OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2008 - 1 B 461/08
Fundstelle
openJur 2011, 58468
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Der ihrer Begründung (fristgerecht) dienende Vortrag, auf dessen Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um die begehrte Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, führt nicht auf einen Erfolg des Rechtsmittels. Er rechtfertigt es nicht, dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (erstinstanzlichen) Antrag,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 17. September 2007 ausgeschriebene Stelle einer Amtsleiterin/eines Amtsleiters (Besoldungsgruppe A 13) in der Bauverwaltung der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandkräftig entschieden worden ist,

zu entsprechen.

Soweit sich der Antrag auf den Zeitraum bis zur Bestandskraft der Entscheidung über die Bewerbung erstreckt, ist der Antrag bereits unzulässig, weil für ihn kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens sicherungsfähig ist allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle bzw. den fraglichen Beförderungsdienstposten erneut und rechtsfehlerfrei - dabei unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts - entschieden wird. Nur bis dahin muss diese Stelle (Dienstposten) zunächst frei gehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist es dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.

Der Antrag im Übrigen ist unbegründet.

Entgegen den von der Antragsgegnerin insoweit geltend gemachten Zweifeln fehlt es allerdings nicht an dem zunächst erforderlichen Anordnungsgrund. Denn sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene (jeweils A 12) handelt es sich bei der streitbefangenen Stelle, die laut der Ausschreibung mit A 13g BBesO bewertet ist, um einen sog. Beförderungsdienstposten. Mit dessen Besetzung (z.B. im Wege der Umsetzung) ist zwar nicht unmittelbar schon eine statusverändernde Maßnahme wie die Beförderung des erfolgreichen Bewerbers verbunden, die spätere Rückgängigmachung der Maßnahme folglich nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen. Gleichwohl muss für den unterlegenen Bewerber vorläufiger Rechtsschutz schon jetzt möglich sein. Zum einen kann nämlich der ausgewählte Bewerber bereits durch die Vergabe eines im Verhältnis zum innegehabten Statusamt höherwertigen Dienstpostens - gerade auch mit Blick auf die Chancen, nachfolgend befördert zu werden - einen später allenfalls noch schwer auszugleichenden "Bewährungsvorsprung" erlangen. Zum anderen (und dies steht im Vordergrund) findet vor der letztlich von den Bewerbern auf dem betreffenden Dienstposten erstrebten Beförderung eine neuerliche an den Grundsätzen der Bestenauslese ausgerichtete Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht mehr statt. Effektiver Rechtsschutz zur Sicherung der Bestenauslese kann demzufolge in derartigen Fällen nur gewährt werden, wenn dieser bereits an die (für rechtswidrig gehaltene) Dienstpostenvergabe anknüpft und insofern "vorverlagert" wird.

So auch BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 2 BvR 1846/07 -, ZBR 2008, 162; zur näheren Abgrenzung des Begriffs "Beförderungsdienstposten" etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2007 1 B 1193/07 -.

Der Antragsteller hat aber - insbesondere auch auf der Grundlage seines Beschwerdevorbringens - keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Er hat mit seinem umfangreichen, mehrfach ergänzten Vorbringen gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der ein solcher Anspruch ebenfalls verneint wurde, im Kern eingewendet: Die angegriffene Auswahlentscheidung sei sowohl formell als auch materiell fehlerhaft. Die Entscheidung sei von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin getroffen worden, diese hierfür kommunalverfassungsrechtlich aber nicht zuständig gewesen. In Übereinstimmung mit § 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GO NRW habe die Hauptsatzung für die in Rede stehende Angelegenheit die Zuständigkeit des Rates bestimmt. Die entsprechende Vorlage habe die Bürgermeisterin in der Ratssitzung allerdings rechtsmissbräuchlich zurückgezogen. Das Verwaltungsgericht hätte hiervon ausgehend aufklären müssen, ob und wie der Rat in der betreffenden Sitzung entschieden habe. Das sei fehlerhaft unterblieben. Materiellrechtlich sei die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung nicht auf einer fehlerfreien Tatsachengrundlage sowie anhand nachvollziehbarer, justiziabler Auswahlkriterien getroffen worden. Soweit die Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere die jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen hätten, bleibe unberücksichtigt, dass seine - angefochtene - letzte dienstliche Beurteilung offensichtlich rechtswidrig sei. Sie enthalte bereits falsche Angaben zu den von ihm im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben und Funktionen. Namentlich sei er stellvertretender Amtsleiter in der Bauverwaltung gewesen, ohne dass dies in der Beurteilung hinreichend zum Ausdruck komme. Entsprechendes gelte etwa auch für seine besondere kommunalpolitische Erfahrung und die besondere Befähigung zur Ausbildung. Ferner sei auch die Darstellung der Tätigkeit der Beigeladenen nicht korrekt, ihre bessere Bewertung in der Gesamtnote sei weder in fachlicher Hinsicht noch bezüglich der ihr angeblich in besonderer Weise zuzuerkennenden Sozialkompetenz anhand von Sachkriterien nachvollziehbar. Was die den - in der sog. Matrix vergleichend getroffenen - Werturteilen zugrunde liegenden Tatsachen betreffe, sei die Antragsgegnerin ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen. Die beanstandete Beurteilung sei im Übrigen mit ihm nicht besprochen, rechtliches Gehör ihm deswegen verfahrensfehlerhaft versagt worden. Letztlich erschließe sich auch die Bildung der Gesamturteile im Vergleich der Bewerber objektiv nicht.

