LG Wuppertal, Beschluss vom 14.07.2008 - 6 T 572/08
Fundstelle
openJur 2011, 60385
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 44 M 3712/08
Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung in Höhe von 252,28 EUR nebst Zinsen und Kosten. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. März 2008 hat das Amtsgericht Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin zugunsten der Gläubigerin gepfändet und überwiesen.

Der Schuldner unterhält bei der Drittschuldnerin ein gemeinsames Konto mit seiner Ehefrau. Dort gehen Leistungen nach dem SGB II ein, die der Schuldner erhält und zudem Arbeitseinkommen der Ehefrau, das sie von der Evangelischen Altenhilfe bezieht. Das Arbeitseinkommen der Ehefrau des Schuldners übersteigt 800,00 EUR im Monat nicht.

Auf Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners vom 11. Juli 2008 hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - durch die angefochtene Entscheidung die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18. März 2008 wegen einer am 14. Juli 2008 in Höhe von 759,63 EUR gutgeschriebenen Überweisung der Evangelischen Altenhilfe aufgehoben und hinsichtlich der ab dem 15. Juli 2008 auf dem Konto eingehenden Zahlungen der Evangelischen Altenhilfe die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, der Schuldner könne keinen Pfändungsschutzantrag nach § 850 k ZPO stellen, weil es sich um Arbeitseinkommen der Ehefrau handele. Auch eine Anwendung von § 765 a ZPO sei nicht möglich. Entgegen der Fallgestaltung der Entscheidung BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - VII ZB 32/07 (Rechtspfleger 2008, S. 374) - sei vorliegend die Ehefrau des Schuldners nicht Mitschuldnerin, so dass sich der Schuldner auf die vorgenannte Entscheidung nicht berufen dürfe. Belange Dritter seien zudem im Rahmen der Interessenabwägung nach § 765 a ZPO außer acht zu lassen.

Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht die Pfändung des gemeinsamen Kontos wegen der Zahlung der Arbeitgeberin der Ehefrau des Schuldners aufgehoben und die Zwangsvollstreckung wegen der weiteren Zahlungen einstweilen eingestellt. Zwar ist, wovon die Gläubigerin zutreffend ausgeht, § 850 k ZPO nicht anwendbar, weil einerseits der Schuldner kein Arbeitseinkommen bezieht und andererseits seine Ehefrau als Bezieherin des Arbeitseinkommens nicht Vollstreckungsschuldnerin ist. Jedoch kann der Schuldner Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beanspruchen. Denn würde die Zwangsvollstreckung zugelassen, so würde dem Schuldner und seiner Ehefrau der Geldbetrag entzogen, den sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts benötigen. Zudem wird die Gläubigerin dadurch, dass der durch die Einzahlung von Arbeitseinkommen der Ehefrau begründete Anspruch gegen die Drittschuldnerin von der Pfändung ausgenommen wird, nicht unangemessen benachteiligt. Denn würde die Ehefrau des Schuldners ein eigenes Konto führen, so könnte die Gläubigerin auf das Arbeitseinkommen der Ehefrau nicht zugreifen (vgl. BGH, Rpfleger 2008, S. 374; NJW 2007, S. 2703). Entgegen der Ansicht der Gläubigerin spielt es für die Anwendung von § 765 a ZPO keine Rolle, ob die Ehefrau des Schuldners selber Vollstreckungsschuldnerin der titulierten Forderung ist. So hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. März 2008 (Rpfleger 2008, S. 374) ausgesprochen, dass die Schuldnerin Vollstreckungsschutz wegen Arbeitseinkommens ihres Ehemanns in Anspruch nehmen darf. Dem entspricht aber spiegelbildlich der hier zur Entscheidung anstehende Fall, dass der Schuldner Vollstreckungsschutz wegen des Arbeitseinkommens seiner Ehefrau beantragt. Zudem kommt es für die Frage, ob durch die Vollstreckung eine unangemessene Härte im Sinne von § 765 a ZPO zu Lasten des Schuldners begründet wird, nicht darauf an, ob auch die Ehefrau des Schuldners Vollstreckungsschuldnerin. Dabei kann auch nicht auf den Grundsatz abgestellt werden, dass Interessen von Dritten im Rahmen der Abwägung von § 765 a ZPO nicht berücksichtigt werden können. Da das von seiner Ehefrau erzielte Arbeitskommen auch dem Schuldner zugute kommt, handelt es sich tatsächlich um ein eigenes Interesse des Schuldners, wenn er insoweit die Aufhebung der Pfändung begehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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