VG Aachen, Urteil vom 15.05.2008 - 4 K 1463/07
Fundstelle
openJur 2011, 59603
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren will die Sanierung und Neuverpachtung des sogenannten T. im Stadtbezirk B -M. durchsetzen. Hierbei handelt es sich um einen zu Beginn der 70er Jahre errichteten und im Eigentum der Stadt B stehenden Gebäudekomplex, in dem derzeit eine zweigruppige Kindertagesstätte untergebracht ist. Die weiter vorhandenen gastronomischen Räumlichkeiten (Gaststätte, Saal, Gesellschafts- / Gastraum und Kegelbahnen) sowie eine Pächterwohnung stehen seit dem Jahre 2003 leer. Das T2. wird in § 21 Punkt 1.2 fünfter Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung der Stadt B (ZustO) vom 15. Dezember 1995 als öffentliche Einrichtung von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung aufgeführt.

Kurz bevor das letzte Pachtverhältnis am 22. April 2004 endete, beauftragte der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss des Rates der Stadt B die Verwaltung, das T2. wieder zu verpachten.

Am 14. Dezember 2005 fasste die Bezirksvertretung B -M. einen Beschluss, wonach die Verhandlungen mit der verbliebenen Pachtinteressentin eingestellt werden sollten. Die derzeitige Suche nach Pächtern sei gescheitert. Die Verwaltung solle alternative Nutzungskonzepte erarbeiten. Falls eine alternative Nutzung nicht realisierbar sei, empfehle die Bezirksvertretung vor der Aufnahme von formalen weiteren Verfahren "die entsprechenden Bedingungen zwischen Bezirk und Stadt B zu vereinbaren". Der Fortbestand der Kindertagesstätte in dem Bereich müsse gewährleistet sein.

Zur gleichen Zeit teilte der Fachbereich Gebäudemanagement der Stadt B den Klägern mit, Reparaturmaßnahmen zur Nutzbarmachung der Einrichtung beliefen sich nach bisherigem Stand auf ca. 150.000,- EUR, mit weiteren Kosten sei zu rechnen.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 fragten Vertreter der Bürgeraktion T2. beim Rechtsdezernenten der Stadt B im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Bürgerbegehren an, ob der Rat beschlossen habe, das T2. zu veräußern, ob es einen Beschluss eines Gremiums gebe, der für ein Bürgerbegehren Fristen auslösen würde, was nach einer eventuellen Veräußerung mit dem Erlös geschehen solle und ob das Bürgerbegehren städtische oder bezirkliche Bedeutung habe? Nach der damaligen Textfassung des Bürgerbegehrens war als Fragestellung formuliert: "Soll das T2. in AC-M. baulich unterhalten und als Bürgereinrichtung betrieben werden?" Im formulierten Kostendeckungsvorschlag hieß es: "Die Kosten der Renovierung werden vorsichtig auf 200.000 EUR geschätzt. Sie können bei einer entsprechenden Verpachtung aus der Pachteinnahme von jährlich circa 50.000 EUR bestritten werden. Denn bei regulärem Betrieb erwirtschaftet man ohne weiteres diese Einkünfte für die lfd. Unterhaltung und entsprechende Rücklagen."

Mit Schreiben vom 1. März 2006 teilte das Rechtsamt der Stadt B den Klägern mit, bisherige Beschlüsse seien für das Bürgerbegehren irrelevant. Etwaige Verkaufserlöse gingen nicht an den Stadtbezirk. Das Bürgerbegehren sei nach dem vorliegenden Entwurf überbezirklich, da die beabsichtigte "Bürgereinrichtung" über den bisherigen Widmungszweck hinaus gehe. Im Übrigen seien 50.000,- EUR Pacht in der Vergangenheit nicht annähernd zu erzielen gewesen.