Mit diesem Vorbringen, dem die Antragsgegnerin entgegen getreten ist, gelingt es der Beschwerde im Ergebnis nicht, die Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz durchgreifend zu erschüttern. Der Senat hat sich hierbei im Einzelnen von den folgenden Erwägungen leiten lassen:

Der Antragsteller hat insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung betreffend den in Rede stehenden Amtsleiterdienstposten zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft ist, weil der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende - und grundsätzlich durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähige - Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfreie Entscheidung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch) keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Diese Bewertung des Senats gilt sowohl mit Blick auf die vom Antragsteller angesprochenen Zuständigkeits- und Verfahrensfragen als auch hinsichtlich des von der Antragsgegnerin in der Sache vorgenommenen Qualifikationsvergleichs zwischen den hier am Verfahren beteiligten Bewerbern. Sie stellt dabei ergänzend mit in Rechnung, dass nicht jeder bei der Bewerberauswahl um einen Beförderungsdienstposten möglicherweise aufgetretene einzelne (Verfahrens-)Fehler und die sich daraus ergebende Rechtsverletzung bereits für sich genommen auf einen Anordnungsanspruch des erfolglos gebliebenen Mitbewerbers führt. Vielmehr muss der vorgekommene Fehler zugleich relevant sein. Das ist er - unter dem mit zu prüfenden Gesichtspunkt denkbarer Fehlerkausalität - nur dann, wenn die Aussichten des Betroffenen, in einem zweiten, den betreffenden Fehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sind, seine Auswahl also "möglich" erscheint.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 2 BvR 857/02 -, ZBR 2002, 427; aus der Rechtsprechung des beschließenden Senats zuletzt Beschluss vom 8. September 2008 1 B 910/08 (zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ein in diesem Sinne relevanter Fehler des Auswahlverfahrens bzw. der Auswahlentscheidung lässt sich hier aber nicht feststellen.

Soweit es um die Frage geht, ob die Auswahlentscheidung überhaupt von der zuständigen Stelle getroffen worden ist, kann zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass ein entsprechender Fehler zugleich seine subjektive Rechtsstellung als Bewerber betreffen würde und auch die mögliche Fehlerkausalität nicht von vornherein verneint werden könnte. Insoweit hat hier aber bereits kein objektiver Rechtsverstoß vorgelegen. Vielmehr steht das vom Antragsteller beanstandete Handeln der Bürgermeisterin in Übereinstimmung mit den einschlägigen kommunalverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die jeweiligen Zuständigkeiten und Kompetenzen der Gemeindeorgane.

Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 380), trifft der Bürgermeister die dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Entscheidungen, soweit - wie hier - gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zwar kann nach dem nachfolgenden Satz 2 der Vorschrift die Hauptsatzung bestimmen, dass für Bedienstete in Führungspositionen (Legaldefinition in § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW) Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern, durch den Rat oder den Hauptausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister zu treffen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die streitige Auswahlentscheidung wird davon aber nicht erfasst, betrifft namentlich nicht eine Veränderung des beamtenrechtlichen Grundverhältnisses eines Bediensteten zur Gemeinde.

In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob § 15 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 3. April 1995 in der Fassung der Änderung vom 19. Dezember 2005, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, im Hinblick auf die Neufassung des § 73 GO NRW unwirksam (geworden) ist. Eine solche Unwirksamkeit könnte sich darauf gründen, dass § 73 Abs. 3 Satz 6 GO NRW den Begriff der "Führungsfunktionen" nunmehr ausdrücklich definiert und dabei wesentlich enger fasst, als dies der damaligen Regelung (Zuständigkeit des Rates u.a. für Beamte ab gehobener Dienst) in § 15 Satz 2 der - inzwischen (April 2008) dem Gesetz angepassten - Hauptsatzung entsprochen hat. Ob aus Gründen der Normenklarheit daraus zwingend die Gesamtunwirksamkeit oder aber nur eine Teilunwirksamkeit der betreffenden Satzungsbestimmung folgt, muss der Senat nicht näher klären. Zwar ist hier mit dem streitgegenständlichen Amtsleiterdienstposten tatsächlich eine "Führungsposition" im Sinne des § 73 Abs. 3 Sätze 2 und 6 GO NRW betroffen. Jedoch erfüllt die hier streitige Auswahl- und Besetzungsentscheidung schon aus anderen Gründen nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW und auch nicht diejenigen des § 15 Satz 2 der damaligen Fassung der Hauptsatzung.

Mit Blick auf Bedienstete im Beamtenverhältnis beschränkt sich die Ermächtigung des § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW auf "Entscheidungen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis ... verändern". Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut zielt dies ausschließlich auf solche Personalmaßnahmen, die für den Betroffenen unmittelbar eine statusändernde Wirkung haben. Solches trifft namentlich auf Ernennungen und Beförderungen zu, daneben aber etwa auch auf Zurruhesetzungen oder Entlassungen.

Vgl. hierzu etwa Kleerbaum/Palmen, GO NRW, Kommentar, 1. Aufl. 2008, Erl. IV 1 b zu § 73.

Von der gesetzlichen Ermächtigung zur vom Grundfall des § 73 Abs. 3 Satz 1 GO NRW abweichenden Regelung in der Hauptsatzung wird infolgedessen die - nicht statusberührende - (bloße) Umsetzung auf einen anderen Dienstposten nicht erfasst. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der durch Umsetzung belegte Dienstposten höherwertiger als der bisher inne gehabte ist. Nach der typisierenden Abgrenzung, welche der Neufassung des Gesetzes erkennbar zugrunde liegt, ist auf der Grundlage des § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW für eine abweichende Regelung in der Hauptsatzung selbst dann kein Raum (mehr), wenn die eigentliche Auswahl für die Leitungsfunktion eines Bediensteten auf die Ebene der Dienstpostenbesetzung vorverlagert wird. So ist es, wenn - wie auch hier - die spätere Beförderung auf diesem Dienstposten ohne ein weiteres (neues) Auswahlverfahren erfolgen soll. Auf diese Weise wird allerdings dem Rat in der Sache die Möglichkeit genommen, zeitgerecht und effektiv Einfluss darauf zu nehmen, welcher Bedienstete letztlich eine Führungsfunktion im Sinne des § 73 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 6 GO NRW ausüben soll. Ihm bleibt lediglich ein mittelbarer Einfluss, indem er nachfolgend die Beförderung des Dienstposteninhabers in das zugehörige Statusamt "blockieren" und diesen hierdurch gegebenenfalls nachträglich noch zum Verzicht auf die Funktion bewegen kann.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Senatsbeschluss vom 29. September 2006 1 B 1452/06 zu § 74 Abs. 1 Satz 3 GO NRW a.F., wo unter Anknüpfung an den damaligen Gesetzeswortlaut "beamtenrechtliche Entscheidung" die Einbeziehung entsprechender Dienstpostenvergaben in die Regelungsbefugnis durch Hauptsatzung für möglich gehalten wurde (im Ergebnis offen gelassen).

De lege lata ist dieser eher unbefriedigende Zustand jedoch hinzunehmen. Denn rechtlich gesehen sind die Dienstpostenvergabe (als ggf. vorbereitende Maßnahme zur Schaffung der Beförderungsvoraussetzungen) und die Beförderung selbst (als das Bewirken der Statusänderung) zwei voneinander zu trennende Maßnahmen. Jede einzelne von ihnen kann daher selbstständiger Anknüpfungspunkt für eine gesetzliche Zuständigkeitsregelung sein. Einer extensiven Auslegung des § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW unter Einbeziehung der Vergabe sog. Beförderungsdienstposten stehen der klare Wortlaut und der Charakter als Ausnahmebestimmung zum Grundfall des Satzes 1 entgegen. Unterstützt wird dies noch durch das in den Materialien niedergelegte Bestreben des Landesgesetzgebers, mit der in Rede stehenden Novelle die Stellung des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamten - auch unter Begrenzung der Einwirkungsmöglichkeiten des Rates bzw. anderer Gemeindeorgane - zu stärken.

Vgl. die amtl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 14/3979, S. 1 und 147.

Alledem entsprechend bezog sich auch § 15 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin in der hier maßgeblichen Fassung 1995/2005 ausdrücklich (nur) auf die "Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten ...", bezog also Dienstpostenvergaben und Umsetzungen nicht mit ein. Die inzwischen geltende Hauptsatzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung - § 15 Abs. 2 - enthält insoweit keine gegenüber der alten Fassung weitergehende Einschränkung der Kompetenzen des Bürgermeisters aus § 73 Abs. 3 Satz 1 GO.

Vorliegend ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Zusammenhang eine Entscheidung des Inhalts getroffen hat, die Beigeladene (unmittelbar) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13g zu befördern. Der Niederschrift über die Ratssitzung vom 11. Dezember 2007 zufolge hat sie zu TOP 3.2 (lediglich) bekanntgegeben, dass die Stelle in der Bauverwaltung mit der Beigeladenen besetzt werde und die Umsetzung zum 1. Januar 2008 erfolgen solle (Hervorhebungen durch den Senat). Die Bürgermeisterin hat damit u.a. lediglich dem einschlägigen Erfordernis einer Bewährung auf dem Dienstposten Rechnung getragen, die zwingende Voraussetzung für die Beförderung ist. Eine Zuständigkeit des Rates der Antragsgegnerin, den in Rede stehenden Amtsleiterdienstposten im Wege der Beförderung zu besetzen, ist dadurch offensichtlich nicht begründet worden; daran hat sich bis heute nichts zu Gunsten des Antragstellers geändert. Vom Antragsteller für geboten erachtete Ermittlungen des Gerichts, ob der Rat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 11. Dezember 2007 in der fraglichen Besetzungsangelegenheit einen (in der Niederschrift nicht dokumentierten) Beschluss - und ggf. welchen - gefasst hat, erweisen sich vor diesem Hintergrund als nicht zielführend, weil es auf die Klärung dieser Tatsachenfrage aus Rechtsgründen nicht ankommt.

