgaben nach diesen Kategorien wurde im Altlastengutachten nicht vorgenommen. Hinzu kommen die Beiträge zur Bergbau-Berufsgenossenschaft für Rentenleistungen, die 2006 etwa 125 Mio. EUR betragen. Die Umlage der BBG nimmt mit der zurückgehenden Belegschaft anteilig ab. Nach der Einstellung des Bergbaus handelt es sich hierbei um Beträge, die im Rahmen des sog. Gemeinlastverfahrens von anderen Berufsgenossenschaften getragen werden müssen.

Zur Frage 3

Ausgaben für Altersversorgung dürften gemäß den jetzigen Berechnungen letztmals im Jahr 2069 anfallen.

Zur Frage 4

Die künftigen Aufwendungen für die Alterversorgung von 2006 an bis zum Zeitpunkt der letzten Zahlung werden im Gutachten der KPMG mit rund 3.500 Mio. EUR angesetzt.

Zur Frage 5

Für Zwecke des von KPMG erstellten Altlastengutachtens wurden durch einen Aktuar Berechnungen unter Verwendung eines Nominalzinssatzes von 4,14% und einer jährlichen Rentensteigerung von 1,75 % durchgeführt. Hieraus ergibt sich ein realer Diskontierungssatz von 2,39 %. Ermittlungen unter Verwendung eines geringeren Satzes wurden nicht angestellt."

e) Kleine Anfrage 950 (LT NRW-Drs. 14/2531 vom 12. September 2006):

"Betriebskosten und Personalbestand des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlenbergbaus (GVSt)

Der Gesamtverband des deutschen Steinkohlenbergbaus (GVSt) wurde am 11. Dezember 1968 gegründet. Er hat die satzungsmäßige Aufgabe, die allgemeinen Belange seiner Mitglieder, insbesondere auf wirtschaftspolitischem und sozialpolitischem Gebiet, wahrzunehmen und zu fördern.

Mitglieder des GVSt sind die RAG AG (Essen), die Deutsche Steinkohle AG (Herne) die DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH die Bergwerksgesellschaft Merchweiler mbH (Quierschied) sowie die zum RAG-Beteiligungsbereich zählende STEAG AG (Essen). Mitglied des GVSt ist überdies der Unternehmensverband Steinkohlenbergbau (Essen), der wiederum aus der RAG AG, der DSK Anthrazit Ibbenbüren GmbH und der Deutsche Steinkohle AG besteht.

In ihrer Antwort auf die kleine Anfrage vom 2. August 2006 (LT-Drucks. 14/2131) hat die Landesregierung eingeräumt, dass die Beiträge der Bergbauunternehmen zur Finanzierung des GVSt bei den Kohlehilfen im Rahmen der Produktionskosten berücksichtigt werden (LT-Drucks. 14/2331, S. 2). Der Steuerzahler finanziert damit also mittelbar die Aktivitäten eines Verbandes, die zu einem Abfluss immenser öffentlicher Mittel in die Kassen von Privatrechtssubjekten geführt hat.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hoch waren jeweils die jährlichen Ausgaben des GVSt und des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau in den Jahren 2003- 2005? Ich bitte um Angabe der Beträge in Euro.

2. Wie hoch war in den Jahren 2003 - 2005 der Anteil an diesen Ausgaben, der unmittelbar oder mittelbar aus Steinkohlebeihilfen oder sonstigen Mitteln der öffentlichen Hand finanziert worden ist? Ich bitte um Angabe der Beträge in Prozenten oder in Euro.

3. Werden Spenden oder sonstige Zuwendungen der Mitglieder an den GVSt oder den Unternehmensverband Steinkohlenbergbau bei der Abrechnung der Kohlebeihilfen ebenfalls als Produktionskosten berücksichtigt?

4. Nehmen der GVSt oder der Unternehmensverband Steinkohlebergbau Zahlungen entgegen, die für die Geber steuerlich abzugsfähig sind?

5. Wie stellt sich die Personalentwicklung des GVSt und des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau in den Jahren 2000 bis 2006 dar?"

Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2939 vom 15. November 2006):

"Zu den Fragen 1 und 2

Die Ausgaben des GVSt und des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau (UVSt) liegen Bund und Land NRW nicht vor, weil die Wirtschaftsverbände des deutschen Steinkohlenbergbaus keine unmittelbaren Zuwendungsempfänger sind. Es liegen die an die Verbände geleisteten Zahlungen ihrer Mitglieder für die Jahre 2000 und 2005 vor, in denen die produktionskostenwirksamen Mitgliedsbeiträge Prüfungsschwerpunkte waren. Nach hiesigen Informationen wurden folgende Zahlungen geleistet:

GVSt / UVSt 2000 2005 in TEuro Beitragsveranlagung 6.771,4 6.061,0 Sonderumlage Pensionen 2.203,8 2.247,6 Summe 8.975,2 8.308,6

Der subventionsrelevante RAG-Anteil (Produktionskosten) belief sich im Jahr 2000 auf 8.163,4 TEuro (90,96 %) und im Jahr 2005 auf 7.979,9 TEuro (96,04 %).

Zur Frage 3

Nach hiesigen Informationen sind neben den oben aufgeführten Beiträgen keine weiteren Zahlungen an die Verbände bei der Abrechnung der Kohlebeihilfen als Produktionskosten berücksichtigt worden.

Zur Frage 4

Die Mitgliedbeiträge zur Verbandsfinanzierung sind wie in anderen Branchen normale Betriebsausgaben im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuergesetzes.

Zur Frage 5

Die Personalentwicklung liegt für die Jahre 2000 und 2005 vor. Sie stellt sich, jeweils zum Jahresende, wie folgt dar:

GVSt / UVSt 2000 2005 GVSt Vollzeit 33 32 GVSt Teilzeit 4 4 UVSt Vollzeit 1 1

f) Kleine Anfrage 952 (LT NRW-Drs. 14/2533 vom 12. September 2006):

"Förderkosten und Investitionsplanung der Bergwerke der Deutschen Steinkohle AG

Ein Ziel der weiteren Steinkohlepolitik muss es sein, Fehlinvestitionen und vermeidbare zusätzliche Folgeschäden bis zum Auslaufen des Bergbaus so gering wie möglich zu halten. Dies schließt die kritische Überprüfung der Lagerstättensituation und gegebenenfalls der Investitionsvorhaben mit ein.

Der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Steinkohle AG (DSK), Herr Bernd Tönjes, hat in der Anhörung des Landtags zum Bergwerk Walsum am 30.01.2004 ausgeführt, dass bei diesem Bergwerk zur Erschließung der Lagerstätte "Dinslakener Graben" in den Jahren 2005 bis 2012 in einer Größenordnung von 400 bis 600 Millionen Euro investiert werden müssten, bevor ab 2012 dort Kohle gefördert werden könne. Wäre die Stilllegungsentscheidung für das Bergwerk Walsum später gefallen, so wären erhebliche Summen fehlinvestiert worden. Im Interesse des Landeshaushalts müssen derartige Fehlinvestitionen auch in Zukunft an anderen Standorten vermieden werden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Landesregierung für die sechs noch nicht zur Stilllegung vorgesehenen Bergwerke Ibbenbüren, Ost, Auguste Victoria/Blumenthal, Prosper, West und Saar um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie hoch sind für jedes dieser Bergwerke die spezifischen Förderkosten je geförderte Tonne Steinkohle und die am selben Standorte anfallenden Preisabschläge für Ballastkohle und minderwertige Kohle?

2. Wie groß ist die Reichweite der erschlossenen Kohlevorräte bei jedem einzelnen der sechs Bergwerke, die ohne größere Neuinvestitionen ausgebeutet werden können?

3. Wie hoch waren in den sechs Bergwerken die Investitionen, die dort zur Erschließung neuer Abbaubereiche in den Jahren 2000 bis 2006 vorgenommen worden sind?

4. Welche Investitionen sind in jedem der sechs Bergwerke in den Jahren ab 2006 zur Erschließung neuer Abbaubereiche oder für sonstige größere Maßnahmen geplant?

