LG Dortmund, Urteil vom 08.08.2008 - 3 O 556/07
Fundstelle
openJur 2011, 59447
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Im Jahre 1995 war der Kläger der alleinige Gesellschafter der Firma B und der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der B2. Sein das gesamte Stammkapital der B ausmachender Gesellschaftsanteil im Nennwert von 2,0 Mio. DM war mit einem Pfandrecht zu Gunsten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) belastet, von welcher der Kläger im Verlauf der Privatisierung von Staatsunternehmen der ehemaligen DDR die Fa. B zuvor erworben hatte. Die BvS überwachte die Verhältnisse der B.

Der Beklagte zu 2), der seinen Geschäfts- und Wohnsitz in Berlin hat, war in der Zeit von 01.01.1995 bis 30.06.2002 für die BvS als Berater in den Angelegenheiten des Klägers tätig.

Der Beklagte zu 1) war jedenfalls in der Zeit von Ende Juli 1995 bis Ende März 1996 von dem Kläger mit dem Auftrag mandatiert, für die B treuhänderisch tätig zu sein und den Kläger gegenüber BvS zu vertreten; die Frage einer weitergehenden anwaltlichen oder treuhänderischen Bindung des Beklagten zu 1) ist streitig.

Mit Vertrag vom 16.08.1995 veräußerte und übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der B auf die B2 zu einem Kaufpreis in Höhe von 4,0 Mio. DM.

Am 28.08.1995 schlossen der Kläger und der Beklagte zu 1) einen Treuhandvertrag ab, mit dem Auftrag für den Beklagten zu 1), den Gesellschaftsanteil an der B zu veräußern. Gleichzeitig vereinbarten sie eine Abtretung des Kaufpreisanspruchs des Klägers gegen die B2 an den Beklagten zu 1). Zur Sicherung des abgetretenen Kaufpreisanspruchs trat die B2 den ihr übertragenen Gesellschaftsanteil an der Firma B an den Beklagten zu 1) ab.

Mit Vertrag vom 26.01.1996 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der B2 auf den Kaufmann S und kündigte den Treuhandvertrag gegenüber dem Beklagten zu 1).

Am 31.01.1996 übertrug der Beklagte zu 1) den Kaufpreisanspruch auf den Kläger und den sicherheitshalber übertragenen Geschäftsanteil an der B auf die B2 zurück. Gleichzeitig wurde der zurückübertragene Gesellschaftsanteil in sechs Geschäftsanteile aufgeteilt. Die aufgeteilten Geschäftsanteile wurden außer einem Geschäftsanteil von 200.000,00 DM veräußert, der bei der B2 verblieb. Alle Geschäftsanteile wurden dem Beklagten zu 1) von der B treuhänderisch übertragen.

Wegen der Aufforderung der BVS an den Beklagten zu 1), die Geschäftsanteile an der B an einen von der BVS zu benennenden Dritten zu übertragen, vereinbarten der Kläger, der Beklagte zu 1) und der Kaufmann S in Übereinstimmung mit der BVS mit einem privatschriftlichen Vertrag vom 28.03.1996 den Erwerb der Geschäftsanteile an der B durch den Beklagten zu 1).

Im März 1996 erwarb der Beklagte zu 1) außerdem die Geschäftsanteile an einer thüringischen Gesellschaft Q.

Mit Verträgen vom 28.05.1996 und vom 18.12.1996 übertrug der Beklagte zu 1) in Übereinstimmung mit der BVS seine mit Vertrag vom 28.03.1996 erworbenen Geschäftsanteile an der B auf die D, deren Gesellschafter er war und deren geschäftsführende Gesellschafterin seine Ehefrau H war.

Mit Vertrag vom 09.09.1997 veräußerte und übertrug die D in Übereinstimmung der BVS die Geschäftsanteile an der B auf den Bruder und die Schwägerin des Beklagten zu 1).

Mit Urteil vom 12.11.1998 stellte das Landgericht Marburg fest, dass die Übertragungen vom 28.03.1996, vom 28.05.1996, vom 18.12.1996 und vom 09.09.1997 unwirksam sind.

In der Zeit von November 1996 bis Oktober 2000 wurde zu Aktenzeichen - 22 N 34/96 - des Amtsgerichts Hamm das Konkursverfahren über das Vermögen des Klägers durchgeführt.

