LG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2008 - 31 S 11/07
Fundstelle
openJur 2011, 59289
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. I ZR 73/08
Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.6.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.460,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins aus 1.500,-- € seit dem 15.7.2005 und aus 960,-- € seit dem 6.4.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 45 % und der Beklagten zu 55 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht Klägerin bzw. Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin macht als Transportversicherer der GG GmbH in Dortmund und der VV GmbH in Stuttgart aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen zwei Transportschadenfällen geltend. Im Einzelnen geht es um folgende Sendungen:

1. Sendung vom 24.3.2005 an die AA in Scarmagno/Italien.

2. Sendung vom 30.9.2005 an die NN in Karlsruhe. Die Beklagte zahlte vorprozessual einen Betrag von 510,-- €.

Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund der an ihre Versicherungsnehmerinnen geleisteten Zahlungen und der von diesen erfolgten Abtretungen an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für die durch die Paketverluste entstandenen Schäden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendungen aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust der Pakete, in denen sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich unter Berücksichtigung unstreitiger vorprozessualer Zahlungen der Beklagten auf 4410,-- €.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4410,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf 2490,-- € seit dem 15.7.2005 und auf

1920,-- € seit dem 6.4.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und im Übrigen geltend gemacht, an der Sendung im Fall 1 keinen Gewahrsam erlangt zu haben. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Darüber hinaus habe die Versenderin auf eine Kontrolle der Transportwege durch schriftliche Ein- und Ausgangskontrollen verzichtet. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe.

Letztlich seien Ansprüche hinsichtlich des Schadensfalls 1 auch verjährt.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Insoweit wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen und vertiefen zur Begründung ihrer jeweiligen Anträge ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Berufung ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, nur teilweise begründet.

Die Beklagte hat dem Grunde nach für die Verlustschäden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art 17 CMR (Fall 1) bzw.

§§ 425 Abs. 1, 435 HGB (Fall 2) einzustehen.

Die Klägerin ist berechtigt, die hier streitigen Schäden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht schädlich; wann die Unterlagen der Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendung im Fall 1 im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen sind. Die Beklagte kann die Übergabe der Sendung nicht erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten. Die Versenderin und die Beklagte haben die Anwendung des EDI-Verfahrens vereinbart. Bei diesem Verfahren kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, dass die Beklagte nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt , wie hier, eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält (vgl. BGH Urteil vom 4.5.2005, Az.: I ZR 235/02).

Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendungen zum Zeitpunkt der Übergabe der Sendungen an die Beklagte steht aufgrund der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch zur Überzeugung der Kammer fest. Soweit im Fall 2 lediglich ein Teil der Sendung abhanden gekommen ist, liegen angesichts der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung begründen. Die Kammer schließt sich auch den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts in Bezug auf die Annahme eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten an und der damit gegebenen dreijährigen Verjährungsfrist an. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach ihren Beförderungsbedingungen Schnittstellenkontrollen als nicht vereinbart gelten. Denn diese Klausel ist bereits wegen eines Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 HGB bzw. Art. 41 CMR unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07).

Der nach alledem dem Grunde nach gerechtfertigte Anspruch der Klägerin ist der Höhe beschränkt. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich zwar aus den von der Klägerin überreichten Handelsrechnungen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 HGB). Angesichts der gesetzlichen Vermutung zum Wert des zur Versendung übergebenen Gutes reicht ein bloßes Bestreiten des Werts bzw. des Zustands der Ware durch die Beklagte nicht aus. Die Vermutungswirkung für den Wert der Sendung entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin keine Wertdeklaration vorgenommen hat. Denn gemäß § 292 ZPO reicht es nicht aus, Zweifel an der im Gesetz aufgestellten Vermutung vorzutragen. Vielmehr ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig; an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten fehlt es.

Es liegt aber ein der Klägerin gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit

§ 254 Abs. 1 BGB zurechenbares Mitverschulden der Versenderin vor, da diese die Beklagte beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Beförderungsbedingungen der Beklagten wonach eine Schnittstellenkontrolle als nicht vereinbart gilt. Der Annahme eines Mitverschuldens steht der Internetauftritt der Beklagten mit der dort werbend herausgestellten Möglichkeit der Sendungsverfolgung nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07).

Im Rahmen der Haftungsabwägung nimmt die Kammer entsprechend der Ausführungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.2007, Az.: 18 U 132/06) bei Paketen - wobei auf den Wert jedes einzelnen Pakets abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 3.5.2007, Az.: I ZR 98/05) - von einem Wert von 510,01 € bis zu einem Wert von 5000,-- € einen Mitverschuldensanteil von pauschal 50 % an, der sich für jede angefangenen weiteren 5000,-- € stufenweise um jeweils 2 % erhöht.

Dem entsprechend ist bei den hier gegebenen Warenwerten eine Kürzung um insgesamt 1950,-- € vorzunehmen. Dies führt unter Berücksichtigung der unstreitigen vorprozessualen Zahlung der Beklagten im Fall 2 zu dem aus dem Tenor zu 1) ersichtlichen Betrag.

Ein weiteres Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration ist nicht anzunehmen, da die insoweit maßgebliche Wertgrenze von 2500,-- € nicht erreicht wird. Dies gilt auch, soweit im Fall 1 die Übernahme der Sendung bestritten wurde. Denn die Beklagte hat in zahlreichen bei der Kammer anhängigen Verfahren vorgetragen, dass eine gesonderte Übergabe von Sendungen im Abholcenter erst ab einem Wert von 2500,-- € erfolgt, mithin erst ab diesem Wert eine Eingrenzung des Schadensorts möglich wird.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff.10, 711 ZPO.

Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Frage, ob und in welcher Höhe dem Anspruch der Klägerin ein Mitverschulden wegen Beauftragung der Beklagten in Kenntnis fehlender Schnittstellenkontrollen entgegensteht, von den Oberlandesgerichten Düsseldorf und beispielsweise Hamburg unterschiedlich beurteilt wird.

Wert des Berufungsverfahrens: 4.410,-- €