VG Köln, Urteil vom 07.03.2008 - 19 K 5269/06
Fundstelle
openJur 2011, 58410
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Landes. Nach dem Bestehen der II. Fachprüfung wurde er mit Wirkung vom 01. September 1998 zum Polizeikommissar (seit 20. November 1998: Kriminalkommissar) ernannt und in der anschließenden Eingangsamtbeurteilung vom 14. März 2000 sowie in der Regelbeurteilung vom 09. September 2002 mit einem jeweils auf 4 Punkte lautenden Gesamturteil dienstlich beurteilt. Am 21. Juli 2005 wurde der Kläger zum Kriminaloberkommissar befördert. Mit Wirkung vom 01. September 2006 wurde er vom Polizeipräsidium (PP) L. zum Landeskriminalamt (LKA) versetzt.

Für die Dauer der Abordnung des Klägers vom 01. Oktober 2003 bis 30. September 2004 erstellte das LKA unter dem 03. Dezember 2004 einen Beurteilungsbeitrag. Darin waren von den sieben Submerkmalen des Hauptmerkmals Leistungsverhalten zwei mit 3 Punkten und fünf mit 4 Punkten, die zwei Submerkmale des Hauptmerkmals Leistungsergebnis mit 4 Punkten und von den drei Submerkmalen des Hauptmerkmals Sozialverhalten zwei mit 4 Punkten und eines mit 5 Punkten bewertet worden. Der Beurteilungsbeitrag wurde in einem Begleitschreiben dahingehend erläutert, dass er die Leistung des Klägers „im Abordnungszeitraum in der Vergleichsgruppe A 9" spiegele.

Am 08. Februar 2006 erteilte das PP L. für den Zeitraum vom 02. Juni 2002 bis 30. September 2005 die hier im Streit befindliche Regelbeurteilung, die mit dem Gesamturteil „die Leistung und Befähigung... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) schloss. Die Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und Sozialverhalten wurden jeweils mit 3 Punkten bewertet. Im Beurteilungsgespräch vom 19. August 2005 hatte der Erstbeurteiler, EKHK X. geäußert, dass er die erbrachten Leistungen des Klägers insgesamt mit 4 Punkten beurteile. In dem nach Durchführung von Maßstabsgesprächen erstellten Beurteilungsvorschlag hatte EKHK X. das Leistungsverhalten des Klägers mit 4 Punkten, dessen Leistungsergebnis und Sozialverhalten sowie das Gesamturteil mit jeweils 3 Punkten bewertet. Abweichend vom Beurteilungsvorschlag senkte der Endbeurteiler die Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten unter Hinweis auf den angewandten strengen, maßstabsorientierten Quervergleich auf 3 Punkte ab.

Der Kläger legte gegen die ihm erteilte Regelbeurteilung am 23. März 2006 mit eingehender Begründung Widerspruch ein. Das PP L. holte Stellungnahmen der EKHK C. und X. , des RAI T. , des Kriminaldirektors D. und des Leitenden Kriminaldirektors T1. ein und legte diese seiner Würdigung des Widerspruchsvorbringens im Vorlagebericht an die Bezirksregierung Köln vom 02. November 2006 zugrunde. Durch Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2007 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück.