Am 24.10.1999 regte der Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger an, gemeinsam mit dem Konkursverwalter die Kaufpreisforderung für die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der B in Höhe von 4,0 Mio. DM gegenüber der B einzufordern. In diesem Zusammenhang richtete der Beklagte zu 1) an die damalige Ehefrau des Klägers ein handgeschriebenes Schreiben vom 05.01.2000, in dem es heißt: "Für mich ist das Thema "B" endgültig und definitiv beendet, wenn ich meinen Aufwand von mit 750.000,00 DM beziffert ersetzt erhalte. Damit S und Konsorten nicht so billig davon kommen, erkläre ich mich Ihnen beiden gegenüber bereit, den überschießenden Betrag der von mir gehaltenen 4,0 Mio. DM-Forderung aus der Vereinbarung März 1996 nach Ihrer Wahl an Sie oder einen von Ihnen zu benennenden Dritten abzutreten. Ihr Mann wird die Angelegenheit mit seinem Konkursverwalter besprechen. Ich will jede Vereinbarung der beiden mittragen. Ihrem Mann traue ich die Kraft zu, sich auf eine Auseinandersetzung mit dieser Bande einzulassen, ich selbst möchte mir das nicht antun."

Außerdem schrieb er an den Konkursverwalter N: "ich habe um Bestätigung gebeten, dass aus Ihrer Sicht keine Einwände bestehen, dass ich wegen des von mir geleisteten und Ihnen im einzelnen näher dargelegten Aufwandes aus dem damals treuhänderisch mir abgetretenen Kaufpreis einen Teilbetrag von 750.000,00 DM nebst Zinsen gegen die Fa. B geltend mache...ich habe außerdem angeboten, dass gegebenenfalls wegen des Differenzbetrages von 3,25 Mio. DM zzgl. Zinsen ich in Prozessstandschaft der Konkursmasse den weitergehenden Anspruch geltend mache..."

Darauf kam es zwischen dem Kläger und dem Konkursverwalter am 24.05.2000 zu einer Vereinbarung dahin, dass der Konkursverwalter seine Vereinbarungen aus August/September 1997 mit Herrn S, mit denen der Konkursverwalter gegenüber Herrn S seinen Verzicht auf die Anfechtung des Übertragungsvertrages vom 26.01.1996 erklärte, anfechten wird, wenn der Kläger zuvor 203.000,00 DM im Wege einer Bürgschaft hinterlegt. Der Beklagte zu 1) entwarf für den Konkursverwalter die Anfechtungserklärung. Er gab am 29.05.2000 eine Zahlungsgarantie ab, mit der er unter anderem den von dem Konkursverwalter geforderten Hinterlegungsbetrag in Höhe von 203.000,00 DM zu zahlen garantierte.

Nach der Hinterlegung der Summe durch den Beklagten zu 1) und der Anfechtung der Vereinbarungen durch den Konkursverwalter trat der Konkursverwalter mit Vereinbarung vom 08.09.2000 die Ansprüche der Konkursmasse gegen Herrn S und die B2 gegen Zahlung von 1000,00 DM an den Kläger ab. Mit Vertrag vom 14.09.2000 trat der Kläger die an ihn von dem Konkursverwalter abgetretenen Ansprüche weiter an seine damalige Ehefrau gegen Zahlung von 100.000,00 DM ab. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass der Kläger die abgetretenen Ansprüche treuhänderisch hält.

Am 20.11.2000 trat der Beklagte zu 1) die Kaufpreisforderung in Höhe von 3,25 Mio. DM aus dem Übertragungsvertrag vom 16.08.1995 an die damalige Ehefrau des Klägers ab.

Mit Vertrag vom 21.12.2000 trat die damalige Ehefrau des Klägers diese Kaufpreisforderung an den Bruder und die Schwägerin des Beklagten zu 1) ab. Gleichzeitig forderte der Kläger mit Zustimmung des Beklagten zu 1) und seiner damaligen Ehefrau die B2 zur Zahlung des Kaufpreises bis zum 15.01.2001 auf. Der Kläger, der Beklagte zu 1) und die damalige Ehefrau des Klägers verpflichteten sich gegenüber dem Bruder und der Schwägerin des Beklagten zu 1) bei Nichtzahlung nach dem 15.01.2001 gegenüber der B2 den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären, um auf diesem Wege die Rückübertragung des Gesellschaftsanteils an der B zu erlangen. Der Kläger trat den Rückübertragungsanspruch an seine damalige Ehefrau und an den Beklagten zu 1) im Voraus ab.

Zu der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils kam es jedoch nicht, weil die B2 eine in der Konkurstabelle aufgelistete Forderung einer Gläubigerin des Klägers erwarb und mit der erworbenen Forderung gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch aufrechnete.

