OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2008 - 7 B 1099/08
Fundstelle
openJur 2011, 60450
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 L 202/08
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsgegner die sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts

- vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom

5. Februar 2008 - 7 B 65/08 - und vom 12. Juli 2007

- 7 E 664/07 -, BauR 2007, 1870, m.w.N. -

ermessensfehlerfrei auf die formelle Illegalität der Nutzung stützen konnte. Auf den umfangreichen Vortrag der Beschwerde zur vermeintlichen Genehmigungsfähigkeit der beantragten Erweiterung der Öffnungszeiten kommt es nach alledem nicht an.

Dass die Nutzungsuntersagung mit Blick auf die vermeintliche Genehmigungsfähigkeit nicht unverhältnismäßig ist, hat das Verwaltungsgericht gleichfalls zutreffend dargelegt. Es ist nicht Sache des Gerichts, bei der Überprüfung der Untersagung von Schwarznutzungen wegen formeller Illegalität die Auffassung der Behörde zu einem gestellten Bauantrag zu prüfen. Die §§ 63, 75 BauO NRW verpflichten vielmehr jeden Bauherrn, die erforderliche Baugenehmigung gegebenenfalls im Rechtswege zu erstreiten, bevor er die genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vornimmt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2004

- 7 B 251/04 -, m.w.N..

Soweit der Antragsgegner, wie die Antragstellerin meint, die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ohne zureichenden Grund verzögert, bleibt es ihr unbenommen, nach Ablauf einer angemessenen Frist im Wege der Untätigkeitsklage um Rechtsschutz nachzusuchen.

Warum die Antragstellerin die formelle Illegalität der Nutzung nicht zu verantworten haben soll, obwohl sie von den sich aus der zur Baugenehmigung vom 9. November 2005 gehörenden Betriebsbeschreibung ergebenden Öffnungszeiten ohne Genehmigung abgewichen ist, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere wird die formelle Illegalität der Nutzung nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin im Jahre 2005 dann längere Betriebszeiten zur Genehmigung gestellt hätte, wenn dies nach dem Ladenschlussgesetz damals zulässig gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).