5. Wie lauten die Angaben zur Unternehmensplanung, die der Landesregierung nach eigener Aussage vorliegen (Drucksache 14/1043) und die der EU-Kommission im Rahmen der Mitteilung der Bundesregierung zur Notifizierung des Umstrukturierungsplans für den deutschen Steinkohlebergbau bis 2010 gemäß Artikel 9 der VO 1407/2002 zugegangen sind?"

Antwort der Antragsgegnerin vom 13. November 2006 (LT NRW-Drs. 14/2940 vom 15. November 2006):

"Zur Frage 1

Die subventionsfähigen durchschnittlichen Produktionskosten haben sich von 1998 bis 2004* wie folgt entwickelt (in EUR/tvF):

1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 140 139 150 168 162 157 165 *) Gesamtplafond und Zusammenführung des Bergbaus unter dem Dach der RAG erst 1998. Die Kostenprüfung und Festsetzung der Beihilfen für 2005 ist durch den Zuwendungsgeber noch nicht abgeschlossen

Bei den erbetenen detaillierten Angaben zu den Förderkosten handelt es sich um geschützte Unternehmensdaten. Im Übrigen sind die Preisabschläge für Ballastkohlen je nach Vertragsgestaltung mit den Kunden unterschiedlich. Aufgrund der täglichen Disposition und variierender Lieferströme können die Preisabschläge den Bergwerken nicht konkret zugeordnet werden.

Zur Frage 2

Ausweislich der eingereichten Rahmenbetriebspläne verfügen die sechs Bergwerke für die Laufzeit der Rahmenbetriebspläne über folgende ausgewählte gewinnbaren Vorräte: (bei Prosper-Haniel Angabe nur für den gesamten technisch gewinnbaren Planvorrat)

Stand Vorräte Laufzeit Rahmenbetriebsplan

West 01/02 60 Mio. tv 2019

Prosper-Haniel 01/99 283 Mio. tv 2019

Auguste Victoria / Blumenthal 01/05 42 Mio. tv 2015

Ost 01/05 49 Mio. tv 2019

Ibbenbüren (einschl. Beustfeld) 11/05 46 Mio. tv aus planerischer Mitteilung für Abbau bis 2020 Saar (einschl. Primsmulde) 11/05 80 Mio. tv aus planerischer Mitteilung für Primsmulde Nord bis 2025

Die Reichweite der jeweiligen Vorräte deckt mindestens den o. g. Zeitraum ab. Nach den Angaben in den Rahmenbetriebsplänen sind dafür keine größeren Neuinvestitionen (z. B. Schächte) vorgesehen.

Zu den Fragen 3 und 4

Im Zeitraum 2000 - 2006 sind nach Angabe der DSK bis auf die Primsmulde Nord des Bergwerks Saar keine neuen Abbaubereiche erschlossen worden. Als größere Neuinvestitionen betreibt DSK zurzeit nur zwei Großprojekte:

- Das Tieferteufen des Schachtes Prosper 10 und die Auffahrung einer neuen Sohle mit der dazugehörigen maschinellen Ausrüstung auf dem Bergwerk Prosper Haniel.

- Das Abteufen des Schachtes Primsmulde (bereits in 2004 abgeschlossen), das Auffahren einer Verbindungsstrecke und die dazugehörige maschinelle Ausrüstung einschließlich einer Großkälteanlage auf dem Bergwerk Saar.

Weitere Großprojekte sind nach Angaben der DSK derzeit nicht geplant und aus heutiger Sicht nicht erforderlich. Das Investitionsvolumen beschränkt sich darüber hinaus auf Ersatzinvestitionen verschlissener Anlagenteile und auf die Erfüllung behördlicher Auflagen. Zusätzlich zu den aktivierungspflichtigen Investitionen kann auch die untertägige Vorleistung für die Produktion, wie z. B. das Auffahren von Abbaustrecken und Strecken für die Infrastruktur als Investition angesehen werden. Diese Strecken dienen dem Zugang zu den Kohlenflözen, der Zuführung von Frischluft (Wetterführung) sowie der Material- und Energieversorgung. Das jährliche Vorleistungsvolumen ist proportional zum Produktionsvolumen und in der DSK-Planung verarbeitet. In 2005 betrug die Auffahrlänge bei einer Förderung von 24,7 Mio. Tonnen ca. 80 km (2 Auslaufbergwerke). Die RAG hat zur Höhe der Investitionen auf den Schutz unternehmensinterner Daten verwiesen.

Zur Frage 5

Die Landesregierung hat in der Beantwortung der Kleinen Anfrage 370 (Drucksache 14/1043) darauf hingewiesen, dass die ihr vorliegenden Angaben zur Unternehmensplanung geschützte Unternehmensdaten sind und in der Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die EU-Kommission nicht veröffentlicht wurden."

2.

Unter dem 15. August 2006 legte die Antragsgegnerin den Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007) vor (LT NRW-Drs. 14/2300 vom 18. August 2006). Der - durch Gesetz vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. S. 44) festgestellte - Haushaltsplan sieht in Kapitel 08 050 Titel 683 20 Zuschüsse für den Absatz deutscher Steinkohle zur Verstromung und an die Stahlindustrie sowie zum Ausgleich von Belastungen infolge von Kapazitätsanpassungen in Höhe von 564,0 Mio. EUR vor. Die diesbezüglichen Erläuterungen lauten:

"Für den Zeitraum 2006 bis 2008 wurde ein Zuwendungsbescheid des Bundes erteilt. Über die Landesbeteiligung im Rahmen des Zuwendungsbescheides des Bundes 2006 bis 2008 wurde eine Vorschaltvereinbarung Bund/Land NRW abgeschlossen. Die Jahresplafonds 2006 bis 2008 werden nachschüssig ausgezahlt; d.h. jeweils in den Jahren 2007, 2008 und 2009.

Die Vereinbarung sieht folgende Landesbeteiligung vor:

Haushaltsjahr Landesanteil in Mio. EUR

2007 564,0

2008 540,0

2009 516,0

In Titel 972 10 ist eine Minderausgabe bei den Kohlehilfen (Kapitel 08 050 Titel 683 20) in Höhe von 50,0 Mio. EUR veranschlagt. Hierzu heißt es in den Erläuterungen:

"Die Landesregierung geht davon aus, dass im Rahmen der Ausführung des Zuwendungsbescheides des Bundes über die Jahresplafonds 2006 bis 2008 (nachschüssig ausgezahlt jeweils in den Jahren 2007 bis 2009) dort festgelegte Einspar- und Flexibilitätsregelungen zu Rückzahlungen oder Minderausgaben führen werden."

II.

1. Mit dem am 7. Mai 2007 eingeleiteten Organstreitverfahren macht der Antragsteller eine Verletzung ihm zustehender Informationsrechte geltend.

Er beantragt festzustellen:

Die Antragsgegnerin hat dadurch gegen Art. 30 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 1 und 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV NRW) verstoßen, dass sie

1. folgende Fragen nicht vollständig und zutreffend beantwortet hat:

2.

Kleine Anfrage 943 (LT NRW-Drs. 14/2524), Frage 2,

Kleine Anfrage 944 (LT NRW-Drs. 14/2525), Frage 2,

Kleine Anfrage 945 (LT NRW-Drs. 14/2526), Fragen 3, 4, 5,

Kleine Anfrage 947 (LT NRW-Drs. 14/2528), Fragen 3, 5,

Kleine Anfrage 950 (LT NRW-Drs. 14/2531), Fragen 1, 2, 3, 4,

Kleine Anfrage 952 (LT NRW-Drs. 14/2533), Fragen 1, 3, 4, 5;

3. den Ausgabenansatz in Kapitel 08 050 Titel 683 20 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2007 (LT NRW-Drs. 14/2300) nicht hinreichend spezifiziert und begründet hat.

