ArbG Wuppertal, Urteil vom 24.07.2008 - 7 Ca 1177/08
Fundstelle
openJur 2011, 60459
  • Rkr:

1. Eine vereinbarte Vergütung ist sittenwidrig, wenn sie mehr als 1/3 unterhalb der ortsüblichen Vergütung liegt.

2. Die Ortsüblichkeit der Vergütung bestimmt sich zunächst nach der tariflichen Vergütung. Für eine abweichende Ortsüblichkeit ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.04.2008 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 15.05.2008 fortbestand.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die weitere fristlose Kündigung vom 24.04.2008 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum 15.05.2008 fortbestand.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.027,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.722,00 € seit dem 01.03.2008, seit dem 01.04.2008 und seit dem 01.05.2008 sowie aus 861,00 € seit dem 01.06.2008 zu zahlen, abzüglich am 29.02.2008 gezahlter 800,00 € netto sowie abzüglich am 31.03.2008 gezahlter 500,00 € netto.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Streitwert: 8.171,00 €.

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ausspruch zweier fristloser Kündigungen sowie über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der am 03.10.1985 geborene Kläger absolvierte beim Beklagten, der einen Kfz-Reparaturbetrieb unterhält, zunächst in der Zeit vom 01.10.2004 bis zum 26.01.2008 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Nach Bestehen der Abschlussprüfung wurde der Kläger vom Beklagten als Kfz-Mechatroniker weiter beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine monatliche Nettovergütung von 800,00 €. Der Kläger war der einzige Arbeitnehmer des Beklagten.

Am Freitag, den 28.03.2008, gegen 17 Uhr kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien, dessen Einzelheiten zwischen ihnen streitig sind. In diesem Zusammenhang kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos, bzw. erklärte, der Kläger solle seine Papiere nehmen und nicht wieder kommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger am Montag, den 31.03.2008, seine Arbeitsleistung nochmals persönlich beim Beklagten anbot.

Am 02.04.2008 erhob der Kläger auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Wuppertal unter dem Aktenzeichen 7 Ca 1032/08 Klage gegen die mündliche Kündigung des Beklagten vom 28.03.2008. Die Klage wurde dem Beklagten am 10.04.2008 zugestellt. Das Verfahren endete durch Klagerücknahme, nachdem der Beklagtenvertreter im Gütetermin vom 21.05.2008 erklärte, dass aus einer mündlichen Kündigung vom 28.03.2008 keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden.

Mit Schreiben vom 04.04.2008 teilte der Kläger dem Beklagten folgendes mit:

„Wie Sie wissen, endete mein Arbeitsverhältnis am 28. März 2008 um ca. 17:06 Uhr. Wie wir besprochen haben, übersende ich Ihnen mein selbst verfasstes Arbeitszeugnis zur Unterschrift.

Ich bitte Sie, mir das Arbeitszeugnis bis Mittwoch, den 16. April 2008, zurück zu senden, da ich es sehr dringend für meine Unterlagen benötige.“

Mit Schreiben vom 14.04.2008, zugegangen am gleichen Tage, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 15.05.2008. Mit weiterem Schreiben vom 24.04.2008 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers erneut fristlos.

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die beiden fristlosen Kündigungen und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis erst durch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung vom 14.04.2008 zum 15.05.2008 sein Ende gefunden hat. Er bestreitet das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB.

Der Kläger macht ferner für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 15.05.2008 Vergütungsansprüche gegen den Beklagten nach der Entgeltgruppe III des Entgeltrahmenabkommens für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen geltend. Zur Begründung trägt er vor, dass die vereinbarte Nettovergütung von 800,00 € sittenwidrig sei. Der Tariflohn betrage 1.722,00 € brutto bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,5 Stunden. Selbst wenn man die seitens des Beklagten behauptete wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde lege - nach Vortrag des Klägers arbeitete dieser meistens mehr als 50 Stunden wöchentlich - ergebe ich aus einem Nettolohn von 800,00 € bezogen auf eine 36,5 Stunden-Woche eine Bruttovergütung von 981,21 €. Diese Vergütung betrage daher nur 56,6 % des Tariflohnes, so dass die Sittenwidrigkeit auf der Hand liege.

