LAG Düsseldorf, Beschluss vom 06.05.2008 - 6 Ta 136/08
Fundstelle
openJur 2011, 60395
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 Ca 5524/07

1. Bestätigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zur Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen unter Berücksichtigung der Differenztheorie

2. Ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung bei einer fristlosen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung ist streitwertmäßig für den Verfahrensstreitwert bei einem Vergleich mit widerruflicher Freistellung bis zur Höhe von zwei Monatsgehältern zu berücksichtigen.

Mit der Freistellung ist gleichzeitig eine vergleichsweise Regelung über die Beschäftigungspflicht getroffen worden.

3. Es bleibt grundsätzlich bei der Bewertung von 10 % eines Monatsverdienstes pro Monat der widerruflichen Freistellung bei einer vergleichsweisen Regelung.

4. Eine Freistellungsvereinbarung während der Kündigungsfrist kann grundsätzlich wertmäßig nicht mehr als zwei Gesamtmonatsgehälter betragen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte Dr. H. u. a. vom 28.01.2008 gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.01.2008 wird der Streitwertbeschluss teilweise abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 29.860,20 €, für den Vergleich auf 30.694,37 € festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit der Klageschrift des Ausgangsverfahrens gegen eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 17.08.2007 sowie gegen eine weitere fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 20.08.2007, die vorsorglich für den Fall des Nichtzugangs der ersten Kündigung ausgesprochen wurde. Die Klage war mit folgenden Anträgen eingeleitet worden:

„1. Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.2007 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

2. Hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 1. Erfolg hat (uneigentlicher Hilfsantrag):

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien auch durch die mit Schreiben der Beklagten vom 20.08.2007 ausgesprochene außerordentliche, fristlose Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

3. Hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 2. Erfolg hat (uneigentliche Hilfsanträge):

a) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger entsprechend seinem Anstellungsvertrag jedenfalls bis zum 31.10.2007 als kaufmännischen Angestellten in der Einkaufsabteilung tatsächlich zu beschäftigen.

b) Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger am 31.08., 30.09. und 31.10.2007 je 3.080 EUR brutto zu bezahlen.

c) Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 17.08.2007 zum 31.10.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

4. Hilfsweise für den Fall, dass der vorstehende Klageantrag zu Ziffer 3. c) Erfolg hat (uneigentlicher Hilfsantrag):

Es wird festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 20.08.2007 zum 31.10.2007 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

5. Es wird ferner festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.“

Unter dem 19.10.2007 ist gemäß § 278 Abs. 6 gerichtlicher Vergleich festgestellt worden u.a. mit folgendem Inhalt:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17.08.2077 mit Ablauf des 31.01.2008 aus betriebsbedingten Gründen enden wird.

2. Bis dahin wird der Kläger von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung widerruflich freigestellt und zwar unter Fortgewährung seiner monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 3.000,00 EUR (in Worten: dreitausend Euro, Cent wie nebenstehend) zzgl. 40,00 EUR ((in Worten: vierzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto vermögenswirksame Leistung unter Anrechnung ggf. gezahlten Krankengeldes.

...

8. Der Kläger erhält ein mit dem ihm bereits erteilten Zwischenzeugnis gleichlautendes Endzeugnis.

9. Mit Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen sind sämtliche finanziellen Ansprüche der Parteien gegeneinander, gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich ob bekannt oder unbekannt, abgegolten.“

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung der Parteien für die Kündigungsanträge vier Monatsgehälter, für den Zahlungsantrag 9.240,00 €, für den Vergleich Nr. 2: 1.078,00 € (10 % der Vergütung während der widerruflichen Freistellung) und für den Vergleich Nr. 8: ein Viertel Gehalt in Ansatz gebracht.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich die Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde. Sie sind der Auffassung, dass für die vier Kündigungen zumindest sechs Monatsverdienste festzusetzen seien, für den uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung zumindest ein Monatsgehalt sowie für den Vergleichsmehrwert für die Freistellung vom 17.08.2007 bis 31.01.2008 mindestens ein Monatsentgelt.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die Zulässigkeitsbedenken nicht bestehen, konnte nur zum Teil Erfolg haben.

Das Arbeitsgericht hat die Streitwertfestsetzung im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Beschwerdekammer vorgenommen. Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern.