Bereits am 12. Dezember 2006 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die dienstliche Beurteilung vom 08. Februar 2006 sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Der Beurteilungsvorschlag entspreche nicht der wahren Bewertung des Erstbeurteilers. Dies zeige sich darin, dass der Erstbeurteiler im Beurteilungsgespräch verlautbart habe, er bewerte seine - des Klägers - Leistungen insgesamt mit 4 Punkten. Dem Erstbeurteiler sei in Gesprächen mit RAI T. und KD D. bedeutet worden, dass er - der Kläger - wegen einer zu geringen Standzeit keine 4 Punkte-Beurteilung werden erhalten können. Deswegen habe der Erstbeurteiler ihn - den Kläger - insgesamt, vom mit 4 Punkten bewerteten Hauptmerkmal Leistungsverhalten abgesehen, für eine 3 Punkte-Beurteilung vorgeschlagen. Ferner sei der angewandte Maßstab fehlerhaft. Durch Überbetonung des Standzeiterfordernisses sei er von vornherein trotz entsprechender Leistungen von einer 4 Punkte-Beurteilung ausgeschlossen worden. Die Fehlerhaftigkeit werde nicht dadurch widerlegt, dass in drei Fällen Beamte mit einer kürzeren Standzeit als er - der Kläger - eine 4 Punkte-Beurteilung erhalten hätten. Denn diese Beamten gehörten nicht der Direktion K an. Obwohl er vorübergehend zwei Mordkommissionen geleitet habe, sei dieser Umstand im Rahmen der Leistungsbewertung nicht besonders berücksichtigt worden, während andererseits ein ihm zugeordneter Kriminaloberkommissar später eine 4 Punkte- Beurteilung erhalten habe. Auch hieraus werde deutlich, dass zu seinen Lasten die fehlende Standzeit ausschlaggebend berücksichtigt worden sei. Ferner sei die durch den Endbeurteiler vorgenommene Absenkung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten auf 3 Punkte nicht plausibel. Fehlerhaft sei des Weiteren, dass die Ende November durchgeführte direktionsübergreifende Beurteilerkonferenz nach den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehen sei und er - der Kläger - zu den dort vorgesehenen Verschärfungen des Maßstabs nicht habe Stellung nehmen können, mithin ein neues Beurteilungsgespräch hätte durchgeführt werden müssen.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidenten L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines Schriftsatzes vom 16. April 2007 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung über ihn - den Kläger - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es trägt unter Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides im Wesentlichen vor: Die angegriffene dienstliche Beurteilung sei frei von Rechtsfehlern. Der Erstbeurteiler habe, nachdem ihm der behördeneinheitliche Beurteilungsmaßstab bekannt geworden sei, den Kläger entgegen seiner früheren Vorstellung im Gesamturteil mit 3 Punkten vorgeschlagen. Ausweislich der vom Erstbeurteiler und den seiner Vorgesetzten abgegebenen Stellungnahmen habe der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag unabhängig und frei von unzulässiger Einflussnahme erstellt. Der Endbeurteiler habe die für das Hauptmerkmal Leistungsverhalten vorgeschlagene 4 Punkte-Bewertung absenken müssen, weil diese Bewertung nicht dem strengen Vergleichsmaßstab entsprochen habe. Mit Schriftsatz vom 16. April 2007 sei auch die Absenkung der diesem Hauptmerkmal zugeordneten Submerkmale nachgeholt worden. Die Leistungen des Klägers hätten noch nicht ein solch konstantes Leistungsbild abgegeben, dass sie angesichts des hohen Leistungsniveaus vieler dienstälterer Angehöriger seiner Vergleichsgruppe dem quotierten Bereich hätten zugeordnet werden können. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass der Kläger in zwei Fällen wegen Personalengpässen kurzfristig faktisch eine Mordkommission geleitet habe. Bei entsprechenden beachtlichen Leistungen habe die Nichteinhaltung der sogenannten Standzeit die Vergabe einer 4 Punkte-Beurteilung nicht ausgeschlossen. Mit einer überzeugenden Begründung des Erstbeurteilers, dass der Kläger auch bei kürzerer Standzeit bereits konstant Leistungen erbracht habe, die dem quotierten Bereich zuzuordnen gewesen seien, hätte die Vergabe einer solchen Note erfolgen können. Der Erstbeurteiler habe jedoch einen solchen Leistungsstand nicht begründen können. Der Umstand, dass drei Beamten aus der Vergleichsgruppe des Klägers mit kürzerer Standzeit 4 Punkte-Bewertungen habe zuerkannt werden können, zeige, dass die Einhaltung einer Standzeit nicht - wie der Kläger meine - schematisch ohne Rücksicht auf die erbrachten Leistungen berücksichtigt worden sei. Die direktionsübergreifende Konferenz von Vorgesetzten vom 29. November 2005 habe die Beurteilerbesprechung vom 01. Dezember 2005 des Endbeurteilers mit personen- und sachkundigen Bediensteten vorbereitet. Sie sei angesichts der Vielzahl der zu beurteilenden Personen erforderlich gewesen, um die Beurteilerbesprechung so vorzubereiten, dass diese in angemessener Zeit habe durchgeführt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakten des Klägers Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des PP L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines Schriftsatzes vom 16. April 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 12.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP L. vom 08. Februar 2006 in der Fassung seines Schriftsatzes vom 16. April 2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 16. Januar 2007 rechtlich nicht zu beanstanden.