Am 13. März 2006 begannen die Kläger mit dem Sammeln der Unterschriften auf der Grundlage folgender streitgegenständlicher Fassung des Bürgerbegehrens:

"Soll das T2. in B. -M. baulich unterhalten und als Gastronomie- und Saalbetrieb unter Berücksichtigung der Belange der Laurensberger Bürger, Vereine und Organisationen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden? Begründung: Das T2. ist seit mindestens 160 Jahren gesellschaftlicher und kultureller Mittelpunkt. Durch seine Lage, mehrere Säle, eine Speisegaststätte und drei Kegelbahnen ist das T2. der ideale Treffpunkt für Bürger, Gesellschaften und Vereine. Es steht seit circa drei Jahren leer und wird seitdem nicht mehr instand gehalten. Kostendeckungsvorschlag: Die Kosten der Instandsetzung werden vorsichtig auf 200.000 EUR geschätzt. Sie können bei einer entsprechenden Verpachtung aus der Pachteinnahme von jährlich circa 30.000 EUR bestritten werden. Denn bei regulärem Betrieb erwirtschaftet man ohne weiteres diese Einkünfte für die lfd. Unterhaltung und entsprechende Rücklagen."

Am 16. März 2006 sprachen die Kläger bei dem für Bürgerbegehren zuständigen Mitarbeiter der Verwaltung der Stadt B vor und fragten unter Anderem an, ob die nunmehr vorliegenden Listen rechtlich einwandfrei seien, ob sie für die finanziellen Angaben öffentliche Gutachten in Auftrag geben sollten und welche sonstigen Bedenken an der rechtlichen Gültigkeit der Aktion beständen.

In der Folgezeit kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern des Bürgerbegehrens und des Rechtsamtes der Stadt B , in dem seitens der Stadt erklärt wurde, der Kostendeckungsvorschlag sei unzureichend, da die Pachteinnahmen weit weniger als 30.000,- EUR betragen hätten. Öffentliche Gutachten zu den finanziellen Angaben könnten nicht empfohlen werden, da das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel verfolge. Die Stadt befinde sich in der vorläufigen Haushaltsführung und dürfe nur Aufwendungen entstehen lassen, zu denen sie rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar seien.

Am 22. März 2006 beschloss der Verwaltungsvorstand der Stadt B , dem Verein "Freunde des T2. e.V." bis Ende des Jahres 2006 Gelegenheit zu geben, einen Pächter zu suchen und mit der Stadt eine wirtschaftliche Lösung auszuhandeln.

Die Bezirksvertretung B -M. fasste am 5. April 2006 den folgenden Beschluss:

"1. Innerhalb eines definierten Zeitrahmens ist mit bürgerschaftlichen Engagement aus M. und in Kooperation mit der Stadt B eine Instandsetzung des Gebäudes "T2. " und eine Pächtersuche erfolgreich abzuschließen.

2. Die Verwaltung wird gebeten, kooperativ mit den "Freunden des T. " zusammenzuarbeiten und alle zu diesem Zweck erforderliche Daten bereitzustellen.

3. Sollte in einem Zeitraum von dreiviertel Jahr erkennbar sein, dass sich das o. g. Ziel nicht erreichen lässt, besteht Einigkeit, dass das "T2. " anderen Zwecken zugeführt werden kann."

Am 23. Juni 2006 wurden die Unterschriftenlisten im Bezirksamt B -M. der Bezirksvorsteherin übergeben.

Der Beklagte beschloss am 6. September 2006, das Bürgerbegehren sei unzulässig. Der Ratsbeschluss wurde den Klägern mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 20. September 2006 bekannt gemacht. Zur Begründung wird dort ausgeführt, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil seine Begründung unzureichend sei. Diese hätte die Motive, von denen sich die Bezirksvertretung B -M. bei ihrer Entscheidung vom 5. April 2006 habe leiten lassen, jedenfalls andeutungsweise erwähnen müssen.

Die Kläger legten am 20. Oktober 2006 Widerspruch ein. Ende November 2006 baten sie, wegen der laufenden Pachtverhandlungen das Widerspruchsverfahren auszusetzen. Mit Schreiben vom 13. März 2007 führten sie zur Begründung ihres Widerspruchs aus, das Bürgerbegehren sei zulässig. Es sei kein kassatorisches, sondern ein initiierendes Bürgerbegehren. Es sei nicht gegen den Beschluss der Bezirksvertretung B -M. vom 5. April 2006 gerichtet. Insbesondere richte es sich nicht gegen die Fristsetzung von einem dreiviertel Jahr. Dies spiele für das Bürgerbegehren keine Rolle, da seit März 2007 unterschriftsreife Verträge von Pachtinteressenten vorlägen.

