VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.02.2008 - 16 K 923/06
Fundstelle
openJur 2011, 58187
  • Rkr:

1. Aus § 9 Abs. 1 DSchG ergibt sich die objektive Genehmigungsbedürftigkeit u.a. von Veränderungen des geschützten Objektes und zwar unabhängig davon, von wem und zu welchem Zweck

diese Veränderungen vorgenommen werden sollen. Ob Belange des Denkmalschutzes die Meinungsfreiheit auch im Einzelfall überwiegen, ist im

Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG festzustellen.

2. § 9 Abs. 1 a DSchG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2

GG.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Óbrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anbringung eines Transparents an dem denkmalgeschützten Haus An der S. 2 in H. .

Das Haus wurde am 12. Mai 2000 in die Denkmalliste des Beklagten eingetragen. Der Denkmalwert beschränkte sich demnach auf die von den jeweiligen Straßen aus sichtbaren Außenwände, auf die Kubatur und das statische Gerüst des Gebäudes.

In dem hierüber unter dem 19. Mai 2000 an den damaligen Eigentümer erteilten Bescheid führte der Beklagte zur Begründung unter anderem aus, das ab 1930 nach dem Entwurf des H1. Architekten D. W. konzipierten Gebäude sei bedeutend für die Stadt H. , weil es ein Zeugnis der Wirtschafts- und Verwaltungsgeschichte der Stadt, insbesondere des Ortsteils I. , in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts sei. Verwaltungs- und Industriereform hätten dazu geführt, dass I. nach der Eingemeindung in die Stadt H. im Jahre 1928 einen neuen Aufschwung erlebt habe. Das genannte Gebäude, das zu etwa 50 Prozent der Fläche der Sparkasse und zum anderen Teil der öffentlichen Verwaltung und dem Wohnen gedient habe, sei das bauliche Zeugnis dieser Entwicklung. Die repräsentative Gestaltung sei offensichtliches Symbol des Aufschwungs. An Erhaltung und Nutzung bestünde ein öffentliches Interesse aus wissenschaftlichen, hier architekturgeschichtlichen, sowie aus städtebaugeschichtlichen Gründen. Das in der Formensprache eines monumental ausgerichteten Neoklassizismus konzipierte Gebäude sei eines der bedeutendsten und klarsten Beispiele dieser am Ende der 20er Jahre in Deutschland und auch im Ausland verbreiteten Stilrichtung. Es sei damit Zeugnis der in H. sehr qualitätsvollen Architektur der 20er Jahre.

Im Jahre 2003 erwarb der Kläger das Gebäude.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 an den Kläger führte der Beklagte aus, wie bei einer Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, seien mehrere Transparente und Schaukästen an dem Gebäude angebracht worden. Hierbei handele es sich um Maßnahmen, für die eine schriftliche Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG - erforderlich sei. Eine Erlaubnis habe der Kläger jedoch weder beantragt noch erhalten. Die jetzt von ihm installierten Anlagen seien aufgrund ihrer Beschaffenheit denkmalrechtlich nicht zulässig. Sie verstießen gegen die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Der Kläger sei daher zur Entfernung der ungenehmigten Anlagen verpflichtet. Bevor er den Kläger zur Entfernung der Transparente und Schaukästen auffordere, bitte er, entsprechende Pläne oder Zeichnungen bzw. eine Maßnahmenbeschreibung einzureichen oder einen Termin mit dem Sachbearbeiter zu vereinbaren, damit eine denkmalrechtlich zulässige Ausführung der Werbung bzw. Information am Gebäude abgestimmt werden könne und die ungenehmigten Anlagen durch erlaubnisfähige ersetzt werden könnten.

Nach Durchführung dieses Ortstermins beantragte der Kläger mit Schreiben vom 7. März 2005, für seine Mieter sieben Schaukästen an der Straßenfront „An der S1. „ zu Werbezwecken aufhängen zu können. Die Schaukästen seien unter architektonischen Gesichtspunkten der Gebäudefassade angepasst und aus dem gleichen Material wie die Fensterrahmen hergestellt. Für den rechten Schaukasten, der tatsächlich etwas aus der Symmetrieachse falle, ließe sich im dafür vorgesehenen Platz um die Ecke, links neben dem Haupteingang, ein geeigneter Platz finden. Bezüglich der aktuellen Transparente sei er der Meinung, dass es sich dabei nicht um eine Werbeanlage handele. Vielmehr dienten diese nicht festmontierten Transparente der freien politischen Willensbildung. Sie unterlägen insoweit nicht dem Denkmalschutz.