Der Beklagte zu 2) erwarb eine Forderung der Volksbank I gegen den Kläger und stellte am 13.12.2006 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Kläger wirft dem Beklagten zu 1) Missbrauch von Mandantenwissen vor, mit dem Zweck, ein Insolvenzverfahren bzw. ein Insolvenznachtragsverfahren über das Vermögen des Klägers einzuleiten, um so die Aufrechnung der B2 gegen den Kaufpreisanspruch zu beseitigen.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe unberechtigt, Akteneinsicht in die Konkursakten genommen, um an die Information über die Gläubiger des Klägers zu gelangen. Die so erhaltene Information und das während seiner Mandatierung erlangte Wissen habe der Beklagte zu 1) an die Gläubiger des Klägers weitergegeben. Der Kläger trägt hierzu vor, der Beklagte zu 1) habe die Gläubigerin des Klägers, Thüringische Aufbaubank, darauf hingewiesen, dass es nach neuer Insolvenzordnung noch möglich sei, einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach Ablehnung des gestellten Insolvenzantrags habe der Beklagte zu 1) die Initiative ergriffen und angeregt, auf Titulierung des Anspruchs zu klagen.

Der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) beauftragt, Forderungen der Gläubiger des Klägers zu erwerben, um das beendete Konkursverfahren wieder zu eröffnen. In diesem Rahmen habe der Beklagte zu 1) dem Beklagten zu 2) seine Information über die wirtschaftliche Betätigung des Klägers weitergegeben.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Beklagten zu 2) beauftragt, die Forderung der Volksbank I gegen den Kläger zu erwerben und einen Antrag auf Insolvenzeröffnung zu stellen.

Der Kläger beantragt,

1.

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, den formell am 15.12.2006 an das Amtsgericht in Münster - Insolvenzgericht - gerichteten Insolvenzantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zurückzunehmen;

2.

dem Beklagten zu 1) zu untersagen, ohne ausdrückliches Einverständnis des Klägers dem Beklagten zu 2) oder dem Konkursgericht in Hamm und dem Insolvenzgericht in Münster unter den Aktenzeichen 22 O 34/96 AG Hamm, 84 IN 125/06 und 84 IN 74/05 AG Münster sowie Beschwerdekammer LG Dortmund - 9 T 724/06 - und dem LG Münster, Aktenzeichen 5 T 496/08, und den von dem Konkursgericht bzw. Insolvenzgericht bestellten (vorläufigen oder endgültigen) Konkurs- bzw. Insolvenzverwaltern oder dem von diesen Gerichten bestellten Gutachtern Informationen zu geben, die der Beklagte zu 1) über die persönlichen Verhältnisse des Klägers auf Grund seiner Tätigkeit für den Kläger erlangt hat, namentlich über seine anwaltliche Tätigkeit als Rechtsberater und Treuhänder des Klägers, insbesondere in den Jahren 1995 und 1996, 1999 und 2000;

3.

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet sind unter anderem wegen folgenden Handlungen:

a) Nutzung von Mandantenwissen um damit Forderungen von Gläubigern aus dem alten Konkursverfahren über Dritte kaufen zu lassen, um mit diesen Konkurs- bzw. Insolvenzanträge stellen zu können.

b) Zunichtemachung des bereits ausgehandelten Vergleiches zwischen der P Bank AG und dem Kläger, in dem der Beklagte zu 1) den Kontakt zwischen dem Gläubiger, d.h. der P Bank AG, und der Bank seines Mandanten O (O) herstellte und diese beim Kauf beriet.

c) Weitergabe von Informationen über die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten zu 1) als Rechtsberater und Treuhänder des Klägers sowie Weitergabe von Informationen über persönliche Verhältnisse des Klägers an das Konkursgericht in Hamm und sowie das Insolvenzgericht Münster (Aktenzeichen 22 O 34/96 AG Hamm, 84 IN 125/06 84 IN 74/05 AG Münster), an die Beschwerdekammern LG Dortmund (AZ 9 T 724/06) und LG Münster (AZ 5 T 496/08) und an die von den vorgenannten Gerichten bestellten (vorläufigen oder endgültigen) Insolvenz- bzw. Konkursverwalter und den von diesen Gerichten bestellten Gutachtern, die der Beklagte zu 1) über die persönlichen Verhältnisse des Klägers auf Grund seiner anwaltlichen Tätigkeit für den Kläger erlangt hat, insbesondere die Informationen, die der Beklagte zu 1) durch seine anwaltliche Tätigkeit als Rechtsberater und Treuhänder des Klägers in den Jahren 1995 und 1996, 1999 und 2000 erlangt hat, und

d) Stellung des Insolvenzantrags durch den Beklagten zu 2) am 15.12.2006 unter dem Aktenzeichen AG Münster 84 IN 125/06.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) behauptet, er habe nach seinem Ausscheiden bei der BvS weder zu dem Kläger noch zum Beklagten zu 1) gehabt. Er habe während seiner Tätigkeit bei der BvS nur Beratertätigkeiten ausgeführt. Er sei nach außen nicht als Entscheidungsträger aufgetreten. Im Übrigen beruft er sich auf seine Verschwiegenheitspflicht. Er rügt die örtliche Zuständigkeit.

Der Beklagte zu 1) behauptet, das Mandat sei am 28.03.1996 beendet worden. Eine weitere Mandatierung sei nicht erfolgt.

Gründe

Die Klage ist in Bezug auf den Antrag zu 1) unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Das Gericht ist zur Entscheidung über den Antrag zu 1) gemäß § 39 ZPO zuständig, weil der Beklagte zu 2) sich rügelos in der mündlichen Verhandlung zur Sache eingelassen hat.

Der Antrag zu 1) ist mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig.

Im Insolvenzverfahren wird der Rechtsschutz gegen unzulässige und unbegründete Insolvenzanträge grundsätzlich durch das Insolvenzgericht gewährt, so dass der Rechtsschutz durch Prozessgerichte in aller Regel wegen der ausschließlichen Prüfungskompetenz der Insolvenzgerichte bezüglich der sich aus der Insolvenzordnung ergebenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Insolvenzantrags ausgeschlossen ist (OLG Koblenz, NZI 2006, 353; Münchener Kommentar, InsO, § 14, Rn. 69; Uhlenbruck, § 14, Rn. 6). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der antragstellende Gläubiger das Recht und die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag gemäß § 14 InsO zu stellen, missbraucht, um mit einem unzulässigen oder unbegründeten Insolvenzantrag außerhalb des Insolvenzverfahrens liegende Ziele zu verfolgen.

Dies ist nicht bei jedem unberechtigt gestellten Insolvenzantrag der Fall. Wer sich zum Vorgehen gegen seinen Schuldner eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens bedient, greift auch dann nicht unmittelbar und rechtswidrig in den geschützten Rechtskreis des Schuldners ein, wenn sein Begehren sachlich nicht gerechtfertigt ist und dem anderen Teil aus dem Verfahren Nachteile erwachsen. Anders ist es nur bei vorsätzlicher sittenwidriger Schadenszufügung durch ein mit unlauteren Mitteln betriebenes Verfahren, wie im Falle des Prozessbetrugs oder auch der mit unwahren Angaben erschlichenen Konkurseröffnung (OLG Koblenz, NZI 2006, 353).

Eine solche Ausnahme ist in dem vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger trägt selbst vor, dass mit der Stellung des Insolvenzantrags das Ziel verfolgt wird, im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Anfechtung der Veräußerung und Übertragung des Geschäftsanteils des Klägers an der B auf die B2 vom 16.08.1995 und die Anfechtung der Veräußerung und Übertragung des Geschäftsanteils an der B2 auf den Kaufmann S vom 26.01.1996 zu ermöglichen. Außerdem sollen die Gläubiger die Nutznießer dieser Anfechtung sein. Dieses vom Kläger dem Beklagten zu 2) vorgeworfene Ziel stellt kein außerhalb des Insolvenzverfahrens liegendes Ziel dar. Die Gläubiger sind im Gegenteil grundsätzlich berechtigt die Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO anzustreben.

Weitere Umstände zur Begründung einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung wurden von dem Kläger trotz des Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.

Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass dem Beklagten zu 1) untersagt wird, ohne ausdrückliches Einverständnis des Klägers Informationen an die in dem Antrag zu 2) aufgezählten Personen und Institutionen weiter zu geben.

Zwar hat der Kläger auf Grund des zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) bestandenen Beratungsverhältnisses einen Anspruch darauf, dass seine Angelegenheiten geheim gehalten werden. Grundsätzlich ist auch nur allein der Kläger zu Entbindung von Verschwiegenheitspflicht berechtigt. Dieser Grundsatz gilt aber nicht im Konkursverfahren.