Am 28. März 2007 bekräftigte die Bezirksvertretung B -M. ihren Beschluss vom 5. April 2006 und beschloss weiter, die Verwaltung zu bitten, das Konzept des Pachtinteressenten von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Nachdem die Wirtschaftlichkeitsstudie seit Juli 2007 vorlag, beschloss die Bezirksvertretung B -M. , diese in einer öffentlichen Sondersitzung vorzustellen, was am 13. November 2007 geschah.

Der Gutachter kam bei seiner Beurteilung des Bewirtschaftungskonzepts des Pachtinteressenten zu dem Ergebnis, das vorgelegte Konzept sei in finanzieller Hinsicht nicht tragfähig. Auf der Grundlage von Sanierungs- und Modernisierungsinvestitionen von 628.300,- EUR könne ein maximaler Betriebsumsatz von 328.000,- EUR angenommen werden. Die notwendige Ertragskraft sei damit nicht gegeben. Die erforderlichen Investitionen führten letztendlich zu dem zu erwartenden Verlust.

Unter dem 26. November 2007 verfasste die Verwaltung der Stadt B eine Beschlussvorlage für die Bezirksvertretung B -M. sowie den Beklagten, wonach das T2. abgerissen und an seiner Stelle Wohnbebauung, ein Kindergarten mit Familienzentrum und ein Versammlungsraum geplant werden solle. Der Verein der "Freunde des T. e. V." nahm hierzu in einer öffentlichen Presseerklärung vom 28. November 2007 eingehend Stellung.

Mit Schreiben vom 28. November 2007 forderten die Kläger den Beklagten auf, über ihren Widerspruch zu entscheiden.

Die Bezirksvertretung B M. beschloss am 5. Dezember 2007, die Beschlussvorlage der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, und lehnte einen Antrag ab, der Stadtverwaltung die Erhaltung und Instandsetzung des T. zu empfehlen.

Am 12. Dezember 2007 beschloss der Rat, das T2. solle niedergelegt werden. Die Verwaltung werde beauftragt, für den Bereich des T. und das angrenzende Areal einen Bebauungsplan für Wohnungsbau inklusive integriertem Kindergarten mit Familienzentrum und einem multifunktionalen Versammlungsraum zu erarbeiten.

Die Kläger haben am 19. Dezember 2007 Klage erhoben. Das Bürgerbegehren sei nach wie vor zulässig. Seine Begründung habe nicht auf den Beschluss der Bezirksvertretung B M. vom 5. April 2006 eingehen müssen. Zum Zeitpunkt dieses Beschlusses sei das initiierende Bürgerbegehren bereits auf den Weg gebracht gewesen. Das Bürgerbegehren habe sich durch Beschluss der Bezirksvertretung vom 5. April 2006 auch nicht teilweise erledigt. Der Beschluss entspreche dem Bürgerbegehren nicht. Er lege eine zeitliche Beschränkung fest und beschließe nur die Sanierung, wohingegen das Bürgerbegehren die bauliche Unterhaltung fordere. Auch der Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2007 führe nicht zur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Er nehme der Bezirksvertretung nicht die Möglichkeit, durch Beschluss an seiner Meinung über die Folgenutzung des Objekts festzuhalten. Unzulässig werde ein Bürgerbegehren erst dann, wenn seine Umsetzung faktisch unmöglich werde, das heiße mit der tatsächlichen Niederlegung. Das Bürgerbegehren leide weiterhin nicht an einem Begründungsdefizit. Es werde in der Begründung auf den dreijährigen Leerstand hingewiesen. Zudem sei die Nutzung des T. Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Ein zusätzlicher Hinweis auf Verpachtungsbemühungen sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich sei auch der Kostendeckungsvorschlag ordnungsgemäß. Man habe die Zahlen der Stadt übernommen. Die geschätzte Höhe der Pachteinnahmen werde durch das eingeholte Gutachten bestätigt.