Sie beruht unter anderem auf den „Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19. Januar 1999) - im Folgenden: BRL -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 - , DÖD 2000, 266).

Die angegriffene Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRL vorgesehenen Verfahrens vom PP L. unter Verwendung des in der Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien eingeführten Vordrucks abgegeben worden. Sie enthält den sogenannten Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers EKHK X. (vgl. Nr. 9.1 BRL) und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung (vgl. Nr. 9.2 BRL) entsprechende - letztlich maßgebliche - Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers. Zuvor war - wie von Nr. 3.6 BRL verlangt - für den Abordnungszeitraum vom 01. Oktober 2003 bis 30. September 2004 ein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden.

Die Beurteilung leidet nicht etwa wegen fehlender Unabhängigkeit des Erstbeurteilers an einem Verfahrensfehler. Nach Nr. 9.1 Abs. 3 BRL beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig und ist nicht an Weisungen gebunden. Eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, die die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert, ist dem Endbeurteiler verwehrt, weil andernfalls die mit der Zweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.). Die irrige Annahme des Erstbeurteilers, nicht mehr nach seiner freien Überzeugung beurteilen zu dürfen, ist aber unerheblich. Zulässig und sinnvoll sind auch Gespräche der Vorgesetzten mit den Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe. Der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe können auch der Erfahrungsaustausch und Absprachen der Erstbeurteiler untereinander dienlich sein. Das gilt selbst dann, wenn solche Absprachen zum Inhalt haben, den Richtsätzen bereits auf Unterabteilungsebene Geltung zu verschaffen bzw. eine Rangfolge unter den zu Beurteilenden herzustellen. Weisungen der Vorgesetzten an die Erstbeurteiler, die Beurteilungen entsprechend einer festgelegten personenbezogenen Notenvergabeliste vorzunehmen, würden gegen 9.1 Abs. 3 Satz 1 BRL verstoßen. Davon zu unterscheiden sind aber selbstauferlegte Bindungen, denen sich der Erstbeurteiler in Absprache mit anderen Erstbeurteilern im Interesse gleichmäßiger Handhabung der Beurteilungsrichtlinien unterwirft. Solche Vereinbarungen dienen der Effizienz des Beurteilungsverfahrens und haben mit einer Einschränkung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers nichts zu tun (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.; Willems, NWVBl. 2001, 127).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Erstbeurteilers nicht festzustellen. Eine bindende Weisung oder sonst endgültige Vorfestlegung der dem Kläger zu erteilenden Beurteilung durch den Endbeurteiler ist zunächst weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Maßstabsverfügung (sog. Eckpunktepapier) vom 26. August 2005 niedergelegten Beurteilungsmaßstäbe begegnen - soweit hier von Belang - keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere wird es darin für eine Beurteilung mit 4 oder 5 Punkten in der Vergleichsgruppe A 10 BBesO nicht zur Voraussetzung gemacht, dass der Beamte sich seit einem bestimmten Zeitpunkt in dieser Vergleichsgruppe befindet. Soweit der Endbeurteiler als seine Sichtweise darstellt, dass für eine Bewertung mit dem Gesamtprädikat 4 Punkte eine angemessene Bewährungszeit von mindestens dem halben Beurteilungszeitraum vorliegen „sollte", „da ansonsten nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit eine Aussage getroffen werden" könne, handelt es sich lediglich um einen Orientierungsrahmen, der Ausnahmen zulässt. Für diese etwaigen Ausnahmen verlangt er jedoch - wie aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist (vgl. S. 4, 3. Absatz des Eckpunktepapiers) - eine notwendige Begründung, an die er besondere (gemeint: strenge) Maßstäbe anlegen will.