Der Kläger beantragt,

1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 14.04.2008 nicht aufgelöst wird, sondern bis zum 15.05.2008 fortbestand.

2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die weitere fristlose Kündigung des Beklagten vom 24.04.2008 nicht aufgelöst ist, sondern bis zum 15.05.2008 fortbestand.

3.den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 6.027,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.722,00 € seit dem 01.03., seit dem 01.04.und seit dem 01.05.2008 sowie aus 861,00 € seit dem 01.06.2008 zu zahlen, abzüglich am 29.02.2008 gezahlter 800,00 € netto sowie abzüglich am 31.03.2008 gezahlter 500,00 € netto.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung der fristlosen Kündigungen trägt der Beklagte vor, dass der Kläger seit dem 31.03.2008 unentschuldigt fehle und seine Arbeitsleistung nicht angeboten habe, so dass wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung zu kündigen gewesen sei. Da der Kläger seine Arbeitsleistung ab dem 31.03.2008 nicht weiter angeboten hätte, stünden ihm auch keinerlei Vergütungsansprüche für die Monate April und Mai 2008 zu. Ausweislich des Schreibens vom 04.04.2008 sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis am 28. März 2008 um 17:06 Uhr geendet habe. Das Schreiben enthalte keinerlei Hinweis, dass der Kläger mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden sei. Er habe die vom Beklagten ausgesprochene mündliche Kündigung ausdrücklich akzeptiert und das Arbeitsverhältnis als mit dem 28.03.2008 beendet angesehen.

Die vereinbarte Vergütung sei nicht sittenwidrig. Bereits im August 2007 habe der Beklagte den Kläger gefragt, ob er im Anschluss an die Ausbildung als Geselle im Betrieb des Beklagten beschäftigt werden wolle. Auf Frage des Klägers habe der Beklagte ihm erklärt, dass er bereit sei, an den Kläger im 1. Gesellenjahr monatlich 800,00 € netto zu zahlen, im 2. Gesellenjahr 1.000,00 € netto und im 3. Gesellenjahr 1.200,00 € netto, was nach eingeholter Auskunft einer üblichen Vergütung für Gesellen in entsprechendem Alter und Ausbildungsstand entspreche. Hiermit habe sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärt. Die Vergütung sei als ortsüblich und angemessen für den nicht tarifgebundenen Bereich einzustufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist vollumfänglich begründet.

1.

Die fristlose Kündigung vom 14.04.2008 ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.

Soweit sich der Beklagte in dem Kündigungsschreiben vom 14.04.2008 auf eine Arbeitsverweigerung des Klägers beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger nicht verpflichtet war, seine Arbeitsleistung beim Beklagten wieder anzubieten, solange dieser nicht ausdrücklich erklärt, dass aus der mündlichen Kündigung vom 28.03.2008 keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden. Dies erklärte der Beklagte bzw. sein Prozessbevollmächtigter jedoch erst im Gütetermin des Parallelverfahrens 7 Ca 1032/08 am 24.04.2008.

2.

Auch die fristlose Kündigung vom 24.04.2008 ist in Ermangelung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam.

Nach Erhalt des fristlosen Kündigungsschreibens vom 14.04.2008 war der Kläger nicht verpflichtet, seine Arbeitsleistung beim Beklagten anzubieten, bevor dieser erklärt, dass aus der fristlosen Kündigung vom 14.04.2008 keinerlei Rechte mehr hergeleitet würden. Dies ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.07.2008 jedoch nicht geschehen.

Das Arbeitsverhältnis endete somit aufgrund der hilfsweise fristgerechten Kündigung vom 14.04.2008 mit Ablauf des 15.05.2008.

3.