Nachdem der Beklagte am 30. Januar 2008 den Widerspruch der Kläger zurückgewiesen hat und diese Entscheidung den Klägern mit Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 21. April 2008 bekannt gegeben worden ist, beantragen die Kläger,

den Beschluss des Beklagten vom 6. September 2006, bekannt gegeben durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 20. September 2006, und die Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Januar 2008, bekannt gegeben durch Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 21. April 2008, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Rettet das T1. " festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2007 über die Niederlegung habe das Bürgerbegehren "überholt". Die Sanierung und Nutzung des Objekts könnten seitdem nicht mehr Gegenstand eines bezirklichen Bürgerbegehrens oder eines bezirklichen Bürgerentscheids sein. Zudem habe das Bürgerbegehren nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW die Befristung im Beschluss der BV M. vom 5. April 2007 angegriffen. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei unzureichend, da Hinweise auf erfolglose Verpachtungsbemühungen fehlten. Auch der Kostendeckungsvorschlag sei unzureichend, weil die angegebenen Pachteinnahmen von 30.000,- EUR unrealistisch seien. Zudem mache das Bürgerbegehren nicht deutlich, dass die Sanierungskosten zunächst aus dem Kommunalhaushalt zu zahlen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters der Stadt B Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Den Klägern steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf dessen Verpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zu. Der die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellende Beschluss des Beklagten vom 6. September 2006, den Klägern bekannt gegeben durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 20. September 2006, in Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Januar 2008, bekannt gegeben durch Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 21. April 2008, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Ob das Bürgerbegehren vor dem Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2007 (Niederlegung der Einrichtung) zulässig gewesen ist, lässt sich nicht ohne weiteres klären, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die mündliche Verhandlung ist, auf deren Grundlage das Gericht seine Entscheidung trifft,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - www.nrwe.de; BayVGH, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 - BayVBl. 1999, 729.

Das Bürgerbegehren ist - jedenfalls - seit dem 12. Dezember 2007 unzulässig, weil die Bezirksvertretung B -M. seit dem Beschluss des Beklagten über die Niederlegung (= Auflösung) der öffentlichen Einrichtung "T1. " nicht mehr im Sinne des Bürgerbegehrens über die weitere Unterhaltung und Verpachtung der Einrichtung entscheiden darf. Der Beklagte ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l) GO NRW allein befugt, über die Auflösung der Einrichtung zu entscheiden. Mit der Auflösung der Einrichtung ist einer "Sanierungs- und Verpachtungsentscheidung" der Bezirksvertretung bzw. des Bürgerbegehrens gleichsam die Grundlage entzogen worden.

Im Regelfall erfordert die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die positive Feststellung durch das Gericht, dass die Angelegenheit noch in dem vom Bürgerbegehren verfolgten Sinne entschieden werden darf,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 - www.nrwe.de

Die positive Feststellung, dass die Bezirksvertretung B -M. über die Angelegenheit T1. noch in dem vom Bürgerbegehren befürworteten Sinne entscheiden darf, lässt sich aber nicht treffen. Eine Bezirksvertretung darf die kostenaufwendige Sanierung und anschließende Verpachtung einer öffentlichen Einrichtung nicht mehr beschließen, wenn der zuständige Rat die Auflösung dieser Einrichtung bereits beschlossen hat. Ungeachtet der Frage, ob die Bezirksvertretung in einem solchen Falle gegen den Grundsatz der Organtreue verstieße, wäre ein solcher Beschluss jedenfalls nicht mit dem in § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregelten Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung vereinbar. Diese Norm gehört aber zu den von einem Bürgerbegehren zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften,

vgl. VGH BW, Urteil vom 29. November 1982 - 1 S 1415/81 - zur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg.

Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind wegen Unwirtschaftlichkeit solche Maßnahmen zu unterlassen, bei denen eine ungünstige Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln besteht. Sparsamkeit erfordert, dass unnötige Ausgaben vermieden werden. Angesichts des den Gemeinden insoweit zustehenden weitgehenden Entscheidungsspielraums kann das Gericht eine Verletzung des Gebots wirtschaftlichen und sparsamen Handelns erst dann feststellen, wenn die Gemeinde Ausgaben beschließt, die einen sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A 1099/87 - NWVBl 1991, 240; BayVGH, Urteil vom 18. März 1998 - 4 B 97.3249 - NVwZ-RR 1999, 137; Rehn / Cronauge, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, § 75 Anm. IV.

Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Eine kommunale Entscheidung, eine öffentliche Einrichtung instandsetzen zu lassen, deren Abriss bereits beschlossen ist, ist mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar.

Die Kammer sieht auch keinen Fall als gegeben an, der es gebieten würde, ein Bürgerbegehren ausnahmsweise so lange als zulässig anzusehen, wie dessen Umsetzung objektiv noch nicht unmöglich ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 - www.nrwe.de

hat einen solchen Ausnahmefall angenommen, wenn der Rat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue in treuwidriger Weise eine Entscheidung trifft, die allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen.

Eine solche Vereitelungsabsicht kann die Kammer mit Blick auf den Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2007 nicht feststellen. Weder die Art und Weise des Zustandekommens noch der Inhalt des Ratsbeschlusses rechtfertigen die Anwendung des Ausnahmemaßstabs. Die Bezirksvertretung B -M. hat mit Beschluss vom 28. März 2007 die unabhängige Wirtschaftlichkeitsbeurteilung der Konzepte des Pachtinteressenten befürwortet. Nachdem die Studie im Juli 2007 fertig gestellt worden war, beschloss die Bezirksvertretung eine öffentliche Sondersitzung, in der die Studie vorgestellt werden sollte. Diese Sondersitzung fand am 13. November 2007 statt. In Kenntnis der Studie und der Kritik des "Freunde des T. e.V." befürwortete die Bezirksvertretung am 5. Dezember 2007, dass das T1. abgerissen werden solle. Eine Woche später folgte dann der Niederlegungsbeschluss des Beklagten. Dieser Geschehensablauf bietet keine Grundlage für die Annahme, der Beklagte habe den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Schließung und den Abriss der öffentlichen Einrichtung allein zu dem Zweck sachwidrig vorgezogen, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen.

Dass der Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2007 gegenüber dem Bürgerbegehren treuwidrig erfolgt wäre, lässt sich auch mit Blick auf den Inhalt der Beschlussvorlage für die Ratssitzung am 12. Dezember 2007 nicht begründen. Zum Einen hat nicht der Beklagte, sondern die Verwaltung den Inhalt der Beschlussvorlage zu verantworten. Zum Anderen hat der Beklagte vor seiner Beschlussfassung die Angelegenheit eingehend erörtert und den Ratsmitgliedern, die sich gegen eine Schließung und einen Abriss aussprachen (darunter auch ein Mitglied, das zugleich der Bezirksvertretung B -M. angehört), Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt zu erläutern und zu begründen.

Den in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beweisanregungen ist nicht nachzugehen. Eine etwaige Unvollständigkeit der Ratsvorlage begründet - wie bereits dargelegt - per se nicht die Treuwidrigkeit einer nachfolgenden Beschlussfassung. Gleiches gilt auch für die Art und Weise des Ablaufs von Besichtigungen des T. durch Pachtinteressenten. In diesem Zusammenhang weist die Kammer auf Folgendes hin: Der Beklagte war im Rahmen seines Ermessens berechtigt zu entscheiden, ob er die Kosten der Sanierung der öffentlichen Einrichtung selbst übernehmen, oder diese - zunächst - vom Pächter getragen werden sollten. Dass der Beklagte seinen Standpunkt, die Kosten solle zunächst der Pächter tragen, trotz der Kritik der Kläger und der Erfolglosigkeit der Pächtersuche beibehalten hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf treuwidrigen Handelns. Dass der Beklagte nicht bereit war, das wirtschaftliche Risiko der Instandsetzung vorab zu übernehmen, ist eine politische Entscheidung, die der Beklagte im gesamten Verlauf der Pächtersuche offen vertreten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte