LG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2008 - 14d O 39/08
Fundstelle
openJur 2011, 57999
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts E2 vom 26. März 2008, 14d O 39/08, bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsbeklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Verfügungskläger hatten bei der Verfügungsbeklagten, Filiale G, ein Girokonto (Kontonummer ......#/......) und ein Kreditkartenkonto (Kontonummer 5500110000545310). Auf die als Anlage A 14 und A 15 überreichten Verträge wird Bezug genommen. Zudem hatten die Parteien einen Kreditvertrag über 36.720,00 € sowie eine Kreditlebensversicherung mit einem Einmalbetrag von 6.194,70 € abgeschlossen (Anlage K1). Die Verfügungskläger gerieten mit ihren Zahlungsverpflichtungen in Verzug. Mit Schreiben vom 26.9.2007 lehnte die Verfügungsbeklagte einen Vergleichsvorschlag der Verfügungskläger ab und drohte mit der Kündigung der Verträge, für den Fall, dass die ausstehenden Raten nicht gezahlt werden (Anlage K3). Zugleich stellte sie in Aussicht, dass auch nach einer Kündigung noch eine Prüfung eines außergerichtlichen Schuldenbeeinigungsplans in Betracht komme. Nach nochmaliger erfolgloser Mahnung mit Schreiben vom 13.11.2007 (Anlage K4), in dem auch eine Meldung an die Schufa angedroht wurde, kündigte die Verfügungsbeklagte die Kontoverbindungen und meldete der Schufa im Rahmen eines automatisierten Verfahrens die Fälligstellung eines Saldos von 7.815 Euro am 9.1.2008 bezüglich des Girokontos und die Fälligstellung eines Saldos von 1.784 Euro am 28.12.2007 bezüglich des Kreditkartenkontos.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 26. März 2008 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen und mit dieser der Verfügungsbeklagten aufgegeben, die von ihr der T AG, Hagenauer T-Str., ......1 X, übermittelten Negativmeldungen bezüglich des Kontos der Antragsteller mit der Nummer ......#/...... bei der Q AG und bezüglich des Kreditkartenkontos der Antragsteller mit der Nummer 5500110000545310 bei der E GmbH zu widerrufen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

Die Verfügungskläger sind der Ansicht, die Meldung an die Schufa sei rechtswidrig erfolgt und zu widerrufen, weil die Verfügungsbeklagte eine Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Zudem habe die Verfügungsbeklagte selbst Vergleichsgespräche in Aussicht gestellt.

Die Verfügungskläger beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 26. März 2008 aufrechtzuerhalten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 26. März 2008 aufzuheben.

Sie ist der Ansicht, die Meldung sei rechtmäßig erfolgt, und beruft sich darauf, die Verfügungskläger hätten bei Abschluss der Verträge in die Übermittlung von Daten an die Schufa eingewilligt.

Gründe

Die Verfügungskläger haben sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht.

Ihnen steht in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldungen gegen die Verfügungsbeklagte zu.

Die Verfügungsbeklagte hat die Rechte der Kläger durch eine unzulässige Datenübermittlung an die Schufa verletzt. Zwar sind die erfolgten Meldungen - wie auch die Verfügungskläger einräumen - inhaltlich richtig gewesen. Sie verstoßen aber gegen § 28 Abs. 1, Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG), da die Verfügungskläger weder wirksam in die Übermittlung eingewilligt haben noch die Meldungen durch ein überwiegendes Interesse im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BDSG gedeckt sind.

Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen T2 oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung seiner Daten hat.

Die in Ziffer 19 des Rahmenvertrages zwischen den Parteien enthaltene "Schufa-Klausel" knüpft die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an die Voraussetzungen des Bundesdatenschutzgesetzes und legt zudem ausdrücklich fest, dass eine Übermittlung von Daten an die Schufa nur nach Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Soweit in dem Kreditkartenvertrag durch Allgemeine Geschäftsbedingungen eine allgemeine Einwilligung unter Verzicht auf eine Interessenabwägung enthalten wäre, was mangels vollständiger Vorlage der dort in Bezug genommenen Schufa-Klausel nicht überprüft werden kann, wäre diese Einwilligung nach § 307 BGB unwirksam, ansonsten wäre eine nicht näher qualifizierte Einwilligung zumindest dahingehend auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt einer den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes genügenden Interessenabwägung steht (vgl. OLG E2, MDR 2007, 836f).

Die damit sowohl nach dem Bundesdatenschutzgesetz als auch nach den Verträgen zwischen den Parteien erforderliche Interessenabwägung vor einer Datenübermittlung an die Schufa ist vorliegend unterblieben. Die Verfügungsbeklagte ist der Behauptung der Verfügungskläger, sie gebe die Meldungen ohne jegliche Interessenabwägung an die Schufa heraus, nicht entgegengetreten und hat zudem selbst vorgetragen, dass die Abwicklung bei Zahlungsverzug eines Kunden weitgehend im automatisierten Verfahren abläuft. Unterbleibt aber eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen des Kunden einerseits und dem Interesse der Allgemeinheit an Daten betreffend die Zahlungsfähigkeit bzw. Zahlungswilligkeit eines potentiellen Kreditnehmers andererseits gänzlich, so ist die Datenübermittlung schon deshalb unzulässig (vgl. OLG E2, a.a.O.).

Die Verfügungskläger haben auch ein schutzwürdiges Interesse an einer einstweiligen Regelung, da sie aufgrund der auf die Meldung erfolgten Schufa-Eintragung von anderen Banken nicht als kreditwürdig eingestuft werden. Der Verfügungsgrund ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Verfügungsbeklagte die Sperrung der Eintragung veranlasst hat. Wie die Verfügungsbeklagte selbst vorträgt, handelt es sich dabei nur um eine vorläufige Maßnahme, die im Hinblick auf die einstweilige Verfügung erfolgt ist, während sie weiterhin der Ansicht ist, die Eintragung sei rechtmäßig.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.