OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2008 - 6 A 2446/05
Fundstelle
openJur 2011, 60138
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die am 15. Oktober 1954 geborene Klägerin steht als teilzeitbeschäftigte Lehrerin im Beamtenverhältnis (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) an der H. -C. -Realschule in C1. im Dienst des beklagten Landes. Ihre Pflichtstundenzahl war im streitbetroffenen Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2004 wie folgt reduziert:

Zeitraum Pflichtstundenzahl

01.09.1999 bis 06.02.2000 14

07.02.2000 bis 28.06.2000 18

29.06.2000 bis 18.08.2001 14

19.08.2001 bis 11.10.2001 17

12.10.2001 bis 06.10.2002 15

07.10.2002 bis 31.01.2003 17

01.02.2003 bis 13.09.2003 15

14.09.2003 bis 31.07.2004 16

Über dieses Pflichtstundenmaß hinaus leistete die Klägerin auf Anordnung der Schulleitung zusätzliche Unterrichtsstunden in folgendem Umfang:

Im Monat Stundenzahl

September 1999 2

Dezember 1999 3

Juni 2000 3

Oktober 2000 3

Dezember 2000 1

Januar 2001 1

April 2001 1

Mai 2001 3

Oktober 2001 3

November 2001 3

Dezember 2001 3

Februar 2002 1

April 2002 1

November 2002 2

Dezember 2002 3

Juli 2003 2

Oktober 2003 2

Februar 2004 1

März 2004 1

April 2004 1

Juni 2004 2

Juli 2004 2

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2000, 14. März und 1. Dezember 2004 beantragte die Klägerin für diese Stunden eine zeitanteilige Besoldung aus ihrer Besoldungsgruppe. Sie verwies u.a. auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 21. April 1999 - 5 AZR 200/98 -.

Die Bezirksregierung E. lehnte diese Anträge mit Bescheiden vom 18. Oktober 2000, 23. März 2004 und 27. Januar 2005 ab. Sie führte aus, der von der Klägerin über ihre individuelle Pflichtstundenzahl hinaus erteilte Unterricht sei Mehrarbeit, die nicht mit regelmäßiger Arbeit gleichzusetzen sei. Eine Vergütung hierfür könne die Klägerin mangels Überschreitung der Mindeststundenzahl nach der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (MVergV) nicht beanspruchen.

Die Klägerin erhob jeweils Widerspruch. Sie trug vor, die Mindeststundenzahl benachteilige ohne rechtfertigenden Grund teilzeitbeschäftigte Lehrer, weil sie für diese eine größere Belastung als für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte darstelle. Sie sei daher bei Teilzeitbeschäftigten in dem Verhältnis ihrer individuellen Pflichtstundenzahl zur Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte herabzusetzen.

Die Bezirksregierung E. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 18. Februar 2004, 3. Mai 2004 und 22. Februar 2005 zurück.

Am 4. März 2004 hat die Klägerin Klage auf zeitanteilige Besoldung für die zusätzlichen Unterrichtsstunden im Zeitraum von September 1999 bis Oktober 2000 erhoben. Sie hat die Klage am 13. Mai 2004 auf den in dem Zeitraum von Dezember 2000 bis Juli 2003 zusätzlich erteilten Unterricht und am 3. März 2005 auf die Mehrstunden in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Juli 2004 erweitert.

Sie hat auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - verwiesen und ausgeführt, sie erhalte für dieselbe Zahl von Unterrichtsstunden ein geringeres Entgelt als eine vollzeitbeschäftigte Lehrkraft, weil die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV nicht die Höhe der anteiligen Besoldung erreiche. Hierin liege ein Verstoß gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz aus Art. 141 EG-Vertrag (EGV).

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E. vom 18. Oktober 2000, vom 23. März 2004 und vom 27. Januar 2005 sowie der Widerspruchsbescheide vom 18. Februar 2004, vom 3. Mai 2004 und vom 22. Februar 2005 zu verpflichten, ihr - der Klägerin - für die in dem Zeitraum von September 1999 bis Juli 2004 geleistete Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 44 Unterrichtsstunden anteilige Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Minden hat das beklagte Land mit Urteil vom 18. Mai 2005 unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin Mehrarbeitsvergütung für die in den Monaten September und Dezember 1999, Juni und Oktober 2000, Mai, Oktober, November und Dezember 2001, November und Dezember 2002, Juli und Oktober 2003 sowie Juni und Juli 2004 zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden zu gewähren und dabei den Stundensatz zu Grunde zu legen, der sich in dem jeweiligen Monat für eine gleich alte vollzeitbeschäftigte Inhaberin eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Realschule als Besoldung errechne. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die MVergV sei im vorliegenden Fall einschlägig. Die in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl sei jedoch unanwendbar, weil sie gegen Art. 141 EGV und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 75/117/EWG) verstoße. Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte würden hierdurch benachteiligt, weil eine Mehrarbeit von drei Stunden für sie eine relativ größere Belastung darstelle als für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte. Die Mindeststundenzahl sei daher für Teilzeitbeschäftigte in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Umfang der Teilzeitbeschäftigung zu der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bei Vollzeitbeschäftigung stehe. Das hiernach erforderliche Maß an Mehrarbeit habe die Klägerin in den im Tenor aufgeführten Monaten erreicht und in den von der Klageabweisung im Übrigen betroffenen Monaten unterschritten. Die Höhe der zu zahlenden Mehrarbeitsvergütung bestimme sich nicht nach den in § 4 MVergV bestimmten Stundensätzen, weil dies eine Art. 141 EGV und der Richtlinie 75/117/EWG widersprechende Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu vollzeitbeschäftigten Lehrkräften zur Folge hätte. Zugrunde zu legen sei der höhere Stundensatz für einen vollzeitbeschäftigten Realschullehrer der Besoldungsgruppe A 13 BBesO.

Gegen das dem beklagten Land am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 4. Juli 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 2. August 2006, dem beklagten Land zugestellt am 8. August 2006, hat der Senat die Berufung zugelassen.

Mit seiner am 7. September 2006 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt das beklagte Land vor, der Tenor des angefochtenen Urteils sei nicht vollstreckbar, weil sich aus ihm nicht ergebe, dass die Zahlung der weiteren Mehrarbeitsvergütung unter Abzug der bereits geleisteten Mehrarbeitsvergütung zu erfolgen habe. Die Ungleichbehandlung von teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Lehrkräften durch die sog. "Bagatellgrenze" der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV sei durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines hohen Verwaltungsaufwands gerechtfertigt, der bei einer gesonderten Berechnung der Mindeststundengrenze in jedem Einzelfall entstehen würde. Die Vergütung für Mehrarbeit sei für alle Beamten gleich hoch und führe daher nicht zu einer Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten. Jedenfalls sei ein derart festgelegter Stundensatz aus den gleichen Gründen gerechtfertigt wie die Bestimmung einer für alle Beamten geltenden Mindeststundenzahl.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Berechnung der anteiligen Besoldung erfordere keinen besonderen Verwaltungsaufwand. Inwiefern sie zu einer Rechtsunsicherheit führen könnte, sei nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist, soweit das Verwaltungsgericht ihr stattgegeben hat, zulässig und begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, der Klägerin für die in dem Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Unterrichtsstunden - die bisher nicht vergütet worden sind - eine Vergütung unter Zugrundelegung des Stundensatzes zu zahlen, der sich in dem jeweiligen Monat für eine gleich alte vollzeitbeschäftigte Inhaberin eines Lehramtes derselben Besoldungsgruppe an einer Realschule als Besoldung je Unterrichtsstunde errechnet. Der Anspruch auf anteilige Besoldung folgt aus den Regelungen des Art. 141 Abs. 1 und 2 EGV, die zusammen mit der Richtlinie 75/117/EWG das gemeinschaftsrechtliche Gebot der Entgeltgleichheit enthalten. Dieses Gebot, das eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, gilt auch im Verhältnis zwischen öffentlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und für die den deutschen Beamten aufgrund des Dienstverhältnisses gewährten Vergütungen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. März 2008 - 2 C 128/07 -, und Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. Dezember 2007 - C -300/06 -.

Eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Entgeltregelung zwar formal nicht an das Geschlecht anknüpft, durch die Regelung aber erheblich mehr Angehörige des einen Geschlechts tatsächlich nachteilig betroffen werden als des anderen. Dies kann etwa bei nachteiligen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte gelten, wenn in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zur Gruppe der Vollzeitbeschäftigten der Anteil des einen Geschlechts erheblich überwiegt. Unter diesen Voraussetzungen liegt eine mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts immer dann vor, wenn bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, die den Vollzeitbeschäftigten gezahlte Vergütung höher ist als die den Teilzeitbeschäftigten gezahlte und diese Ungleichbehandlung nicht durch Faktoren sachlich gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

Vgl. EuGH, Urteile vom 6. Dezember 2007 - C -300/06 -, vom 15. Dezember 1994 - Rs. C-399/92 u.a. -, Slg. 1994 I-5727, und vom 13. Mai 1986 - Rs. 170/74 -, NJW 1986, 3020.