Auch in den Maßstabsbesprechungen ist dem Erstbeurteiler lediglich der anzuwendende Maßstab verdeutlicht worden. Eine Anweisung durch Vorgesetzte oder seitens der Personalabteilung, mit welchen Noten der Erstbeurteiler die Hauptmerkmale und/oder das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung des Klägers bewerten solle, ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers vom 16. Mai und 06. Juni 2006 einerseits und des Kriminaldirektors D. vom 22. Mai 2006 sowie des RAI T. vom 18. Mai 2006 andererseits. Dem Erstbeurteiler ist auch nicht etwa in weisungsähnlicher Manier vor Abgabe des Beurteilungsvorschlags eine Erwartungshaltung der Behördenleitung hinsichtlich der zu vergebenden Noten übermittelt worden. Soweit der Erstbeurteiler ausweislich seiner Stellungnahme vom 06. Juni 2006 in den mit RAI T. und Kriminaldirektor D. geführten Gesprächen „ausloten" wollte, inwieweit eine 4 Punkte - Beurteilung für den Kläger trotz dessen geringer Bewährungszeit möglich sei, steht die - erfragte - Mitteilung über die (negativen) Erfolgsaussichten keiner - seine Unabhängigkeit berührende - Weisung gleich, weil die Initiative zur Mitteilung, inwieweit Vorgesetzte sich dem vom Erstbeurteiler erwogenen Beurteilungsvorschlag anschließen würden, vom Erstbeurteiler ausging.

Der Umstand, dass der Erstbeurteiler aufgrund der in den Maßstabsgesprächen gewonnenen Erkenntnisse über den anzuwendenden strengen Maßstab abweichend von der im Beurteilungsgespräch verlautbarten 4 Punkte-Bewertung über den Kläger einen Beurteilungsvorschlag mit 3 Punkten im Gesamturteil abgab, erforderte im vorliegenden Fall kein erneutes Beurteilungsgespräch. Zwar hat die Kammer in ihrem Urteil vom 09. November 2007 - 19 K 270/07 - u.a. ausgeführt, dass ein Beurteilungsgespräch, bei dem dem Beamten eine bestimmte Beurteilungsnote in Aussicht gestellt wird, grundsätzlich wiederholt werden müsse, wenn später gleichwohl von dieser nach außen kund getanen Einschätzung zum Nachteil des Beamten abgewichen werden soll, und der Beurteilungsvorschlag an einem Verfahrensfehler leide, falls dies unterbleibe (vgl. S. 8 der Urteilsausfertigung). Dieser Rechtsauffassung liegt die Wertung zugrunde, dass der zu Beurteilende im Beurteilungsgespräch von einer weitergehenden Darlegung der Sicht der Dinge absehen wird, wenn die angekündigte Beurteilungsnote seiner Selbsteinschätzung entspricht. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der Erstbeurteiler hat in seinen Stellungnahmen klar zum Ausdruck gebracht, dass ihm das subjektive und objektive Leistungsbild des Klägers, insbesondere auch dessen kurzfristige faktische Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter einer Mordkommission, bei Erstellung der Erstbeurteilung bewusst war und auch zu seiner Bewertung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten mit 4 Punkten geführt hat. Der Kläger hat - anders als in dem im Verfahren 19 K 270/07 entschiedenen Fall - weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren dargelegt, dass er durch die Mitteilung des Erstbeurteilers im Beurteilungsgespräch über dessen Absicht, den Kläger mit 4 Punkten vorzuschlagen, davon abgehalten worden sei, weitere beurteilungsrelevante Gesichtspunkte anzusprechen, die er bei Kenntnis eines auf 3 Punkte lautenden Beurteilungsvorschlags angesprochen hätte.