1.Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass für die Feststellungsanträge von vier Kündigungen auszugehen sei und insgesamt sechs Monatsverdienste in Ansatz zu bringen sind, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert insoweit zu Recht mit vier Monatsverdiensten a`3.367,67 € festgesetzt.

a)Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf bei Mehrfachkündigungen, der auch das Arbeitsgericht gefolgt ist, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG kommt bei der Streitwertfestsetzung für eine Kündigung uneingeschränkt allein im Hinblick auf eine erste streitige Kündigung zur Anwendung. Sofern insoweit nicht über eine Vertragszeit von weniger als drei Monaten gestritten wird, bemisst sich danach der Streitwert regelmäßig mit dem Betrag des Brutto-Vierteljahresentgelts. Nach den allgemeinen Streitwertbemessungsgrundsätzen sind zusätzlich im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgte weitere Kündigungsschutzanträge selbständig zu bewerten und zusammenzurechnen, sofern sie nicht identisch sind oder doch mindestens wirtschaftlich denselben Streitgegenstand betreffen.

Da die zunächst anhängig gemachte Kündigungsfeststellungsklage ihren Wert durch eine Klageerweiterung nicht ändert, ist es der nachgeschobene Kündigungsschutzantrag, der gegebenenfalls geringer bewertet werden muss. Dabei stellt die Differenztheorie für die Bewertung einer Folgekündigung entscheidend darauf ab, welche Zeiträume zusätzlich streitig werden. Wenn die Kündigungstermine mindestens drei Monate auseinander liegen, ist wiederum die Bewertung der Folgekündigung mit dem Brutto-Vierteljahresentgelt geboten. Eine Folgekündigung ist schließlich mindestens mit einem Wert eines Bruttomonatsbezuges zu bewerten (vgl. zuletzt LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2005 – 17 Ta 552/05 – m. w. N.; Beschluss vom 21.12.2006 – 6 Ta 640/06 –und vom 08.11.2007).

Diese Grundsätze gelten dann, wenn mehrere Kündigungen in einem Verfahren angegriffen werden, sie sind nicht anders anzuwenden, wenn die Kündigungen in getrennten Prozessen angegriffen werden (vgl. Nachweise bei GK-ArbGG/Wenzel, Stand: Februar 2005, § 12 Rdn. 267; LAG Düsseldorf vom 08.07.1985 – 7 Ta 244/85 – LAG’e § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 39; Beschluss vom 16.02.1989 – 7 Ta 47/89 – JurBüro 1989, 955). Es kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die wirtschaftlichen Interessen, die in den getrennt geführten Prozessen verfolgt werden, teilweise decken und es nicht von der zufälligen prozessualen Handhabung abhängen kann, wie der Streitwert sich berechnet. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren ist der Folgeprozess gegebenenfalls geringer zu bewerten.

Den Überlegungen des Arbeitsgerichts im Anhörungsschreiben vom 04.12.2007 und insbesondere im Nichtabhilfebeschluss vom 29.02.2008 kann insoweit in jeder Beziehung gefolgt werden.

b)Auch hier handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht um gesonderte Kündigungserklärungen, wenn gleichzeitig mit einer fristlosen Kündigung hilfsweise eine fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. Auch insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des LAG Düsseldorf, dass der Streitwert gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG nur einmal in Ansatz zu bringen ist, wenn in einer Kündigungserklärung eine fristlose und gleichzeitig eine hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen wird. Dies unabhängig davon, ob und in welcher Form die Anträge gestellt werden. Streitgegenstand ist eine Kündigungserklärung, die gleichzeitig als fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung ausgesprochen worden ist (vgl. etwa LAG Düsseldorf vom 29.08.2005 – 17 Ta 503/05 – Beschluss vom 17.08.2006 – 6 Ta 452/06 -).

Es wird in jedem Einzelall zu überprüfen sein, inwieweit es sich bei einer Nachkündigung um eine Kündigung mit „wirtschaftlicher Identität“ handelt. Es wird zu berücksichtigen sein, dass sich durchaus ein anderer Prüfungsmaßstab ergeben kann, wenn die erste Kündigung etwa wegen eines offensichtlichen Formmangels unwirksam ist und deshalb eine zweite Kündigung zur Überprüfung ansteht. Von der Annahme einer wirtschaftlichen Identität dürfte deshalb zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.

Allerdings ergibt sich aus den obigen Grundsätzen, dass sich der Streitwert unabhängig von der Frage, ob eine Kündigung in einem Verfahren oder in zwei Verfahren angegriffen worden ist, nicht ändert.