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

Ihm stehe ein verfassungsrechtlich verbürgter Informationsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Dieser ergebe sich zum einen aus seinem Status als Abgeordneter, zum anderen aus den Rechten des Parlaments zur Kontrolle der Regierung und zur Feststellung des Haushaltsplans. Der Anspruch ziele auf die Bereitstellung und nötigenfalls Beschaffung derjenigen Informationen, die der Abgeordnete nach eigener Einschätzung zur verantwortlichen Erfüllung seiner Aufgaben benötige. Er erstrecke sich auf alle Gegenstände, für deren Behandlung das Land zuständig sei. In erster Linie beziehe er sich auf Informationen aus dem Bereich des Landes und der von ihm getragenen öffentlichen und privaten Einrichtungen. Aber auch in Bezug auf die Verhältnisse von Privatrechtssubjekten, an denen der Staat in keiner Weise beteiligt sei, könne ein Informationsanspruch bestehen, der allerdings regelmäßig durch deren Grundrechte begrenzt werde. Diese Einschränkung gelte indes nicht, wenn die betreffenden Privatrechtssubjekte ganz überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten würden. Gegenüber dem die Mittel bewilligenden Parlament könne es keine Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse geben. Der Abgeordnete müsse die genauen Umstände der Subventionsgewährung und -verwendung kennen, um diesbezüglich spezifizierte und kontrollierbare Vorgaben machen zu können. Hiernach sei die Deutsche Steinkohle AG in vollem Umfang und ohne Vorbehalte zu Auskünften verpflichtet. Darüber hinaus seien auch alle Maßnahmen zur Reorganisation der RAG AG von dem Informationsanspruch erfasst, da das Unternehmen von Anfang an ganz überwiegend aus Steuermitteln finanziert worden sei und die geplante Reorganisation letztlich eine Umschichtung oder Veräußerung von Landesvermögen bedeute.

Hiervon ausgehend habe die Antragsgegnerin den Informationsanspruch des Antragstellers nicht hinreichend erfüllt.

a) Ihre Antworten auf die im Antrag bezeichneten Fragen seien unzureichend:

Kleine Anfrage 943, Frage 2: Die Zuordnung der Bildungsbereichs der RAG AG bei der geplanten Neuorganisation beeinflusse den Subventionsbedarf. Für die Entscheidung, welche Zuordnung für das Land mit den geringsten Aufwendungen verbunden sei, spiele die Ertragssituation in absoluten Zahlen eine maßgebende Rolle. Ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung sei nicht ersichtlich.

Kleine Anfrage 944, Frage 2: Die nach aktiven Bergwerken aufgeschlüsselten Kosten für Wasserhaltung sowie für Schäden durch Bergsenkungen und an Deichen seien für die Entscheidung über einen wirtschaftlichen Einsatz der Zuwendungen von erheblicher Bedeutung. Die Veröffentlichungspraxis der EU-Kommission sei in diesem Zusammenhang irrelevant.

Kleine Anfrage 945, Fragen 3, 4 und 5: Erst durch die Antwort auf Frage 3 sei offenbar geworden, dass das KPMG-Gutachen sich nicht nur mit der Frage einer Durchgriffshaftung der Gesellschafter befasse, sondern auch mit derjenigen einer subsidiären Haftung des Landes. Zu dem letztgenannten Problem hätte die Antragsgegnerin unaufgefordert umfassend informieren müssen. Die Antwort auf Frage 4 sei zu pauschal; ihr lasse sich nicht entnehmen, welche konkreten Rückfragen gestellt worden seien. Die Antwort auf Frage 5 verkenne, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, das Gutachten den Abgeordneten zugänglich zu machen. Denn sein Inhalt sei essentiell für die Bewilligung weiterer Subventionen und die Zustimmung zu Neuordnungsmodellen.

Kleine Anfrage 947, Fragen 3 und 5: Die erbetene Information über die personenbezogenen Ausgaben, aufgeteilt nach Renten und Deputaten, sei nicht geliefert worden. Der aufsummierte Barwert aller Zahlungsströme sei weder zu dem vom Aktuar zugrunde gelegten noch zu dem erbetenen Diskontierungssatz mitgeteilt worden.

Kleine Anfrage 950, Fragen 1, 2, 3 und 4: Die Fragen zielten auf die Ermittlung der Kosten von Verbänden, deren einzige Mitglieder die RAG AG und ihre Beteiligungen seien. Die Fragen seien nicht mit der Feststellung beantwortet, dass die Verbände keine unmittelbaren Zuwendungsempfänger seien. Entscheidend sei, dass ihre Mitglieder und damit im wirtschaftlichen Ergebnis auch die Verbände selbst im Wesentlichen aus Steuermittel finanziert würden. Der Haushaltsgesetzgeber müsse daher die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel kennen. Die Mitgliedsbeiträge zu Verbänden, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur ein Mitglied hätten, seien nicht ohne weiteres "normale Betriebsausgaben". Es bedürfe der Aufklärung, ob Steuermittel dazu eingesetzt würden, die weitere Bewilligung von Steuermittel im politischen Raum zu bewirken.

Kleine Anfrage 952, Fragen 1, 3, 4 und 5: Die Bezugnahme auf den Schutz unternehmensinterner Daten rechtfertige es aus den vorgenannten Gründen nicht, die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern.

b) Die Erläuterungen zu den Titeln 683 20 und 972 10 in Kapitel 08 050 des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2007 (LT NRW-Drs. 14/2300) seien ebenfalls unzureichend:

Sie enthielten keine detaillierten Informationen über die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel und über die Haftungssituation nach der geplanten Umstrukturierung der RAG AG. Ferner fehlten Angaben zu dem erzielbaren Erlös aus der Veräußerung des "weißen Bereichs", der zur Deckung künftiger finanzieller Risiken für den Landeshaushalt dienen müsse. Schließlich lasse sich auf der Grundlage der Erläuterungen zu den veranschlagten Kohlesubventionen nicht beurteilen, ob möglicherweise ihre sofortige Einstellung kostengünstiger und damit unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots vorzugswürdig wäre.

In Bezug auf die Veranschlagung einer Minderausgabe bei den Kohlenhilfen in Höhe von 50,0 Mio. EUR bestünden zudem Zweifel an der Beachtung der haushaltsverfassungsrechtlichen Prinzipien von Wahrheit und Klarheit, da die RAG AG noch vor Verabschiedung des Haushalts zusätzliche Forderungen in Höhe von 163,0 Mio. EUR gestellt habe.

2. Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie macht geltend, der Antrag sei teilweise bereits unzulässig und im Übrigen insgesamt unbegründet.

a) Der Antrag zu 1. sei mangels Antragsbefugnis unzulässig, soweit der Antragsteller eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW geltend mache. Das Budgetbewilligungsrecht stehe dem Parlament in seiner Gesamtheit zu und könne von einem einzelnen Abgeordneten auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob bezüglich des Antrags zu 1. ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Denn zu einen sei die Frage, ob eine parlamentarische Interpellation ausreichend beantwortet sei, letztlich politischer Natur und daher nicht justiziabel. Zum anderen würde die Zulassung eines diesbezüglichen Organstreitverfahrens das von der Verfassung austarierte System parlamentarischer Kontrollrechte sprengen, da dem einzelnen Abgeordneten im gerichtlichen Verfahren Informationsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, die nach Parlamentsrecht den Untersuchungsausschüssen vorbehalten seien.

Der Antrag zu 2. sei unzulässig. Ein Gesetzentwurf sei kein tauglicher Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens. Der Antragsteller sei überdies nicht antragsbefugt, da etwaige Mängel der gerügten Art nicht seinen Status als Abgeordneter berührten. Eine Verletzung von Rechten des Landtags könne er nicht geltend machen; sie komme im Übrigen auch nicht in Betracht, da es dem Landtag freigestanden habe, die Zustimmung zum Entwurf des Haushaltsgesetzes zu verweigern.

b) Der Antrag sei insgesamt unbegründet.

aa) Dem Fragerecht des Abgeordneten korrespondiere die Pflicht der Landesregierung zur vollständigen, zeitgerechten und wahrheitsgemäßen Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Allerdings unterliege der Informationsanspruch in verschiedener Hinsicht Grenzen: Er beziehe sich ausschließlich auf Informationen, die bei der Landesregierung vorhanden oder ohne Eingriff bei Dritten verfügbar seien. Der Landesregierung stehe zur Wahrung ihrer Funktions- und Arbeitsfähigkeit eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die Art und Weise der Beantwortung parlamentarischer Anfragen zu. Aufgrund ihrer Grundrechtsbindung sei sie verpflichtet, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Dritter zu wahren.