Entgegen der Auffassung des Kläger kann ferner der Vorschlag, das Hauptmerkmal Leistungsverhalten auf 3 Punkte abzusenken, der auf der direktionsübergreifenden Beurteilerbesprechung der weiteren Vorgesetzten vom 29. November 2005 für die abschließende Beurteilerbesprechung vom 01. Dezember 2005 erarbeitet worden war, nicht das Erfordernis eines weiteren Beurteilungsgesprächs begründen. Denn die Durchführung des Beurteilungsgesprächs dient allein dazu, dem Erstbeurteiler eine umfassende Beurteilungsgrundlage zu verschaffen. Nach - hier bereits erfolgter - Abgabe des Beurteilungsvorschlags ist damit für ein solches Beurteilungsgespräch kein Raum mehr.

Die Beurteilung ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Aspekt der Verweildauer im Amt (sog. Standzeit) bei der Beurteilung des Klägers eine mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbare Bedeutung beigemessen worden wäre. Die Dauer, während der ein Beamter in seinem Statusamt konstant gute Leistungen erbracht hat, darf - als Indiz für den Leistungsstand - bei der Beurteilung positiv wie negativ berücksichtigt werden. Rechtswidrig ist es lediglich, wenn der Dienstherr schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellt (vgl. OVG NRW; Beschluss vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 -; Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, beide in NRWE) oder diese zur Bewertung des aktuellen Leistungsstandes in einer Weise (mit-)heranzieht, dass sie als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren Einschätzung des Leistungsstandes fungiert (z.B. durch die Auffassung, dass eine zufriedenstellende Leistung über einen langen Zeitraum genauso zu bewerten sei wie Leistungen sogenannter Überflieger, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2006 - 6 B 2383/06 - , NRWE). Dafür besteht hier kein hinreichender Anhaltspunkt. Sowohl der vorgenannte Passus im Eckpunktepapier als auch insbesondere das Ergebnis der Beurteilungsrunde 2005 stehen der Annahme entgegen, dass die Bewertung innerhalb der Vergleichsgruppe der Beamten/innen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO anhand der Standzeit („schematisch") vorgenommen worden sei. Nach den Angaben des beklagten Landes, an deren Richtigkeit die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat, haben nämlich drei Beamte eine 4 Punkte - Beurteilung erhalten, obwohl sie eine kürzere Verweildauer im Statusamt als der Kläger aufweisen. Dass keiner dieser Beamten aus der Direktion K stammt, ist dabei unerheblich.

Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen weder der Umstand, dass er kurzfristig in zwei Fällen faktisch die Funktion des Leiters einer Mordkommission wahrgenommen hat, noch der Umstand, dass er eine tutorenähnliche Funktion für die dem KK 11 zugewiesenen Praktikanten der Fachhochschule wahrgenommen hat, noch die Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Aufgaben die Annahme, dass seine Leistungen allein wegen seiner zu geringen Verweildauer im Statusamt zu schlecht bewertet worden sind. Auf die - naturgemäß positive - Selbsteinschätzung des Klägers kommt es hierbei nicht an und kann es u.a. auch schon deshalb nicht ankommen, weil ihm die Beurteilungsgrundlage fehlt. Soweit der Erstbeurteiler den Kläger zunächst als Kandidat für eine 4 Punkte-Beurteilung eingeschätzt hat, hat er nach Kenntnisnahme des strengen behördenweiten Vergleichsmaßstabs seine Bewertung auf das Gesamturteil 3 Punkte ausgerichtet. Das beklagte Land hat insoweit unter Hinweis auf den Quervergleich plausibel dargelegt, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen nicht an die Leistungen herangereicht hätten, die die mit 4 Punkten beurteilten Beamten aufzuweisen gehabt hätten. Deshalb habe auch das Hauptmerkmal Leistungsverhalten, das der Erstbeurteiler mit 4 Punkten bewertet habe, auf 3 Punkte abgesenkt werden müssen. Diese vom Endbeurteiler vorgenommene Absenkung beruht auf dem Vorschlag, den Vorgesetzte der Erstbeurteiler in einer direktionsübergreifenden Beurteilerbesprechung vom 29. November 2005, an der u. a. Kriminaldirektor D. und Leitender Kriminaldirektor T1. teilgenommen hatten, zur Vorbereitung der Beurteilerbesprechung des Endbeurteilers mit personen- und sachkundigen Bediensteten (gemäß Nr. 9.2 BRL) erarbeitet hatten; zuvor hatten diese einen Quervergleich der 671 Beurteilungsfälle umfassenden Angehörigen der Vergleichsgruppe A 10 durchgeführt und hierbei festgestellt, dass das Leistungsverhalten des Klägers noch nicht die Bewertungsstufe 4 Punkte erreicht hatte. Diese Wertung ist auch deshalb plausibel, weil der Erstbeurteiler nach den Feststellungen des Endbeurteilers im Vorlagebericht vom 02. November 2006 nahezu alle Beurteilungsvorschläge für die in seinem Kommissariat angehörenden Oberkommissare - zumindest zunächst - im quotierten Bereich (5 oder 4 Punkte) angesiedelt hatte und damit offenkundig einen zu milden, jedenfalls nicht den behördenweiten strengen Maßstab beachtet haben konnte. Der Absenkungsvorschlag der direktionsübergreifenden Beurteilerbesprechung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unbeachtlich, weil dieses Gremium in den Beurteilungsrichtlinien nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Gemäß Nr. 9.1 vorletzter Absatz BRL ist der Beurteilungsvorschlag auf dem Dienstweg dem Schlusszeichnenden vorzulegen. Vorlegen auf dem Dienstweg bedeutet, dass die Vorgesetzten des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsvorschlag Kenntnis nehmen und zum Ausdruck bringen (können), inwieweit sie dem Beurteilungsvorschlag zustimmen. Dass die weiteren Vorgesetzten des Erstbeurteilers ihre (endgültige) Stellungnahme erst nach einem mit entsprechenden Funktionsträgern anderer Bereiche des PP L. durchgeführten Abgleichs des angewandten Maßstabes vorgenommen haben, steht nicht im Widerspruch zu den Verfahrensregeln der Beurteilungsrichtlinien, die eine solche Verfahrensweise zwar nicht vorschreiben, aber auch nicht verbieten. Es erscheint jedenfalls nicht sachwidrig, dass der Endbeurteiler eine solche direktionsübergreifende Konferenz zur Vorbereitung der Beurteilerbesprechung (gemäß Nr. 9.2 BRL) hat durchführen lassen, weil durch entsprechende Vorklärungen erörterungsbedürftiger Beurteilungsfälle die Behandlung der gesamten Beurteilungsfälle (allein 671 im Bereich der Vergleichsgruppe A 10) in der maßgeblichen Beurteilerbesprechung hat zügiger erfolgen können.

Die dienstliche Beurteilung leidet auch nicht an einem Plausibilitätsmangel. Die Bewertung der Hauptmerkmale und das Gesamturteil ergeben sich nachvollziehbar aus der Bewertung der Submerkmale. Dies gilt auch für das durch den Endbeurteiler auf 3 Punkte abgesenkte Hauptmerkmal Leistungsverhalten. Insoweit ist nämlich die Absenkung unter Hinweis auf den Quervergleich begründet und durch lineare Absenkung der zugehörigen Submerkmale im Schriftsatz vom 16. April 2007 plausibel gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.