Ebenso wenig kann dies etwa von der zufälligen Mandatierung etwa auf zwei Rechtsanwälte abhängen. Maßgebend ist der zu überprüfende Streitgegenstand und nicht der eingeschlagene Verfahrensweg.

Es handelt sich demnach wirtschaftlich um 2 Kündigungserklärungen, die einmal mit 3 Monatsverdiensten und einmal mit einem Monatsverdienst zu bewerten sind.

Soweit der Kläger hinsichtlich der Feststellungsanträge zunächst auch unechte Hilfsanträge gestellt hat, waren diese auf Grund der Vergleichsregelung gem. § 45 I 2 i. V. m. 45 IV GKG für den Verfahrensstreitwert zu berücksichtigen (vergl. unten unter 2.).

c)In Auseinandersetzung mit den Rechtsüberlegungen der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.03.2008 zu den Fallbeispielen bei Kündigungen sei auf Folgendes hingewiesen:

Die Fallbeispiele 1, 2, 5 und 6 entsprechen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Rechtsprechung auch der Auffassung der Beschwerdekammer. Im Fallbeispiel 4 ergibt sich aus der schon oben zitierten Rechtsprechung der Beschwerdekammer, dass es sich um eine Kündigungserklärung bezogen auf eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung handelt, so dass lediglich drei Monatsverdienste in Ansatz zu setzen sind.

Diskussionswürdig ist das Fallbeispiel 3, da es sich um zwei Kündigungserklärungen handelt und darüber hinaus durch den Ausspruch einer fristlosen Kündigung und durch den Ausspruch einer späteren vorsorglich fristgemäßen Kündigung weitere Zeiträume streitig werden, die jenseits der drei Monate liegen; insoweit dürften tatsächlich sechs Monatsverdienste in Ansatz zu bringen sein; ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

Nur ergänzend sei nochmals darauf hingewiesen, dass sich die Streitwertfestsetzung nicht danach richten kann, ob unter „Gleichheitsgesichtspunkten“ beide Anwälte an einem gleichhohen Streitwert partizipieren sollen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den Klageanträgen und der den Klageanträgen zugrundeliegenden streitwertmäßigen Bewertung und nicht danach, ob in dem zweiten Verfahren ein neuer Rechtsanwalt eingeschaltet worden ist.

2.Soweit das Arbeitsgericht den unechten Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung zunächst nicht streitwertmäßig berücksichtigt hat, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, nicht zuletzt auch in der den Beschwerdeführern bekannten Entscheidung vom 08.05.2007 – 6 Ta 99/07 -. Diese Grundsätze hatte die Kammer auch nochmals in einer Entscheidung vom 18.03.2008 – 6 Ta 137/08 – bestätigt.

Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptantrag nur dann zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht ( § 45 I 2 GKG) oder insoweit eine vergleichsweise Regelung erfolgt ( § 45 IV GKG). Dies gilt auch für einen unechten Hilfsantrag. Im Unterschied zu den Anträgen 1 und 5 hat der Kläger diesen Antrag nur als unechten Antrag angekündigt. Es wird davon ausgegangen, dass die avisierten Anträge auch diejenigen sind, die Parteien zu stellen beabsichtigen. Dass bis zur Güteverhandlung letztlich eine formelle Antragstellung, in dem diese Anträge wiederholt worden sind, noch nicht erfolgt ist, ändert nichts daran, dass das Klagebegehren sich an diesen Anträgen orientiert und streitwertmäßig entsprechend berücksichtigt wird.

Den Beschwerdeführern ist allerdings insoweit zu folgen, dass der unechte Hilfsantrag 3 a der Klageanträge den Antrag auf tatsächliche Beschäftigung des Klägers jedenfalls bis zum 31.10.2007, also bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beinhaltet. Dadurch dass die Parteien eine Freistellungsvereinbarung getroffen haben, haben sie auch über dieses Klagebegehren eine Regelung getroffen, denn mit der Freistellung bei voller Lohnfortzahlung hat der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung verzichtet, andererseits hat der Arbeitnehmer auf die Erfüllung seines Beschäftigungsanspruchs verzichtet. Aufgrund dessen ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsanspruchs eine vergleichsweise Regelung erfolgt, die streitwerterhöhend für den Verfahrensstreitwert zu berücksichtigen ist (§ 45 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 GKG); gleichzeitig folgt daraus, dass ein Mehrvergleich insoweit nicht vorliegt.