Die Befugnis zur Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich früher für den Gemeinschuldner tätig gewordener Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte steht dem Konkursverwalter und nicht dem Schuldner zu (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 958; BGH, NJW 1990, 510), wenn die Aufklärung der Tatsachen, über die die betreffenden Personen als Zeugen vernommen werden sollen, für die Konkursmasse von Bedeutung ist und die Ausübung des Verfügungs- und Verwaltungsrechts des Konkursverwalters beeinträchtigt.

Nach seinem Vorbringen befürchtet der Kläger, dass der Beklagte zu 1) im Konkursverfahren Informationen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Übertragung des Gesellschaftsanteils an der B vom 16.08.1995 und dem Verkauf des Gesellschaftsanteils an der B2 vom 26.01.1996 offenbart. Das sind jedoch Tatsachen, die die Konkursmasse betreffen und daher offenbart werden dürfen.

Außerdem haben die Gläubiger des Klägers im Insolvenzverfahren gegen den Kläger grundsätzlich ein uneingeschränktes Recht auf diese Information gemäß § 100 KO (§ 97 InsO).

Die Anträge zu 3 a) und b) sind gleichfalls unbegründet. Die Feststellungsanträge setzen voraus, dass dem Kläger gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche zustehen. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit unsubstantiiert. Es fehlt ein konkreter Vortrag dazu, welche Information konkret welchen Gläubigern wann und wo weitergegeben wurde. Der Kläger hat nicht vorgetragen, welche konkrete Schädigungshandlung gegeben ist und zu welchem Schaden die Schädigungshandlung geführt hat. Bei dem Antrag zu 3 b) fehlt es am Vorbringen des Klägers dazu, durch welche konkrete Handlung der Vergleich "zunichte gemacht" wurde.

Trotz des in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises des Gerichts auf die mangelnde Substantiierung des Vorbringens zu den Schadensersatzansprüchen 3 a) und 3 b) ist weder weiteres Vorbringen durch den Kläger erfolgt noch ist auch nur eine Schriftsatzfrist nachgesucht worden.

Der Antrag zu 3 c) ist gleichfalls unbegründet. Der Anspruch auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs setzt voraus, dass ein Schadensersatzanspruch besteht. Ein solcher Schadensersatzanspruch liegt aus den zu dem Antrag zu 2) erläuterten Gründen nicht vor, weil die Insolvenzverwalter oder die Konkursverwalter den Beklagten zu 1) von der Verschwiegenheitspflicht befreien durften und der Beklagte zu 1) sogar verpflichtet war, Auskunft über die die Vermögensmasse betreffende Vorgänge zu geben.

Der Antrag zu 3 d) ist ebenfalls unbegründet. Zunächst ist von dem Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte zu 1) von dem Beklagten zu 2) beauftragt wurde. Konkrete Umstände, die für eine Beauftragung sprechen würden, hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen. Der Vortrag des Klägers besteht lediglich aus den Schlussfolgerungen des Klägers. Außerdem ist das Vorbringen des Klägers teilweise widersprüchlich. Der Kläger trägt nämlich vor: "der Beklagte zu 2) agierte als Strohmann für den Beklagten zu 1) und/oder O.

Auch wenn man die Beauftragung des Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1) als gegeben unterstellen würde, wäre der Anspruch auf Feststellung des Schadensersatzanspruchs auch unbegründet. Wie oben bereits ausgeführt, ist ein Schadensersatzanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger nicht bei jedem gestellten Insolvenzantrag gegeben, sondern nur, wenn die Insolvenzeröffnung durch unwahre Angaben erschlichen wird, ein Prozessbetrug vorliegt oder wenn ein außerhalb des Insolvenzverfahrens liegendes Ziel verfolgt wird (OLG Koblenz, NZI 2006, 353; BGHZ 36, 18). Das ist hier wie oben bereits ausgeführt nicht der Fall.

Der Umstand allein, dass der Beklagte zu 2) sich die Forderungen abtreten ließ, um nach dem Vortrag des Klägers die Insolvenzanfechtung zu erreichen und die Gläubiger von der Anfechtung profitieren zu lassen, begründet keine sittenwidrige Schädigung. Außerdem kann der Kläger den Umstand, dass der Beklagte zu 2) sich die Forderungen der Gläubiger abtreten ließ, auch im Insolvenzverfahren selbst vorbringen, nämlich im Rahmen der Prüfung, ob dem Beklagten zu 2) in Bezug auf den gestellten Insolvenzantrag die Antragsbefugnis zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.