Das Verhalten der Bürgermeisterin in der betreffenden Angelegenheit und dabei namentlich der Umstand, dass sie die Besetzung der Stelle zunächst in die Tagesordnung für die Ratssitzung einbezogen und diesen Tagesordnungspunkt erst nachträglich wieder zurückgezogen hat, vermögen an den durch Gesetz und Hauptsatzung vorgegebenen Zuständigkeitsregelungen, wie sie der Senat vorstehend dargestellt hat, nichts zu ändern. § 73 Abs. 3 GO NRW sieht nicht vor, dass der Bürgermeister einer Gemeinde sich der ihm zugewiesenen Kompetenz für dienstrechtliche Entscheidungen außerhalb der dort geregelten Ausnahmen eigenmächtig begeben könnte. Für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin, wie es der Antragsteller hier erkennen will, fehlt es ebenfalls an jedem greifbaren Anhalt. Das gilt selbst dann, wenn die Entscheidung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin, den betreffenden Tagesordnungspunkt zurückzuziehen, mit durch das Bestreben veranlasst gewesen sein sollte, letztlich ihre eigenen personalwirtschaftlichen Vorstellungen maßgeblich zur Geltung zu bringen. Denn Letzteres war schließlich ihr "gutes Recht", da das Gesetz ihr die betreffende Entscheidungskompetenz grundsätzlich zuweist und ein Ausnahmefall nach § 73 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nicht vorgelegen hat.

Auch in der Sache ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch die Bewerberauswahl für den streitbefangenen Beförderungsdienstposten nicht in relevanter Weise verletzt worden. Die Antragsgegnerin durfte nämlich die für diesen Posten (Amtsleitung Bauverwaltung) ausgewählte Beigeladene unter der gebotenen Orientierung an den Grundsätzen der Bestenauslese (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) rechtsfehlerfrei für qualifizierter halten als den im Bewerbervergleich unterlegenen Antragsteller. Dabei durfte sie namentlich auch die Ergebnisse und Aussagen der jeweiligen aktuellen dienstlichen Beurteilungen maßgeblich mit zugrunde legen. Die insoweit vom Antragsteller erhobenen Rügen greifen nicht durch.

Eine an der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung genügt den Anforderungen an den Bewerbungsverfahrensanspruch regelmäßig nur, wenn die Auswahl - unter entsprechend nachvollziehbarer Begründung - zumindest in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien gestützt wird. Dies betrifft zum einen die Betrachtung der Leistung selbst, d.h. (vor allem) die Bewertung der Qualität - ggfls. auch unter dem Aspekt der Quantität - der Aufgabenerfüllung bezogen auf die bisherige Tätigkeit des Bewerbers. Davon erfasst wird zum anderen aber auch die Bewertung der - aus den gezeigten Leistungen (mit) abzuleitenden - Befähigung sowie Eignung für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Dienstpostens. Der für die jeweilige Besetzungsentscheidung zuständigen Stelle die nötigen Erkenntnisse über den Leistungsstand sowie das Befähigungs- und Eignungsprofil der jeweiligen Bewerber zu vermitteln, ist - unter gegebenenfalls gebotener ergänzender Einbeziehung des konkreten Anforderungsprofils für den erstrebten Dienstposten - in erster Linie durch hinreichend aktuelle dienstliche Beurteilungen zu gewährleisten, wie sie hier u.a. über den Antragsteller und die Beigeladene erstellt wurden. Aus zusätzlich durchgeführten Vorstellungs- bzw. Auswahlgesprächen gewonnene Eindrücke können nicht allein ausschlaggebend, sondern nur ein weiteres, ergänzendes Kriterium für die Begründung der unter den Bewerbern getroffenen Auswahl sein.

St. Rspr. des beschließenden Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 6. Mai 2008 1 B 1786/07 -, juris, m.w.N.

Ohne Rechtsfehler hat die Antragsgegnerin zugrundegelegt, dass der Vergleich der Ergebnisse der aktuellen Beurteilungen in beachtlicher Weise zugunsten der Beigeladenen ausgeht. Diese hat das Gesamturteil "gut +", der Antragsteller lediglich das Gesamturteil "befriedigend +" erhalten. Wie sich aus den späteren Ausführungen des Senats ergibt, ist dieser Unterschied in der Qualifikation, welcher sich - namentlich die jeweilige soziale Kompetenz betreffend - weitgehend auch schon aus der textlich umschreibenden Bewertung der Einzelmerkmale ergibt, durch die Antragsgegnerin in hinreichender Weise plausibilisiert worden.