Die Prüfung einer Ungleichbehandlung beschränkt sich nicht auf einen gesonderten Vergleich der Entgeltbestandteile Besoldung und Mehrarbeitsvergütung. Entscheidender Vergleichsmaßstab ist vielmehr die Vergütung für die insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden. Die Ungleichbehandlung endet erst dann, wenn der teilzeitbeschäftigte Lehrer soviel Mehrarbeit leistet, dass deren Umfang auch die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers überschreitet.

Vgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, a.a.O., Rdnr. 31; BVerwG, Urteil vom 13. März 2008, a.a.O.

Nach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen zusätzlich geleisteten Unterrichtsstunden nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 MVergV, sondern im Wege anteiliger Besoldung zu vergüten. Die Arbeitszeit der Klägerin überschritt in den im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführten Monaten unter Einschluss der streitbetroffenen Unterrichtsstunden die reguläre Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Lehrers nicht.

Der Senat geht davon aus, dass in der Gruppe der teilzeitbeschäftigten beamteten Lehrkräfte Frauen proportional deutlich stärker vertreten sind als in der Gruppe der vollzeitbeschäftigten beamteten Lehrer. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und entspricht der Lebenserfahrung.

Eine Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung bei der Vergütung teilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrkräften ist nicht erkennbar.

Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Schlechterstellung des einen Geschlechts gerechtfertigt ist, ist eine Abwägung vorzunehmen. Dabei sind das Interesse an der Gleichbehandlung und der Zweck der Maßnahme, die faktisch das eine Geschlecht stärker betrifft, einander gegenüberzustellen und zu gewichten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -, NWVBl 2004, 104.

Dem Interesse an der Gleichbehandlung steht hier kein gleich gewichtiger Zweck gegenüber. Er ergibt sich insbesondere nicht aus den vom beklagten Land geltend gemachten Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die individuelle Berechnung des für die anteilige Besoldung jeweils maßgeblichen Stundensatzes erfordert keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand. Er geht über den Aufwand nicht hinaus, der beispielsweise mit der Berechnung der Besoldung bei erstmaliger Bewilligung oder Änderung des Umfangs von Teilzeitbeschäftigung einhergeht. In beiden Fällen muss die Anzahl der insgesamt geleisteten Unterrichtsstunden lediglich ins Verhältnis zu der Pflichtstundenzahl eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Lehrers gesetzt werden. Selbst wenn ein Interesse an der Vermeidung eines höheren Verwaltungsaufwands unterstellt würde, ließe sich damit der Umfang der Schlechterstellung von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften - die anteilige Besoldung je Unterrichtsstunde beträgt im Verhältnis zur Mehrarbeitsvergütung etwa 150 % - nicht rechtfertigen.

Der ferner angeführte Gesichtspunkt der Rechtsklarheit rechtfertigt die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht. Weshalb die Gewährung einer anteiligen Besoldung für zusätzlich zum Teilzeitdeputat geleistete Unterrichtsstunden zu Unklarheiten führen soll, hat das beklagte Land weder substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts hat unmittelbar zur Folge, dass die Arbeitnehmer des benachteiligten Geschlechts einen Anspruch auf das Entgelt gegen ihren Arbeitgeber haben, das dieser dem bevorzugten Geschlecht gewährt hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs. C - 184/89 -, Slg. 1991, I-297, und Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 -, Slg. 1990, I-2591; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003, a.a.O.

Der Anspruch auf anteilige Besoldung setzt nicht voraus, dass die Grenze von drei Unterrichtsstunden nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV oder eine proportional zu der Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte verminderte Mindeststundengrenze überschritten wird. Die Anwendung einer solchen "Bagatellgrenze" auf Stunden, die teilzeitbeschäftigte Lehrer über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus bis zu der regulären Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Lehrer leisten, würde ebenfalls gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz verstoßen. Sie hätte zur Folge, dass die betroffenen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte bei gleicher Arbeit und gleicher Anzahl von Stunden eine geringere Vergütung erhielten als die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV beruht auf der Erwägung, dass Beamte verpflichtet sind, in gewissem Umfang über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne Entschädigung Dienst zu tun (§ 78 a Abs. 1 LBG). Diese Begründung trägt hier nicht, weil die Mehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte aufgrund der dargelegten europarechtlichen Vorgaben dem Dienst vollzeitbeschäftigter Lehrer innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gleichzusetzen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.