Für den Streitfall heißt das, dass sich der Verfahrensstreitwert um zwei Monatsverdienste erhöht (LAG Düsseldorf vom 08.02.2007 – 6 Ta 70/07 -), damit aber gleichzeitig ein Mehrvergleich im Hinblick auf Freistellungsregelungen nicht gerechtfertigt ist; der Wert des Freistellungsanspruchs wird von dem Wert des Weiterbeschäftigungsanspruchs konsumiert; durch die Freistellung haben die Parteien gleichzeitig eine Regelung darüber getroffen, dass der Kläger entgegen seinem Weiterbeschäftigungsbegehren tatsächlich nicht zu beschäftigen ist.

3.Auch die grundsätzlichen Überlegungen der Beschwerdeführer zur Bewertung von Freistellungsansprüchen vermag die Beschwerdekammer nicht zu teilen. Es ist richtig, dass die Beschwerdekammer bei widerruflichen Freistellungen für den Zeitraum der tatsächlich durchgeführten Freistellung (ab Vergleichsabschluss) im Hinblick nur auf dieses wirtschaftliche Interesse 10 % eine Monatsverdienstes in Ansatz bringt, für eine unwiderrufliche Freistellung 25 %. Dies berücksichtigt, dass die Freistellung in Relation zur Weiterbeschäftigung gesehen werden muss. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer entspricht die Freistellung nicht einer Klage auf Zahlung der Vergütung sondern beinhaltet lediglich die Entbindung von der tatsächlichen Arbeitspflicht. Dies ist etwas anderes als eine Leistungsklage auf Zahlung einer Vergütung gemäß den §§ 257, 259 ff. ZPO. Ist - wie die Beschwerdeführer selbst ausführen – der Freistellungsanspruch der Gegenpart zum Weiterbeschäftigungsanspruch, so ergibt sich darüber hinaus, dass maximal ein Betrag für den Freistellungsanspruch in Höhe von zwei Monatsverdiensten in Betracht kommt.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass es sich bei der Bewertung der Wertigkeit eines Freistellungsanspruches, der regelmäßig nur beiläufig in den Vergleichen niedergelegt wird, nicht um eine willkürliche Bewertung handelt, sondern um eine Festsetzung, die den wirtschaftlichen Interessen im Sinne von § 3 ZPO gerecht werden soll. Regelmäßig ist die Vergütung auch nicht im Streit und wird regelmäßig auch nicht etwa mit vollstreckungsfähigem Inhalt tenoriert.

Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass es im Einzelfall, wenn es einen grundsätzlichen Streit um die Berechtigung einer Freistellung im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit geht, unter Umständen einer höheren Streitwertfestsetzung als 10% einer Monatsvergütung pro Monat bedarf. Dies wird im Einzelfall zu entscheiden sein und sich und an dem wirtschaftlichen Interesse für diese – tatsächlich klageweise angegriffene – Freistellung orientieren müssen, begrenzt auch insoweit sicherlich durch den Betrag von 2 Monatsverdiensten.

Regelmäßig wird an der 10%-Regelung festgehalten (vergl. auch LAG Düsseldorf vom 08.05.2007 - 6 Sa 99/07 –m. w.N; vom 08.03.2007 - 6 Ta 67/07 -; vom 05.12.2006 – 6 Ta 583 /06 -) , der Höhe nach begrenzt – insoweit klarstellend - durch den Wert von 2 Monatsgehältern (wie bei einem Weitebeschäftigungsanspruch), wenn in einem Vergleich ein Arbeitnehmer einige Monate der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Insgesamt gesehen ergibt sich deshalb für das Verfahren aufgrund der Regelungen in dem Vergleich folgende Streitwertfestsetzung, die insoweit keine Streitwerterhöhung für den Mehrvergleich zulässt:

Antrag 1, 2 und 4: vier Monatsgehälter à 3.376,67 € = 13.346,68 €

Antrag 3 a: zwei Monatsverdienste = 6.673,34 €

Antrag 3 b: 9.840,00 €

Insgesamt:29.860,20 €

Ein Mehrvergleich ergibt sich deshalb allenfalls in Höhe eines Viertelmonatsgehalts im Hinblick auf die Erteilung eines Zeugnisses, so dass der Streitwert für den Vergleich lediglich 30.694,37 € beträgt.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 32 Abs.1 RVG, § 68 Abs.1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Goeke