Hat einer der Bewerber - wie hier der Antragsteller - seine aus Anlass der Stellenbesetzung erstellte dienstliche Beurteilung mit Widerspruch oder Klage angegriffen, führt dies im Ausgangspunkt nicht dazu, dass der Inhalt dieser Beurteilung im Konkurrentenstreitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein unberücksichtigt bleiben müsste. Allerdings hat sich das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens mit den gegen die dienstliche Beurteilung gerichteten Angriffen in der Sache auseinanderzusetzen, folglich insoweit die Beurteilung inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang gelten entsprechend dieselben Grundsätze, welche in dem unmittelbar um die Beurteilung geführten Streit mit Blick auf den bestehenden Beurteilungsspielraum des Dienstherrn (des Beurteilers) nur eine eingeschränkte gerichtliche Prüfung zulassen.

Hiervon ausgehend lassen die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren - die Klage gegen die Beurteilung wurde bislang nicht (weitergehend) begründet - gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung vorgebrachten Einwendungen einen für die Auswahlentscheidung relevanten Beurteilungsfehler nicht hervortreten.

Es ist zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass die Beurteilung auf einer fehlerhaften bzw. unvollständigen Tatsachengrundlage beruht. Welche Aufgabe und Funktion der Antragsteller in dem Beurteilungszeitraum (November 2003 bis Oktober 2007) wahrgenommen hat, ist zwischen den Beteiligten im Grunde nicht streitig. Erst recht besteht kein Anhalt dafür, dass die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin als Beurteilerin keine zutreffende Kenntnis von dieser Aufgabe/Funktion gehabt hat, zumal es sich um eine relativ kleine Dienststelle handelt und der Antragsteller sich in diesem Zusammenhang u.a. auf Verwaltungsorganisationspläne, Schriftwechsel innerhalb der Dienststelle etc., mithin auf Unterlagen beruft, die der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin bekannt sein mussten. In der in Rede stehenden Anlassbeurteilung über den Antragsteller ist unter der Rubrik "Bisherige Arbeitsgebiete" für die hier interessierende Zeit angegeben: "Bauamt - Leiter bautechnische Abteilung, ab 09.09. zusätzlich Leiter des Bauhofs (gemeinsam Baubetrieb)". Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Antragsteller nicht substanziiert in Zweifel gezogen. Soweit er sinngemäß eine Unvollständigkeit der aufgeführten Funktionen rügt, nämlich insofern, als seine Stellung als stellvertretender Amtsleiter "in der Bauverwaltung" keine Erwähnung gefunden habe, legt er damit keinen Sachverhalt dar, der auf eine verkürzte Tatsachenbasis beim Beurteiler schließen lassen könnte. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen hat es bei der Antragsgegnerin keine allgemeine Übung gegeben, auch Stellvertreterfunktionen in die Beschreibung der Arbeitsgebiete bei dienstlichen Beurteilungen mit aufzunehmen. Davon ist die Antragsgegnerin vorliegend nicht abgewichen. Sie hat auch im Rahmen ihrer im gerichtlichen Verfahren ergänzend abgegebenen Erläuterungen, etwa in der Beschwerdeerwiderung vom 30. April 2008, die stellvertretende Amtsleiterfunktion für den aus dem Verwaltungsgliederungsplan ersichtlichen Zuständigkeitsbereich (Hoch- und Tiefbau) keineswegs in Frage gestellt. Die Beteiligten streiten diesbezüglich allein um begriffliche Detailfragen. Diese beziehen sich im Schwerpunkt auf die inhaltliche Abgrenzung bzw. Zuordnung des Sachbereichs "Bauverwaltung" innerhalb der Organisationseinheit Bauamt (Amt 60) alter Prägung im Verhältnis zu dem für die stellvertretende Leitungsfunktion bestehenden Zuständigkeitsbereich des Antragstellers. Außerdem konzentriert sich der Streit - insofern die vom Antragsteller unstreitig wahrgenommene (nicht nur stellvertretende) Leitungsfunktion selbst betreffend - auf die Einordnung der neuen Organisationseinheit Baubetrieb (Amt 68) als (echtes) Amt oder nur "amtsähnliche Einrichtung" und die daraus zu ziehenden Folgerungen für die korrekte Bezeichnung der Leitungsfunktion (Amtsleiter oder Betriebs- bzw. Bereichsleiter). Allen diesen verbleibenden, eher formalen "Streitpunkten" kann erkennbar keine ins Gewicht fallende sachliche Bedeutung für die korrekte Erfassung und Beurteilung der vom Antragsteller tatsächlich wahrgenommenen dienstlichen Aufgaben zukommen. Soweit der Antragsteller außerdem eine unzureichende Berücksichtigung seiner "kommunalpolitischen Erfahrungen" und seiner "besonderen Kompetenz zur Ausbildung" in der Beurteilung bemängelt, fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen bzw. sonstigen Erkenntnissen dazu, dass diese Umstände seinen dienstlichen Aufgabenbereich in dem Beurteilungszeitraum in beachtenswertem Umfang mitgeprägt haben.