Mit Bescheid vom 25. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Stofftransparente ab und ordnete deren unverzügliche Entfernung, spätestens bis zum 10. Mai 2005, an. Ferner führte er aus, die Schaukästen an der U.---straße sollten auf drei Stück verringert werden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach § 9 Abs. 1 DSchG bedürfe eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern wolle. Veränderung umfasse jede Tätigkeit bzw. alle Maßnahmen, die den bestehenden Zustand des Objektes ver- oder abänderten, somit auch die Anbringung von Objekten jeglicher Art am Baudenkmal. Gemäß § 9 Abs. 2 a) DSchG sei eine Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden. Gründe des Denkmalschutzes stünden dann entgegen, wenn das Denkmal durch die betreffende Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfahre. Der Grad der Beeinträchtigung sei abhängig von der Qualität des zu schützenden Denkmals. Geschützt sei nicht nur die Substanz, sondern auch das Erscheinungsbild des Denkmals. Bei den am Gebäude „An der S. 2" angebrachten Stofftransparenten handele es sich um „Störfaktoren", die das Erscheinungsbild des Baudenkmals in erheblichem Maße beeinträchtigten. Das im Neoklassizismus konzipierte Gebäude sei das bedeutendste und klarste Beispiel dieser Stilrichtung in H. . Aufgrund der exponierten Lage des Gebäudes am städtebaulich wichtigen Knotenpunkt T.----------straße - An der S1. - U.---straße seien die von den jeweiligen Straßen aus sichtbaren Fassaden des Gebäudes von besonderer denkmalpflegerischer Relevanz. Durch die Anbringung der Stofftransparente werde das Erscheinungsbild dieser Fassaden eklatant beeinträchtigt. Hierbei spiele es keine Rolle, ob es sich um Werbeanlagen oder sonstige Anlagen handele. Einzig und allein ausschlaggebend sei die Beeinträchtigung des Baudenkmals. Allenfalls könnten Werbeträger in Form von Fahnen oder Rahmentransparenten frei auf der Platzfläche vor dem Gebäude aufgestellt werden. Ferner sollten die Schaukästen an der U.---straße auf drei Stück verringert werden, um eine das Erscheinungsbild der Fassade beeinträchtigende Häufung zu vermeiden. Der links neben dem Hauseingang an der T1.----------straße liegende Schaukasten könne weiter genutzt werden.

Hiergegen legte der Kläger am 19. Mai 2005 Widerspruch ein.