Dem Kläger stehen auch die geltend gemachten Vergütungsansprüche zu. Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung von 800,00 € netto monatlich ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, so dass gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen ist. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte hielt die Kammer die Tarifvergütung für angemessen. Der Beklagte schuldet die Vergütung auch für die Zeit vom 31.03.2008 bis zum 15.05.2008 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs im Sinne des § 615 BGB. Im Einzelnen:

a)

Nach der in der ständigen Rechtsprechung bemühten Formel verstößt eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB und erfüllt ggf. auch den Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (vergl. zuletzt BAG vom 24.03.2004, 5 AZR 303/03, NZA 2004, 971). Nach Auffassung des BAG ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges (vergl. BAG vom 24.03.2004, a.a.O.; BAG vom 23.05.2001, 5 AZR 527/99, AuR 2001, 509). Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Denn dann kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt nur zu den Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Liegt allerdings die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von diesem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen (vergl. BAG vom 23.05.2001, a.a.O.).

Nach Auffassung der Kammer ist der Arbeitgeber für eine von den Tariflöhnen abweichende Verkehrsüblichkeit darlegungs- und beweispflichtig. Eine niedrigere verkehrsübliche Vergütung stellt eine für den Arbeitgeber günstige Tatsache dar. Mit den pauschalen Behauptungen, dass die vereinbarte Vergütung den bei vergleichbaren Arbeitsverhältnissen an Berufsanfänger gezahlten Beträgen entspreche und die Vergütung als ortsüblich und angemessen für den nicht tarifgebundenen Bereich einzustufen sei, wird der Beklagte seiner Darlegungslast nicht gerecht. Es ist noch nicht mal erkennbar, bei welcher Person der IHK bzw. der Innung der Beklagte Auskünfte eingeholt haben will. Auch wird nicht dargelegt, auf welchen Erhebungen die eingeholten Auskünfte beruhen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher von der tariflichen Vergütung auszugehen.

Zwar ist ein endgültiger Richtwert, nach dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, bislang nicht entwickelt worden, jedoch sehen die Instanzgerichte in der Regel eine Vergütungsabrede als sittenwidrig an, wenn sie weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt (vergl. LAG Berlin vom 20.02.1998, 6 Sa 145/97, AuR 1998, 468; sowie jüngst LAG Bremen vom 17.06.2008, 1 Sa 29/08, Pressemitteilung in NZA 2008, Heft 12 Seite IV). Das Bundesarbeitsgericht hat die Vergütung einer Lehrkraft an einer Privatschule, die weniger als 75 % der Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erreicht, für sittenwidrig gehalten (BAG vom 26.04.2006, 5 AZR 549/05, AP Nr. 63 zu § 138 BGB).

Der Kläger wäre als Kfz-Mechatroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung in die Entgeltgruppe III des Entgeltrahmentarifvertrages für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren. Die dortige Bruttomonatsvergütung liegt bei 1.765,00 € bei einer 36,5 Stunden-Woche. Demgegenüber ergibt sich bei einer Nettovergütung von 800,00 € ausgehend von den Steuerdaten des Klägers bei einem Krankenversicherungsbeitrag von 13,8 % ein Bruttoverdienst von 1.034,98 € (vergl. Einzelauskunft, Blatt 23 der Akte), dessen rechnerische Richtigkeit auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde. Rechnet man diese Bruttovergütung von einer 38,5 Stunden-Woche auf die sich nach dem Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeuggewerbe in Nordrhein Westfahlen ergebende 36,5 Stunden-Woche um, ergibt sich eine Bruttovergütung von 981,21 €, was mithin lediglich rund 55 % des Tariflohnes entspricht. Bei diesem Wert liegt nach übereinstimmender Meinung im Schrifttum sowie nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine sittenwidrige Vergütung vor.

Der Sittenwidrigkeit der Vergütung steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger sich mit einer Nettovergütung von 800,- € im ersten Gesellenjahr ausdrücklich einverstanden erklärt hat. Zum einen stellt sich die Frage der Sittenwidrigkeit einer Vergütung ja überhaupt erst dann, wenn es zuvor eine Vereinbarung in Form eines Vertrages über die Vergütung gegeben hat. Zudem erscheint es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Arbeitnehmer - insbesondere, wenn auf das Arbeitsverhältnis das KSchG keine Anwendung findet - zunächst zu der vereinbarten Vergütung seine Arbeitsleistung erbringt und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Sittenwidrigkeit geltend macht. Dieses Risiko muss dem sittenwidrige Löhne vereinbarenden Arbeitgeber bewusst sein.