Weitgehend Entsprechendes gilt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin angeblich ebenfalls fehlerhaft wiedergegebenen Tätigkeit der Beigeladenen, soweit diese - lange vor dem letzten Beurteilungszeitraum - den Bereich "Bauverwaltung" betroffen hat. Die Antragsgegnerin hat den Begriff der Bauverwaltung in diesem Zusammenhang - im Unterschied zum Antragsteller - nicht in einer bestimmten organisationsrechtlichen Anknüpfung, sondern funktional gebraucht. Das hat sie in ihrer Beschwerdeerwiderung hinreichend deutlich gemacht. Dabei ist zugleich unstreitig, dass die Beigeladene in der Organisationseinheit Bauamt (damaliger Prägung), und zwar in der Planungsabteilung, tätig gewesen ist. Nach dem Text der Ausschreibung für den streitigen Amtsleiterdienstposten "Bauverwaltung" gehört die Stadtplanung mit ihren Unterbereichen eindeutig zu den Aufgaben der Bauverwaltung im Sinne der Dienstpostenbeschreibung. Von daher ist es ohne weiteres schlüssig, dass auch die Beigeladene (in der Vergangenheit) Aufgaben wahrgenommen hat, welche mit der Bewerbung um den neuen Dienstposten in einem sachlichen Zusammenhang stehen, wobei die Antragsgegnerin diesen Umstand gewichtend in den Bewerbervergleich mit einstellen durfte. Dass die Antragstellerin seitdem über längere Zeit - als Leiterin mehrerer anderer Ämter (bis März 1999: Amt für öffentliche Ordnung; seitdem: Schul- und Kulturamt) - "fachfremd" eingesetzt worden ist, bezeichnet eine als solche unstreitige Tatsache. Diese im Rahmen der Beurteilung der Eignung für den streitigen Dienstposten näher einzuordnen und zu gewichten, obliegt der Antragsgegnerin als Dienstherrin; die Einschätzung des Antragstellers ist insofern unmaßgeblich.

Was die Beurteilung selbst, d.h. die Bewertung der fachlichen Leistung, Befähigung und Eignung des Antragstellers angeht, sind auch insoweit durchgreifende Fehler mit der Beschwerde nicht aufgezeigt worden. Das schließt die erforderliche Plausibilisierung der vorgenommenen Einzelbewertungen und des Gesamturteils ein. Hervorzuheben ist zunächst, dass die insoweit erhobenen Rügen des Antragstellers weitgehend abstrakter Natur sind und sich allenfalls sehr beschränkt mit dem Inhalt der Beurteilung im Einzelnen auseinandersetzen. Der Antragsteller beanstandet allgemein die aus seiner Sicht fehlende Nachvollziehbarkeit der über ihn von der Beurteilerin abgegebenen Bewertungen. Die in der Beurteilung enthaltenen textlichen Umschreibungen beschränkten sich danach angeblich auf Werturteile in Form von "Allgemeinplätzen"; die zugrunde liegenden Tatsachen seien weder angegeben noch zuvor in irgend einer ersichtlichen Weise dokumentiert worden. Dieses Vorbringen führt im konkreten Fall nicht auf einen Beurteilungsfehler. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Aussagekraft der Bewertung bestimmter Einzelmerkmale substanziiert in Frage zu stellen. Auch im Ganzen erachtet der Senat die vorliegenden Umschreibungen, inwieweit der Antragsteller die betreffenden leistungs-, befähigungs- bzw. eignungsbezogenen Einzelmerkmale erfüllt hat, sowohl unter Mitberücksichtigung des Standards der von der Antragsgegnerin in sonstigen Fällen erstellten dienstlichen Beurteilungen als auch gemessen an allgemeinen, sich am Gewährleistungsgehalt des Art. 33 Abs. 2 GG orientierenden Anforderungen nicht als zu floskelhaft und inhaltsleer.

Dem Dienstherrn ist es in diesem Zusammenhang grundsätzlich unbenommen, sich auf die Angabe von - auf einer Vielzahl von Eindrücken - beruhenden Werturteilen zu beschränken, ohne die dem zugrunde liegende Einzelumstände (Tatsachen) in der Beurteilung mit anführen zu müssen. Werden bestimmte Werturteile von dem Betroffenen sachlich nachvollziehbar in Frage gestellt, so hängt das Gebot der notwendigen Plausibilisierung, welche grundsätzlich auch durch die Angabe weiterer (Teil-)Werturteile erfolgen kann, wesentlich von der Substanz der Einwendungen des Beurteilten ab. Gemessen hieran bedurfte es vorliegend keiner weitergehenden Plausibilsierung. Sie kann ausreichend bereits der Beurteilung selbst in Verbindung mit den ergänzenden bzw. erläuternden Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, namentlich der Beschwerdeerwiderungsschrift vom 30. April 2008 entnommen werden.

