AG Dortmund, Urteil vom 31.03.2008 - 433 C 10580/07
Fundstelle
openJur 2011, 59547
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Hausratversicherung.

Am 27.12.2007 meldete der Kläger der Beklagten, dass am 25.12.2006 bzw. 26.12.2006 unbekannte Täter in seine Wohnung eingedrungen seien und hierbei diverse Kameras und einige andere Sachen entwendet hätten.

Der Kläger behauptet, der Schadenshergang vom 25./26.12.2006 habe sich in der von ihm am 27.12.2006 geschilderten Art und Weise ereignet. Unbekannte Täter hätten insoweit durch eine 80 cm über dem C liegende Katzenklappe gegriffen und den nicht arretierten Fensterhebel des Küchenfensters der im Untergeschoss gelegenen Wohnung geöffnet. Anfolgend seien von den Tätern diverse Gegenstände mit einem Gesamtwert von 1.551,23 € entwendet worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.551,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass es schon am Vorliegen eines Versicherungsfalles mangele. Hilfsweise sei von einem Haftungsausschluss wegen eines grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers auszugehen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten nicht zu.

Es kann dahinstehen, ob es zu dem von dem Kläger behaupteten Einbruchsdiebstahl am 25./26.12.2006 gekommen ist.

Denn in jedem Fall ist von einem Haftungsausschluss der Beklagten nach § 61 VVG auszugehen. Zudem hat der Kläger zu der von ihm dargelegten Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Nach § 61 VVG ist eine Haftung der Beklagten dann abzulehnen, wenn das Handeln des Klägers als ihres Versicherungsnehmers grob fahrlässig gewesen ist.

Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem sehr hohen und massiven Maße unbeachtet gelassen hätte.

Das Gericht ist der Auffassung, dass ein derartiges Verhalten des Klägers vorliegt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Wohnung des Klägers im Untergeschoss liegt. Das betreffende Küchenfenster liegt seitlich des Gebäudes in einer Höhe von 80 cm. Dabei ist der untere Teil des Fensters feststehend und weist eine Katzenklappe auf. Der Oberteil des Fensters besitzt einen arretierbaren Fenstergriff.

Obwohl der Kläger Kenntnis von den vorgenannten Tatsachen hatte, hat er es unterlassen, den arretierbaren Fenstergriff für einen Zeitraum von über 11 Stunden zu verschließen. Damit ergab sich für einen potentiellen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit, den Fenstergriff durch die Katzenklappe zu erreichen und zu betätigen. Für den Kläger war erkennbar, dass ein etwaiger Einbruchstäter leicht auf diese Art und Weise in seine Wohnung würde gelangen können. Dennoch unterließ der Kläger es, den arretierbaren Fenstergriff über eine längere Zeit zu verschließen.

Mit seinem Handeln hat der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in erheblichem Maße verletzt. Es spielt für das Gericht keine Rolle, ob der Verriegelungsgriff des Fensters durch die Katzenklappe mit bloßen Armen oder nur unter Verwendung eines Gegenstandes zu erreichen gewesen ist. Denn in beiden Fällen bestand für einen Einbruchstäter eine leichte Möglichkeit dazu, den Griff zu betätigen und das Fenster zu öffnen. An einen potentiellen Einbruchstäter stellt diese Art der Begehensweise keine hohen Anforderungen.

Darüber hinaus hängt die Frage, ob der Fenstergriff mit bloßem Arm oder mit einem Gegenstand zu erreichen und zu öffnen gewesen ist, entscheidend von der Statur bzw. Armlänge eines potentiellen Einbruchstäters ab. Hierbei ist davon auszugehen, dass es für einen Einbrecher größerer Statur ohne Probleme möglich gewesen wäre, den Verriegelungsgriff auch ohne Zuhilfenahme eines Gegenstandes mit bloßem Arm zu öffnen.

Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger macht alle, ihm möglicherweise entwendeten Gegenstände mit dem Neupreis geltend. Die Beklagte ist jedoch im Falle des Vorliegens eines Versicherungsfalls nur zur Erstattung des Zeitwerts der Gegenstände bzw. des Wiederbeschaffungswerts verpflichtet. Der Vortrag des Klägers mag hierzu nicht zu überzeugen.

Der Kläger macht in Bezug auf die Schadenshöhe u. a. Kosten für drei Digitalkameras geltend. Sowohl diese, als auch die von ihm weiter geltend gemachten anderen Sachen, sind jedoch nicht absolut neu gewesen. Allein zwei der klägerischen drei Digitalkameras waren zum möglichen Diebstahlszeitpunkt sogar schon deutlich über zwei Jahre alt. Hierbei wurde die Kamera Olympus Camedia am 11.03.2004 und die Canon Powershot am 22.07.2004 erworben.

Gerade im Bereich der digitalen Fotokameras herrscht jedoch ein enormer Preisverfall. Die in Ansatzbringung aller Kameras mit dem Neuwert ist daher fehlerhaft. Ein Vortrag zu den Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswerten der Kameras ist von dem Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises vom 27.11.2007 nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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