Hieran gemessen seien die vom Antragsteller gerügten Antworten der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden:

Einzelne Fragen hätten nicht oder nur eingeschränkt beantwortet werden können, weil die RAG AG die erforderlichen Informationen unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verweigert habe und der Antragsgegnerin keine diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse zustünden. Soweit ihr die betreffenden Informationen aus der Durchführung des Subventionsverfahrens bekannt gewesen seien, habe sie das Geheimhaltungsinteresse der RAG AG berücksichtigen müssen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers habe die weitreichende Subventionierung dieses Unternehmens nicht zur Folge, dass es wie eine staatliche Eigengesellschaft zu behandeln sei und infolgedessen seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Verhältnis zum Staat keinen Schutz genössen. Die Abwägung des Informationsinteresses des Antragstellers mit dem Geheimhaltungsinteresse der RAG AG sei zugunsten des Letzteren ausgefallen, da die Antworten auf Kleine Anfragen in öffentlich zugänglichen Landtagsdrucksachen publiziert würden und daher die gebotene Geheimhaltung nicht gewährleistet werden könne.

Im Übrigen habe die Antragsgegnerin sämtliche Fragen in angemessener Ausführlichkeit beantwortet. Dabei habe sie in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative Gebrauch gemacht, um unter Wahrung ihrer Funktionsfähigkeit die "Kaskade" von Anfragen innerhalb des vorgegebenen knappen Zeitrahmens bewältigen zu können. Im Einzelnen:

Kleine Anfrage 943, Frage 2: Die Angabe des prozentualen Anteils der RAG AG - Bildung GmbH mit verbundenen Unternehmen am Gesamtumsatz ermögliche eine Einschätzung der Bedeutung ihrer Tätigkeit im Verhältnis zum Gesamtunternehmen.

Kleine Anfrage 944, Frage 2: In der Gesamtbeantwortung der Kleinen Anfrage seien die für die Bemessung der Kohlenhilfen relevanten Angaben über Art und Umfang der Alt- und Ewigkeitslasten auf der Grundlage des seinerzeitigen Standes ausführlich dargelegt.

Kleine Anfrage 945, Fragen 3, 4 und 5: Die in Frage 3 erfragte Gerichtsentscheidung sei mitgeteilt worden. Weitergehende Auskünfte zur Rechtslage seien nicht erbeten worden. Eine Pflicht zur unaufgeforderten Lieferung von Informationen bestehe nicht. Die Antwort auf Frage 4 nenne die inhaltliche Thematik der Rückfragen; der Verzicht auf deren Wiedergabe im Einzelnen sei von der Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin gedeckt. Im Übrigen berühre das Informationsbegehren den unausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da das Gutachten im Zeitpunkt der hierauf bezogenen Rückfragen erst als Entwurf vorgelegen habe. Die Antwort auf Frage 5 verweise zutreffend darauf, dass die Antragsgegnerin aus rechtlichen Gründen gehindert sei, über die Veröffentlichung des Gutachtens zu entscheiden. Die hiervon zu unterscheidende Problematik eines Verschaffungsanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin sei von der Anfrage nicht gedeckt.

Kleine Anfrage 947, Fragen 3 und 5: Frage 3 sei klar beantwortet worden. Eine Darlegung der Berechnung sei nicht verlangt worden. Auf Frage 5 habe die Antragsgegnerin die entsprechenden Werte aus dem KPMG-Gutachten mitgeteilt. Eine zusätzliche eigene Berechnung sei ihr nicht zumutbar, zumal sie im Vergleich zu dem Gutachter gar nicht über die Expertise verfüge.

Kleine Anfrage 950, Fragen 1, 2, 3 und 4: Die dem Ministerium zur Verfügung stehenden Daten seien mitgeteilt worden. In Beantwortung von Frage 4 sei die geltende steuerliche Rechtslage dargelegt worden. Die Tatsache, dass der GVSt ein Branchenverband mit einem überragenden Mitglied sei, sei weder verschleiert noch bestritten worden; die hieraus zu ziehenden politischen Schlussfolgerungen seien von der Antwortpflicht der Antragsgegnerin nicht umfasst.

Kleine Anfrage 952, Fragen 1, 3, 4 und 5: Die Beantwortung enthalte die Angaben zu den nachgefragten Sachverhalten, die für die Bemessung der Kohlehilfen relevant seien.

bb) Der die Kohlehilfen betreffende Ausgabenansatz im Haushaltsplanentwurf 2007 sei ausreichend spezifiziert und begründet. Bei der Anwendung des haushaltsverfassungsrechtlichen Spezialitätsprinzips sei zu berücksichtigen, dass zwischen der nötigen Aussagekraft der Verwendungszwecke einerseits und der zu wahrenden Übersichtlichkeit des Haushaltsplans andererseits ein Spannungsverhältnis bestehe. Der Inhalt des in dem betreffenden Haushaltstitel bezeichneten Verwendungszwecks werde aus dem politischen Gesamtkontext heraus hinreichend deutlich. Die in den zugehörigen Erläuterungen enthaltene Bezugnahme auf die einschlägige Vereinbarung zwischen Bund und Land sei legitim. Die Darstellung politischer Handlungsalternativen sei nicht Aufgabe des Haushaltsplans.

3. Dem Landtag Nordrhein-Westfalen ist von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben worden.

B.

Der Antrag zu 1. ist teilweise zulässig (I.). Der Antrag zu 2. ist insgesamt unzulässig (II.).

I.

Der Antrag zu 1. ist zulässig, soweit er auf die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 30 Abs. 2 LV NRW gerichtet ist; im Übrigen ist er mangels Antragsbefugnis unzulässig.

1. Nach § 44 Abs. 1 VerfGHG NRW ist ein Antragsteller antragsbefugt, wenn er geltend macht, dass er oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Den Antragsteller trifft hierbei eine Substanziierungspflicht. Er hat näher darzulegen, in welcher Maßnahme oder Unterlassung er den Verfassungsverstoß erblickt (§ 44 Abs. 2 VerfGHG NRW); sein Sachvortrag muss außerdem eine Verletzung oder Gefährdung des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Rechtsstatus als möglich erscheinen lassen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 49, 268 m.w.N.).

a) Diesen Anforderungen wird die Begründung des Antrags zu 1. nur hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 30 Abs. 2 LV NRW gerecht. Nach dem Antragsvorbringen besteht die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin den im Abgeordnetenstatus des Antragstellers begründeten Informationsanspruch durch unzulängliche Beantwortung seiner parlamentarischen Anfragen verkürzt hat.

b) Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Verletzung von Rechten aus Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW festgestellt wissen will, fehlt es an einem der Beurteilung im Organstreitverfahren zugänglichen Verfassungsrechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin. Das in Art. 81 LV NRW normierte Budgetrecht steht dem Landtag zu (vgl. VerfGH NRW, OVGE 24, 296 ; 44, 278 ). Die Zuständigkeiten des Parlaments lassen sich nicht als ein Bündel inhaltsgleicher Kompetenzen der Abgeordneten verstehen. Das Parlament ist nicht lediglich die Summe seiner Mitglieder; es ist selbst Organ und als solches Inhaber originärer Kompetenzen. Nicht der einzelne Abgeordnete, sondern das Parlament als Ganzes im Sinne der Gesamtheit seiner Mitglieder übt als Verfassungsorgan die vom Volk ausgehende Staatsgewalt aus (vgl. BVerfGE 92, 130 in Bezug auf die Verfassung des Freistaats Thüringen).

Von dem Budgetbewilligungsrecht des Parlaments zu unterscheiden ist das Recht des einzelnen Abgeordneten auf Mitwirkung an der Ausübung dieses Rechts. Beide Rechte sind insoweit miteinander verzahnt, als eine Verkürzung des Parlamentsrechts mittelbar eine Einschränkung des Abgeordnetenrechts zur Folge hat, weil dieses nur im Rahmen der Zuständigkeit des Parlaments ausgeübt werden kann. Unter dem Gesichtspunkt der Antragsbefugnis kommt indes nur ein unmittelbarer Eingriff in die eigene Rechtsstellung in Betracht (vgl. BVerfGE 60, 319 zum Bremischen Haushaltsverfassungsrecht).

Eine prozessstandschaftliche Wahrnehmung des parlamentarischen Budgetbewilligungsrechts durch den Antragsteller kommt nicht in Betracht. Es ist schon nicht erkennbar, dass seinen auf Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW bezogenen Rügen der Wille zugrunde liegt, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Im Übrigen sieht das Verfassungsprozessrecht nicht die Möglichkeit vor, dass ein einzelner Abgeordneter im Organstreitverfahren als Prozessstandschafter des Landtags tätig wird.

2. Soweit die Antragsbefugnis des Antragstellers reicht, ist er auch rechtsschutzbedürftig. Die Darlegung einer möglichen Rechtsverletzung indiziert in aller Regel die Schutzwürdigkeit des auf Feststellung der Rechtsverletzung gerichteten Begehrens (BVerfGE 68, 1 ). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

a) In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Frageverhalten des Antragstellers als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren ist, weil es einen zusammenhängenden, umfangreichen Themenkomplex, der typischerweise Gegenstand einer Großen Anfrage ist, in eine Vielzahl Kleiner Anfragen parzelliert und so die für Große Anfragen geltende Beschränkung der Frageberechtigung auf eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags (§ 85 Abs. 2 GO LT NRW) umgeht. Hierauf kommt es für die Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht an, da die Antragsgegnerin sich auf die Anfragen - die sie ausweislich der Antragserwiderung als "noch nicht verfassungswidrig" ansieht - sachlich eingelassen hat. Gegenstand des Organstreitverfahrens sind die von ihr gegebenen Antworten; ob sie eine Beantwortung der Fragen wegen Rechtsmissbräuchlichkeit hätte verweigern dürfen, steht nicht zur Prüfung.

b) Soweit die Antragsgegnerin das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers mit der Erwägung anzweifelt, ihm seien als Beteiligten eines Organstreitverfahrens kraft Prozessrechts Erkenntnismöglichkeiten im Zentralbereich der Regierungsfunktionen eröffnet, die ihm als einzelnen Abgeordneten nach dem austarierten System parlamentarischer Kontrollrechte nicht zustünden, greifen ihre Bedenken nicht durch. Abgesehen davon, dass ein Bezug dieses Vorbringens zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses nicht erkennbar ist, kann etwaigen Konflikten zwischen verfahrensrechtlichem Akteneinsichtsrecht, § 16 Abs. 2 VerfGHG NRW, und gouvernementalen Geheimhaltungsinteressen im Rahmen des gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG NRW entsprechend anwendbaren § 99 VwGO Rechnung getragen werden.

II.

Der Antrag zu 2. ist unzulässig.

Dem Antragsteller fehlt die erforderliche Antragsbefugnis. Die von ihm als verletzt gerügte Spezifizierungs- und Begründungspflicht finden ihre Rechtsgrundlage nicht im Abgeordnetenstatus, sondern in den haushaltsverfassungsrechtlichen Vorschriften des Art. 81 Abs. 1 und 2 LV NRW. Diese begründen indes keine eigene organschaftliche Rechtsposition des Antragstellers und somit auch kein Verfassungsrechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragsgegnerin.

C.

Der Antrag zu 1. ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die dort bezeichneten Antworten der Antragsgegnerin verletzen den verfassungsrechtlichen Informationsanspruch des Antragstellers.

I.

Der in Art. 30 Abs. 2 LV NRW gewährleistete Status des Abgeordneten schließt einen grundsätzlichen Anspruch auf vollständige und zutreffende Beantwortung seiner an die Landesregierung gerichteten parlamentarischen Anfragen ein (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; ebenso BVerfGE 70, 324 für Art. 38 Abs. 1 GG sowie SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 , VerfG Hamburg, HmbJVBl. 2003, 49 und BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 für das jeweilige Landesverfassungsrecht). Grenzen dieses Informationsanspruchs ergeben sich aus dem Verfassungsrecht. Sie betreffen sowohl die Frage, ob überhaupt eine Antwort gegeben werden muss (1.), als auch die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung (2.).

1. Antwortpflicht und Antwortverweigerung stehen in einem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis zueinander. Eine Ausnahme kann im Einzelfall gerechtfertigt sein in Hinblick auf die Funktion des Fragerechts (a), das Rücksichtnahmegebot (b) sowie die Grundrechte privater Dritter (c). Ob die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls gegeben sind, unterliegt der verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Grundlage hierfür sind die von der Landesregierung zur Rechtfertigung der Antwortverweigerung angeführten Gründe (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ).

a) Eine Beschränkung der Antwortpflicht als solcher ergibt sich zunächst aus der Funktion des Fragerechts. Es dient dem Zweck, die Arbeit des Abgeordneten zu erleichtern. Die gegenständliche Reichweite des Informationsanspruchs korreliert daher mit dem Inhalt der wahrgenommenen Parlamentsaufgabe. Für den Aufgabenbereich der Regierungskontrolle bedeutet dies, dass sich die Antwortpflicht nur auf solche Bereiche erstreckt, für welche die Landesregierung verantwortlich ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; LVerfG Sachsen-Anhalt, NVwZ 2000, 671 ). Dieser Verantwortungsbereich beschränkt sich nicht auf das Regierungshandeln im engeren Sinne, sondern umfasst darüber hinaus alle Gegenstände, für welche die Regierung unmittelbar oder mittelbar zuständig ist (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2002, 715 ; SaarlVerfGH, NVwZ-RR 2003, 81 ). Kontrollobjekt sind somit sowohl die von der Regierung selbst wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich. Das parlamentarische Fragerecht bezieht sich folglich auf jede politische Angelegenheit, in der die Regierung oder eines ihrer Mitglieder tätig geworden ist oder kraft rechtlicher Vorschriften tätig werden kann. Unerheblich ist insoweit, ob die Regierung sich der Handlungsformen des öffentlichen oder des privaten Rechts bedient. Auch privatwirtschaftlich organisierte öffentliche Unternehmen können daher Gegenstand parlamentarischer Anfragen sein (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ). Anders verhält es sich in Bezug auf die Verhältnisse rein privat getragener Unternehmen, da insoweit der öffentliche Bezug und damit das öffentliche Interesse an einer Klärung fehlen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn diese Unternehmen in erheblichem Umfang öffentliche Mittel erhalten. Eine parlamentarische Verantwortung der Regierung und eine dementsprechende Informationspflicht bestehen insoweit regelmäßig nur in Hinblick auf die Bereitstellung der Subventionen sowie auf die Überwachung ihrer Zweckbindung (vgl. BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 (206); Masing, Parlamentarische Untersuchungen privater Sachverhalte, 1998, S. 328 f.; Teuber, Parlamentarische Informationsrechte, 2007, S. 214 f.). Eine weitergehende Verantwortlichkeit kann im Einzelfall in Betracht kommen, wenn der Staat nicht lediglich privates Engagement nutzt und fördert, sondern mit einem privaten Unternehmen im eigenen Interesse funktional verzahnt ist und einen dementsprechenden Einfluss ausübt.

b) Eine weitere Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs ergibt sich aus der allen Verfassungsorganen und ihren Gliederungen obliegenden Verpflichtung zu gegenseitiger Rücksichtnahme. Sie gebietet unter anderem die Respektierung eines Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung, der einen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich umfasst (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; BVerfGE 67, 100 ; 110, 199 ). Darüber hinaus begrenzt das Rücksichtnahmegebot die Antwortpflicht der Landesregierung auf solche Informationen, die ihr vorliegen oder von ihr mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können (zur Begrenzung der exekutiven Informationsbeschaffungspflicht durch das Kriterium der Zumutbarkeit vgl. SächsVerfGH, LKV 1998, 315 ; BbgVerfG, LKV 2001, 167 ; MVVerfG, NJW 2003, 815 ). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist unter anderem zu berücksichtigen, dass für die Beantwortung Kleiner Anfragen lediglich ein begrenztes Zeitfenster zur Verfügung steht (vgl. § 88 Abs. 3 Satz 2 GO LT NRW).

c) Die Pflicht zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen wird schließlich dadurch begrenzt, dass sie als Ausübung öffentlicher Gewalt die grundrechtlich geschützten Positionen privater Dritter zu beachten hat, Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Rdn. 113 zu Art. 43 ; Glauben/Edinger, Parlamentarisches Fragerecht in den Landesparlamenten, DÖV 1995, 941 ; Lennartz/Kiefer, Parlamentarische Anfragen im Spannungsfeld von Regierungskontrolle und Geheimhaltungsinteressen, DÖV 2006, 185 ). Von Bedeutung ist insoweit namentlich der durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Er verbietet die unbefugte Weitergabe von Unternehmensdaten, die nicht offenkundig sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BVerfGE 115, 205 ). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 67, 100 ). Da grundrechtlicher Datenschutz und parlamentarischer Informationsanspruch gleichermaßen auf der Ebene des Verfassungsrechts angesiedelt sind, müssen sie im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, dass beide so weit wie möglich ihre Wirkungen entfalten (vgl. BVerfGE 67, 100 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ; MVVerfG, NJW 2003, 815 ). Bei der hiernach gebotenen Abwägung sind Art und Bedeutung des mit der Anfrage verfolgten Ziels und die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit der betroffenen Daten angemessen zu berücksichtigen.

2. Grenzen des Informationsanspruchs bestehen auch in Bezug auf die Art und Weise der Antwort. Sie ergeben sich aus der bereits erwähnten Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die auch die Respektierung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Landesregierung gebietet. Zu deren Wahrung darf diese innerhalb einer verfassungsrechtlich umgrenzten Einschätzungsprärogative über Art und Weise der Antwort befinden. Dabei muss sie sich an der Pflicht zu vollständiger und zutreffender Antwort orientieren (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ; BayVerfGH, NVwZ 2007, 204 ).

II.

Nach diesen Grundsätzen sind die Antworten der Antragsgegnerin, die den Gegenstand des Organstreitverfahrens bilden, wie folgt zu beurteilen:

1.

Soweit die Antragsgegnerin einzelne Fragen des Antragstellers mit der Begründung unbeantwortet gelassen hat, dass ihr die betreffenden Informationen nicht verfügbar seien, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um die Fragen nach den konzerninternen Erträgen der RAG Bildung (Kleine Anfrage 943, Unterfrage 2) sowie nach den getätigten und geplanten Bergwerksinvestitionen zur Erschließung neuer Abbaubereiche (Kleine Anfrage 952, Unterfragen 3 und 4).

Der Antragsgegnerin liegen diesbezügliche Erkenntnisse nicht vor. Sie hat dargelegt, dass sie auf schriftlichem und mündlichem Wege versucht hat, von der RAG AG die betreffenden Informationen zu erlangen. Diese Bemühungen sind erfolglos geblieben, weil sich das Unternehmen auf den Schutz interner Daten berufen hat. Bei dieser Sachlage kommt eine Verletzung des Informationsanspruchs des Antragstellers nur in Betracht, wenn Anlass zu der Annahme besteht, dass die Antragsgegnerin nicht alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat. Das ist nicht der Fall.

Es kann schon nicht zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin von der RAG AG überhaupt entsprechende Angaben verlangen konnte. Ein im Subventionsrecht begründeter Auskunftsanspruch ist insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Dem entspricht es, dass die betreffenden Daten im Bewilligungsverfahren offenbar nicht erhoben worden sind, ansonsten sie der Antragsgegnerin vorlägen. Auch lässt sich nicht feststellen, dass ein von dem konkreten Subventionsrechtsverhältnis unabhängiger, genereller Informationsanspruch der Antragsgegnerin gegen die RAG AG besteht. Im Übrigen kann nicht zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin in der Lage gewesen wäre, einen ihr etwa zustehenden Auskunftsanspruch innerhalb des ihr für die Beantwortung der Kleinen Anfragen des Antragstellers zur Verfügung stehenden Zeitraums von vier Wochen (§ 88 Abs. 3 Satz 2 GO LT NRW) zu realisieren; dies gilt auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Fristverlängerung, deren Dauer üblicherweise drei bis vier weitere Wochen nicht übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass die RAG AG durch argumentatives Einwirken zu einer Änderung ihres Rechtsstandpunkts zu bewegen gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin die Beantwortung der Fragen des Antragstellers nicht vollständig verweigert, sondern seinem Informationsinteresse im Rahmen ihrer Möglichkeiten anderweitig Rechnung getragen hat. So hat sie auf die Unterfrage 2 der Kleinen Anfrage 943 zwar nicht die von der RAG AG Bildung konkret erwirtschafteten Erträge angeben können, wohl aber den prozentualen Anteil ihres Umsatzes am Gesamtumsatz des Unternehmens. Auf die Unterfragen 3 und 4 der Kleinen Anfrage 952 hat die Antragsgegnerin die in dem angefragten Zeitraum durchgeführten sowie die geplanten Investitionsprojekte bezeichnet, ihr Volumen umschrieben und damit einen Anhalt für ihre ungefähre finanzielle Größenordnung gegeben.

2.

Soweit die Antragsgegnerin die Beantwortung einzelner Fragen mit der Begründung verweigert hat, die - ihr verfügbaren - Informationen beträfen geschützte Unternehmensdaten und unterlägen als solche der Geheimhaltung, hat sie den verfassungsrechtlichen Informationsanspruch des Antragstellers verletzt. Es handelt sich insoweit um die Fragen nach den zu erwartenden Altlasten (Kleine Anfrage 944, Unterfrage 2) und den spezifischen Förderkosten (Kleine Anfrage 952, Unterfrage 1) der noch aktiven Bergwerke sowie um die Frage nach der dem Umstrukturierungsplan für den deutschen Steinkohlebergbau zugrunde liegenden Unternehmensplanung der RAG AG (Kleine Anfrage 952, Unterfrage 5).

a) Die erbetenen Angaben werden von dem Informationsanspruch des Antragstellers erfasst. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Daten die RAG AG betreffen und das Land mit diesem Unternehmen im eigenen Interesse intensiv zusammenarbeitet und einen dementsprechenden Einfluss ausübt. Zwar ist das Unternehmen rein privatrechtlich organisiert und der Staat an ihm kapitalmäßig nicht beteiligt. Seine Geschäftstätigkeit weist jedoch einen intensiven öffentlichen Bezug auf. Die RAG AG hat auf dem Gebiet des nationalen Steinkohlebergbaus eine monopolartige Stellung inne. Ihren diesbezüglichen Aktivitäten kam daher über Jahrzehnte hinweg eine herausragende Bedeutung für die Erfüllung der (gesamt- )staatlichen Aufgabe der Energiesicherung zu. Dem entspricht die Höhe der ihr gewährten Subventionen, die wiederum von elementarer Bedeutung für ihre finanzielle Lebensfähigkeit waren und sind. Die enge funktionale Verzahnung zwischen den Geschäftsinteressen der RAG AG und den energiepolitischen Belangen des Staates drückt sich zudem in der Einbettung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einen speziell auf sie zugeschnittenen normativen Rahmen aus. Abgesehen davon sind die Daten in einem Subventionsverfahren erhoben worden, dessen nähere Umstände parlamentarischer Kontrolle unterliegen.

b) Die Bezugnahme der Antragsgegnerin auf Gründe des Geheimnisschutzes vermag die Verweigerung der Antworten nicht zu rechtfertigen.

Es ist bereits fraglich, ob die betreffenden Informationen dem durch Art. 4 Abs. 1 LV NRW i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen unterfallen. Dies setzt neben ihrer - hier gegebenen - mangelnden Offenkundigkeit ein berechtigtes Interesse des Rechtsträgers an ihrer Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Rechtsträgers nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfGE 115, 205 ). Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die betreffenden Informationen auch dann schutzbedürftig, wenn sie im Rahmen eines Subventionsvergabeverfahrens entscheidungserhebliche Berücksichtigung gefunden haben.

Die vom Antragsteller erfragten Daten betreffen Teilaspekte der bergbaubezogenen Kostenkalkulation der RAG AG und ihre Planungen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des deutschen Steinkohlebergbaus. Die Kalkulationsgrundlagen und Planungsstrategien eines Unternehmens sind grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig, da ihr Bekanntwerden sich regelmäßig ungünstig auf seine Stellung im Wettbewerb auswirkt. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass die RAG AG auf dem Gebiet der Steinkohleförderung keiner inländischen Konkurrenz ausgesetzt ist und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischer Importkohle durch das System staatlicher Absatzbeihilfen gesichert wird. Angesichts dieser Rahmenbedingungen ist zweifelhaft, ob die RAG AG durch Offenlegung der in Rede stehenden Informationen einen Wettbewerbsnachteil auf dem Gebiet des Steinkohlebergbaus erleiden würde. Da die Informationen thematisch auf diesen Bereich beschränkt sind, erschließt sich auch nicht ohne weiteres, dass - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - ihr Bekanntwerden negative Auswirkungen auf andere Tätigkeitsfelder der RAG AG oder auf den geplanten Börsengang haben könnte.

Gleichwohl gehen neben der Antragsgegnerin offenbar auch die Bundesregierung und die Europäische Kommission von einer Vertraulichkeit der in Rede stehenden Angaben aus. Einer entsprechenden Einstufung durch die Bundesregierung hat die Europäische Kommission Rechnung getragen, indem sie von einer Veröffentlichung der Angaben im Rahmen der Genehmigung des Umstrukturierungsplans für den deutschen Steinkohlebergbau (Entscheidung vom 22. Juni 2005 - N 320/2004 - http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/transports-2004/n320-04.pdf) abgesehen hat.

c) Einer abschließenden Klärung der Fragen, ob die betreffenden Informationen als grundrechtlich geschützte Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind oder ob eine Bindung der Antragsgegnerin an die dahingehende Einschätzung der Bundesregierung in Betracht kommt, bedarf es nicht. Sollte dies der Fall sein, fehlt es jedenfalls an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Abwägung zwischen grundrechtlichem Datenschutz und parlamentarischem Informationsanspruch. Diese setzt eine fallbezogenkonkrete Gewichtung der widerstreitenden Rechtspositionen voraus. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die - unterstellten - Geheimhaltungsinteressen der RAG AG durch den dargelegten Einfluss des Landes sowie die aufgezeigten Besonderheiten ihrer Wettbewerbsposition wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch zumindest relativiert werden. Zum anderen ist zu beachten, dass die nachgefragten Daten in einem Subventionsverfahren erhoben worden sind und dass an der parlamentarischen Kontrolle der Subventionsvergabe - zumal auf dem für das Land besonders kostenintensiven Gebiet der Steinkohleförderung - ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ziel der Abwägung muss es sein, die konfligierenden Rechtspositionen einander so zuzuordnen, dass sie ihre jeweiligen Wirkungen so weit wie möglich entfalten.

aa) Es ist schon nicht hinreichend deutlich, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Die Begründung der Antwortverweigerung erschöpft sich in der Feststellung, dass es sich bei den erbetenen Angaben um geschützte Unternehmensdaten handele. Auch das prozessuale Vorbringen der Antragsgegnerin gibt insoweit keinen Aufschluss. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 15. April 2008 soll eine "etwaige" (Hervorhebung nur hier) Abwägung "implizit und nicht explizit" erfolgt sein.

bb) Sollte eine - "implizite" - Abwägung stattgefunden haben, verfehlt sie jedenfalls das ihr von Verfassungswegen vorgegebene Ziel der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen grundrechtlichem Datenschutz und parlamentarischem Informationsanspruch. Begehrt ein Abgeordneter im Wege der Kleinen Anfrage Auskunft über einen geheimhaltungsbedürftigen Gegenstand, hat die Landesregierung im Rahmen der Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse die Möglichkeit einer Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen. Einer solchen Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass nach § 88 Abs. 4 Satz 1 GO LT NRW die Antworten auf Kleine Anfragen gedruckt und verteilt werden. Die Vorschrift regelt nicht den Fall, dass die Geheimhaltungsbedürftigkeit der erbetenen Information eine öffentliche Beantwortung der Frage nicht zulässt. Solange der Landtag in seiner Geschäftsordnung kein entsprechendes Verfahren geschaffen hat, ist das Spannungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsbedürftigkeit und Informationsanspruch des Abgeordneten unter Rückgriff auf die Verfassung aufzulösen. Dabei kommt vorliegend dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Informationsanspruch des Abgeordneten höheres Gewicht zu. Die durch den Verzicht auf die im Regelfall vorgesehene Publizität bedingte Einschränkung des parlamentarischen Diskussionsprozesses beeinträchtigt die demokratische Kontrolle weniger stark als die gänzliche Vorenthaltung der erbetenen Information, zumal der Weg einer vertraulichen oder geheimen Unterrichtung allen interessierten Abgeordneten in gleicher Weise offen steht.

Hiervon ausgehend wäre etwa vorliegend eine Behandlung der Angelegenheit nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung des Landtags NRW (Anlage 4 zur Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen) in Betracht gekommen. Diese sieht in § 4 die Möglichkeit vor, private Geheimnisse wie etwa Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse als geheim beziehungsweise vertraulich einzustufen. Ein derartiges Vorgehen hätte dem Informationsanspruch und dem - unterstellten - Geheimhaltungsinteresse gleichermaßen Rechnung getragen. In der Praxis ist dieser Weg in vergleichbaren Konfliktlagen wiederholt gewählt worden (vgl. Parlamentarischer Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW: Parlamentarische Fragerechte und Antwortpflichten der Regierung, 2001, S. 9; ebenso auf Bundesebene: Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfragen in: BT-Drs. 15/2458, 16/724 und 16/5890).

Die Pflicht der Landesregierung, im Rahmen der Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse die Möglichkeit einer Unterrichtung in nichtöffentlicher, vertraulicher oder geheimer Form in Betracht zu ziehen, setzt keinen hierauf gerichteten besonderen Antrag voraus. Das in der Anbringung einer Kleinen Anfrage enthaltene Begehren nach schriftlicher Antwort schließt regelmäßig als Minus den Wunsch nach Unterrichtung in sonstiger Weise ein, wenn anders dem Informationsanliegen nicht entsprochen werden kann. Nur wenn ausnahmsweise Anlass zu der Annahme besteht, dass dem Fragesteller - aus welchem Grund auch immer - ausschließlich an einer öffentlichen Beantwortung seiner Frage gelegen ist, brauchen alternative Unterrichtungsmodalitäten nicht in Betracht gezogen zu werden. Hierfür bestand vorliegend indes kein Anhalt. Der Antragsteller hat sich vielmehr nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 28. Januar 2008 ausdrücklich und erfolglos um eine Unterrichtung in sonstiger Weise bemüht.

3.

Die vom Antragsteller als unzureichend erachteten sonstigen Antworten der Antragsgegnerin sind weitgehend nicht zu beanstanden.

a) Allerdings trägt die Beantwortung von Unterfrage 4 der Kleinen Anfrage 945 ("An welchen konkreten Punkten hat die Landesregierung diesbezügliche" "Rückfragen formuliert?") dem Informationsanspruch des Antragstellers nicht hinreichend Rechnung. Die Antwort erschöpft sich in dem Hinweis, dass "insbesondere Fragen der ausreichenden Risikoabdeckung thematisiert" worden seien. Der genaue Inhalt der Fragen wird nicht mitgeteilt. Ebenso bleibt offen, zu welchen weiteren Themen ("insbesondere") Rückfragen gestellt worden sind. Die Antragsgegnerin kann sich insoweit nicht auf die ihr zustehende Einschätzungsprärogative berufen. Denn diese hat sich ihrerseits an der Pflicht zu grundsätzlich vollständiger Antwort zu orientieren und rechtfertigt eine diesbezügliche Einschränkung nur zur Wahrung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin. Dass dieses Schutzgut durch eine genaue Wiedergabe der gestellten Rückfragen gefährdet gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Einlassung der Antragsgegnerin, das Informationsbegehren berühre den unausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, verfängt nicht. Dieser Gesichtspunkt ist in der Antwort auf die Kleine Anfrage nicht einmal andeutungsweise geltend gemacht worden. Ein "Nachschieben" von Gründen im Organstreitverfahren kommt nicht in Betracht, da es den Zweck des Begründungserfordernisses verfehlen würde. Dieses soll gewährleisten, dass der Fragesteller die Gründe der Antwortverweigerung erfährt und so in die Lage versetzt wird, sie entweder nachzuvollziehen oder die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes abzuschätzen (vgl. VerfGH NRW, OVGE 43, 274 ).

b) Die Unterfrage 3 der Kleinen Anfrage 945 ("Um welche Entscheidung des BGH handelt es sich?") ist ausreichend beantwortet worden. Die Antragsgegnerin hat Datum, Aktenzeichen und Fundstelle der nachgefragten Entscheidung mitgeteilt. Ihre darüber hinausgehenden Erläuterungen zum Entscheidungsinhalt und zur aktuellen Rechtslage überschreiten den Fragegegenstand; Entsprechendes gilt für die diesbezüglichen Beanstandungen des Antragstellers.

c) Die Beantwortung von Unterfrage 5 der Kleinen Anfrage 945 ("Wird die Landesregierung dem Landtag NRW nach Beantwortung der Rückfragen das KPMG- Gutachten vollständig zur Verfügung stellen?") ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass die Entscheidung über eine Veröffentlichung des Gutachtens nicht bei ihr, sondern bei dessen Auftraggeber liegt. Diese Aussage impliziert, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller das Gutachten nicht zur Verfügung stellen wird, so lange es nicht veröffentlicht ist. Damit ist die Frage beantwortet. Ob - wie der Antragsteller meint - die Antragsgegnerin verpflichtet ist, ihm das Gutachten unabhängig von einer Veröffentlichungsentscheidung des Auftraggebers zugänglich zu machen, ist nicht Gegenstand der in Rede stehenden Frage.

d) Die Unterfrage 3 der Kleinen Anfrage 947 ("In welchem Jahr werden diese Kosten" "voraussichtlich den Nullwert erreichen?") ist klar beantwortet worden. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass nach den jetzigen Berechnungen Ausgaben für Altersversorgung letztmals im Jahr 2069 anfallen dürften. Die vom Antragsteller vermisste Aufteilung nach Renten und Deputaten ist in Unterfrage 3 nicht erbeten worden. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer - vom Antragsteller nicht beanstandeten - Antwort auf die vorausgehende Unterfrage 2 mitgeteilt, dass eine Aufteilung der personenbezogenen Ausgaben nach Renten und Deputaten im Altlastengutachten nicht vorgenommen worden sei.

e) Dem unter Punkt 5 der Kleinen Anfrage 947 geäußerten Informationsanliegen ("Ich bitte um Errechnung des aufsummierten Barwertes aller dieser Zahlungsströme" "unter Benutzung eines [inflationsbereinigten] realen Abdiskontierungssatzes von 1,5 %.") brauchte die Antragsgegnerin nicht nachzukommen. Sie hat die Höhe der im Altlastengutachten angesetzten Versorgungsaufwendungen und die Parameter ihrer Berechnung mitgeteilt. Aus ihrer Antwort ergibt sich, dass das Gutachten einen realen Diskontierungssatz von 2,39 % zugrunde legt. Damit war dem Informationsbedürfnis des Antragstellers hinreichend Genüge getan. Zu der von ihm erbetenen Alternativberechnung auf der Basis eines niedrigeren Diskontierungssatzes war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Nach eigenen Angaben verfügt sie selbst nicht über die Expertise für derartige Berechnungen. Sie hätte folglich ein weiteres Fachgutachten einholen müssen. Hierzu bestand indes kein Anlass, da die Sachgerechtigkeit der in dem KPMG-Gutachten zugrunde gelegten Berechnungsparameter vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen worden sind.

f) Nicht zu beanstanden ist auch die Beantwortung der Kleinen Anfrage 950, Unterfragen 1 ("Wie hoch waren jeweils die jährlichen Ausgaben des GVSt und des Unternehmensverbandes Steinkohlenbergbau in den Jahren 2003 - 2005?") und 2 ("Wie hoch war in den Jahren 2003 - 2005 der Anteil an diesen Ausgaben, der unmittelbar oder mittelbar aus Steinkohlebeihilfen oder sonstigen Mitteln der öffentlichen Hand finanziert worden ist?"). Die Antragsgegnerin hat insoweit dargelegt, dass weder dem Land Nordrhein-Westfalen noch dem Bund diesbezügliche Angaben vorliegen, da die genannten Wirtschaftsverbände keine unmittelbaren Zuwendungsempfänger sind. Soweit das Vorbringen des Antragstellers dahin zu verstehen sein sollte, dass er eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beschaffung der betreffenden Informationen postuliert, kann dem nicht gefolgt werden. Der - von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellte - Umstand, dass GVSt und UVSt Branchenverbände sind, die jeweils von der RAG AG dominiert werden, hat nicht zur Folge, dass die Verbände einer uneingeschränkten Transparenzpflicht unterlägen. Offenzulegen sind allerdings die Mitgliedsbeiträge, soweit sie produktionskostenwirksam und damit subventionsrelevant sind. Diesbezügliche Angaben hat die Antragsgegnerin - insoweit über die Fragen des Antragstellers hinausgehend - für die Jahre 2000 und 2005 gemacht. Die Frage, wie die Subventionierung von Mitgliedsbeiträgen an Unternehmensverbände, deren Ausgabeverhalten keiner staatlichen Kontrolle unterliegt, politisch zu werten ist, liegt außerhalb des Prüfungsrahmens des vorliegenden Verfahrens.

g) Soweit der Antrag die Beantwortung von Unterfrage 3 der Kleinen Anfrage 950 ("Werden Spenden oder sonstige Zuwendungen der Mitglieder an den GVSt oder den Unternehmensverband Steinkohlenbergbau bei der Abrechnung der Kohlebeihilfen ebenfalls als Produktionskosten berücksichtigt?") betrifft, legt die Begründung schon nicht dar, inwiefern die - verneinende - Antwort der Antragsgegnerin den Informationsanspruch des Antragstellers verkürzen soll. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

h) Nichts zu erinnern ist schließlich gegen die Beantwortung von Unterfrage 4 der Kleinen Anfrage 950 ("Nehmen der GVSt oder der Unternehmensverband Steinkohlebergbau Zahlungen entgegen, die für die Geber steuerlich abzugsfähig sind?"). Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Mitgliedsbeiträge zur Verbandsfinanzierung "normale" Betriebsausgaben im Sinne des Einkommens- und Körperschaftssteuergesetzes seien. Die vom Antragsteller an dieser steuerlichen Behandlung der Mitgliedsbeiträge geübte Kritik betrifft nicht die vorliegend allein zu beurteilende Frage, ob seinem Informationsanspruch genügt worden ist.