b)

Aufgrund der Unwirksamkeit der Vergütungsabrede schuldet der Beklagte gemäß § 612 Abs. 1 BGB die übliche Vergütung, wobei mangels sonstiger Anhaltspunkte von der tariflichen Vergütung auszugehen ist. Da der Kläger bei der Berechnung seiner Ansprüche die letzte Tariflohnerhöhung unberücksichtigt ließ, war nach dem Grundsatz „ne ultra petita“ für jeden vollen Monat der Betrag von 1.722,00 € brutto zugrunde zu legen, wobei der Kläger sich die erhaltenen Zahlungen von 800,00 € netto sowie von 500,00 € netto anrechnen lässt.

c)

Die Vergütung ist auch für den Zeitraum vom 31.03.2008 bis zum 15.05.2008 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs geschuldet. Es kann dahinstehen, ob der Kläger am Montag, den 31.03.2008, seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß beim Beklagten angeboten hat. Nach § 296 BGB bedarf es noch nicht einmal eines wörtlichen Angebots, wenn die vom Arbeitgeber vorzunehmende Handlung nach Zeit und Kalender bestimmt ist und der Arbeitgeber die Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vorgenommen hat. Nach ständiger Rechtsprechung erscheint es als reine Formsache und damit sinnlos, dem kündigenden Arbeitgeber ein von vorneherein zur Ablehnung verurteiltes Angebot unterbreiten zu müssen (vergl. BAG vom 10.07.1969, 5 AZR 322/68; LAG Niedersachsen vom 11.10.2004, 5 Sa 1360/03). In der Kündigung liegt zugleich die Erklärung, die Arbeitsleistung nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr anzunehmen. Von diesem Zeitpunkt an hat der Arbeitgeber eine kalendarisch bestimmte Mitwirkungshandlung vorzunehmen, die darin besteht, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Diese Mitwirkungshandlung ist eine kontinuierliche, mit dem Kalender synchron laufende Daueraufgabe und lässt die Feststellungsfunktion des Angebots entfallen (vergl. BAG vom 18.01.2000, 9 AZR 932/98, BAGE 93, 179; BAG vom 24.09.2003, 5 AZR 500/02, AP Nr. 9 zu § 615 BGB Böswilligkeit).

Der Annahmeverzug ist auch nicht nach § 297 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift tritt Annahmeverzug nicht ein, wenn der Arbeitnehmer in Bezug auf die geschuldete Leistung nicht leistungsfähig oder nicht leistungswillig ist. Dabei muss der ernsthafte Wille, die Leistung in zeitlich geschuldeten Umfang zu erbringen, vorliegen. Der Leistungswilligkeit des Klägers steht sein Schreiben vom 04.04.2008 nicht entgegen. Die Leistungswilligkeit kann über den Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist hinaus bestehen, obwohl der Arbeitnehmer auf den Vorschlag des Arbeitgebers zu erkennen gibt, er sei mit der Vertragsbeendigung einverstanden und nach Ablauf der Kündigungsfrist seine Arbeitskraft zunächst nicht weiter anbietet (vergl. LAG Niedersachsen a.a.O.). Angesichts der eindeutigen Erklärung des Beklagten vom 31.03.2008 blieb dem Kläger zunächst nichts anderes übrig, als diese Fakten zu akzeptieren. Dies bedeutet indes nicht, dass er nicht über den 31.03.2008 hinaus bereit gewesen wäre, die vertraglichen Tätigkeiten für den Beklagten zu übernehmen. Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger durch seine Klage gegen die mündliche Kündigung beim Arbeitsgericht - aufgegeben bereits am 02.04.2008 - eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG im Urteil festgesetzt, wobei das Gericht neben dem Zahlungsantrag für die beiden fristlosen Kündigungen jeweils ein Gehalt in Höhe von 1.722,00 € zugrunde gelegt hat. Der Streitwert gilt zugleich als Wert für die Gerichtsgebühren im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

B e r u f u n g

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Dr. Elz