Soweit der Antragsteller vor allem über die zutreffende Beurteilung seiner Sozialkompetenz eine andere Auffassung hat als seine Dienstherrin, liegt dem im Wesentlichen eine (unmaßgebliche) Selbsteinschätzung zugrunde. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Beschwerdeerwiderung die in der schriftlichen Beurteilung in dem betreffenden Sachzusammenhang enthaltenen und auf bestimmte Defizite hinweisenden Einzelbewertungen (u.a.: findet nicht immer den richtigen Ton, soziale Kompetenzen noch ausbaubedürftig) anhand von Vorkommnissen noch weiter erläutert, welche im Ergebnis zu einer gegenüber dem Antragsteller am 16. August 2007 ausgesprochenen schriftlichen Missbilligung geführt haben. Damit und unter Einbeziehung des Inhalts einzelner schriftlicher Äußerungen des Antragstellers hat sie jene Einzelbewertungen für den Senat letztlich hinreichend nachvollziehbar plausibilisiert. Hiervon ausgehend hält sich die Einschätzung der Antragsgegnerin über die - von ihr insgesamt mit "befriedigend" bewertete - Sozialkompetenz des Antragstellers innerhalb des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn. Dies gilt unbeschadet dessen, dass der Antragsteller die Missbilligung gerichtlich angegriffen hat und das betreffende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Auch die im vorliegenden Verfahren insoweit replizierend gegen die Ausführungen der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente stellen die zugrunde liegenden Umstände/Vorkommnisse als solche zumindest im Kern nicht in Frage; mit ihnen versucht der Antragsteller lediglich, sein Verhalten aus eigener bewertender Sicht zu rechtfertigen. Die Argumente können dabei aber insbesondere nicht "widerlegen", dass sich der Antragsteller gegenüber Mitarbeitern bzw. Vorgesetzten mehrfach im Ton vergriffen hat. Hinzu kommt, dass der der Missbilligung zugrunde liegende Sachverhalt auch ein erhellendes Licht auf den in der Beurteilung als "einer eigenen Linie folgend" bzw. "manchmal etwas eigenwillig und eigensinnig" beschriebenen Umgang mit den Mitarbeitern/ Vorgesetzten wirft.

Die im Fall des Antragstellers in seiner aktuellen Anlassbeurteilung erfolgte Bildung des Gesamturteils "befriedigend +" aus der zusammenfassenden Bewertung der Fachkompetenz mit "gut" und der "sozialen Kompetenz" mit "befriedigend" ist ebenfalls hinreichend schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Eine vornehmlich mathematische Betrachtungsweise, wie sie dem Antragsteller wohl vorschwebt, würde der Funktion des Gesamturteils nicht gerecht, denn es liegt im Ermessen des Dienstherrn, zumal bei einer mit Blick auf die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens erstellten Anlassbeurteilung bestimmten Komponenten namentlich des Befähigungs- und Eignungsprofils ein besonderes Gewicht zuzuerkennen und dieses Gewicht bei der Bildung des Gesamturteils entsprechend durchschlagen zu lassen. Nach ihren Darlegungen ist die Antragsgegnerin, soweit es die besondere Betonung der sozialen Kompetenz betrifft, hier in diesem Sinne verfahren. Das lässt wegen der Bedeutung des streitbefangenen Amtsleiterdienstpostens eine Überschreitung des ihr zukommenden Organisations- und Gewichtungsermessens nicht erkennen, zumal die besondere Betonung der sozialen Kompetenz auch bereits in dem für die Ausschreibung aufgestellten Anforderungsprofil (objektiv sachgerecht) eine entsprechende Berücksichtigung erfahren hat. Soweit der Antragsteller im Gesamtergebnis zumindest die Note "vollbefriedigend" für sich beansprucht, ist im Übrigen schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es dieses Gesamturteil in dem Beurteilungssystem der Antragsgegnerin, welchem ein Schulnotensystem zugrunde liegt (vgl. Schriftsatz vom 7. August 2008, Seite 6), überhaupt gibt. Die Schulnote "vollbefriedigend" gibt es nämlich in Nordrhein-Westfalen nicht (vgl. § 48 Abs. 3 SchulG NRW). Der Umstand, dass etwa die Beigeladene in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 1. Juli 1998 das Gesamturteil "gut - befriedigend" erhalten hat, weist in die gleiche Richtung. Eine zwischenzeitliche Änderung des Beurteilungssystems der Antragsgegnerin ist weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. So ist etwa ausweislich der zum vorliegenden Verfahren beigezogenen Personalakten in keiner der dort enthaltenen dienstlichen Beurteilungen ein Gesamturteil "vollbefriedigend" verwendet worden. Unabhängig davon würde der Antragsteller auch bei einem etwa in Betracht kommenden Gesamturteil "vollbefriedigend" der Beigeladenen in der Qualifikation weiterhin nachgehen, hätte er mithin auch dann keine realistische Chance, ausgewählt zu werden. Schließlich ist es hier ohne Belang, ob der vom Antragsteller mit in die Betrachtung einbezogene (ebenfalls erfolglos gebliebene) Mitbewerber Stiller im Verhältnis zu ihm möglicherweise im Gesamturteil zu gut bewertet wurde.