Den Widerspruch begründete der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20. September 2005 im Wesentlichen damit, bei der Anbringung der Transparente handele es sich nicht um erlaubnispflichtige Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 DSchG. Bei den nicht dauerhaft mit dem Gebäude verbundenen Stofftransparenten handele es sich nicht um „Veränderungen" im Sinne dieser Vorschrift. Darüber hinaus handele es sich bei den Stofftransparenten nicht um Werbeanlagen, mit denen für Waren oder Dienstleistungen geworben würden. Bei den von verschiedenen Mietern des Gebäudes angebrachten Transparenten mit wechselndem politischen Inhalt handele es sich um die Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung. Mit den Transparenten werde zum Beispiel gegen die Schließung H1. Betriebe und die damit verbundene Vernichtung von Arbeitsplätzen protestiert, für jugendpolitische Forderungen im Zusammenhang mit dem im Mai 2005 durchgeführten internationalen Pfingstjugendtreffen in H. eingetreten oder gegen den Sozialabbau aufgrund des unter der Bezeichnung „Hartz IV" bekannten Gesetzespaket protestiert und zu den wöchentlichen Montagsdemonstrationen aufgerufen. Diese Äußerungen von Mietern des Gebäudes - Einzelpersonen oder grundrechtsfähigen Personenvereinigungen - stellten eine Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung dar. Zu dieser für jedermann möglichen Art der Meinungsäußerung gehöre auch das Zeigen von Stofftransparenten an Gebäuden. Diese Art der politischen Meinungsäußerung sei inzwischen weit verbreitet. Gegenstand solcher Meinungsäußerungen könnten Fragen von internationalem politischen Interesse sein, wie beispielsweise das Anbringen von Regenbogenfahnen mit der Aufschrift „Peace" im Zusammenhang mit den Protesten gegen den seinerzeit geplanten Angriffskrieg gegen den Irak, aber auch Ereignisse lokalen Charakters wie aktuell die Protesttransparente von Anwohnern im Zusammenhang mit der Sperrung der Bundesstraße °°° für Lkw in F. und Umleitung des Verkehrs durch Wohngebiete. Diese allgemein anerkannte und praktizierte Form der freien Meinungsäußerung durch Eigentümer oder Mieter von Gebäuden könne nicht durch das Denkmalschutzgesetz eingeschränkt werden. Dieses enthalte keine ausdrückliche Einschränkung gemäß Artikel 19 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -. Eine Auslegung von § 9 Abs. 2 DSchG im Lichte von Artikel 5 GG führe zu dem Ergebnis, dass auch Eigentümer bzw. Mieter denkmalgeschützter Gebäude die zuvor beschriebene, inzwischen als allgemein üblich anzusehende Art und Weise der Meinungsäußerung durch das zeitweise Zeigen von Transparenten politischen Inhalts am Gebäude nicht verwehrt werden könne. Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung sei insoweit höher anzusiedeln als Interessen des Denkmalschutzes. Ferner wandte sich der Kläger dagegen, dass nur drei Schaukästen genehmigt worden seien.

Den Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit Widerspruchsbescheid vom Februar 2006 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäß § 9 Abs. 1 a) DSchG bedürfe der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler verändern wolle. Dabei umfasse „Veränderung" jede Tätigkeit, die den bestehenden Zustand des Denkmals ver- oder abändere, mithin auch die Anbringung von Stofftransparenten und Schaukästen an demselben. Da mit „Veränderung" bereits jeder noch nicht zur Zerstörung führende Eingriff gemeint sei, komme es auch nicht darauf an, ob die Transparente nicht dauerhaft angebracht werden sollten. Entscheidend sei damit auch nicht, ob es sich bei den Transparenten um Werbeanlagen handele, weil § 9 Abs. 1 a) DSchG nur auf die Veränderung des Baudenkmals an sich abstelle. Folglich sei für die Anbringung der Transparente und Schaukästen die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde erforderlich. Nach § 9 Abs. 2 a) DSchG sei diese Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstünden. Gründe des Denkmalschutzes stünden entgegen, wenn die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung des Objekts erwarten lasse. Durch die - zwar nicht dauerhaft, jedoch in beliebig häufiger Zeitfolge nacheinander - angebrachten Transparente werde das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt. Schließlich verdeckten derart groß dimensionierte Stoffbahnen die Architektur mehr als nur geringfügig, so dass diese lediglich beeinträchtigt wahrgenommen werden könne, weshalb das Objekt mehr als geringfügig verschlechtert werde. Die Versagung der Erlaubnis bzw. das Erfordernis einer solchen Erlaubnis stelle zwar einen Eingriff in die Meinungsfreiheit dar, dieser sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Vorliegend werde das Recht auf freie Meinungsäußerung nämlich durch das Denkmalschutzgesetz eingeschränkt. Mit diesem komme der Gesetzgeber seinem in Artikel 5 Abs. 3 GG verankerten Kulturauftrag nach, weshalb das Denkmalschutzgesetz letztlich eine gesetzliche Ausprägung der vorbehaltlos gewährleisteten Kunstfreiheit darstelle. Das Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 1 GG gelte seinem Wortlaut nach nur für Einschränkungsvorbehalte und damit nicht für Artikel 5 Abs. 2 GG. Der Eingriff sei verhältnismäßig. So führe schon eine abstrakte Abwägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit mit den Belangen des Denkmalschutzes zu einem Vorrang des Denkmalschutzes, zumal dieser eine Ausprägung der Kunstfreiheit darstelle. Die Kunstfreiheit dürfte als schrankenloses Grundrecht gegenüber der Meinungsfreiheit jedenfalls abstrakt höherwertig sein. Zudem sei bei der Abwägung im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Belange der Meinungsfreiheit mit denen des Denkmalschutzes in einen angemessen Ausgleich zueinander gebracht worden seien (praktische Konkordanz). So sei anheimgestellt worden, Werbeträger in Form von Fahnen oder Rahmentransparenten frei auf der Platzfläche vor dem Gebäude aufzustellen.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 21. Februar 2006 zugestellt.

Der Kläger hat am 21. März 2006 Klage erhoben.

Der Kläger bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2005 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis gemäß § 9 DSchG zur Anbringung von fünf Schaukästen (1m x 0,7 m) am Gebäude An der S. 2/T.----------straße 1 ac, °°°°° H. an der Straßenfront zur Straße „An der S1. „ zu erteilen und festzustellen, dass es sich bei der zeitweisen Anbringung eines Stofftransparents (ca. 1 x 4 m) mit Informationen zu aktuellen politischen Themen nicht um eine erlaubnispflichtige Anlage im Sinne des DSchG handele,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die Erlaubnis für das genannte Transparent zu erteilen.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2007 den Rechtsstreit hinsichtlich der Aufforderung des Beklagten in dem Bescheid vom 25. April 2005, die Stofftransparente zu entfernen, sowie hinsichtlich der Schaukästen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

festzustellen, dass es sich bei der zeitweisen Anbringung eines Stofftransparentes (zirka 1,00 x 4,00 Meter) an der Balkonbrüstung an der Straßenfront zur Straße „An der S1. „ mit Informationen der °°°° zu aktuellen politischen Themen nicht um eine erlaubnispflichtige Anlage im Sinne des DSchG handelt, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2005 in der Gestalt des am 21. Februar 2006 zugestellten Widerspruchsbescheides zu verpflichten, der °°°° die Erlaubnis für das genannte Transparent zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Transparente seien erlaubnispflichtig. Im Unterschied zur transparentlosen Fassade hätten die Transparente die vom Kläger bewusst herbeigeführte neue Wahrnehmung des Gebäudes durch den Betrachter bewirkt - und damit eine Veränderung, somit eine Erlaubnispflichtigkeit der Transparente. Entscheidend sei, dass der „neue" Zustand der Fassade mit den Stofftransparenten erheblich vom „alten" (denkmalgeschützten) Zustand der Fassaden ohne Stofftransparente abweiche. Durch derart großdimensionierte Stoffbahnen - am Balkon in der ersten Etage an der Ostfassade „An der S1. „ mit rund 8 Meter Breite und 1 Meter Höhe - werde die Architektur mehr als nur geringfügig verdeckt und damit in ihrer Wahrnehmbarkeit beeinträchtigt, weshalb das Objekt mehr als nur geringfügig verschlechtert werde. Die in ihren Stilmerkmalen sehr sparsame neoklassizistische Fassadengestaltung reagiere ausnehmend sensibel auf neue Gestaltungselemente; das liegend rechteckige Transparent vor der Balkonbrüstung der Ostfassade überdecke zum Teil rücksichtslos die Fensterreihe in der ersten Etage des Hauptbaukörpers und zerschneide damit gleichsam die gesamte Wirkung der Fassade. Aufgrund der exponierten Lage des Gebäudes am städtebaulich wichtigen Knotenpunkt T.----------straße - An der S. - U.---straße seien die von den jeweiligen Straßen aus sichtbaren Fassaden des Gebäudes von besonderer denkmalpflegerischer Relevanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend im der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Klage im Haupt- und Hilfsantrag nicht begründet.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer öffentlichrechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Band 100, Seite 262 (264).

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob die Mieter des Klägers für das Aufhängen des besagten Transparents einer Erlaubnis nach § 9 DSchG bedürfen, und damit um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Der Kläger ist auch klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen.

BVerwG aaO, Seite 271.

Im vorliegenden Fall erscheint es zumindest möglich, dass von der Frage der Genehmigungspflicht die Vermietbarkeit von Räumen des Hauses An der S. 2 an bestimmte Mieter und damit die Nutzung seines Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG) für den Kläger abhängen.

Aus der Klagebefugnis des Klägers ergibt sich zugleich sein berechtigtes Interesse an der Feststellung.

Die Klage ist aber nicht begründet. Das zeitweise Anbringen eines Transparents an der Balkonbrüstung an der Straßenfront zur Straße „An der S1. „ des Hauses An der S1. 2 in H. ist eine genehmigungspflichtige Veränderung eines Baudenkmals im Sinne des § 9 Abs. 1 a) DSchG. Nach dieser Vorschrift bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Eine Veränderung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht erst dann vor, wenn in die Substanz des Baudenkmals eingegriffen wird, sondern schon dann, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme das Erscheinungsbild des Denkmals verändert wird. Schutzgut des § 9 Abs. 1 a) DSchG ist nicht nur die Substanz des Baudenkmals, sondern auch dessen Erscheinungsbild. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 b) DSchG. Demnach bedarf auch der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Wenn das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 b) DSchG schon gegen Beeinträchtigungen durch die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung des Baudenkmals geschützt wird, dann muss dies erst Recht für Veränderungen am Baudenkmal selbst gelten.

Diese Auslegung des § 9 Abs. 1 a) DSchG verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GG. Demnach hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Denn dieses Recht findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, Art. 5 Abs. 2 GG. Allgemeine Gesetze sind solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 7, 198 (209); st.Rspr.

§ 9 Abs. 1a DSchG ist ein solches allgemeines Gesetz. Aus Abs. 1 des § 9 DSchG ergibt sich die objektive Genehmigungsbedürftigkeit u.a. von Veränderungen des geschützten Objektes und zwar unabhängig davon, von wem und zu welchem Zweck diese Veränderungen vorgenommen werden sollen. Damit dient § 9 Abs. 1 DSchG einem unabhängig von der Meinungsfreiheit zu schützenden Rechtsgut, nämlich dem Schutz von Denkmälern vor Veränderungen. Ob Belange des Denkmalschutzes die Meinungsfreiheit auch im Einzelfall überwiegen, ist im Rahmen der Abwägung nach § 9 Abs. 2 a) DSchG festzustellen. Als allgemeines, nicht speziell gegen die Meinungsfreiheit gerichtetes Gesetz muss das Denkmalschutzgesetz Art. 5 Abs. 1 GG auch nicht als eingeschränkt angeben nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Durch das zeitweise Anbringen eines Transparents an der Balkonbrüstung an der Straßenfront zur Straße „An der S1. „ des Hauses An der S1. 2 in H. wird das Erscheinungsbild des Baudenkmals verändert. Dabei ist es unerheblich, dass sich hinter dem Metallgitter des Balkons eine Metallplatte von ebenfalls 1m x 4 m befindet. Entweder war die Metallplatte bereits bei Eintragung des Hauses in die Denkmalliste vorhanden. Dann ist sie mit der Fassade insgesamt unter Schutz gestellt worden. Denn die Eintragung erstreckte sich auf die von den jeweiligen Straßen aus sichtbaren Außenwände insgesamt ohne jede Einschränkung. Oder die Metallplatte wurde erst nachträglich eingefügt. Dann bewirkt das Transparent wegen seines plakativen Charakters - wie noch auszuführen sein wird - eine zusätzliche Veränderung des Erscheinungsbildes der Fassade. Außerdem wird durch das Transparent das Metallgitter des Balkons verdeckt und allein hierdurch das Erscheinungsbild der Fassade verändert. Das Metallgitter befand sich in jedem Fall bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung an dem Balkon (siehe die Fotos Bl. 41 und 42 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten - VV -).

Der Hilfsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kammer unterstellt dabei zugunsten des Klägers, dass er möglicherweise durch die Ablehnung bzw. Unterlassung der Erteilung der Genehmigung an die °°°° in seinem Eigentumsrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG verletzt sein kann, § 42 Abs. 2 VwGO.

Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis zum Anbringen eines Transparents von 1m x 4m an der Balkonbrüstung an der Straßenfront zur Straße „An der S1. „ des Hauses an der S1. 2 in H. mit Bescheid des Beklagten vom 25. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Nach § 9 Abs. 2 a) DSchG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Vorhaben entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die betreffende Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Die Belange des Denkmalschutzes und das private Interesse an der Maßnahme sind gegeneinander abzuwägen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport 1993, Seite 230f.

Im vorliegenden Fall führt eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit den privaten Interessen der °°°° als derjenigen, die das Transparent aufhängen will, hierfür der Genehmigung bedarf und deren Interessen folglich in die Interessenabwägung einzustellen sind, zu einem Überwiegen der Belange des Denkmalschutzes. Durch das Transparent würde das Erscheinungsbild und damit der Denkmalwert der zur Straße An der S1. hin ausgerichteten Fassade des Hauses An der S1. 2 mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Dies gilt selbst dann, wenn die Metallplatte zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bereits vorhanden gewesen und damit Teil des Baudenkmals geworden wäre. In diesem Fall griffe zwar das Argument des Beklagten nicht, das liegende rechteckige Transparent vor der Balkonbrüstung der Ostfassade überdecke zum Teil rücksichtslos die Fensterreihe in der ersten Etage des Hauptbaukörpers und zerschneide damit gleichsam die gesamte Wirkung der Fassade. Denn in diesem Fall würde die Fensterreihe in der ersten Etage bereits durch die Metallplatte teilweise verdeckt und die Wirkung der Fassade damit gleichsam zerschnitten und nicht erst durch das Transparent. Das Erscheinungsbild und damit der Denkmalwert der Fassade würde aber auch ohne dies durch ein Transparent von 1m x 4m mehr als nur geringfügig beeinträchtigt. Der Denkmalwert des Hauses An der S1. beruht hier unter anderem auf seiner neoklassizistischen Fassade als einem besonders klaren Beispiel dieser Stilrichtung. Dies ergibt sich zum einen aus der Beschränkung der Eintragung auf die von den jeweiligen Straßen aus sichtbaren Außenwände (neben der Kubatur und dem statischen Gerüst), zum anderen aus der Begründung der Eintragung mit architekturgeschichtlichen Gründen. Demnach ist das Gebäude in der Formensprache eines monumental ausgerichteten Neoklassizismus konzipiert und als solches eines der bedeutendsten und klarsten Beispiele dieser am Ende der 20er Jahre in Deutschland und auch im Ausland verbreiteten Stilrichtung. Nach Ansicht der Kammer würde ein Transparent in der beantragten Größe und Lage das neoklassizistisch- sparsame Erscheinungsbild der Fassade noch stärker beeinträchtigen als die vorhandene Metallplatte hinter dem Balkongitter. Denn ein Transparent - sei es grellgelb, wie auf dem Foto A Heft 1 Bl. 137, oder nicht - lenkt die Aufmerksamkeit des Betrachters in noch stärkerem Maße auf sich und seine (hier politische) Botschaft und damit von der übrigen, noch neoklassizistisch gehaltenen Fassade ab, als eine schlichte Metallplatte. Das Transparent würde mit seiner (politischen) Botschaft in Konkurrenz zur architekturgeschichtlichen Botschaft der übrigen Fassade treten, nämlich ihrer Bezeugung der Stilrichtung des Neoklassizismus, und damit deren architekturgeschichtlichen Zeugniswert beeinträchtigen.

Diese Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Fassade durch das genannte Transparent wird durch die berechtigten Interessen der °°°° nicht aufgewogen. Allerdings ist das Gewicht des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich hoch anzusetzen. Dies gilt umso mehr, wenn es - wie vorliegend - um einen Beitrag zu aktuellen politischen Themen durch eine Partei und damit zur politischen Willensbildung geht. Trotzdem wiegt nach Ansicht der Kammer das grundrechtlich geschützte Interesse der °°°° an freier Meinungsäußerung im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung des Denkmalswerts der Fassade nicht auf, weil die °°°° die Möglichkeit hat, ihre Meinung auf der auf dem Vorplatz des Hauses An der S. 2 errichteten Plakatwand von 3m x 5m kund zu tun. Die Plakatwand ist vom Beklagten denkmalrechtlich genehmigt worden. Die Genehmigung wurde vom Kläger extra beantragt, um die Plakatwand seinen Mietern, insbesondere der °°°°, zur Verfügung stellen zu können (vgl. die Begründung des Widerspruchs gegen die ursprüngliche Ablehnung der Genehmigung vom 31. Oktober 2005, Bl. 194 VV). Zwar dürfte die Plakatwand der °°°° keine ganz so gute Möglichkeit bieten, ihre Meinung kund zu tun, wie das Anbringen eines Transparents an der Balkonbrüstung. Das Anbringen eines Transparents an der Balkonbrüstung dürfte auffälliger und damit werbewirksamer sein. Außerdem dürfte das Anbringen eines Transparents an der Balkonbrüstung des von der °°°° genutzten Hauses einen stärkeren Bezug zur °°°° herstellen als auf einer einige Meter von dem Haus entfernt stehenden Plakatwand. Diese Nachteile sind der °°°° jedoch im Interesse des Denkmalschutzes zumutbar. Die Beeinträchtigung des Denkmalwerts der Fassade des Hauses An der S1. 2 liegt gerade in der Auffälligkeit eines Transparents mit politischem Inhalt, durch den es in Konkurrenz zur architekturgeschichtlichen Aussage der Fassade tritt. Demgegenüber bietet die Nutzung der Plakatwand der °°°° trotz der dargestellten Nachteile immer noch eine gute Möglichkeit der Stellungnahme zu aktuellen politischen Themen.

Selbst wenn eine Abwägung der Belange des Denkmalschutzes mit dem Interesse der °°°° zugunsten der °°°° ausfiele, würde der Kläger durch die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aus § 9 Abs. 2 a) DSchG ergibt sich kein subjektiv- öffentliches Recht des Klägers auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis an die °°°°. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 a) DSchG gibt demjenigen einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, der die genehmigungspflichtige Handlung vornehmen will, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 a) DSchG. Demnach bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer das Baudenkmal verändern will. Dies ist hier die °°°°.

Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis an die °°°°. Der Kläger wird in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG durch die Nichterteilung der Erlaubnis an die °°°° nicht verletzt. Die denkmalrechtliche Genehmigungspflicht beschränkt den Kläger nicht in seinem Recht als Eigentümer, der °°°° die Erlaubnis zum Anbringen des Transparents zu erteilen. Die zivilrechtliche Rechtsmacht des Klägers, der °°°° eine solche Erlaubnis zu erteilen, bleibt von der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht unberührt. Dass die °°°° die zivilrechtliche Erlaubnis des Klägers infolge der Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung nicht ausnutzen kann, schränkt lediglich Rechte der °°°° ein, nicht des Klägers.

Die Nutzung des Hauses An der S1. 2 durch den Kläger im Wege der Vermietung von Räumlichkeiten an die °°°° wird durch die Verweigerung der Erlaubnis ebenfalls nicht beschränkt. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die °°°° auf Grund der Verweigerung der Erlaubnis zum Anbringen des Transparents (ernsthaft) in Erwägung zieht, die Miete zu kürzen oder gar den Mietvertrag zu kündigen. Ein solches Vorbringen wäre zudem schwerlich mit der Tatsache vereinbar, dass die °°°° bislang offenbar - soweit ersichtlich - selbst keinen Antrag auf Erteilung einer solchen Erlaubnis gestellt hat. Solange die °°°° selbst keinen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellt, kann nicht davon ausgegangen werden, sie würde die Nichterteilung zum Anlass nehmen, das Mietverhältnis zu beenden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits entspricht es hinsichtlich der Schaukästen der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, da der Kläger die Genehmigung zweier weiterer Schaukästen beantragt und der Beklagte einen weiteren genehmigt hat. Hinsichtlich der Aufforderung, die Stofftransparente zu beseitigen, wäre der Beklagte voraussichtlich unterlegen, da der Kläger diese nicht aufgehängt hat, nach § 27 Abs. 1 DSchG aber (nur) derjenige zur Beseitigung verpflichtet ist, der die erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis vorgenommen hat. Da der Kläger im Übrigen hinsichtlich des Transparents unterlegen ist, sind auch hinsichtlich des Transparents die Kosten insgesamt zu teilen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Billigkeit den Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen, da der Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.