Soweit sich der Antragsteller der Sache nach zugleich gegen die Gesamtbewertung der Beigeladenen mit "gut +" wendet, fehlt es an Argumenten von Substanz, auf die hier näher eingegangen werden müsste. Auch diese Beurteilung erscheint im Übrigen objektiv schlüssig. Die Bewertung der Einzelmerkmale enthält keinerlei nennenswerte Einschränkungen oder Defizite, weder in fachlicher Hinsicht noch bei der sozialen Kompetenz. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Beigeladene dem Antragsteller selbst mit einem einfachen "gut" als Gesamtnote vorgehen würde, ohne dass hierzu notwendig noch mit auf den - nach Auffassung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin bei der Beigeladenen am überzeugendsten gelungenen - Vortrag in der Hauptausschusssitzung und die Frage der ausreichenden Dokumentation dieser Bewertung eingegangen werden muss. Was die fachliche Leistung betrifft, weist der Senat im Übrigen klarstellend darauf hin, dass Beurteilungsgrundlage selbstverständlich die in der bisherigen Tätigkeit gezeigten Leistungen sind und auch nur sein können.

Dass die Antragsgegnerin auch in fachlicher Hinsicht die Eignung der Beigeladenen bejaht hat, obwohl diese jahrelang "fachfremd" eingesetzt war, nämlich ein anderes Amt der Stadtverwaltung geleitet hat, erweist sich trotz der insoweit vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken als rechts- und ermessensfehlerfrei. Wie schon gesagt, durfte die Antragsgegnerin ihre Auswahl schwerpunktmäßig an den Gesichtspunkten der sozialen Kompetenz und Führungsfähigkeit ausrichten; wäre das nicht so, könnte eine unter Umständen wünschenswerte Rotation von Amtsleitern in einer Stadtverwaltung praktisch nicht mehr bzw. kaum noch stattfinden. Dementsprechend musste die bisherige, hier langjährige Führungsverantwortung der Beigeladenen nicht notwendig "in der Bauverwaltung" wahrgenommen werden. Dass der Dienstposten aus fachlichen Gründen nicht zwingend eine bautechnische Vorbildung, über die allein der Antragsteller verfügt, voraussetzt, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 7. August 2008 nachvollziehbar dargelegt. Namentlich ist solches nicht Gegenstand eines konstitutiven Anforderungsprofils gewesen.

Was schließlich das im Falle des Antragstellers angeblich fehlende Beurteilungsgespräch betrifft, hat dieser bereits nicht die Darstellung der Antragsgegnerin substanziiert in Frage gestellt, dass ihm ein solches Gespräch durchaus angeboten worden sei, er sich dem aber durch Verlassen des Raumes entzogen habe. Der Antragsteller hat diese Darstellung nur schlicht bestritten, ohne einen abweichenden Lebenssachverhalt konkret aufzuzeigen. Letztlich kommt es aber hierauf nicht einmal an. Denn aus einem insofern etwa vorgekommenen Verfahrensverstoß würde nicht automatisch folgen, dass die Beurteilung an einem zu ihrer Aufhebung führenden Fehler leidet. Erst recht ergäbe sich daraus noch nicht, dass der Antragsteller im Falle einer Nachholung des Gesprächs und darauf folgenden Neubeurteilung mit einem besseren Gesamturteil rechnen könnte. Auch wenn das Beurteilungsgespräch im Hinblick auf seine Funktion und seine denkbaren Konsequenzen für den Inhalt der späteren (Endfassung der) Beurteilung durchaus Gewicht hat, ist nicht ersichtlich, dass die betreffende Verpflichtung ein solches Verfahrensrecht begründet, dessen Verletzung unabhängig von den Auswirkungen auf die Beurteilung zu beachten wäre. Funktion des Beurteilungsgesprächs ist es, dem Betroffenen Gelegenheit zu Ergänzungen bzw. Richtigstellungen in tatsächlicher Hinsicht und zur Darstellung seiner Sichtweise zu geben, sodass er vor der abschließenden Verfestigung der Meinungsbildung bei dem Beurteiler noch effektiven Einfluss auf den Inhalt der Beurteilung nehmen kann. Die Verletzung solcher "relativen" Verfahrensvorschriften, die dem Interesse an der Gewinnung materiell richtiger Beurteilungsgrundlagen dienen, erhält durchschlagende rechtliche Bedeutung nur dann, wenn es nach den Verhältnissen des Einzelfalls konkret möglich erscheint, dass die Beachtung der Vorschriften den Inhalt der Beurteilung beeinflusst hätte, weil Einzelfeststellungen oder die Gesamtnote hätten günstiger ausfallen können.

Vgl. Senatsurteil vom 23. April 2008 - 1 A 2283/06 -, UA S. 13 f.

Eine solche konkrete Möglichkeit kann hier allerdings ausgeschlossen werden. Das ergibt sich hinreichend klar aus den im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausführlich ausgetauschten Standpunkten der Beteiligten, die sich - insofern die Funktion des Beurteilungsgesprächs in gewisser Weise nachholend - auch auf die vom Antragsteller für objektiv rechtswidrig gehaltene Beurteilung bezogen haben. Die Antragsgegnerin hat dabei ihrerseits die objektive Richtigkeit der in Rede stehenden Beurteilung entschieden verteidigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht dabei billigem Ermessen, etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil diese (auch) im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.